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Beschluss

3 O 58/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streitigkeit über die Durchführung eines Bieterverfahrens zum Verkauf von Bundesliegenschaften ist nur dann öffentlich-rechtlich, wenn spezifisch öffentlich-rechtliche Normen die Entscheidungsbefugnis der Behörde binden. • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben handelt beim Verkauf von Bundesvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen; Entscheidungen über Veräußerungen sind grundsätzlich zivilrechtlich zu prüfen. • Soweit ein Erwerbsinteressent die Nichtigkeit eines privatrechtlichen Kaufvertrags begehrt, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO unterliegt.
Entscheidungsgründe
Verkauf von Bundesliegenschaften durch BImA grundsätzlich zivilrechtlich zu beurteilen • Eine Streitigkeit über die Durchführung eines Bieterverfahrens zum Verkauf von Bundesliegenschaften ist nur dann öffentlich-rechtlich, wenn spezifisch öffentlich-rechtliche Normen die Entscheidungsbefugnis der Behörde binden. • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben handelt beim Verkauf von Bundesvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen; Entscheidungen über Veräußerungen sind grundsätzlich zivilrechtlich zu prüfen. • Soweit ein Erwerbsinteressent die Nichtigkeit eines privatrechtlichen Kaufvertrags begehrt, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO unterliegt. Kläger beklagen, die Beklagte habe das südliche Teilstück des Flugplatzes L. ohne ordnungsgemäßes Bieterverfahren an Dritte verkauft. Das Bundesvermögensamt hatte den Klägern mitgeteilt, mehrere Erwerbsinteressenten seien vorstellig geworden, es sei eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Die Kläger gaben ein Gebot als Bietergemeinschaft ab. Die Beklagte, die seit 2005 besteht, veräußerte die Liegenschaft durch Kaufvertrag im Oktober 2006 an andere Interessenten. Mit Klage verlangten die Kläger die Ausschreibung eines ordnungsgemäßen Bieterverfahrens und die Feststellung der Ungültigkeit des Kaufvertrags. Das Verwaltungsgericht Greifswald verwies die Sache an das Landgericht mit der Begründung, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, weil es sich um eine zivilrechtliche Vermögensverwaltung handele. • Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit nur, wenn der Streitgegenstand unmittelbare Rechtsfolgen eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses hat; hier fehlen spezifisch öffentlich-rechtliche Normen, die die Verkäuferin an Bindungen für den Zuschlag binden. • Entscheidend ist die Rechtsstellung der Beklagten als Vertragspartnerin; mögliche Bindungen des Bundesvermögensamtes sind unbeachtlich, weil die Beklagte den Kaufvertrag geschlossen hat. • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist zwar eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ihre Aufgabe ist jedoch die einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen; Veräußerungen werden marktwirtschaftlich und zivilrechtlich gesteuert, nicht durch eine öffentlich-rechtliche Vorentscheidung. • Eine öffentlich-rechtliche Vorstufe (Zwei-Stufen-Theorie) ist nicht aus dem BImAG herzuleiten und würde dem Gesetzeszweck widersprechen; deshalb fehlt es an einem verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutz für die begehrten Ansprüche. • Die Rüge der Gleichheitsverletzung bzw. die Beachtung allgemeiner wettbewerbsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Gleichheitssätze begründet nicht automatisch öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz; die Durchsetzung solcher Ansprüche kann zivilgerichtlich erfolgen. • Die Feststellung der Nichtigkeit des privatrechtlichen Kaufvertrags ist eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG und gehört nicht in die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird bestätigt. Begründend entschied das Gericht, dass die Beklagte Veräußerungen von Bundesvermögen nach kaufmännischen, zivilrechtlichen Maßstäben vornimmt und keine spezifisch öffentlich-rechtlichen Bindungen für den Zuschlag bestehen; daher ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Ansprüche der Kläger auf Durchführung eines Bieterverfahrens oder auf Nichtigkeit des Kaufvertrags sind deshalb zivilrechtlich zu verfolgen.