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Beschluss

2 UF 184/21

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0516.2UF184.21.00
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Leitsätze
1. Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs. 1 BGB entgegen (Fortführung Senat, Beschluss vom 28. September 2018 - 2 UF 34/18, NJW 2019, 611). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.(Rn.48) 2. Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.(Rn.119)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 24. August 2022 in seinen Ziffern 3 und 4 geändert: 1. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 21.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2021 zu zahlen. 2. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.114,00 € für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu zahlen. II. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 119.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs. 1 BGB entgegen (Fortführung Senat, Beschluss vom 28. September 2018 - 2 UF 34/18, NJW 2019, 611). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.(Rn.48) 2. Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.(Rn.119) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 24. August 2022 in seinen Ziffern 3 und 4 geändert: 1. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 21.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2021 zu zahlen. 2. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.114,00 € für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 zu zahlen. II. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 119.500,00 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren nur noch über Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt. Die Beteiligten haben am 22. September 2011 die Ehe geschlossen und leben seit Januar 2018 voneinander getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 11. November 2019 zugestellt. Aus der Ehe ist die Tochter V… (geb. am …) hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat zwei ältere Söhne aus einer früheren Ehe; einer der Söhne ist schwerbehindert und auf Pflegeleistungen angewiesen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 24. August 2021, auf den hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Zahlungsanträge der Antragsgegnerin in den Folgesachen Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt zurückgewiesen. Teil 1: Folgesache Güterrecht I. Im Vermögen des Antragstellers befanden sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ein während der Ehe gebautes, kreditfinanziertes Hausanwesen (i… B……in …), das nebst Zubehör mit Notarvertrag vom 20. April 2020 für 365.000,00 € veräußert wurde. Darüber hinaus war der Antragsteller Eigentümer eines kleinen Ferienhauses in Frankreich im Wert von 15.000,00 €. Die Antragsgegnerin hat von dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Streit über einen im Jahr 2017 zum Preis von 75.780 € gekauften Mercedes Benz CLS 63 AMG im Zeitraum zwischen der Trennung der Beteiligten und der Zustellung des Scheidungsantrages einen Betrag von 37.000,00 € erhalten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie sei zum Zeitpunkt der Eheschließung Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der Tschechischen Republik gewesen, ihr Anfangsvermögen habe daher 30.000,00 € betragen. Zum Zeitpunkt des Ehezeitendes habe sie dagegen nur Schulden gehabt. Die Antragsgegnerin hat einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 107.500,00 € geltend gemacht und diesen wie folgt beziffert: Endvermögen Antragsteller Haus O… 500.000,00 € Haus Frankreich 15.000,00 € Abgzl. Schulden Haus O… -300.000,00€ Endvermögen/Zugewinn 215.000,00 € Davon ½ 107.500,00 € Der Antragsteller hat den Wert des Anwesens in O… (unter Verweis auf den erzielten geringeren Kaufpreis) bestritten und vorgebracht, zum Zeitpunkt der Eheschließung habe sein Vermögen aus folgenden Positionen bestanden: ◦ Erlös aus Verkauf einer Eigentumswohnung: 30.000,00 € ◦ Erhaltene Abfindung nach Auflösung eines Arbeitsvertrages: 42.000,00 € ◦ Ersparnisse 15.000,00 € Überdies habe er anlässlich der Hochzeit 15.000,00 erhalten. Das Familiengericht hat den Zugewinnausgleichsantrag der Antragsgegnerin mit Verbundbeschluss vom 24. August 2021 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaftet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, das Endvermögen der Antragsgegnerin bestehe aus den Zahlungen für den Mercedes i.H.v. 37.000,00 €. Ihre Behauptung, das Geld zur Tilgung eines Darlehens an ihre Familie gezahlt zu haben, sei unsubstantiiert. Überdies sei die im Parallelverfahren (2 UF 181/21) geltend gemachte Darlehensforderung von 30.000,00 € in Ansatz zu bringen. Der Zahlungsantrag im Parallelverfahren sei zwar zurückgewiesen, die Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig. Der Vortrag zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin sei unsubstantiiert und nicht belegt. Das Endvermögen des Antragstellers bestehe aus • Immobilie O… geschätzt 350.000 € • Anwesen Frankreich 15.000,00 € • Abzüglich Hauskredite 299.479,01 € • Abzüglich Darlehensforderung: 30.000,00 € aus dem Parallelverfahren Daher sei der Zugewinn des Antragstellers mit 35.520,99 € geringer als der Zugewinn der Antragsgegnerin. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, in ihrem Endvermögen habe sich der Betrag von 37.000,00 € nicht mehr befunden. Diesen Betrag habe sie, die Antragsgegnerin, an ihre Familie zur Rückzahlung eines Darlehens weitergeleitet. Im Endvermögen des Antragstellers sei der Wert des Hausanwesens mit 500.000,00 € in die Berechnung einzustellen; die Marktpreiseinschätzung der Postbank Immobilien GmbH Mainz vom 20. September 2021 gehe gar von einem Wert von 523.250,00 € aus. Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 24. August 2021 den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin 107.500,00 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seines Vorbringens und trägt vor, die Zahlungen über insgesamt 37.000,00 € habe der Antragsteller geleistet, um von der Antragsgegnerin – auf die das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen zugelassen war – die Freigabe zum Verkauf zu erhalten. Zur Zahlung der Verbindlichkeiten, die noch aus der Fahrzeugfinanzierung herrührten, habe der Antragsteller eine erhebliche Akontozahlung des Erwerbers erhalten. Zur Gewährung eines Darlehens sei die Familie der Antragsgegnerin, die in Russland in ärmlichen Verhältnissen lebe, nicht in der Lage gewesen. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Wert des Hausanwesens in O… 500.000,00 € betragen habe. Ein derart hoher Preis sei schon deshalb nicht zu erzielen gewesen, weil sich die Antragsgegnerin geweigert habe, aus dem Anwesen auszuziehen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ihren güterrechtlichen Zahlungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichtes ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache erzielt das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Der Antragsgegnerin steht ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 21.500,00 € aus § 1378 Abs. 1 BGB zu, der gem § 291 BGB mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu verzinsen ist. Nach § 1378 Abs.1 BGB steht dem Ehegatten, der während des gesetzlichen Güterstands - hier in der Zeit von der Eheschließung am 22. September 2011 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 11. November 2019 (§§ 1363, 1384 BGB) - den geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Betrags zu, um den dessen Zugewinn den eigenen übersteigt. Zugewinn ist der Betrag, um den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen eines Ehegatten (Endvermögen) zuzüglich des diesem etwaig hinzuzurechnenden Vermögens (§ 1375 Abs. 1 bis 3 BGB) sein bei Eintritt des Güterstands vorhandenes Vermögen (Anfangsvermögen) zuzüglich etwaiger diesem hinzuzurechnender Vermögenswerte (§ 1374 Abs. 1 und 2 BGB) übersteigt, § 1373 BGB. Nach dem unterbreiteten Sach- und Streitstand hat der Antragsteller einen Zugewinn in Höhe von 80.000,00 € erzielt (1.), der Zugewinn der Antragsgegnerin beträgt dagegen nur 37.000,00 € (2.), woraus sich in der Folge ein Zahlungsanspruch zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 21.500,00 € errechnet (3.). Im Einzelnen: 1. Der Antragsteller hat einen Zugewinn in Höhe von 80.000,00 € erzielt. Er hatte ein Endvermögen in der vorgenannten Höhe (a.), aber kein Anfangsvermögen (b.). a. Das saldierte Endvermögen des Antragstellers betrug 80.000,00 €. aa. Den Wert des in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens in O…(einschließlich Zubehör) bringt der Senat mit 365.000,00 € in Ansatz. (1) Der von dem Erstgericht zugrunde gelegte Wert von nur 350.000,00 € kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil noch nicht einmal der Antragsteller einen Wert unterhalb des wenige Monate nach dem Stichtag erzielten Verkaufserlöses von 365.000,00 € behauptet. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kaufpreis ausweislich des Notarvertrages vom 20. April 2020 das mitverkaufte Zubehör (Einbauküche, Gartensauna und Badezimmermöbel) im angegebenen Wert von 15.000,00 € beinhaltet, somit der reine Immobilienkaufpreis durchaus nur 350.000 € betragen hat, denn auch das mitverkaufte Zubehör unterliegt dem Zugewinnausgleich; dies selbst dann, wenn es sich um Haushaltsgegenstände handelte (BeckOK, 60. Edition, Stand. 1. November 2021). Aus dem Umstand, dass diese Gegenstände alleine von dem Antragsteller (mit dem Haus) verkauft worden sind, ist zu schließen, dass sie im Alleineigentum des Antragstellers standen. (2). Im Ergebnis kann der stichtagsbezogene Wert des Hausanwesens nebst Zubehör aber auch nicht höher als der Kaufpreis bemessen werden. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der stichtagsbezogene Marktwert des Anwesens tatsächlich höher zu bewerten ist. Dies folgt nicht etwa aus der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten „Marktpreiseinschätzung“, die einen Wert von mehr als 500.000,00 € bescheinigt. Inhaltlich ist diese Bewertung mit Ausnahme der „Rohdaten“ (Baujahr, Größe etc.) wenig aussagekräftig. Vor allem aber bezieht sie sich auf den Bewertungsstichtag 13. September 2021, der fast zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Stichtag des Ehezeitendes liegt. Letztlich räumt aber der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdeerwiderung ein, dass das Hausanwesen im Ergebnis unter dem Marktpreis verkauft worden ist (vgl. Bl. 51 e.A.). Allerdings gebieten es die Besonderheiten des Einzelfalles, dass der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf einen höheren Kaufpreis verwehrt werden muss. Es liegt ein Fall des Grundsatzes „venire contra factum proprium“ vor. Hiernach kann ein früheres Verhalten (selbst wenn es für sich genommen nicht zu missbilligen ist) die spätere Wahrnehmung von Rechten als unzulässig erscheinen lassen, wenn sich das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf als vorrangig schutzwürdig erscheinen (anstatt vieler Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 242 BGB Rn. 353). So liegt der Fall hier: Nach der Trennung ist die Antragsgegnerin mit ihren Kindern im Anwesen des Antragstellers verblieben, hat in dieser Zeit keine Nutzungsentschädigungszahlungen erbracht und sich an der Finanzierung nicht beteiligt. Im Jahr 2019 ist der Antragsteller mit einer Vielzahl von Anwaltsschreiben (vorgelegt in der Folgesache Ehewohnung Bl. 11 ff) an die Antragsgegnerin und ihren Bevollmächtigten herangetreten. Darin hat er mehrfach eindrücklich darauf hingewiesen, dass er • das Anwesen veräußern müsse, weil er die Finanzierungslasten nicht stemmen könne • das Anwesen betreten müsse, um Lichtbilder für Verkaufsanzeigen anzufertigen • um Nennung geeigneter Besichtigungstermine für etwaige Interessenten bitte. Daraufhin hat die Antragstellerin keinerlei Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Sie musste vielmehr geradezu überrumpelt werden, damit ein Besichtigungstermin zustande kam – was die Antragsgegnerin in der Folge zum Gegenstand einer Strafanzeige (Bl. 57 GÜ) machte. Den Interessenten, die das Haus letztlich erwarben, gab die Antragsgegnerin nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers zu verstehen, dass sie nicht ausziehen wolle. Vor diesem Hintergrund ist plausibel und nachvollziehbar, dass sich bei dieser Ausgangslage nicht der Marktpreis erzielen ließ, weil die Erwerber auf die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angewiesen waren und das Anwesen nicht gleich nutzen konnten, sie überdies mit einem Sabotageverhalten der nicht auszugswilligen Antragsgegnerin rechnen mussten, zu dem es ausweislich der nicht bestrittenen Angaben in der Beschwerdeerwiderung auch gekommen ist. Bei dieser Sachlage verhält sich die Antragsgegnerin widersprüchlich. Sie hat nämlich während der Suche nach einem Verkäufer einerseits ein Verhalten an den Tag gelegt, das sich im Ergebnis kaufpreismindernd auswirkte. Andererseits macht sie nunmehr im güterrechtlichen Verfahren geltend, dass ein höherer Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann nur ein Wert von 365.000,00 € in die Berechnung eingestellt werden. Auf einen höheren Wert kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. bb. Abzuziehen sind die Darlehensverbindlichkeiten, die die Beteiligten mit einem Wert von 300.000,00 € unstreitig gestellt haben. Höhere Verbindlichkeiten sind überdies auch nicht nachgewiesen. cc. Der Wert des dem Antragsgegner zum Stichtag gehörenden Wochenendhauses in Frankreich ist mit dem unstreitigen Wert von 15.000,00 € in die Berechnung einzustellen. dd. Die Berücksichtigung weiterer Abzugspositionen kommt nicht in Betracht. (1) Bezüglich der im Parallelverfahren (2 UF 181/21) von Seiten der Antragsgegnerin geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderung steht nach der Beschwerderücknahme nunmehr rechtskräftig fest, dass diese Forderung nicht besteht. (2) Soweit der Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 9. Mai 2022 eine Kreditverbindlichkeit gegenüber einer Frau N… S… (46.500,00 €) und gegenüber einem Herrn P… W… (10.000,00 €) anführt, ist das Vorbringen gem. § 115 Satz 1 FamFG verspätet und wird vom Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens nicht zugelassen. Der neue Vortrag zu den angeblich bestehenden weiteren Verbindlichkeiten wurde aufgrund von grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig gehalten und würde im Falle der Zulassung die Erledigung des Verfahrens verzögern. Obgleich es sich um Vorgänge handelt, die mehrere Jahre zurückliegen und durch schriftliche Darlehensverträge, bzw. ein Schuldanerkenntnis dokumentiert sein sollen, hat der Antragsteller diese Positionen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerdeerwiderung angeführt. Er hat die Verbindlichkeiten vielmehr erst zu einem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt, in dem der Senat mit Beschluss vom 7. März 2022 auf Grundlage des Vorbringens in der Beschwerdebegründung und -erwiderung eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs.2 Satz 3 FamFG angekündigt hat. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 1. April 2022 eine Fristverlängerung zu dem Senatsbeschluss nur „hinsichtlich des Einigungsvorschlages des Senats zum Zugewinnausgleich“ erbeten und damit den Eindruck vermittelt hat, nur noch eine Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme des Vergleichsvorschlages abgeben zu wollen, nicht dagegen neuen Sachvortrag zu halten. In alledem liegt eine außergewöhnlich grobe prozessuale Nachlässigkeit. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Vielzahl der gewechselten Schriftsätze ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verbindlichkeiten nicht schon früher angeführt worden sind. Eine Zulassung dieses Vorbringens würde das Verfahren verzögern, weil der Senat der Antragsgegnerin zunächst rechtliches Gehör gewähren und im Falle des Bestreitens Zeugenbeweis erheben müsste. b. Ein Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung ist auf Seiten des Antragstellers nicht in Ansatz zu bringen. Das Familiengericht hat die von dem Antragsteller vorgetragenen unbelegten Positionen (Erlös aus Verkauf einer nicht näher bezeichneten Eigentumswohnung; „Abfindung“, „Ersparnisse“, „Hochzeitsgeschenke“) zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht berücksichtigt, weil es schon an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. 2. Die Antragsgegnerin hat einen Zugewinn in Höhe von 37.000,00 € erzielt. a. Im Endvermögen sind nur die vereinnahmten Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Verkauf des Mercedes in Ansatz zu bringen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin am 26. Februar 2019 26.000,00 € und am 19. Juli 2019 weitere 11.000,00 € erhalten. Nach Aktenlage ist von Seiten der Antragsgegnerin zwar bestritten, dass die unstreitig erhaltenen Beträge zum Stichtag des Ehezeitendes noch vorhanden waren. Allerdings trägt die Antragsgegnerin als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast auch für die Höhe des eigenen Endvermögens (Aktiva und Passiva) (Schulz/Hauß, FamR, 3. Auflage § 1375 Rn. 25). Ihr Vorbringen zum Nichtvorhandensein der unstreitig wenige Monate vor dem Stichtag erhaltenen Gelder ist unsubstantiiert. Sie hat in beiden Instanzen dargetan, das Geld sei ursprünglich von ihren Eltern zur Finanzierung des Fahrzeuges geliehen worden und nach Erhalt wieder an diese zurückgeflossen. Allerdings hat sie bereits keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, wann und auf welche Weise sie die Beträge an ihre Eltern weitergeleitet haben will. Insbesondere hat sie keine Überweisungsbelege vorgelegt. Eine etwaige Barzahlung (die auch nicht konkret behauptet wird) wäre an die in Russland lebende Familie ohne Weiteres nicht möglich. Ein hinreichend konkreter Vortrag hierzu fehlt. b. Dem Geldvermögen von 37.000,00 € steht auch nicht eine als Passiva zu berücksichtigende Darlehensbelastung in gleicher Höhe gegenüber. Zwar hat die Antragsgegnerin vorgetragen, den vorgenannten Betrag zum Erwerb des hochpreisigen Fahrzeuges im Wege eines Darlehens von ihren Eltern erhalten zu haben. Doch auch insoweit ist ihr Vortrag offensichtlich unsubstantiiert. Vortrag zu den genauen Umständen der Darlehensgewährung und des Erhaltes des Darlehensbetrages fehlt. Schließlich ist die Antragsgegnerin auch dem Vortrag des Antragstellers, die Eltern der Antragsgegnerin lebten in Russland in „ärmlichen Verhältnissen“ (Bl. 12 UE), nicht entgegengetreten. c. In Bezug auf die zeitweise behauptete Darlehensforderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 30.000,00 € steht nach der Beschwerderücknahme in dem Verfahren 2 UF 181/21 fest, dass diese Forderung nicht bestanden hat. d. Ein Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Familiengericht zu Recht verneint. Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie sei Eigentümerin einer (nicht näher bezeichneten und beschriebenen) tschechischen Eigentumswohnung im Wert von 30.000 € gewesen, hat das Familiengericht zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Belege (Grundbuchauszüge, Notarverträge etc.) wurden nicht vorgelegt. Auch in zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag weder konkretisiert noch belegt. 3. Nach alledem übersteigt der Zugewinn des Antragstellers (80.000,00 €) den der Antragsgegnerin (37.000 €) um 43.000,00 €, sodass sich nach Maßgabe des § 1378 Abs.1 BGB ein Ausgleichsanspruch von 21.500,00 € errechnet. 4. Dem Zugewinnausgleichsanspruch steht auch nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs.1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Nach allgemeiner Meinung ist eine grobe Unbilligkeit im Sinne der vorgenannten Norm nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich dann, wenn der rechnerisch bewusst schematisch und pauschalisierend ausgestaltete Zugewinnausgleich zu einem Ausgleichsanspruch führt, der im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (anstatt vieler Koch in: Münchener Kommentar, 7. Auflage, § 1381 Rn. 11). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es reicht insbesondere nicht aus, dass die Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Anwesen des Antragsgegners verweigert und ihn durch ihr Verhalten am Hauskauf gehindert hat. Wenngleich diese Verhaltensweisen aus Sicht des Antragstellers wertungsmäßig unbillig erscheinen mögen, bedarf es zur Auflösung einer etwaigen Unbilligkeit nicht des Rückgriffs auf § 1381 BGB und damit eines Eingriffs in die Stichtagsberechnung. Die Einrede des § 1381 Abs.1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend Senatsbeschluss vom 31. August 2018, 2 UF 34/18 = NJW 2019, 611) nämlich dann nicht anwendbar, wenn das die Unbilligkeit begründende Verhalten seinerseits geeignet ist, Zahlungsansprüche auszulösen (die zur Aufrechnung gestellt werden können). So liegt der Fall hier: Die Nutzung des Anwesens trotz der Aufforderung zum Auszug kann Nutzungsentschädigungsansprüche (oder aber zumindest eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung) zur Folge haben. Etwaige Sabotagehandlungen im Zusammenhang mit dem Hausverkauf können deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen. Im Falle einer Bejahung der Einrede des § 1381 BGB würde das Wertungs- und Haftungsregime der in Betracht kommenden Gegenansprüche unterlaufen, bliebe die Reichweite der Rechtskraft unklar, bzw. drohte eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung der Verfehlungen (Senat aaO). Teil 2: Folgesache Nachscheidungsunterhalt I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Anspruch. Der Antragsteller arbeitet bei der … AG in S… und wohnt in K…. Für die gemeinsame Tochter zahlt er derzeit Kindesunterhalt in Höhe von 386,00 € Die Antragsgegnerin hat in Russland ein Diplom in Kinderpsychologie erlangt, ist nicht berufstätig und erzielte zeitweise geringfügige Einnahmen als Yogalehrerin. Anlässlich der Pflege ihres schwerbehinderten Sohnes erhält sie monatlich 901,00 € Pflegegeld. Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt auf 1.000,00 € beziffert und ausgeführt, das Pflegegeld sei nicht als Einkommen in Ansatz zu bringen. Wegen der Betreuung der Kinder könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Antragsteller ist dem Ansinnen entgegengetreten und hat den Befristungseinwand erhoben. Das Amtsgericht – Familiengericht Kaiserslautern – hat den Unterhaltsantrag in seiner Verbundentscheidung vom 24. August 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Pflegegeld sei unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusehen, weil sich die Antragsgegnerin nicht darüber erklärt habe, aus welcher Rechtsgrundlage sie es beziehe. Darüber hinaus sei sie an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert, könne nach eigenen Angaben als Yogalehrerin zumindest 1.200,00 € netto verdienen. Der Antragsteller verdiene durchschnittlich 3.064,27 € und erhalte Benzingutscheine i.H.v. 40 € je Quartal. Abzuziehen seien Fahrtkosten von 696,67 €. Hiernach habe der Antragsteller nach Abzug des Kindesunterhaltes ein Einkommen von 2.094,93 €, bzw. 1.885,44 € nach Abzug des Erwerbstätigenbonus. Das (teilweise fiktive) Einkommen der Antragstellerin betrage nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen 2.041,00 €, nach Abzug des Erwerbszehntels 1.927,00 €. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Pflegegeld stehe allein dem behinderten Sohn zu und werde an sie nur als gesetzliche Vertreterin ausgezahlt. Die Antragsgegnerin könne keiner Berufstätigkeit nachgehen, weil sie drei Kinder (davon eines mit Schwerbehinderung) zu betreuen habe. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 24. August 2021 den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab der Rechtskraft der Scheidung eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, der Vortrag der Antragsgegnerin zu ihren Einkommensverhältnissen sei unsubstantiiert. Ohne Vorlage aussagekräftiger Unterlagen könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, kein Pflegegeld zu erhalten. Sofern die Antragsgegnerin über kein Einkommen verfüge, sei nicht nachvollziehbar, wie sie Auto/Miete und Reisen nach Russland finanziere. Das behinderte Kind sei in einer Ganztageseinrichtung untergebracht. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, wie sie die Kinder betreue. Nach seinen Erkenntnissen werden alle drei Kinder in der Schule und in sonstigen Einrichtungen betreut. Auf die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder aus erster Ehe komme es nicht an. Die Antragsgegnerin lebe seit nunmehr annähernd zwei Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie auch einen gemeinsamen Haushalt führe. II. Die Beschwerde ist - auch soweit sie sich gegen die abweisende Entscheidung in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt richtet - verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache erzielt das Rechtsmittel einen geringen Teilerfolg. 