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Beschluss

1 ORbs 4 SsRs 60/23

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0116.1ORBS4SSRS60.23.00
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Leitsätze
Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ zu Verkehrszeichen 253 berechtigt zur Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t in einen begrenzten Verkehrsbereich zur Abwicklung des geschäftsmäßigen Transports von Sachen. Verzögert der Ladende das Ladegeschäft unnötig oder nimmt er während seiner Durchführung irgendwelche anderen, für die Ladearbeit nicht notwendigen Tätigkeiten vor, so wird das Laden zum verbotswidrigen Parken.(Rn.14)
Tenor
1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.07.2023 zugelassen und die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 S. 1 und 2 OWiG). 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.07.2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ zu Verkehrszeichen 253 berechtigt zur Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t in einen begrenzten Verkehrsbereich zur Abwicklung des geschäftsmäßigen Transports von Sachen. Verzögert der Ladende das Ladegeschäft unnötig oder nimmt er während seiner Durchführung irgendwelche anderen, für die Ladearbeit nicht notwendigen Tätigkeiten vor, so wird das Laden zum verbotswidrigen Parken.(Rn.14) 1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.07.2023 zugelassen und die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 S. 1 und 2 OWiG). 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.07.2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 28.07.2023 eine Geldbuße von 55,00 € wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg trotz eines Verkehrsverbotes festgesetzt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Einzelrichterin des Senats hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen. II. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Betroffene parkte am 19.11.2022 im Zeitraum zwischen 16:32 Uhr und 16:49 Uhr den LKW … mit einem Gewicht von 7,49 t und dem amtlichen Kennzeichen … in Ludwigshafen am Rhein auf dem Gehweg in der …straße gegenüber Haus Nr. .., obwohl dieser Bereich durch Zeichen 253 für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gesperrt ist, was der Betroffene bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit auch hätte erkennen können.“ III. Das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - vorläufigen - Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils weisen einen Darstellungsmangel auf, der die Aufhebung des Urteils wegen eines die Beweiswürdigung betreffenden Rechtsfehlers gebietet. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 09.02.1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208-217; Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18-23, juris Rn. 8). Die Beweiswürdigung ist mit Rechtsfehlern behaftet, wenn sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutungen erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26.07.1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung; vom 06.12.2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 sowie vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212-218, juris Rn. 6 jew. m.w.N.). Ein Rechtsfehler ist also insbesondere dann gegeben, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zu einer Würdigung drängen und deshalb lückenhaft erscheint (BGH, Beschluss vom 27.06.1986 – 2 StR 312/86, StV 1982, 210). Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu den am Tatort vorhandenen Verkehrszeichen ist lückenhaft und widersprüchlich; denn die Angaben der Zeugin S. zu einer fehlenden Liefertätigkeit machen, bei der Annahme eines allgemeinen Durchfahrtsverbots für LKW, keinen Sinn. Die Aussage der Zeugin legt vielmehr die Vermutung nahe, dass ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vorhanden gewesen sein könnte. Das Amtsgericht hat sich hiermit allerdings nicht auseinandergesetzt, sodass die konkrete Beschilderungssituation am Tatort offen bleibt. Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch. Der Senat kann nicht überprüfen oder ausschließen, dass das allgemeine Durchfahrtsverbot durch Zusatzschilder eingeschränkt war. IV. 1. Der Darstellungsmängel erfordert die Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, §§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht. Es besteht kein Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Verkehrszeichen 253 verbietet den fließenden und ruhenden Verkehr von Kraftfahrzeugen über 3,5 t (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO, § 2, Rn. 80 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1986 (BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86, BeckRS 1986, 237) steht der Annahme, dass sich das Verkehrszeichen auch auf den ruhenden Verkehr erstreckt nicht entgegen. Aufgrund der Neuformulierung der Lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zur StVO mit der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 wurde klargestellt, dass die Zeichen 250 ff. der StVO, neben dem fließenden Verkehr auch den ruhenden Verkehr erfassen (BR-Drucksache 428/12, S. 155; MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO, § 41 Rn. 48, 54 m.w.N.). b) Sofern der nach der neuen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommt, dass das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ angebracht war, worauf die Aussage der Zeugin S. zumindest hindeutet, berechtigt dies bei einer erlaubten Einfahrt in den Bereich nicht generell zum Parken. Unter "Lieferverkehr" ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92, NZV 1994, 125). Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ soll das Fortbestehen der geschäftlichen Betätigung von Firmen im Bereich des Zufahrtsverbots ermöglichen. Die Zufahrt ist somit ausschließlich für die Abwicklung des geschäftsmäßigen Transports von Sachen erlaubt. Neben Be- und Entladetätigkeiten werden auch mit einem geschäftsmäßigen Transport unmittelbar verbundene Nebenverrichtungen erfasst, die üblicher Weise zum Liefern bzw. zum Transport gehören und nur kurze Zeiträume in Anspruch nehmen (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 12 Rn. 33 f.). Eine feste Zeitgrenze für das Be- und Entladen im Rahmen des Lieferverkehrs besteht nicht. Nach Beendigung der Ladetätigkeit hat sich das Kraftfahrzeug allerdings unverzüglich aus dem Bereich zu entfernen. Verzögert der Ladende das Ladegeschäft unnötig oder nimmt er während seiner Durchführung irgendwelche anderen, für die Ladearbeit nicht notwendigen Tätigkeiten vor, so wird das Laden zum verbotswidrigen Parken.