Beschluss
1 OWi 2 SsBs 173/20, 1 OWi 2 Ss Bs 173/20
OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:1215.1OWI2SSBS173.20.00
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Leitsätze
1. Im Fall des Nichterscheinens des Betroffenen wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht vorliegen muss (Festhaltung OLG Zweibrücken, 19. Januar 2018, 1 Owi 2 Ss Bs 84/17, OLGSt OWiG § 74 Nr. 24).(Rn.5)
2. Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht muss der Entschuldigungsgrund im Bußgeldurteil hinreichend mitgeteilt und erörtert werden.(Rn.6)
3. Zur Überprüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung des Betoffenen für sein Nichterscheinen wegen Erkrankung vorliegt, kann der Bußgeldrichter (telefonisch) Rücksprache mit dem das Attest ausstellenden Arzt oder dem Betroffenen selbst nehmen oder einen weiteren Arzt mit der Untersuchung des Betroffenen beauftragen.(Rn.10)
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22. Juni 2020 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall des Nichterscheinens des Betroffenen wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht vorliegen muss (Festhaltung OLG Zweibrücken, 19. Januar 2018, 1 Owi 2 Ss Bs 84/17, OLGSt OWiG § 74 Nr. 24).(Rn.5) 2. Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht muss der Entschuldigungsgrund im Bußgeldurteil hinreichend mitgeteilt und erörtert werden.(Rn.6) 3. Zur Überprüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung des Betoffenen für sein Nichterscheinen wegen Erkrankung vorliegt, kann der Bußgeldrichter (telefonisch) Rücksprache mit dem das Attest ausstellenden Arzt oder dem Betroffenen selbst nehmen oder einen weiteren Arzt mit der Untersuchung des Betroffenen beauftragen.(Rn.10) I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22. Juni 2020 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen. I. Mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 1. Oktober 2019 wurde gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs einer am 27. Juni 2019 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h eine Geldbuße von 1,200 € festgesetzt sowie ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid mit Urteil vom 22. Juni 2020 verworfen, weil dieser ohne genügende Entschuldigung im Termin der Hauptverhandlung ausgeblieben sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er rügt, das Amtsgericht habe sein Entschuldigungsvorbringen unzureichend gewürdigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Verteidigung macht mit Erfolg geltend, das Tatgericht habe bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsvorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäß § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein. Der Begriff der ‚‚genügenden Entschuldigung‘‘ darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 74 Abs. 2 OWiG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Betroffenen nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2018, Az. 3 Ss OWi 1464/18; Beschluss vom 06. März 2013, Az. 3 Ss 20/13 zitiert nach juris). Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betroffenen genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Betroffenen trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018, Az. 1 Owi 2 Ss Bs 84/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2018, 3 Ss OWi 1464/18; Beschluss vom 28. November 2011, Az. 3 Ss OWi 1514/11; KG, Beschluss vom 27. August 2018, Az. 3 Ws (B) 194/18 zitiert nach juris). Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018 a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Der Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Anderenfalls bedarf es zumindest entsprechenden Sachvortrags zu Art und Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, um dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung zu bieten, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist. Die pauschale Mitteilung, der Betroffene sei „erkrankt“, „bettlägerig erkrankt“ oder „plötzlich erkrankt“, genügt diesen Anforderungen deshalb nicht und begründet keine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen (vgl. schon OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2020 a.a.O, Beschluss vom 14. Januar 2009, Az. 2 Ss OWi 1623/08 in NStZ-RR 2009, 150; KG, Beschluss vom 18. Januar 2018, Az. 3 Ws (B) 5/18). Der Tatrichter muss dabei eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft anerkennen. Bloße Zweifel an der Aussagekraft eines Attests dürfen jedoch nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen. Vielmehr hat der Tatrichter in solchen Fällen von Amts wegen den Umständen nachzugehen, die Zweifel an der Entschuldigung begründen können, und den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018, Az. 