1. Vorab ist klarzustellen, dass es vorliegend um Nachscheidungsunterhaltsansprüche ab 11. Dezember 2021 geht, weil nach Aktenlage der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit Ablauf des 10. Dezember 2021 (Montag!) eingetreten ist. Die Möglichkeit, den Scheidungsausspruch durch Anschlussbeschwerde anzufechten, endete nach §§ 117 Abs.2 Satz 1 FamFG, 524 Abs.2 Satz 2 ZPO, 145 Abs.1 FamFG einen Monat nach Zustellung der Beschwerdebegründung. Die Beschwerdebegründung wurde am 10. November 2021 (zu Bl. 27 eA) zugestellt, die Monatsfrist endete mit Ablauf des 10. Dezember 2021. 2. Der Antragsgegnerin steht aus § 1570 BGB ein Nachscheidungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.114,00 € für den Zeitraum vom 11. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 zu. a. Da die gemeinsame Tochter V…7 Jahre alt ist, scheidet ein Anspruch nach § 1570 Abs.1 BGB aus. Allerdings muss eine Verlängerung der Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs aus kindbezogenen Gründen gem. § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB erfolgen. Klarzustellen ist hierbei, dass es schon nach dem Wortlaut des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB nur auf gemeinschaftliche Kinder ankommen kann, nicht dagegen um die nicht gemeinsamen Kinder der Antragsgegnerin aus erster Ehe (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 4 Rn. 169, 1232). In Bezug auf die kindbezogenen Gründe ist der Vortrag der Antragsgegnerin zum Betreuungserfordernis zwar unzureichend und erschöpft sich in der Behauptung, sie könne nicht arbeiten, weil sie sich um „die Kinder“ kümmern müsse. Es fehlt indes Vortrag dazu, wie lange Victoria die Schule besucht (Ganztagsschule?) oder ein außerschulisches Betreuungsangebot zur Verfügung steht und wahrgenommen wird. Gleichwohl liegen kindbezogene Gründe schon aufgrund des Alters des Kindes auf der Hand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2008, 2 UF 99/08, FD-FamR 2009) ist davon auszugehen, dass ein 7 bis 8-jähriges Kind altersbedingt noch einer lückenlosen Betreuung und Beaufsichtigung bedarf und selbst beim Vorhandensein einer Fremdbetreuung zwischen 8.00 und 16.00 Uhr von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Auch elternbezogene Gründe kommen selbst bei ganztägiger außerhäuslicher Betreuung in Betracht. Das ist etwa dann der Fall, wenn der betreuende Elternteil durch volle Berufstätigkeit und verbleibende Betreuung und Erziehung überobligationsgemäß belastet wäre. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung lässt Raum für eine Einbeziehung dieses Umstandes unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (BGH Urteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10, Rz. 24 m. w. N.). Da der Antragsgegnerin nach alledem eine vollschichtige Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, steht ihr dem Grunde nach ein Anspruch aus § 1570 BGB zu. b. Zu den Berechnungsparametern gilt folgendes: aa. Einkommen Antragsgegnerin (1) Die Ausführungen des Erstgerichts zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des bezogenen Pflegegeldes bedürfen der Korrektur und Klarstellung. Nach Aktenlage ist schon nicht unklar, auf welcher Rechtsgrundlage der Pflegegeldbezug beruht. Es ist vielmehr nach dem Vortrag (Leistungen zur Pflege des schwerbehinderten Sohnes) und nach der Betragshöhe von 901,00 € offensichtlich, dass es hier um Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs.1 SGB XI geht, das im höchsten Pflegegrad (Pflegegrad 5) gem. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI derzeit 901,00 € beträgt. Grundsätzlich greift in Bezug auf diese Leistungen die Privilegierung des § 13 Abs.6 Satz 1 SGB XI, wonach das Pflegegeld grundsätzlich unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt. Es liegt allerdings der Ausnahmefall des § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 SGB XI vor. Hiernach gilt die Privilegierung nicht, wenn von der Pflegeperson (die das Pflegegeld erhält) erwartet werden kann, dass sie ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte deckt, und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. Beides ist hier der Fall: Von der Antragsgegnerin wird erwartet, dass sie ihren Unterhaltsbedarf zumindest zum Teil aus eigenen Einkünften deckt (s.u.), überdies ist der von ihr gepflegte Sohn nicht mit dem Antragsteller in gerader Linie verwandt. Letztlich führt diese (Rück-)Ausnahme aber nur dazu, dass das Pflegegeld zu berücksichtigen ist, soweit von ihr erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken. Kann nach den familienrechtlichen Grundsätzen von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, dann ist das an sie weitergeleitete Pflegegeld auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen, soweit sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist (Pfitzner, BeckOK: § 13 SGB XI Rn. 24). Die Antragsgegnerin muss sich damit letztlich nur im Umfang ihrer Erwerbsobliegenheit Erwerbseinkünfte anrechnen lassen. Der Unterschied gegenüber der bloßen fiktiven Anrechnung besteht nur darin, das die Einkünfte in Form von Pflegegeld auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Kein Raum ist nach der aufgezeigten gesetzlichen Regelung für die vom Erstgericht vorgenommene Anrechnung von Pflegegeld neben fiktiven Einkünften. Es ist erkennbar nicht der Sinn der Regelung, das Pflegegeld voll und zusätzlich zu einem (fiktiven) Erwerbseinkommen anzurechnen. (2) Der Antragsgegnerin ist aufgrund des Bedürfnisses des Kindes V… nach persönlicher Betreuung ein (fiktives) Einkommen im Umfang von 30 Wochenstunden anzurechnen. Hierbei ist (nochmals) hervorzuheben, dass nur auf das Betreuungsbedürfnis der gemeinsamen Tochter abgestellt werden kann. Diese wird nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerseite (Bl. 47 eA) ganztägig außerhäuslich betreut. Ein erhöhtes Betreuungsbedürfnis kann dem knappen Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnommen werden. Daher kann der Antragsgegnerin eine Beschäftigung im Umfang von sechs Stunden je Werktag zugemutet werden, ohne dass damit eine überobligationsmäßige Belastung einherginge. Bei der Stundenlohnhöhe muss berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerin zwar in Russland ein Diplom in Kinderpsychologie erworben haben soll, das allerdings in Deutschland nicht anerkannt wird. Tatsächlich soll sie in der Vergangenheit nur stundenweise als Yogalehrerin in der Sparte „Frischluft-Yoga“ (Bl. 50) tätig gewesen sein, womit sie nur 200 bis 250,00 € verdient haben will. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegner insbesondere in den Wintermonaten 2021/2022, die noch von coronabedingten Einschränkungen geprägt waren, höhere Einkünfte als Yogalehrerin erzielt hat, sind nicht ersichtlich. Ohne (in Deutschland anerkannte) Ausbildung und ohne nennenswerte Berufserfahrung kann sie nach Lage der Dinge nur ein Einkommen auf Mindestlohn-Niveau erzielen, das bei entsprechenden Erwerbsbemühungen aber auch realistisch erscheint. Körperliche Einschränkungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gerechnet wird daher mit einem Stundenlohn von • 9,60 € für Dezember 2021 • 9,82 € ab Januar 2022. Hiernach konnte die Antragsgegnerin im Dezember 2021 monatlich 983,00 € netto erzielen. Ab Januar 2021 ist infolge der Erhöhung des Mindestlohnes von einem erzielbaren Nettoeinkommen von 1.006,35 € auszugehen. (3) Der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin erhalte noch Zahlungen ihres Ex-Ehemannes über monatlich 1.500,00 €, ist unsubstantiiert und unerheblich. Einerseits dürfte es sich um freiwillige Leistungen Dritter (Ziff 8 SüdL) handeln. Andererseits ist – den Vortrag als wahr unterstellt – schon nicht klar, ob die Leistungen ihrem Zweck nach für die Antragsgegnerin oder nicht vielmehr für die beiden aus erster Ehe stammenden Kinder gedacht sind. bb. Einkommen Antragsteller (1) Das Familiengericht hat auf den Durchschnitt der dokumentierten Auszahlungsbeträge im Jahr 2020 Bezug genommen und auf diese Weise ein Durchschnittseinkommen von 3.064,27 € ermittelt. Dagegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben, sodass dieser Wert unstreitig ist. Eine Lohnsteigerung zum Jahreswechsel ist nicht vorgetragen. Da auf die Auszahlungsbeträge abgestellt wurde, sind in dem genannten Betrag Altersvorsorgeaufwendungen schon berücksichtigt; auch gegen diese vom Erstgericht gewählte Verfahrensweise ist nichts vorgebracht worden. (2) Unstreitig erhält der Antragsteller Tankgutscheine von seinem Arbeitgeber in Höhe von 40,00 € je Quartal (16,67 € je Monat). (3) Die Fahrtkosten hat das Familiengericht – ausgehend von einer Entfernung von 80 km (einfach) - errechnet. Diese betragen (30x2x0,3x220/12) + (50x2x0,2x220/12) = 696,67 €. Für das Jahr 2022 ist dagegen unter Zugrundelegung der geänderten Leitlinien (vgl. 10.2.2 SüdL n.F.) mit 0,42 € (bis 30 Entfernungskilometer) und darüber hinaus mit 0,28 € zu rechnen. Hieraus ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von (30x2x0,42x220/12) + (50x2x0,28x220/12) = 975,33 €. (4) Auch soweit das Familiengericht wegen der Steuererstattung für 2019 dem Einkommen einen Betrag von 1.200,00 € (mithin 100,00 € pro Monat) hinzugerechnet hat (so Anhörung Bl. 51 AG), wurden hiergegen keine Einwendungen erhoben. Mangels eines anderslautenden Vortrages ist dieser Wert fortzuschreiben – dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller schon alleine wegen der Fahrtkosten Steuererstattungen zu erwarten hat. Den vorgelegten Lohnabrechnungen, die der Einkommensermittlung dienten, ist zu entnehmen, dass kein Freibetrag eingetragen wurde. (5) Nach den Feststellungen des Erstgerichts zahlte der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitraum Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von 