Beschluss
6 WF 43/24
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0705.6WF43.24.00
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Leitsätze
Der Antragsteller ist in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge kann im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stets auch ohne konkrete Verdachtsmomente verlangt werden. Sind vollständige Belege vorgelegt worden, so soll eine zusätzliche Glaubhaftmachung nur verlangt werden, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass die Angaben und die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind. Dies trifft immer dann zu, wenn die Ausgaben des Antragstellers höher sind als seine Einnahmen oder wenn nicht erkennbar ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.3)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 25.04.2024 aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsteller ist in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge kann im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stets auch ohne konkrete Verdachtsmomente verlangt werden. Sind vollständige Belege vorgelegt worden, so soll eine zusätzliche Glaubhaftmachung nur verlangt werden, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass die Angaben und die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind. Dies trifft immer dann zu, wenn die Ausgaben des Antragstellers höher sind als seine Einnahmen oder wenn nicht erkennbar ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.3) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 25.04.2024 aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 127 Abs. 2 und 3 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur von Seiten der Staatskasse angefochten werden, nicht aber vom Gegner der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 10.7.2002 – 24 W 21/02, BeckRS 2002, 164650 Rn. 2, beck-online). II. Die nach § 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und nach §§ § 127 Abs. 3 Satz 3 und 4, 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es erforderlich, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse des Antragstellers einschätzen und klären kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 und 3 ZPO vorhanden ist. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht, ist der Antragsteller – wie sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt – bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der Regel nicht verpflichtet. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthält insoweit ebenfalls eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (vgl. dazu OLG Saarbrücken, OLG-Report 2009, 336 [337] = BeckRS 2009, 06778), für die es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt. Es wird vielmehr allein auf seine unzureichende Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die genannten Regelungen beruhen darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglich ist (zum Vorstehenden BGH NJW 2013, 68 Rn. 29, beck-online). Insbesondere die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge kann im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren stets auch ohne konkrete Verdachtsmomente verlangt werden (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 118 Rn. 16 beck-online). In der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Leistungsträger berechtigt ist, zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit von dem Anspruchsteller auch die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen (BSG Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R). Dass ein solches Verlangen auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit sachgerecht ist, steht außer Frage. Das Gericht kann von dem Hilfesuchenden nicht nur die Glaubhaftmachung verlangen, dass die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten auch tatsächlich in dieser Höhe von ihm bedient werden; auch die Erklärung des Hilfesuchenden, nur über Einkünfte in einer bestimmten Höhe und nur über die in der Formularerklärung angegebenen Vermögenswerte zu verfügen, stellen (Negativ-) Tatsachen dar, die der Anordnung einer Glaubhaftmachung zugänglich sind. Das Gericht kann beispielsweise anhand der Kontoauszüge überprüfen, ob auf der Einnahmenseite verbuchten Beträge tatsächlich nur die von dem Hilfesuchenden angegebenen Einkommensquellen stammen oder ob sich aus den Kontoauszügen regelmäßige zur Kapitalansammlung bestimmte vermögensbildende Aufwendungen - etwa für Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge oder Bank- und Fondssparpläne - ergeben, obwohl die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneint worden ist (OLG Brandenburg Beschl. v. 3.9.2014 – 13 WF 194/14, BeckRS 2014, 22206 Rn. 13, beck-online; OLG Celle Beschl. v. 9.3.2010 – 17 WF 28/10, BeckRS 2010, 11046, beck-online). Sind vollständige Belege vorgelegt worden, so soll eine zusätzliche Glaubhaftmachung nur verlangt werden, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass die Angaben des Antragstellers und die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind. Das trifft immer dann zu, wenn die Ausgaben des Antragstellers höher sind als seine Einnahmen, oder wenn nicht zu erkennen ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet – sei es, dass der Antragsteller behauptet, gar keine oder offensichtlich unzureichende Einnahmen zu haben, oder dass er hierzu gar keine nachvollziehbaren Angaben macht (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 118 Rn. 15). Vorstehendes berücksichtigt, war die Verfahrenskostenhilfe bereits mangels ausreichender Glaubhaftmachung zu versagen. Nachdem die Verfahrenskostenhilfe zunächst bewilligt und Beschwerde der Landeskasse eingelegt wurde, hat der Antragsgegner auch auf ausdrückliche Aufforderung des Familiengerichts im Abhilfeverfahren vom 18.11.2023, ihm spätestens am 28.11.2023 zugegangen, die angeforderten Kontoauszüge für den Zeitraum von 3 Monaten nicht vorgelegt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Nachdem der gerichtliche Hinweis unter Verweis auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 06.11.2023 erfolgt ist, dass die monatlichen Zuflüsse und Abzugsposten des Antragsgegners gerade nicht ausreichend durch aussagekräftige, dem Antragsgegner selbst zuordenbare Kontoauszüge belegt sind, wurden diese gerichtlich angefordert, aber auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. II. Eine Entscheidung ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht veranlasst, gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, gemäß § 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung nicht statt.