Beschluss
6 UF 18/22
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0630.6UF18.22.00
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Leitsätze
1. Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.(Rn.16)
2. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.(Rn.19)
3. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.(Rn.16) 2. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.(Rn.19) 3. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein.(Rn.21) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Vater der Kinder … und …. Die Kindeseltern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht standesamtlich verheiratet. Eine Eheschließung erfolgte nach islamisch-religiöser Art. Dieser Ehe ging eine Zwangsverheiratung der Antragsgegnerin mit dem Bruder des Antragstellers voraus, um dessen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die zwischen dem Bruder des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschlossene Ehe ist geschieden. Nach den Feststellungen der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom …., dauerte die Beziehung zwischen den Kindeseltern von 2007 bis Ende des Jahres 2013. Sie war unterbrochen durch zahlreiche vorübergehende Trennungen, erstmals im Jahr 2008, und geprägt von verbalen und tätlichen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Hieraus rührte eine der in dem vorgenannten Urteil aufgeführten Vorverurteilungen des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil der Antragsgegnerin mit Strafbefehl vom 3. Mai 2012. Am 25. Dezember 2013 entschloss sich die Antragsgegnerin endgültig zu einer Trennung. Hierauf beschimpfte der Antragsteller die Antragsgegnerin und drohte ihr damit, sie auch künftig nicht in Ruhe zu lassen. Die Antragsgegnerin zog sich ins Kinderzimmer zurück und legte sich zu der älteren Tochter auf das Hochbett. Da der Antragsteller einen anderen Mann hinter dem Trennungsbegehren der Antragsgegnerin vermutete, folgte er ihr ins Kinderzimmer und würgte sie nach einem Streitgespräch am Hals. Nachdem die Kinder aufgewacht waren und zu weinen angefangen haben, zog der Antragsteller die Antragsgegnerin an den Haaren aus dem Hochbett und schleifte sie ins Wohnzimmer. Dort versetzte er der Antragsgegnerin einen Kopfstoß oder Faustschlag, setzte sich auf diese und würgte sie mit beiden Händen bis zum Eintritt der Besinnungslosigkeit. Nachdem der Antragsteller von der Antragsgegnerin abgelassen hatte und sich in die Küche begeben hatte, kam die Antragsgegnerin wieder zu Bewusstsein und floh aus der Wohnung. Dort erhielt sie Hilfe von einer Nachbarsfamilie, die die Polizei verständigte. Infolge des Angriffs erlitt die Antragsgegnerin eine Gehirnerschütterung, multiple Gesichts- und Schädelprellungen, ein Monokelhämatom links mit Sehstörungen sowie Würgemale am Hals. Eine stationäre Behandlung der Verletzungen war für 4 Tage erforderlich. Nach der Tat gelang es dem Antragsteller, wieder Kontakt zu der Antragsgegnerin aufzunehmen. Diese ermöglichte dem Antragsteller regelmäßigen Umgang mit den gemeinsamen Töchtern. Am 5. März 2014 begab sich die Antragsgegnerin zur Wohnung des Antragstellers. Sie ging dort in das Bad, nachdem der Antragsteller sie gebeten hatte, für ihn Wasser zu holen. Der Antragsteller folgte der Antragsgegnerin ins Badezimmer und schloss die Tür ab. In Vorbereitung der Tat hatte der Antragsteller bereits ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 8,7 cm zur Hand genommen. Zudem trug er ein Teppichmesser, eine Rolle Gewebe Klebeband sowie mehrere, etwa 10 cm breite Stoffstreifen bei sich. Unter Vorhalt des Messers gebot der Antragsteller der Antragsgegnerin sich auf den geschlossenen Toilettendeckel zu setzen. Er erklärte ihr, sie solle ruhig sein, da er sie sonst umbringen werde. Mit den Stoffstreifen fesselte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Hände auf den Rücken und wickelte ihr, mit dem Teppichmesser zugeschnittene Stücke des Klebebandes mehrfach um Kopf und Mund. Er fixierte den Kopf der Antragsgegnerin, indem er sie bei den Haaren packte und stach ihr mit dem Küchenmesser