1 Owi 2 SsBs 84/17; Beschluss vom 7. April 2005, Az. 1 Ss 40/05, m.w.N., zitiert nach juris). Das angefochtene Urteil ist insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht den vom Betroffenen vorgebrachten Entschuldigungsgrund nicht hinreichend mitgeteilt und erörtert hat. Anderenfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob diese Umstände vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2018 und Beschluss vom 14. Januar 2009 a.a.O). Hierzu heißt es in den Urteilsgründen lediglich, dass „das Attest, welches mit Datum vom heutigen Tag vorgelegt“ worden sei, „nicht aussagekräftig“ sei. Der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung wird jedoch nicht vorgetragen, so dass diese Wertung vom Senat nicht überprüft werden kann. Soweit sich das Gericht darüber hinaus noch darauf bezieht, dass „dieser Umstand“ der Verteidigung bereits im Hauptverhandlungstermin vom 2. März 2020 und im Rahmen eines Faxes vor Verhandlungsbeginn mitgeteilt worden sei, fehlt es an einer Konkretisierung der erteilten Hinweise, um beurteilen zu können, ob diese geeignet waren, das Attest in Zweifel zu ziehen. Einzelheiten des Vortrags des Betroffenen und die Abwägung der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gegen den vorgetragenen Grund des Ausbleibens sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Urteil ist daher insoweit rechtsfehlerhaft und war aufzuheben. Darüber hinaus gibt der Verfahrensgang jedoch Anlass auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 19. Januar 2018 (Az. 1 OWi 2 SsBs 74/18) zu verweisen: Der Bußgeldrichter ist keineswegs hilflos den Erklärungen über eine Krankheit, die der Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegensteht, ausgesetzt. a) Zum einen kann er, wenn er dafür Anlass sieht, bereits in der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass er zur Prüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung für ein Fernbleiben vorliegt, nur dann ein Attest als ausreichend ansieht, wenn es die Krankheit mit den Symptomen schildert. Kommt der Betroffene - wozu er jedoch nicht verpflichtet ist - dem nach, kann der Richter seine Entscheidung anhand des Attests treffen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, Az. 1 Ss 111/99). b) Der Bußgeldrichter kann ergänzend und aufklärend mit dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, (telefonisch) Rücksprache halten. Hierbei teilt der Senat die Ansicht, dass man in der Vorlage des Attests eine auf den vorgebrachten Entschuldigungsgrund beschränkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erblicken kann (so auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen der Rücksprache mit dem Arzt kann der Inhalt des Attests kritisch hinterfragt werden. Beispielsweise kann der Arzt dazu befragt werden, wann und in welchem Umfang eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt ist, bevor das Attest ausgestellt wurde. Der Arzt kann gegebenenfalls auch darauf hingewiesen werden, dass es möglich ist, ihn als Zeuge zu laden sowie darauf, dass auch seine Vereidigung möglich ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 59 Abs. 1 StPO, vgl. Lampe in KK zum OWiG, 5. Aufl., § 46 Rn. 55). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch ein Hinweis auf die Strafbarkeit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB angezeigt sein. c) Der Richter kann darüber hinaus mit dem Betroffenen selbst telefonisch Verbindung aufnehmen und den Grund für sein Fernbleiben hinterfragen oder - soweit dies eine sachdienliche Aufklärung verspricht - die Polizei mit der Überprüfung des Entschuldigungsgrundes beauftragen. d) Alternativ oder zusätzlich kann auch ein weiterer Arzt beauftragt werden, der sachverständig nach Untersuchung des Betroffenen dahin beraten soll, ob die Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen zumutbar ist. e) Das Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen muss dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht werden, bevor die Entscheidung, ob eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben anzunehmen ist, getroffen wird. Zudem können Vereitelungsbemühungen eines Betroffenen, die einer Aufklärung entgegenstehen, im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt, zu Lasten des Betroffenen gewertet werden. Dabei ist es durchaus vertretbar, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis ungenügend entschuldigten Fernbleibens zu stellen sind, je häufiger sich die Frage in dem betreffenden Verfahren oder bezüglich des in Rede stehenden Betroffenen stellt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O.). Im Urteil müssen dann entsprechende Feststellungen zum Verfahrensablauf getroffen werden.