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Beschluss

2 WF 202/21

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2021:1216.2WF202.21.00
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Leitsätze
1. Wäre gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Abs. 1 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft, ist auch die sofortige Beschwerde gegen die wegen fehlender Erfolgsaussicht abweisende Verfahrenskostenhilfeentscheidung unzulässig.(Rn.9) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache setzt ein Bedürfnis nach einer Eilentscheidung voraus, das dann fehlt, wenn der Schuldner freiwillig zahlt und von der Fortsetzung der Zahlungen auszugehen ist.(Rn.10) 3. Ist die Erfolgsaussicht im Zeitraum zwischen dem Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags und dem Eintritt der Bewilligungsreife weggefallen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wäre gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Abs. 1 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft, ist auch die sofortige Beschwerde gegen die wegen fehlender Erfolgsaussicht abweisende Verfahrenskostenhilfeentscheidung unzulässig.(Rn.9) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache setzt ein Bedürfnis nach einer Eilentscheidung voraus, das dann fehlt, wenn der Schuldner freiwillig zahlt und von der Fortsetzung der Zahlungen auszugehen ist.(Rn.10) 3. Ist die Erfolgsaussicht im Zeitraum zwischen dem Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags und dem Eintritt der Bewilligungsreife weggefallen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. I. Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung des laufenden Mindestunterhaltes für die gemeinsamen Kinder A… und C… geltend gemacht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ihrer unter dem 12. Oktober 2021 gestellten Anträge hat die Antragstellerin ausgeführt, der Antragsgegner habe zwar bis Oktober 2021 Unterhaltszahlungen erbracht. Zuletzt habe er allerdings den Dauerauftrag gekündigt und gegenüber der Mutter der Antragstellerin zu verstehen gegeben, dass er die Unterhaltszahlungen nunmehr aussetzen wolle. Der Antragsgegner ist dem Ansinnen entgegengetreten und hat erklärt, er sei sehr wohl bereit, den Mindestunterhalt zu zahlen. Die Löschung des Dauerauftrages sei nur deshalb erfolgt, weil die Antragstellerin ihr Konto bei der Targo Bank aufgegeben habe. Nachdem er inzwischen neue Kontodaten erhalten habe, habe er noch im Oktober einen neuen Dauerauftrag eingerichtet. Seither wird der Kindesunterhalt in der geltend gemachten Höhe gezahlt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei mutwillig. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner nicht aufgefordert, den Kindesunterhalt weiterzuzahlen und ohne erkennbaren Grund die kostenlose Beistandschaft des Jugendamtes beendet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, es habe zum Zeitpunkt ihres Antrages Handlungsbedarf bestanden, weil es an einem Unterhaltstitel gefehlt habe und sie aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners nicht mit weiteren Zahlungen habe rechnen können. Die entgegen der Ankündigung weiter erbrachten Zahlungen seien auch nur der Einleitung des Verfahrens geschuldet. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist sowohl unzulässig (1.) als auch unbegründet (2.). 1. Gegen die von der Antragstellerin erstrebte Unterhaltsentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren wäre gem. § 57 Satz 1 FamFG kein Rechtsmittel gegeben. Das hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. Februar 2005, XII ZB 1/03) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung der §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs.2 Satz 2 ZPO auch eine sofortige Beschwerde gegen die wegen fehlender Erfolgsaussichten abweisende Verfahrenskostenhilfeentscheidung unzulässig ist, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein weiterer Instanzenzug eröffnet sein kann als im Verfahren der eigentlichen Sachentscheidung. 2. Überdies weist der Senat darauf hin, dass die angefochtene Verfahrenskostenhilfeentscheidung auch inhaltlich zutreffend war. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung des Mindestunterhaltes für die gemeinsamen Kinder nicht mehr vor. In Unterhaltssachen ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen § 246 Abs.1 FamFG zwar abweichend von § 49 FamFG kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Notwendig ist jedoch ein spezielles Bedürfnis nach einer Eilentscheidung, das regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn zwischen den Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses Streit über die Höhe des Unterhaltsanspruches besteht und der Unterhaltsanspruch des Berechtigten nicht erfüllt wird. Das Regelungsbedürfnis fehlt allerdings, wenn der Schuldner freiwillig zahlt und von der Fortsetzung der Zahlungen auszugehen ist (vgl. anstatt vieler Keidel-Giers, 20. Auflage, § 246 Rn. 4). Gemessen daran war für ein Regelungsbedürfnis jedenfalls nach Eingang der Antragserwiderung kein Raum mehr. Darin hat der Antragsgegner unmissverständlich klargestellt, er sei zur Zahlung des Mindestunterhaltes bereit und habe einen neuen Dauerauftrag unter Berücksichtigung der ihm inzwischen mitgeteilten neuen Kontodaten der Antragstellerin eingerichtet. Die Erklärung war auch hinreichend belastbar vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner auch in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen erbracht hat. Soweit die Zahlungen bis Oktober 2021 hinter dem Mindestunterhalt zurückblieben, lag dies nach der Glaubhaftmachung des Antragsgegners (vgl. Bl. 12 AG) nur daran, dass die Antragstellerin zuvor einen geringeren Unterhalt einforderte. Das Regelungsbedürfnis lässt sich auch nicht mit einem Titulierungsinteresse begründen. Die etwaig erstrebte abschließende Feststellung der Unterhaltsverpflichtung kann nämlich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden; hierfür bedarf es vielmehr eines Titels im Hauptsacheverfahren. Soweit und solange der Antragsgegner den Unterhalt zuverlässig zahlt, ist es der Antragstellerin zumutbar, den Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis darauf verlangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (mithin vor der Stellungnahme des Antragsgegners) vorlagen. Grundlage der Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist nämlich der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung (Zöller-Schultzky, 33. Auflage, § 127 Rn. 15). Auch wenn die Erfolgsaussicht zwischen Eingang des VKH-Antrages und Entscheidungsreife entfallen ist, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der letzte Erkenntnisstand maßgeblich ist, wenn das Gericht alsbald über den VKH-Antrag entscheidet (Zöller aaO Rn. 16). Entscheidungsreif war der VKH-Antrag nicht schon mit Eingang eines formgerechten Antrages nebst ausreichender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern erst, nachdem der Gegner nach Maßgabe der §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 118 Abs.1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Zöller, aaO Rn. 9). Da (jedenfalls) aufgrund der fristgerecht eingegangenen Erklärung des Antragsgegners kein Raum mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung war, kam zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht (mehr) in Betracht. Nach alledem kommt es im Ergebnis nicht darauf, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufgrund glaubhaft gemachter Verlautbarungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragstellung Aussicht auf Erfolg hatte. 2. Die Antragstellerin hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).