mehrfach ins Gesicht. Hierbei fügte er der Antragsgegnerin oberhalb des rechten Auges schnittartige Verletzungen zu. Die Antragsgegnerin versuchte in Todesangst aus dem Bad zu fliehen. Dies gelang ihr schließlich, wobei der Antragsteller ihr zuvor weitere schnittartige Verletzungen in der linken Gesichtshälfte zufügte. Bevor der Antragsgegner die Wohnung verließ, warf er die Antragstellerin auf das Bett und versetzte ihr dort noch weitere Stiche in die linke Gesichtshälfte. Die Antragsgegnerin erlitt auf diese Weise elf abgrenzbare, potenziell lebensbedrohliche schnittartige Verletzungen im Gesicht, die auf mindestens neun Stich-/Schnittbewegungen zurückzuführen sind und einen stationären Krankenhausaufenthalt von drei Tagen erforderlich machten. Der Antragsteller, der zunächst angegeben hatte, die Antragsgegnerin habe sich die Verletzungen selbst beigebracht, ließ in der Hauptverhandlung vor der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Karlsruhe von seinem Verteidiger eine Erklärung verlesen. In dieser gab er betreffend die Tat am 25. Dezember 2013 an, er habe die Offenbarung seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau, wonach sie sich von ihm habe trennen wollen, und in Kenntnis, dass diese eine außereheliche Beziehung zum Nachbarn pflege sowie angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin sich einer Aussprache mit ihm nicht zugänglich gezeigt habe, als muslimischer Ehemann als tiefe Verletzung und Beleidigung seiner Person und der Wertvorstellungen erachtet. Er habe Enttäuschung und Verzweiflung empfunden. Durch die Tat habe er der Antragsgegnerin zu erkennen geben wollen, dass diese ihn sehr verletzt habe und dass er einen Ehebruch nicht akzeptiere. Hinsichtlich der Tat vom 5. März 2014 gab er - entgegen der Antragsgegnerin und nicht zur Überzeugung der Schwurgerichtskammer - an, man habe sich zuvor versöhnt und er habe sich auf das Treffen gefreut. Als die Antragsgegnerin ihm dann erklärt habe, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich sei, sie sich die Trennung wünsche und mit einem anderen Mann Zukunftspläne schmiede, sei die Welt in ihm zusammengebrochen. Ihm sei in den Sinn gekommen, was er nun zutiefst bereue, sie im Gesicht zu kennzeichnen, damit sie täglich, wenn sie in den Spiegel schaue, daran erinnert werde, dass sie als Muslimin eine Schandtat über sich, ihre Familie und über ihn begangen habe. Er habe sie nicht töten wollen, sondern ausschließlich durch Kennzeichnung Merkmale zurücklassen wollen, die sie immer an ihre Schandtaten erinnern sollten. Hierbei habe er genau gewusst, wo die Schnitte anzusetzen seien. Im Strafverfahren beschrieb die Antragsgegnerin Tatfolgen in Form von Panikattacken, Angstzuständen und Albträumen. Vor Angst, den Antragsteller plötzlich hinter sich im Spiegel auftauchen zu sehen, habe sie monatelang die Spiegel in ihrer Wohnung mit Tüchern verhängt. Besonders schmerze sie, dass ihre ältere Tochter sich beim Anblick ihres entstellten Gesichts geängstigt habe. Sie fürchte sich in kleinen Räumen, bei deren Betreten sie zunächst hinter die Tür blicke und diese während ihres Aufenthalts möglichst offenlasse. Die Taten des Antragstellers zogen eine Verurteilung durch die Schwurgerichtskammer zu einer Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren nach sich. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Antragstellers wurde am 29. April 2015 durch den Bundesgerichtshof verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Karlsruhe vom … verwiesen. Hinsichtlich der durch die Tat vom 5. März 2014 verursachten Verletzungen wird zudem auf die im Ermittlungsverfahren gefertigte Lichtbildmappe vom 5. März 2021 sowie den Untersuchungsbericht und die rechtsmedizinische Bewertung durch das Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universitätsklinik Heidelberg vom 12. März 2014 Bezug genommen. Der Antragsteller, der sich seit 11. März 2014 in Haft befindet, verbüßt die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29. April 2015. Das Strafende ist auf den 6. April 2024 notiert. Der Antrag des Antragstellers