Beschluss
1 OWi 2 SsRs 107/21
OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0310.1OWI2SSRS107.21.00
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Leitsätze
Lässt das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die konkrete Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen, kann sich der Anspruch auf Einsicht in nicht zum Aktenbestandteil gewordene Unterlagen und Daten zu der Messung regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten ergeben. Eine entsprechende Verfahrensrüge greift allerdings nur dann durch, wenn die persönliche Vernehmung des Sachverständigen beantragt und dieser zu dem ihm bekannten Inhalt der Unterlagen und Daten, deren Beiziehung für erforderlich gehalten wird, befragt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Januar 2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20).(Rn.21)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die konkrete Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen, kann sich der Anspruch auf Einsicht in nicht zum Aktenbestandteil gewordene Unterlagen und Daten zu der Messung regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten ergeben. Eine entsprechende Verfahrensrüge greift allerdings nur dann durch, wenn die persönliche Vernehmung des Sachverständigen beantragt und dieser zu dem ihm bekannten Inhalt der Unterlagen und Daten, deren Beiziehung für erforderlich gehalten wird, befragt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Januar 2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20).(Rn.21) 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2021 wird als unbegründet verworfen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in form- und fristgerechter Weise erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 14.09.2020 (Az. 05.0009150.9) wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der durch den Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tag zugelassen Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die Rechtsbeschwerde dringt in der Sache nicht durch. I. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12.07.2020 die BAB 63 in der Gemarkung Mehlingen als Fahrer eines PKWs in Fahrtrichtung Kaiserslautern, wobei er die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um - toleranzbereinigte - 39 km/h überschritt. Die Messung wurde mit dem Messgerät PoliScan FM 1 (Softwareversion 4.4.5) vorgenommen. II. 1. Die - nicht weiter ausgeführte - Sachrüge des Betroffenen ist nicht begründet; die darauf veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler erbracht. An der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides bestehen auch unter Beachtung des Umstandes einer elektronischen Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde keine Zweifel. Der Senat folgt (weiterhin) der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris Rn. 6 ff.), wonach die Verwaltungsbehörde spätestens mit vollständigem Ausdruck der gespeicherten Verfahrensunterlagen zu einer Aktenführung in Papierform übergegangen ist. Die Ausdrucke bilden eine ausreichende Grundlage des weiteren Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19.11.2019 (VGH B 24/19, juris) kann ebenso wie der mittlerweile in Kraft getretenen LVO über die elektronische Aktenführung in behördlichen Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle vom 06.05.2021 (GVBl. 2021, 282) nichts Gegenteiliges entnommen werden. 2. Soweit der Betroffene in der Verwertung des Messergebnisses einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren bzw. einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht gespeicherter (Rohmess-)Daten moniert, ist die Rüge unbegründet. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (vgl. ZfS 2022, 110), dass der Betroffene durch die fehlende Speicherung sog. Rohmessdaten und Hilfsgrößen nicht in seinen Verteidigungsrechten unfair beeinträchtigt wird. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der Rechtsansicht sämtlicher Oberlandesgerichte außerhalb des Saarlandes (vgl. die Nachweise in Senat, ZfS 2022, 110, 112). Vor diesem Hintergrund kann auch die Rüge, der Bußgeldrichter habe das Messergebnis gegen den in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruch nicht verwerten und den damit verbundenen Aussetzungsantrag nicht ablehnen dürfen, nicht durchdringen. 3. Auch die Rüge, dem Betroffenen seien „die gesamte Messreihe“ und die Aufbaueinleitung des Trailers nicht zur Verfügung gestellt und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt sowie seine Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, greift im Ergebnis nicht durch. Soweit der Betroffene im Verfahren darüber hinausgehend vergeblich die Einsichtnahme bzw. Überlassung noch weiterer Unterlagen begehrt hatte, hat er dies nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht. a) Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Die vorgerichtlich tätige Verteidigerin des Betroffenen hatte gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt, ihr verschiedene Unterlagen und Dateien, u.a. die „digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten“ sowie „Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM 1 bei Verwendung in einem Trailer (Traileranleitung)“ zur Verfügung zu stellen. Hierauf übersandte die Verwaltungsbehörde der Verteidigerin eine CD-ROM mit verschiedenen Dateien, eine Überlassung der Datensätze der „gesamten Messreihe“ lehnte sie dagegen ab. Eine Anleitung für die Verwendung des Messgeräts in einem Trailer (“Traileranleitung“) enthielt die CD-ROM ebenfalls nicht. Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.11.2020 zurück. Nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft und dessen Vorlage an das Amtsgericht beantragte die Verteidigerin erneut Einsicht (unter anderem) in die vorgenannten Unterlagen. In dem Hauptverhandlungstermin vom 10.02.2021 wies der dort tätige Verteidiger auf die nicht erfolgte Überlassung der Unterlagen hin und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Darauf verkündete das Amtsgericht einen Beweisbeschluss und setzte die Hauptverhandlung aus. Der Beweisbeschluss hatte folgenden Inhalt: „Es soll Beweis erhoben werden zur Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der Sachverständige … beauftragt. Sofern der Sachverständige die Beiziehung der Messreihe oder weitere Daten für erforderlich hält, wird er gebeten, das Erforderliche bei der ZBS zu veranlassen. Sollte die ZBS dem Ersuchen des Sachverständigen nicht entsprechen, wird das Gericht das Erforderliche veranlassen.