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Beschluss

6 UF 133/22

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:1021.6UF133.22.00
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Leitsätze
1. Die Beantwortung der Frage, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist, richtet sich nicht nur nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch danach, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Die Elternverantwortung tritt immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet.(Rn.23) 2. In Fällen, in denen ein Kind nach dem Abitur eine Lehre absolviert und danach studiert, wird die Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung besonders gewichtet, da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.(Rn.24) 3. Ist das Kind bei Studienbeginn bereits 27 Jahre alt, fallen steuerliche Vorteile und die kindergeldrechtliche Berücksichtigung weg, was gegen die Zumutbarkeit spricht.(Rn.28) 4. Auch die fehlende Information über die Ausbildungspläne kann im Zusammenspiel mit dem Lebensalter dazu führen, dass das Vertrauen des Elternteils darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich überwiegend schützenswert anzusehen ist.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 20.09.2022 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.382,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantwortung der Frage, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist, richtet sich nicht nur nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch danach, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Die Elternverantwortung tritt immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet.(Rn.23) 2. In Fällen, in denen ein Kind nach dem Abitur eine Lehre absolviert und danach studiert, wird die Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung besonders gewichtet, da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.(Rn.24) 3. Ist das Kind bei Studienbeginn bereits 27 Jahre alt, fallen steuerliche Vorteile und die kindergeldrechtliche Berücksichtigung weg, was gegen die Zumutbarkeit spricht.(Rn.28) 4. Auch die fehlende Information über die Ausbildungspläne kann im Zusammenspiel mit dem Lebensalter dazu führen, dass das Vertrauen des Elternteils darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich überwiegend schützenswert anzusehen ist.(Rn.29) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 20.09.2022 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.382,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Sohn es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von April 2017 bis einschließlich September 2017 in Anspruch. Der am 04.07.1989 geborene Sohn (…) des Antragsgegners erwarb im Jahr 2010 die Allgemeine Hochschulreife am Wirtschaftsgymnasium der berufsbildenden Schule in Landau in der Pfalz (Bl. 97 d.A. I). Nach Ableistung des Wehrdienstes begann er im Jahr 2012 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme, die er im April 2016 mit dem Gesamtergebnis „gut (89 Punkte)“ abschloss (Bl. 98 d.A. I). Im Wintersemester 2016/2017 begann er sodann am Karlsruher Institut für Technologie ein Studium mit dem Studiengang Elektro-/Informationstechnik (vgl. Bl. 58 d.A. I). Über diesen Werdegang informierte der Sohn seinen Vater (den Antragsgegner), zu dem er zuletzt am 30.07.2009 Kontakt hatte, nicht. Mit Schreiben vom 06.02.2017 forderte der Sohn den Antragsgegner auf, das übersandte Formblatt des Studierendenwerks Karlsruhe zwecks Erhalt von BAföG-Leistungen auszufüllen und zurückzusenden (Bl. 12 d.A. I). Dadurch erhielt der Antragsgegner erstmals Kenntnis vom Studium seines Sohnes. Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller aus übergegangenem Recht einen Betrag in Höhe von 2.382,00 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat dem Antrag vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er bringt vor, er schulde bereits dem Grunde nach gegenüber seinem Sohn keinen Ausbildungsunterhalt mehr. Unterhaltszahlungen seien dem Antragsgegner aufgrund des Alters seines Sohnes bei Beginn des Studiums von 27 Jahren und insbesondere auch deshalb nicht mehr zumutbar, weil er von seinem Sohn zu keinem Zeitpunkt über dessen Ausbildungsgang informiert worden sei. Ein Unterhaltsanspruch sei darüber hinaus verwirkt. Zudem sei die Überleitungsanzeige des Antragstellers nicht rechtmäßig erfolgt, wobei dem Antragsgegner auch die BAföG-Förderakte, nicht einmal der Bewilligungsbescheid über die BAföG-Leistungen, überlassen worden sei. Zinsen seien mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BAföG und Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift nicht geschuldet. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller trägt vor, es bestehe ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Sohnes gegenüber dem Antragsgegner. Auch die Zumutbarkeit zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei für den Antragsgegner gegeben. Insbesondere habe der Antragsgegner einer Zumutbarkeit entgegenstehende wirtschaftliche Dispositionen nicht geltend gemacht. Über den Ausbildungsgang seines Sohnes hätte sich der Antragsgegner von sich aus informieren müssen. Eine Verwirkung des Unterhalts liege ebenfalls nicht vor; dafür fehle sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment. Einer Überlassung der BAföG-Förderakte an den Antragsgegner stünden datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Der Antragsgegner könne auch nicht damit gehört werden, dass er die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige in Frage stelle. Zum einen seien die Einwände, die er in seiner Beschwerdebegründung erhebe, präkludiert. Zum anderen sei bereits erstinstanzlich ausgeführt worden, dass Vorausleistungen in Höhe von monatlich 397,00 € an den Sohn bezahlt worden seien, so dass dieser Betrag auf den Antragsteller übergegangen sei, woraus sich eine Gesamtforderung für den Zeitraum April 2017 bis einschließlich September 2017 in Höhe von 2.382,00 € ergebe. Die Voraussetzungen für die Verzinsung der übergegangenen Unterhaltsleistungen seien ebenfalls gegeben. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass ein Anspruch seines Sohnes gegen ihn auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB mangels Zumutbarkeit ausscheidet. Deshalb sind auch keine Unterhaltsansprüche auf den - Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährenden - Antragsteller nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangen. 1. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn - wie hier - ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird. Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn die Elternverantwortung tritt dem Grundsatz nach immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet. Diese Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung. Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden. Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen. Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten oder ob sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben. Auch sonst kann sich aus den Verhältnissen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht ergeben (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16 –, Rn. 11 ff. juris). 2. Gemessen hieran besteht auch vorliegend - wie im oben genannten Fall des Bundesgerichtshofs - kein Anspruch des Sohnes gegen den Antragsgegner nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB auf Ausbildungsunterhalt für dessen Studium. Vielmehr ist dem Antragsgegner die Leistung von Ausbildungsunterhalt nicht (mehr) zumutbar. Die Zumutbarkeitsprüfung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt gewinnt auch im vorliegenden Fall - zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners - besonderes Gewicht, da auch hier ein sog. Abitur-Lehre-Studium-Fall gegeben ist. Für eine Zumutbarkeit von Unterhaltsleistungen des Antragsgegners spricht vorliegend, dass er bislang - nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife seines Sohnes - keinen Ausbildungsunterhalt für diesen leisten musste. Gegen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleistungen des Antragsgegners spricht hingegen das Alter des Sohnes. Der Sohn war bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung im April 2016 bereits 26 Jahre und bei Beginn seines Studiums zum Wintersemester 2016/2017 bereits 27 Jahre alt. Er war damit bei Beginn seines Studiums im vergleichsweise fortgeschrittenen Alter. Steuerliche Erleichterungen waren damit weggefallen und auch kindergeldrechtlich war er damit nicht mehr als Kind berücksichtigungsfähig (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2 iVm 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG). Mithin hatte er bereits ein Alter erreicht, in dem Eltern typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums ihres Kindes rechnen müssen. Vorliegend kommt maßgeblich hinzu, dass der Antragsgegner von seinem Sohn zu keinem Zeitpunkt über seine Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Antragsgegner hat von seinem Sohn weder Informationen (oder Unterlagen) zum Schulabschluss, zur Berufsausbildung noch zum Beginn seines Studiums erhalten. Mit dem Studium seines Sohnes wurde er erstmals im Jahr 2017 und damit erst ca. 7,5 Jahre nach dem erfolgten vollständigen Kontaktabbruch im Jahr 2009 konfrontiert. Es kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass sich der Sohn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (OLG Zweibrücken, Az.: 6 UF 135/07, Bl. 47 d.A. I) am 30.07.2009 gegenüber dem Antragsgegner noch dazu verpflichtet hatte, bis spätestens September 2009 eine Bescheinigung seiner Schule vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er bis zum 31.07.2010 das Wirtschaftsgymnasium besucht, und der Sohn - nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag des Antragsgegners - selbst dieser ausdrücklichen und titulierten Verpflichtung zur Informationsverschaffung nicht nachgekommen ist. Unter diesen Umständen tritt eine Verletzung der eigenen Nachfrageobliegenheit des Antragsgegners (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 – XII ZR 18/92 –, Rn. 25, juris) nach Ansicht des Senats weitgehend zurück. Der dem Antragsgegner damit jedenfalls weit überwiegend nicht anzulastende Informationsmangel führt im Zusammenspiel mit dem Lebensalter des Sohnes somit dazu, dass sein Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich schützenswert anzusehen ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren keine finanziellen Dispositionen geltend gemacht, die den Unterhaltszahlungen von vornherein entgegenstehen könnten. Er verfügte nach den - insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen - im relevanten Zeitraum aber lediglich über ein unterhaltsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.650,46 € (zuzüglich Wohnvorteil). Dabei war er, wie vom Amtsgericht ausgeführt, zwei (weiteren) minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (vgl. jurisPK-BGB/Viefhues, 10. Aufl. [Stand: 18.09.2024], § 1610 BGB Rn. 533 mwN), so dass der geltend gemachte Unterhalt für den Antragsgegner durchaus wirtschaftlich spürbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).