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Beschluss

6 UF 34/22

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0227.6UF34.22.00
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Leitsätze
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22). Hieran fehlt es zudem, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen (Bedienungsfehler) beruht.(Rn.15) (Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 gerichteten Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.273,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22). Hieran fehlt es zudem, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen (Bedienungsfehler) beruht.(Rn.15) (Rn.19) 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 gerichteten Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.273,27 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ausgleich ehezeitlichen Zugewinns. Den hierauf gerichteten Antrag wies das Familiengericht mit Endbeschluss vom 2. März 2022 überwiegend zurück. Der zu diesem Zeitpunkt noch für die Antragstellerin tätige Verfahrensbevollmächtigte erhielt die Entscheidung am 3. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin ging frist- und formgerecht am 24. März 2022 beim Familiengericht ein. Die bis zum 3. Mai 2022 laufende Beschwerdebegründungsfrist verlängerte der Senat mit Verfügung vom 25. April 2022 antragsgemäß bis zum 3. Juni 2022. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 machte der - vorherige - Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Mitteilung über die Beendigung des Mandats; die als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin vertritt sich seitdem selbst. Am 27. Mai 2022 gingen die Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2022 und ein weiterer Schriftsatz gleichen Datums per Telefax ein. In diesem Schriftsatz führt die Antragstellerin aus wie folgt: „…. die Nutzungspflicht gemäß 130 d ZPO ist mir bekannt. Anträge sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Indessen ist mir dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. Daher übermittle ich die Begründung fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung versichere ich anwaltlich, denn ich habe nachweislich alles unternommen, damit die Begründung elektronisch versendet werden kann. Der Bedienungszähler ist abgelaufen. Eine Zurücksetzung war nicht möglich, da das Secure Framework nicht mit dem Update gestartet werden konnte. Die installierte Version ließ sich auch nicht deinstallieren, da der PC immer wieder Fehlermeldungen anzeigt. Die Zurücksetzung des Bedienungszählers war damit nicht möglich. Die Kontaktaufnahme zur Bundeszertifizierungsstelle ist umgehend erfolgt. Es ist nur diese Stelle berechtigt, die Bedienungszähler zurückzusetzen. Es wurde somit alles versucht über die S. GmbH mit der ein Vertrag für die notwendige Dienstleistung besteht, und über die zuständigen IT- Fachleute, belegt durch … vom Projektverkauf des IT-Systemhaus, dass eine elektronische Versendung möglich ist. Eine Übermittlung ist jedoch nach den Ausführungen von Herrn … nicht möglich, siehe E-Mail Nachricht vom 24.05. 2022. Über Frau … von RS wurde ich an die Bundesnotarkammer weitergeleitet, beigefügte E-Mail Nachricht vom 25.05.2022. Mit der dortigen Sachbearbeiterin wurde noch am selben Tag ein Termin mit dem IT Fachmann der Zertifizierungsstelle vereinbart. Ein Slot zwischen 14:00 und 16:00 Uhr wurde dem Techniker eingestellt. Nach mehr als zweieinhalb Stunden Wartezeit hat sich immer noch kein Techniker gemeldet. Kurz vor 17:00 Uhr wurde ein letzter Anruf bei der Zertifizierungsstelle vorgenommen. Das vorübergehende technische Problem wird zeitnah behoben. Der Feiertag, 26.05. 2022, und das erhöhte Aufkommen in der Urlaubszeit, Pfingsten, schließen indessen eine sofortige Behebung aus…..“ Aus den diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen geht hervor, dass die Antragstellerin am 24. Mai 2022 und am 25. Mai 2022 per E-Mail in Kontakt mit Mitarbeitern der H. S. GmbH, Projektverkauf IT-Systemhaus, und der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stand. Nach dem Inhalt der E-Mail des Mitarbeiters der H. S. GmbH, Herrn …, vom 24. Mai 2022 zeigte die beA-Karte der Antragstellerin an, dass der Bedienungszähler abgelaufen ist. Um diesen zurückzusetzen habe er versucht, das „Secure Framework“ zu starten. Dieses habe angezeigt, dass „es ein Update will was aber auch nicht geht“. Danach sei versucht worden, die installierte Version zu deinstallieren, was nicht gehe, „weil Probleme am PC sind“. Aus