“ Der Sachverständige zog die Daten der Messreihe bei der Verwaltungsbehörde bei und erstattete unter dem 16.06.2021 ein schriftliches Sachverständigengutachten. Dieses kam zum Ergebnis, dass eine fehlerhafte Messung auszuschließen sei. Im Hauptverhandlungstermin vom 19.07.2021, zu der der vom Erscheinen entbundene Betroffene nicht erschienen war, beantragte der Verteidiger erneut die Überlassung der Daten der „gesamten Messreihe“ sowie der Traileranleitung und die Aussetzung der Hauptverhandlung. Diese Anträge lehnte das Amtsgericht „gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG“ ab, weil die Einholung der Falldatensätze und der Einbauanleitung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Das schriftliche Sachverständigengutachten wurde durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet. b) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kommt auf der Grundlage dieses Verfahrensgeschehens von vornherein nicht in Betracht. Denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung oder Einsichtnahme in nicht bei den Akten befindlicher Beweismittel vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht. Da das Amtsgericht aber gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, ist durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen hat, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2017 – 4 RBs 169/17, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 – 4 Rb 28 Ss 691/19, juris Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2021 – 3 Ws (B) 148/21, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). c) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Prozessrecht des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) bzw. einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung dringt nicht durch. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 51 ff., und vom 04.05.2021 - 2 BvR 277/19, juris Rn. 5) folgt aus dem Recht des fairen Verfahrens, dass der Beschuldigte eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen. Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen vielmehr zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Die Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen im Bereich des Bußgeldverfahrens die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen zudem in zeitlicher Hinsicht. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu; er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt, was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, juris Rn. 16). bb) Soweit dem Betroffenen Einsicht in Daten anderer, ihn nicht unmittelbar betreffender Messungen (“gesamte Messreihe“) sowie in die Traileranleitung versagt worden ist, ergibt sich ein Verstoß gegen die Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung nicht bereits mit Blick auf die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren. (a) Nach dieser allgemein anerkannten und verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 47; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B 46/21, juris Rn. 46 ) Rechtsprechung gilt, das der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die - wie hier - mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26 = BGHSt 43, 277). Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene daher konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält. Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein, wenn und soweit die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 57; zur Traileranleitung zudem Senat, Beschlüsse vom 07.01.2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20, juris Rn. 17 sowie vom 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 juris Rn. 8 f.). Denn nur durch Einsicht und Kenntnis dieser Unterlagen wird es dem Betroffenen regelmäßig ermöglicht, sich aus diesen ergebende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen und das Gericht dadurch zur Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens „zu zwingen“. (b) Lässt das Gericht - wie hier - auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die konkrete Messung durch einen Sachverständigen überprüfen, bedarf er nach diesen Grundsätzen der Einsicht in nicht zum Aktenbestandteil gewordener Unterlagen und Daten hingegen nicht (mehr). Denn das mit ihr verfolgte Ziel der Herbeiführung einer sachverständigen Überprüfung des Messergebnisses hat der Betroffene bereits erreicht. Aus der hierzu von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 18.06.2020 - 1 Rb 21 Ss 369/20) ergibt sich nichts anderes. Den Gründen dieses, eine Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG anordnenden Beschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass - wie hier - ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Vielmehr befassen sich die Gründe jener Entscheidung mit der Überlassung von Daten an den Verteidiger und den Privatsachverständigen. cc) Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass der Betroffene zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten auf die Kenntnis der vorgenannten Unterlagen angewiesen war. (a) Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rüge insoweit überhaupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügt. Dies ist hier zumindest zweifelhaft, weil die Rechtsbeschwerde die auf die Auswertung der Messreihe bezogenen Ausführungen des Sachverständigen nicht wiedergibt. Insoweit reicht nicht aus, dass das schriftliche Sachverständigengutachten vollständig in den Vortrag zur Rüge der Nichtspeicherung von Rohmessdaten in die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift einkopiert ist. Eine schlichte Bezugnahme auf im Rahmen anderer Verfahrensrügen gehaltenen Sachvortrag genügt nicht den Vortragserfordernissen (vgl. Beschluss vom 07.04.2005 – 5 StR 532/04, juris). Dies gilt umso mehr, als auch dort eine Wiedergabe der für die Rüge relevanten Passagen des Gutachtens nicht erfolgt ist. Insoweit ist es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, den Rechtsbeschwerdevortrag aus einkopierten mehrseitigen Unterlagen herauszusuchen. (b) Die Rüge greift aber jedenfalls in der Sache nicht durch. Nach dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll hat der Verteidiger der Verlesung des schriftlichen Gutachtens gem. § 77a Abs. 1 und 4 OWiG zugestimmt. Ein Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen wurde nicht gestellt. Damit hat der Verteidiger von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, eine persönliche Vernehmung des Sachverständigen zu beantragen und von diesem den nach seiner Einschätzung relevanten Inhalt der ihm - anders als dem Sachverständigen - nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfragen (vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 14.07.1995 – 3 StR 355/94, juris Rn. 3 f.). Damit ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene in Bezug auf das Sachverständigengutachten in unstatthafter Weise in seiner Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden ist. III. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen des Umstandes, dass das Saarländische Oberlandesgericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 27.04. 2018 [LV 1/18], NZV 2018, 275 ff., und vom 05.07.2019 [LV 7/17], NJW 2019, 2456) mehrere Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt hat (ua. Beschluss vom 03.09.2019 - SsRs 26/2019), kam nicht in Betracht. Eine Divergenzvorlage setzt eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer (Sach-)Entscheidung über eine Revision bzw. Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren voraus (Feilcke in KK-StPO, 8. Aufl. GVG § 121 Rn. 19). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich zudem mit Blick auf das Vorliegen eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten erheblich von demjenigen, der dem Vorlagebeschluss des Senats vom 04.05.2021 (1 OWi 2 Ss Rs 19/21) zugrunde liegt. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, wie von der Rechtsbeschwerde beantragt, scheidet ebenfalls aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.1963 – 4 StR 319/63, juris Rn. 3). Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.