auf eine vorzeitige Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt im Jahr 2019 wurde abgelehnt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. März 2021, auf den verwiesen wird, wurde auch eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt. Aus den Gründen dieser Entscheidung geht hervor, dass das im Jahr 2019 anlässlich der Prüfung der Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt eingeholte kriminalpsychologische Gutachten dem Antragsteller eine negative Kriminalprognose attestiert hatte. Die statistische Prognose habe damals ein eher im oberen Bereich liegendes Rückfallrisiko gezeigt. Die Sachverständige habe aufgrund des Fortbestehens der Persönlichkeitsproblematik und der narzisstischen Fokussierung des Antragstellers auf seine Vaterrolle ein hohes Risiko von gewalttätigen Angriffen gegen Personen, die den Kontakt zu seinen Kindern unterbinden oder reglementieren könnten, gesehen. Die hochfrequente Fortsetzung von Einzelgesprächen in Haft sei dringend angeraten worden. Bei einem günstigen Verlauf hätte es dann dem Antragsteller gelingen können, seine sprachlichen Fähigkeiten und/oder seine Fähigkeiten zur Reflexion sowie seine intrinsische Therapiemotivation zu verbessern, sodass ein erneuter Behandlungsversuch in der sozialtherapeutischen Anstalt hätte unternommen werden können. Eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt sei in Anbetracht der Schwere und der Komplexität der Persönlichkeitsproblematik und der ungünstigen Prognose alternativlos erschienen. Der Antragsteller habe dann im Mai 2020 die Einzeltherapie nach 24 Gesprächen abgebrochen und sich auch künftig ablehnend gegenüber einer weiteren Vorbereitung auf die Sozialtherapie gezeigt. Das durch die Strafvollstreckungskammer eingeholte ergänzende kriminalprognostischen Sachverständigengutachten vom 18. Januar 2021, auf das ebenfalls verwiesen wird, kam zu dem Ergebnis, dass die Kriminalprognose auch weiterhin ungünstig sei. Bei einer leicht verbesserten statistischen Prognose sei die individuelle Prognose durch den Abbruch der therapeutischen Beziehung zu dem in der JVA Offenburg zuständigen Psychologen sowie durch die nunmehr absolut formulierte Ablehnung einer sozialtherapeutischen Behandlung deutlich verschlechtert. Die in dem Gutachten aus dem Jahr 2019 gesehene Möglichkeit einer Veränderung der Prognose sei nochmals in die Ferne gerückt. Es werde deutlich, dass er, der Antragsteller, seine Persönlichkeitsproblematik nicht reflektiere und nicht in der Lage sei, die von verschiedenen Seiten an ihn herangetragen Empfehlung einer sozialtherapeutischen Behandlung anzunehmen, sondern vielmehr mit zunehmendem Widerstand reagiere. Die gesamtprognostische Beurteilung sei vor diesem Hintergrund unverändert ungünstig. Weiterhin sei ein hohes Risiko einer erneuten Straffälligkeit, insbesondere von Gewaltdelikten vor allem in Zusammenhang mit Konflikten im sozialen Nahraum gegeben. Umgangskontakte mit den Kindern und Konflikte mit der Mutter seiner Töchter seien hierbei kurzfristig besonders risikobehaftet. Mittelfristig sei auch in anderen Beziehungen und insbesondere Intimbeziehungen von einem hohen Risiko erneuter Gewalt auszugehen. Der Antragsteller befindet sich, nach den in der Akte befindlichen Vollzugsplänen, zuletzt dem Vollzugsplan vom 24. Juni 2020, im geschlossenen Vollzug. Dieser Vollzugsplan beansprucht nach der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal vom 25. Mai 2021 weiter Geltung. Vollzugslockerungen bzw. die Verlegung in einen offenen Vollzug konnten auch bislang nicht gewährt werden. Seit seiner Inhaftierung besteht kein Kontakt mehr zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Juni 2020 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern. Im Einzelnen begehrte er die Ausübung des Umgangs einmal wöchentlich für die Dauer von zwei Stunden in der JVA, für die Zeit nach Haftentlassung zweimal wöchentlich, ferner Wochenendumgänge alle vierzehn Tage von Freitag bis Sonntag sowie Umgänge in der Ferienzeit. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Umgangsregelung zurückgewiesen und das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Töchtern bis zum 31. Dezember 2026 ausgeschlossen. Darüber hinaus hat das Familiengericht dem Antragsteller das Recht eingeräumt, den Töchtern vierteljährlich einen Brief in deutscher Sprache zu schreiben, der an das Jugendamt weitergeleitet, von dort geöffnet und darauf geprüft wird, ob er an die Antragsgegnerin und die Kinder weitergeleitet werden kann. Die Antragsgegnerin sei unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, den Kindern die Post zu übergeben. Es stehe den Kindern frei, ob sie auf die Briefe antworten. Das Familiengericht führt in den Gründen seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Kinder hätten keine Erinnerung an den Antragsteller; es bestehe keine Bindung und Beziehung. Die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen die Antragsgegnerin stelle eine psychische Kindeswohlgefährdung dar. Dies gelte auch, wenn die Kinder die gewaltvollen Szenen nicht miterlebt hätten. Denn die beiden Mädchen hätten die schweren Gesichtsverletzungen der Mutter, die nicht hätten versteckt werden können, gesehen. Die Kinder würden ihren Vater zwar nicht kennen, jedoch die große Angst ihrer Mutter. Ein Kontakt der Kinder mit ihrem Vater würde alle Familienmitglieder mit dem Übergriff erneut konfrontieren und psychisch belasten. Darüber hinaus bestehe nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer ein hohes Risiko einer erneuten Straffälligkeit in Gestalt von Gewaltdelikten vor allem in Zusammenhang mit Konflikten im sozialen Nahraum. Es stehe zu befürchten, dass der Antragsteller künftige Konflikte in derselben Weise verarbeite. Die Persönlichkeitsproblematik des Antragstellers zeige sich nicht nur in den Taten gegenüber der Antragsgegnerin, sondern auch im Haftverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die familiengerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit dieser rügt er im Wesentlichen, die Antragsgegnerin sei nicht in seiner Anwesenheit angehört worden. Ausdrücklich begehrt er, mit Schreiben vom 20. April 2022, „die Face to Face Anhörung beider Parteien“. Desweiteren rügt der Antragsteller, der vom Familiengericht bestellte Dolmetscher habe ihn nicht verstanden. Darüber hinaus bringt er Vorbehalte gegenüber Jugendamt und Verfahrensbeistand zum Ausdruck. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Akte gereichten Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand, die Sitzungsvermerke sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Der Senat hat die Kindeseltern persönlich angehört, wobei die Anhörung getrennt erfolgte. Dies aufgrund des zu wahrenden Schutzbedürfnisses der Antragsgegnerin. Angehört wurden auch die betroffenen Kinder. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben im Beschwerdeverfahren schriftlich und mündlich Stellung bezogen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 58 ff. FamFG. Sie ist in der Sache erfolglos. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 BvR 1766/12 –, Rn. 20, juris). Ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangs liegen vor. Ein Umgang mit dem Antragsteller würde das Wohl der beiden Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig gefährden. 1.1. Der Senat verkennt zunächst nicht, dass die Begehung einer Straftat, auch wenn sie sich gegen den Obhutselternteil richtet, den Umgang nicht zwingend ausschließt. Ein Umgangsausschluss ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs- erneut oder erstmals - die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre. Denn das Wohl des Kindes ist ganz entscheidend von der Unversehrtheit des Elternteils bei dem es aufwächst abhängig. Hinter diesem Schutz muss das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten; ob das Kind derselben Gefahr unmittelbar und eigenständig ausgesetzt ist, kann dahinstehen. Für ein familiengerichtliches Eingreifen genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind je schwerer der drohende Schaden ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 BvR 1766/12, juris). Der Senat ist