386,00 €. cc. Unter Zugrundelegung dieser Parameter errechnet sich für Dezember 2021 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Antragstellerin von 983,21 €, das nach Abzug von 5 Prozent berufsbedingten Aufwendungen (49,16 €) und dem Erwerbstätigenbonus 840,64 € beträgt. Das Einkommen des Antragsgegners von 3.064,27 € zuzüglich 100,00 € Steuererstattung und 13,33 € Benzingutschein beträgt nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten (696,67 €), dem gezahlten Kindesunterhalt (386,00 €) sowie dem Erwerbstätigenbonus 1.885,44 €. Das addierte Einkommen der Beteiligten beträgt mithin 2.726,08 €, woraus ein Bedarf der Antragstellerin von 1.363,04 € besteht, der in Höhe von (gerundet) 523,00 € ungedeckt ist. Da der Nachscheidungsunterhalt den Zeitraum ab 11. Dezember 2021 betrifft, kann die Antragsgegnerin für diesen Monat nur (gerundet) 338,00 € verlangen. Ab Januar verringert sich der Unterhaltsanspruch aufgrund des höheren (fiktiven) Einkommens der Antragsgegnerin sowie aufgrund der höheren Fahrtkosten des Antragstellers (s.o.) auf monatlich 388,00 €. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bis zum 28. Februar 2022 schuldet der Antragsteller daher insgesamt (338,00 + 388,00 + 388,00) =1.114,00 € Nachscheidungsunterhalt. c. Für den Zeitraum ab März 2022 kommt ein Nachscheidungsunterhalt der Antragsgegnerin dagegen nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist ihr gem. § 1579 Nr. 2 BGB der Unterhaltsanspruch zu versagen, weil sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Hierfür ist eine eheähnliche Gemeinschaft oder zumindest eine auf Dauer angelegte Partnerschaft erforderlich. Gemeinhin wird verlangt, dass die Verbindung zumindest 2 Jahre andauert (BGH FamRZ 2012, 1201). Der Antragsteller hat bereits in der Beschwerdeerwiderung vorgebracht, dass die Antragsgegnerin mit ihrem neuen Lebenspartner „annähernd 2 Jahre“ (Bl. 48 eA) zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt. Dies hat die Antragsgegnerin nur unzureichend bestritten. Dem inzwischen vorgelegten Vermerk der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rockenhausen vom 17. Februar 2022 (Verfahren 3 F 44/22) kann entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Beziehung eingeräumt hat. Konkret hat sie dort im Rahmen der Anhörung angegeben, sie habe seit zwei Jahren einen Lebensgefährten, der zwar in F… wohne, bei dem sie sich aber häufig aufhalte. Man baue derzeit zusammen ein barrierefreies Haus in I…Das Grundstück habe ihr Freund gekauft. Ihre detailreiche Schilderung im Parallelverfahren, die sich mit dem (zuvor unkommentierten) Vortrag des Antragstellers deckt, kann die Antragsgegnerin auch nicht alleine mit dem Verweis auf Sprachschwierigkeiten in Abrede stellen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie beim Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und davon auszugehen ist, dass ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt im Falle eines sprachlichen Missverständnisses interveniert hätte. Überdies verweist der Senat auf das Vernehmungsprotokoll der Polizeiinspektion Kaiserslautern vom 14. März 2020 (Bl. 57 GÜ), in dem der Zeuge F… bereits als Lebensgefährte der Antragsgegnerin bezeichnet wird. In Anbetracht der Angaben der Antragsgegnerin ist auch davon auszugehen, dass sich die Beziehung jedenfalls ab März 2022 nicht mehr in der Gründungs- und Orientierungsphase befindet, sondern sehr wohl verfestigt ist. Aus dem geplanten Bau eines Hauses, das auf die besonderen Anforderungen des behinderten Kindes der Antragsgegnerin zugeschnitten sein soll, kann auf eine gemeinsame Lebensplanung, eine wirtschaftliche Verflechtung und eine wechselseitige Abhängigkeit geschlossen werden (hierzu juris-Kommentar-Hollinger, 9. Auflage § 1579 Rn. 46). Hiermit wurde mit dem Erwerb eines Grundstückes zumindest begonnen. Dass dieses Vorhaben nach der Darstellung der Antragsgegnerin inzwischen aufgrund der Steigerung der Handwerkerkosten zurückgestellt (möglicherweise auch ganz aufgegeben) worden sein soll, steht dem nicht entgegen. Unerheblich ist bei alledem auch, ob der neue Partner noch verheiratet ist (Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 1579 Rn. 32). Es ist jedenfalls seit Ende Februar 2022 eine Verfestigung der neuen Beziehung eingetreten, die aus Sicht des Antragstellers eine weitere Zahlung von Nachscheidungsunterhalt als grob unbillig erscheinen lässt. Kindesbelange stehen insoweit nicht entgegen. Der Antragsteller zahlt unstreitig fortlaufend Kindesunterhalt. Das Existenzminimum der Antragsgegnerin ist durch die bezogenen Pflegeleistungen zuzüglich geringfügiger Nebeneinkünften (Yoga) gesichert. Teil 3: Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 4 FamFG. Der Senat orientiert sich in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs.2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in den §§ 35, 51 Abs.1, 33 Abs.1 Satz 1, 40 FamGKG.