Beschluss
2 WF 16/25
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0203.2WF16.25.00
1Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kapitallebensversicherungen sind – soweit sie nicht gem. §§ 115 Abs. 3 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt sind und soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet – grundsätzlich zum Zwecke der Prozessfinanzierung einzusetzen.
2. Es kann dahinstehen, ob sich die Verwertung der Kapitallebensversicherung als unwirtschaftlich darstellt und deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, wenn es dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten möglich ist, durch Beleihung der Kapitallebensversicherungen die Kosten des Verfahrens zu generieren und ihm zur Finanzierung ausreichendes, nach den Maßstäben der § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kapitallebensversicherungen sind – soweit sie nicht gem. §§ 115 Abs. 3 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt sind und soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet – grundsätzlich zum Zwecke der Prozessfinanzierung einzusetzen. 2. Es kann dahinstehen, ob sich die Verwertung der Kapitallebensversicherung als unwirtschaftlich darstellt und deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, wenn es dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten möglich ist, durch Beleihung der Kapitallebensversicherungen die Kosten des Verfahrens zu generieren und ihm zur Finanzierung ausreichendes, nach den Maßstäben der § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht. 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung ist bereits aufgrund der nur unzureichend ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Dort wurde die Frage, ob Bargeld oder Wertgegenstände vorhanden sind, weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ beantwortet. Überdies ist der Senat mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, die Verfahrenskosten durch Verwertung der Kapitallebensversicherung Nr. KAP … bei der … Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert von 2.319,39 € zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kapitallebensversicherungen, soweit das Vermögen nicht gem. § 115 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Abs.2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt ist und soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs.2 Nr. 9 SGB XII überschreitet, grundsätzlich zum Zweck der Prozessfinanzierung einzusetzen. Dafür kommt neben Kündigung und Verkauf auch eine teilweise Verwertung durch Beleihung in Betracht (grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, XII ZB 120/08 = NJW 2010, 2887). Zumutbarkeitsgrenzen können sich daraus ergeben, dass die Verwertung sich als unwirtschaftlich darstellt und deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs.3 SGB XII bedeutet. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Konditionen, zu denen eine Lebensversicherung beliehen wird, nicht unwirtschaftlich sind. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Partei die Zinsen für die Beleihung nicht aufbringen kann, weil sie über kein im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen mehr verfügt und die Beleihung die einzig mögliche Art der Verwertung darstellt (zusammenfassend Reichling in: BeckOK, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 115 Rn. 83.2). Der Antragsteller verfügt neben der Kapitallebensversicherung (KAP …) über 2.319,39 € noch über eine weitere Kapitallebensversicherung bei der … Lebensversicherung AG mit einem aktuellen Wert von 13.946,54 € (KAP …). Daher wäre der Antragsteller bereits durch Beleihung oder Verwertung der Lebensversicherung KAP … in der Lage, die Verfahrenskosten zu bestreiten, ohne sein ihm nach §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 115 Abs.3 Satz 2 ZPO, 90 Abs.2 Nr. 9, 96 Abs.2 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BarbetrV zu belassenes Schonvermögen anzutasten. Ob sich die Verwertung der Lebensversicherung als unwirtschaftlich darstellen würde, kann hierbei dahinstehen, weil es dem Antragsteller offensichtlich möglich ist, durch Beleihung der Kapitallebensversicherungen die Kosten des Verfahrens zu generieren. Zur Finanzierung steht ihm das vorhandene, nach den Maßstäben der §§ 113 Abs.1 Satz 2 ZPO, 115 Abs.1 ZPO einzusetzende Einkommen in Höhe von 230,00 € monatlich zur Verfügung. Es berechnet sich wie folgt: Brutto/Nettoeinkommen Einkommen: 2.200,00 € Hiervon sind abzusetzen: Werbungskosten (5,20 € je Entfernungskilometer) Summe - 67,60 € Wohnkosten Summe - 420,00 € Besondere Belastungen Unterhalt … 350,00 € Summe - 350,00 € Freibeträge Antragsteller (Bund) 619,00 € Summe - 619,00 € Freibetrag für Erwerbstätige - 282,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 461,40 € Monatsraten gemäß § 115 ZPO 230,00 € 2. Der Antragsteller hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).