nach Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass ein Umgang die Unversehrtheit der Antragsgegnerin nachhaltig in Gefahr bringen würde. Hierbei ist zu sehen, dass bis zur Haftentlassung des Antragstellers von diesem selbst keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Antragsgegnerin ausgehen kann, soweit nicht etwa Vollzugslockerungen die Möglichkeit eines Kontaktes des Antragstellers mit der Antragsgegnerin eröffnen. Der Senat ist jedoch unter dem Eindruck der persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass jegliche Konfrontation mit der Person des Antragstellers, sei es auch die Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und den Kindern, zu einer Retraumatisierung der Antragsgegnerin führen würde. Die psychische und seelische Gesundheit der Antragsgegnerin wäre hierdurch nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat eindrucksvoll das Tatgeschehen geschildert. Die mehrfach infolge der Übergriffe des Antragstellers erlebte Todesangst ist im Leben der Antragsgegnerin auch heute noch gegenwärtig. Sie beeinträchtigt das Alltags- und Sozialleben der Antragsgegnerin. Dies kommt auch in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigung der sie behandelnden Psychotherapeutin vom 16. Mai 2022 zum Ausdruck. In Anbetracht der erlebten Gewalt und deren Hintergrund zweifelt der Senat auch nicht an der von der Antragsgegnerin dargelegten Einschätzung ihrer Psychotherapeutin, wonach sie die Angst, getötet zu werden, niemals verlieren werde. Vor einer weiteren schweren Beeinträchtigung ihrer Unversehrtheit ist die Antragsgegnerin zum Wohle der beiden Kinder zu schützen. Soweit der Antragsteller zu vermeintlichen Erpressungsversuchen seitens der Antragsgegnerin vorträgt, um seiner Behauptung, die Ängste der Antragsgegnerin seien lediglich vorgeschoben Ausdruck zu verleihen, ist ein solches Geschehen nach dem Eindruck der Gesamtumstände und dem Ergebnis der Anhörung für den Senat nicht glaubhaft. Mit dem Jugendamt sieht der Senat auch eine Gefährdung des Wohls der Kinder darin, dass hier ein Umgang erstmals in der Justizvollzugsanstalt stattfinden würde. Ein solcher wurde zudem nicht angebahnt. Die hierzu dem Antragsteller eröffnete Möglichkeit eines brieflichen Kontakts, hat dieser nicht wahrgenommen. Die Kinder, die zudem nachdrücklich einen Umgang mit dem - ihnen faktisch nicht bekannten - Antragsteller ablehnen, haben Kenntnis von dessen Taten gegenüber der Antragsgegnerin. Ein Zusammentreffen der Kinder mit dem Antragsteller in den Räumen der Justizvollzugsanstalt wäre nicht nur erzwungen, sondern würde die Kinder, die die Entstellung der Antragsgegnerin mit eigenen Augen gesehen haben, mit den Taten des Antragstellers und deren Folgen konfrontieren. Der Antragsteller zeigt sich zudem gegenüber den Bedürfnissen der Kinder ohne Empathie. So hat er wiederholt gegenüber dem Senat erklärt, er sei sicher, dass es für die Kinder kein Problem sei, ihn erstmals wieder in der Justizvollzugsanstalt zu sehen. Es sei eher positiv für die Kinder, da es ihnen vielleicht viel besser gehen würde, wenn sie endlich ihren Vater wiedersehen würden. Sie würden ihren Vater lieben. 1.2. Der Senat sieht nach der derzeitigen Sachlage und somit prognostisch einen Umgangsausschluss auch für die Zeit nach Haftentlassung als alternativlos an. Mit Haftentlassung tritt zu der nachhaltigen Gefahr für die seelische und psychische Gesundheit der Antragsgegnerin die Gefahr für ihre körperlichen Unversehrtheit. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Familiengerichts, das sich insoweit auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. März 2021 sowie das kriminalpsychologische Sachverständigengutachten vom 18. Januar 2021 stützt, vollumfänglich an. Die Befürchtung der Antragsgegnerin vor erneuten Übergriffen des Antragstellers findet sich in der sachverständigen Beurteilung bestätigt. Die Sachverständige sieht gerade Umgangskontakte mit Kindern und Konflikte mit der Antragsgegnerin kurzfristig als besonders risikobehaftet an. Auch wenn das Gutachten mehr als ein Jahr zurückliegt, ist der Senat davon überzeugt, dass die Feststellungen der Sachverständigen unverändert Geltung beanspruchen und auch weiterhin ein hohes Risiko erneuter Straffälligkeit insbesondere von Gewaltdelikten im persönlichen Nahbereich gegeben ist. Der Antragsteller hat die bei ihm bestehende Persönlichkeitsproblematik trotz vielfacher Empfehlungen unbearbeitet gelassen. Er hat im Rahmen seiner Anhörung dem Senat eindrucksvoll vermitteln können, dass es ihm an jeglicher Tateinsicht und Selbstreflexion fehlt. So hat der Antragsgegner auf die Frage, wie er sich bei einem Zusammentreffen mit den beiden Töchtern zu der Tat erklären würde, angegeben, er werde nie etwas von der Tat erzählen. Wenn seine Töchter ihn fragen würden, würde er sagen, es sei seine Schuld; nicht erzählen werde er ihnen, was ihre Mutter gemacht habe, dass sie von ihm weggegangen sei zu einem anderen Mann, dem Nachbarn. Es scheint hiernach, als ob der Antragsteller auch weiterhin in dem Verhalten der Antragsgegnerin die Rechtfertigung für seine Taten sieht. 1.3. Zuletzt ist eine, den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefahr auch aufgrund der Instrumentalisierung der Kinder durch den Antragsteller gegeben. Eine Kindeswohlgefährdung liegt auch dann vor, wenn der Umgang mit dem Kind nur vordergründig, etwa „als Vehikel“ für weitere Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil dient. So kann der Umgang ausgeschlossen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Grunde kein am Wohl des Kindes orientiertes Interesse am Umgang zeigt, aber aus Rechthaberei oder sonst aus eigensinnigen Motiven weiter um das Umgangsrecht streitet. Ein solcher Umgang verstößt gegen die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und das Persönlichkeitsrecht des Kindes, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil dieses damit zum bloßen Objekt elterlicher Rechte degradiert wird. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 17.4.2018 – 10 UF 56/17 m.w.N., BeckRS 2018, 19862 Rn. 31-38, beck-online). Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, dass es dem Antragsteller nicht um das Wohl seiner Kinder geht, sondern er mit dem Verfahren bezweckt, mit der Kindesmutter Kontakt aufzunehmen. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in dem schriftlichen Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Bereits in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren hat er vehement verlangt, bei seiner gerichtlichen Anhörung auf die Antragsgegnerin zu treffen. Auch das Jugendamt sieht hierin die maßgebliche Motivation des Antragstellers. Ein Interesse an den Kindern, deren Wohlbefinden und Lebensalltag hat der Antragsteller nicht bekundet. Vielmehr zeigte er sich unbeeindruckt von der geäußerten Befürchtung einer Traumatisierung der Kinder im Falle eines erstmals stattfindenden Umgangs in den Räumen der Justizvollzugsanstalt. Auch hat er seit dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung keinerlei Bemühungen entfaltet, regelmäßig Briefe für seine beiden Töchter zu schreiben. Die Erklärung, ihm sei davon abgeraten worden, ist zum einen nicht nachvollziehbar. Zum anderen bezieht sie sich auf einen Jahre zurückliegenden Zeitraum. Auch zeigt sich der Antragsteller in keiner Weise bemüht, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten, um hier überhaupt die Voraussetzungen für einen Umgang mit seinen Kindern zu schaffen. Dem Antragsteller ist dies mehrfach vor Augen gehalten worden. An Unterstützungsangeboten hat es nicht gemangelt. 1.3. Ein Umgangsausschluss genügt auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Mit milderen Mitteln, etwa einer Umgangsbegleitung, kann einer zu erwartenden Kindeswohlgefährdung vorliegend nicht begegnet werden. 1.4. Der Senat sieht nach dem derzeitigen Sachstand durchaus Anlass, einen unbefristeten Umgangsausschluss zu erwägen, belässt es jedoch bei der vom Familiengericht ausgesprochenen Befristung bis 31. Dezember 2026. Dies eröffnet spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit erneuter Prüfung. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.