diesem Grund sei es nicht gelungen, eine neuere Version zu installieren, um den Bedienungszähler zurückzusetzen. Eine Versendung über beA sei somit nicht möglich. Chronologisch folgt hierauf eine E-Mail der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, beA-Service, vom 25. Mai 2022 12:26 Uhr mit dem Betreff „Re: Bedienungszähler zurücksetzen (Ticket 101237370)“. In der an die Antragstellerin gerichteten Nachricht ist ausgeführt: „Wie telefonisch besprochen übersenden wir Ihnen die Anleitung. Sollten Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben, wird die PIN Eingabe gesperrt. Um die PIN Eingabe wieder freizuschalten, wird die PUK aus dem PIN Brief benötigt.“ Es folgt eine Anleitung zur Zurücksetzung des „Fehlbedienungszählers“. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 27. Mai 2022 sowie die diesem beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Antragstellerin reichte am 30. Mai 2022 per Telefax einen weiteren Schriftsatz, datierend auf den 30. Mai 2022, zur Akte. In diesem teilt sie, unter Verweis auf die diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen mit, es sei ihr weiterhin nicht möglich, eine elektronische Übermittlung vorzunehmen. Auf Anraten des zuständigen Mitarbeiters der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer habe sie eine neue beA-Karte beantragt. Die Erstellung und Zusendung der Ersatzkarte nehme einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen in Anspruch. In einer E-Mail der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer an die Antragstellerin vom 30. Mai 2022, 8:23 Uhr, wird darauf hingewiesen, dass die Fehlermeldung „Bedienzähler ist abgelaufen“ erscheine, wenn die PIN Eingabe aufgrund 3-maliger Falschangabe gesperrt sei. Übermittelt wird, wie bereits in der E-Mail vom 25. Mai 2022, die Anleitung zur Freischaltung der PIN-Eingabe mittels PUK. Die Antragstellerin erteilte mit Telefax vom 30. Mai 2022 gegenüber der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer einen Sperrauftrag, einhergehend mit der Bestellung einer kostenpflichtigen Ersatzkarte. Im handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen Formular gab die Antragstellerin als Sperrgrund „falscher Zugangscode“ an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2022 sowie die dem Schriftsatz beigefügten Anlagen verwiesen Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 teilte die Antragstellerin mit, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach jetzt vollumfänglich funktionstüchtig sei. Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 14. November 2022 Anschlussbeschwerde ein. Mit dieser wendet er sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, soweit dieses ihn zur Zahlung ehezeitlichen Zugewinns verpflichtet hat. Der Senat hat die Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Januar 2023, auf welchen wegen des Inhalts Bezug genommen wird, auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 erwidert. Unter Übersendung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument beantragt sie - hilfsweise - die Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand. II. 1. Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entsprechen. Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach denen sie ohne Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten, § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 233 ZPO. 1.1. Die Antragstellerin hat die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde versäumt, § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 233 Satz 1 ZPO. Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate, § 117 Abs. 1 Satz 3 und 4 FamFG. Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 3. März 2022 zugestellt worden. Die hiernach am 3. Mai 2022 ablaufende Beschwerdebegründungsfrist endete nach antragsgemäßer Verlängerung mit Ablauf des 3. Juni 2022. Binnen dieser Frist ging die Beschwerdebegründung nicht in der von § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form ein. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, BeckRS 2022, 38711, beck-online). Die am 27. Mai 2022 per Telefax übermittelte Beschwerdebegründung konnte die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht wahren. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung sind nicht gegeben. Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften, mithin gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO in Schriftform oder per Fax, zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Eine vorübergehende technische Störung i.S.v. § 130d S. 2 und 3 ZPO setzt zunächst voraus, dass die technische Ausstattung und die Netzwerkanbindung bereits einmal funktionsfähig gewesen sind. Lagen die technischen Voraussetzungen nie vor, ist eine Ersatzeinreichung nicht möglich. Allein technische Gründe rechtfertigen eine Ersatzeinreichung, wobei diese - verschuldensunabhängig - auch in der Sphäre des Einreichenden ihre Ursache haben können. Ein Unvermögen bei der Bedienung der Einrichtung genügt nicht (vgl. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 19.01.2023), Rn. 52 ff. m.w.N.). Zur Darlegung notwendig ist eine verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben. (vgl. BGH Beschluss vom 21.9.2022 – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647, beck-online). Konkret vorzutragen ist mithin auch, um was für eine Art von technischem Defekt es sich gehandelt hat und dass ein Bedienfehler nicht die Ursache für die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung gewesen sein kann (vgl. Biallaß NJW 2023, 25 Rn. 17, beck-online). Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes ist bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 ZPO kommt ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, BeckRS 2022, 38711 Rn. 10, 11, beck-online). Die Antragstellerin reichte die Beschwerdebegründung am 27. Mai 2022 per Telefax zur Akte. Da der Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass eine formgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung binnen Fristlauf nicht zu gewährleisten war, ist maßgeblich auf ihren Vortrag im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung abzustellen. Dieser Vortrag erfolgte mit gesonderten Schriftsatz vom 27. Mai 2022. Jedoch auch dann, wenn man in Ansehung der erst am 3. Juni 2022 endenden Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung den weiteren Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022 berücksichtigen wollte, so ist es der Antragstellerin auch unter Einbeziehung dessen nicht gelungen, die tatsächlichen Abläufe bzw. Umstände, die sie zu der Ersatzeinreichung veranlasst haben, geschlossenen und verständlich zu schildern. Die pauschale, anwaltlich versicherte, Behauptung der Antragstellerin, der elektronische Versand sei ihr aus „technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“, sie „...habe nachweislich alles unternommen, damit die Begründung elektronisch versendet werden kann“ genügt nicht. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin im Wesentlichen in der Wiedergabe des Inhalts der E-Mail des Mitarbeiters der H. S. GmbH, Herrn …, wonach der Bedienungszähler abgelaufen und eine Zurücksetzung nicht möglich gewesen sei, sowie in der Versicherung, es sei alles versucht worden, um eine elektronische Versendung möglich zu machen. Wesentliche Umstände, nach denen die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung zu beurteilen ist, bleiben jedoch im Dunkel. Denn, ob die technischen Einrichtungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten ursprünglich gegeben und funktionstüchtig waren und in Zusammenhang mit welchen konkreten Handlungen es letztlich zu der Fehlermeldung kam, trägt die Antragstellerin nicht vor. Da der Vortrag der Antragstellerin sich mithin nicht zu den Umständen verhält, die der Fehlermeldung vorausgingen, fehlt es auch an Tatsachen, nach denen ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden kann. Die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung scheitert somit bereits daran, dass die Ursachen, die zu der Unmöglichkeit des elektronischen Versandes geführt haben, mangels umfassender und verständlicher Darstellung der Handlungskette nicht nachzuvollziehen sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Gesamtumständen auch nicht auf eine technische Störung im Sinne der Vorschrift geschlossen werden kann. Nahe liegt vielmehr ein Bedienungsfehler. Unterstellt man zunächst, dass die technische Ausstattung und die Netzwerkanbindung in der Kanzlei der Antragstellerin vor der Ersatzeinreichung bereits einmal funktionsfähig gewesen sind, so dürfte nach dem Vortrag der Antragstellerin und den von dieser vorgelegten Anlagen feststehen, dass die Antragstellerin die Beschwerdebegründung elektronisch versenden wollte und im Zuge ihrer Bemühungen - ohne dass der Verlauf im Einzelnen bekannt wäre - bemerken musste, dass die Übermittlung nicht möglich war, wobei ihr vom System der Fehler „Bedienungszähler ist abgelaufen“ gemeldet wurde. Gegen einen „Defekt“ der „beA Karte“, dessen Vorliegen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 - und somit ohnehin in zeitlicher Hinsicht als Vortrag zu § 130d S. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig - behauptet, spricht die Einschätzung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Diese übersandte der Antragstellerin mit E-Mails vom 25. Mai 2022 und 30. Mai 2022 eine Anleitung zur Zurücksetzung des Fehlbedienungszählers mittels PUK unter der Annahme, dass Ursache der Fehlermeldung eine 3-malige Falscheingabe der PIN war. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin selbst in ihrem Sperrauftrag vom 30. Mai 2023 handschriftlich als Sperrgrund „falscher Zugangscode“ angab. Sie bestellte eine kostenpflichtige Ersatzkarte. Dafür, dass die hier gegenständliche Fehlermeldung bei einer 3-maligen Falscheingabe der PIN erscheint, spricht auch das Ergebnis einer Recherche im Onlineportal des beA-Anwendersupports (https://portal.beasupport.de). Bei Eingabe der gegenständlichen Fehlermeldung wird Folgendes angezeigt: „Die Fehlermeldung ‚Der Bedienungszähler Ihrer Karte ist abgelaufen. Bitte prüfen Sie, ob dieser Bedienungszähler zurückgesetzt werden kann.' bedeutet, dass der PIN drei Mal falsch eingegeben wurde. Die Karte muss nun wieder entsperrt werden. Um diesen wieder zurückzusetzen, benötigen Sie die BNotK SAK lite und die PUK aus Ihrem PIN-Brief, welchen Sie zu der betroffenen beA-Karte erhalten haben…..“ (https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstregistrierung-und-anmeldung/bedienungszaehler-abgelaufen-anmelde-pin-gesperrt). Hinzu tritt, dass der Umstand, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, den Bedienungszähler zurückzusetzen vermuten lässt, dass ihr die PUK nicht zugänglich war. Nach den Mitteilungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist die PUK in dem PIN-Brief ausgewiesen. Zu sehen ist weiter, dass die von dem Mitarbeiter der H. S. GmbH entfalteten Bemühungen zum Zurücksetzen des Bedienungszählers, ausweislich dessen E-Mail vom 24. Mai 2022 10:13 Uhr, jedenfalls auch daran scheiterten, dass auf dem Computer der Antragstellerin nicht die aktuelle Software aufgespielt war. Im Ergebnis führt die nicht zulässige Ersatzeinreichung zu einer Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. 1.2. Der Antragstellerin kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden der Antragstellerin. Hierbei ist die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwältin ein Verschulden am Fristversäumnis trifft, nach einem objektiv-typisierenden Maßstab zu beantworten. Verschuldensmaßstab ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 233 Rn. 13, beck-online). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur dann entsprochen werden, wenn fehlendes Verschulden oder die fehlende Ursächlichkeit eines etwaigen Verschuldens für die Versäumung vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Bleibt die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung bestehen, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (vgl. Saenger a.a.O. Rn. 65, beck-online.). Die Antragstellerin hat die von ihr als Rechtsanwältin zu fordernde Sorgfalt bereits dadurch verletzt, dass es ihr nicht gelungen ist, einen ordnungsgemäßen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Ersatzeinreichung zu halten. Wie ausgeführt, bleiben die Einzelheiten, die der Fehlermeldung vorausgegangen sind, im Dunkeln. Darüber hinaus hat die Antragstellerin, korrespondierend hiermit, auch die Wiedereinsetzung betreffend nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Unmöglichkeit der elektronischen Versendung traf. Wie aufgezeigt sprechen die Gesamtumstände für einen Bedienungsfehler. Auch die Ausführungen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 lassen nicht erkennen, welche Handlungen der Fehlermeldung vorausgegangen sind. Der Senat hat die Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Januar 2023 auf die Defizite in ihrem Vortrag hingewiesen. Die Darlegungslast im Rahmen des § 130d ZPO entspricht insoweit den Anforderungen, die an die Darlegung eines fehlenden Verschuldens nach § 233 ZPO zu stellen sind. 2. Da der Antragstellerin eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, ist ihr Rechtsmittel wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 35, 39 Abs. 2 FamGKG. Ohne Einfluss auf die Wertaddition von Beschwerde und Anschlussbeschwerde bleibt, dass über die Anschlussbeschwerde aufgrund der Verwerfung der Beschwerde nicht zu entscheiden war (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 66 Rn. 51).