Beschluss
6 UF 74/19
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:1210.6UF74.19.00
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Leitsätze
1. § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht.(Rn.23)
2. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung zutage getretenen Umständen lassen für sich i.d.R. keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu, ebenso wenig genügt allein der Ablauf eines festen Zeitraums von einem Jahr seit der Trennung.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf bis 5.936 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht.(Rn.23) 2. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung zutage getretenen Umständen lassen für sich i.d.R. keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu, ebenso wenig genügt allein der Ablauf eines festen Zeitraums von einem Jahr seit der Trennung.(Rn.27) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf bis 5.936 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Eheleute, die seit dem 07.08.1992 verheiratet sind und seit Januar 2014 getrennt leben. Das bei dem Familiengericht Grünstadt anhängige Scheidungsverfahren wird von den Beteiligten seit geraumer Zeit nicht betrieben. Aus der Ehe sind die Kinder ... hervorgegangen. Der Sohn …… ist körperlich beeinträchtigt und lebt zusammen mit seinem Bruder …… im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist vollschichtig erwerbstätig bei der Firma B.. In dem Verfahren 3 F 138/14 des Familiengerichts Grünstadt wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 20.05.2015 unter anderem verpflichtet, der Antragstellerin ab Juni 2015 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 424 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von BAföG hat sie angegeben, monatlich einen Betrag von insgesamt 2.487 € zu vereinnahmen, der sich zusammensetzt aus 388 € Kindergeld, 407 € Unterhalt L., 427 € Unterhalt R., 295 € Wohngeld, 545 € Pflegegeld R. und 425 € Ehegattenunterhalt. Erstinstanzlich hat der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin lebe bereits seit Dezember 2013 mit ihrem Partner R.K. zusammen. Auf Drängen der Antragsgegnerin hätte in diesem Zeitpunkt eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden sollen, in der sie wegen der Beziehung zu R.K. auf Unterhalt habe verzichten wollen. Auf den Hinweis des Familiengerichts hat der Antragsteller zur Untermauerung seines Vorbringens verschiedene Screenshots und Chat-Verläufe aus dem Zeitraum November 2013 bis September 2014 vorlegen lassen und behauptet, das Auto der Antragsgegnerin habe auch im Sommer 2016 noch regelmäßig auf der Straße vor der Wohnung des R.K. gestanden. Ebenfalls 2016 habe er beide noch zusammen auf einem Fest gesehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller geltend gemacht, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin deutlich verändert hätten. Neben dem seinerzeit zugrunde gelegten fiktiven Einkommen von 1037 € hätte sie weitere Einnahmen von 2487 € monatlich, wie sich aus der von ihr erteilten Auskunft ergebe. Das fiktive Einkommen sei damals von dem Familiengericht nicht nur unzutreffend berechnet worden, auch ergebe sich eine Erhöhung allein aufgrund der Veränderungen des Mindestlohns. Der Antragsteller hat in 1. Instanz beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 20.05.2015 - Az. 3 F 138/14 - dahingehend abzuändern, dass seine Unterhaltspflicht ab November 2018 entfällt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgebracht, dass sie zwar zwischenzeitlich ein „Techtelmechtel“ mit R.K. gehabt habe, dieses sei aber spätestens Anfang 2015 beendet gewesen. Seither seien sie nur noch freundschaftlich verbunden. Zu dem Abschluss der in Rede stehenden notariellen Vereinbarung habe der Antragsteller sie zwingen wollen. Sie sei aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der von dem Antragsteller angeführten Auskunft ergebe sich kein Einkommen in Höhe von 2487 €. Das Familiengericht hat nach Anhörungen der Beteiligten im Termin vom 26.03.2019 den Antrag des Antragstellers mit der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht plausibel dargelegt, dass die Partnerschaft der Antragsgegnerin mit R.K. unverändert fortbestehe. Die Behauptung einer verfestigten Partnerschaft sei ins Blaue hinein erfolgt. Die von ihm dargelegten Umstände ließen nicht auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft schließen. Eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse, insbesondere ein tatsächlich höheres Einkommen der Antragsgegnerin habe der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Der dem Haushalt der Antragsgegnerin nach der erteilten Auskunft zur Verfügung stehende Betrag von 2487 € stelle kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar. Veränderungen aufgrund des gesetzlichen Mindestlohnes könnten nicht zu einer neuen Unterhaltsberechnung von Amts wegen führen, insbesondere nachdem davon auszugehen sei, dass sich auch das Erwerbseinkommen des Antragstellers zwischenzeitlich erhöht habe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.05.2019, eingegangen beim erstinstanzlichen Gericht am 08.05.2019, Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.07.2019, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag, begründet. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren fort. Er macht geltend, das Familiengericht habe das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere sei es nicht hinreichend auf den Entwurf einer notariellen Vereinbarung eingegangen und habe die diesbezüglich benannten Zeugen nicht vernommen. Nachdem unstreitig gewesen sei, dass die Antragsgegnerin noch im März 2016 ein Fest mit R.K. besucht und ihr Auto im Juli 2016 vor dessen Haus geparkt habe, habe das Familiengericht verkannt, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen gewesen sei. Eine Abänderung im Sinne seines Antrages sei auch aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse erforderlich gewesen, nicht nur aufgrund der Steigerung des Mindestlohnes, sondern auch weil das der Antragsgegnerin zufließende Pflegegeld zumindest anteilig als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen sei. Auf den Hinweis des Senats vom 19.08.2019, hat der Antragsteller behauptet, sämtliche der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Umstände hinsichtlich der Einkommensverhältnisse hätten sich geändert. Während das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 20.05.2015 aus einem Bruttolohn von 60.134,72 € einen monatlichen Nettolohn von 3418,62 € ermittelt hatte, erziele er aktuell lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 3309,22 €. Der für die Söhne …….. zu zahlende Unterhalt habe sich zudem deutlich erhöht. Der Antragsteller beantragt, seinem erstinstanzlichen Antrag unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 04.04.2019 vollumfänglich stattzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie bestreitet nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin, dass ihr ein höheres Einkommen zur Verfügung stehe. Das Nettoeinkommen des Antragsstellers habe sich nicht verringert, sondern tatsächlich erhöht. Nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs der gemeinsamen Tochter habe er insgesamt auch weniger Unterhalt zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein Abänderungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der für die Leistungspflicht maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BGH NZFam 2015, 911, 2437; MüKo FamFG § 238, Rn. 32; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG § 238 Rn. 6). Ob eine solche Veränderung wirklich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit; ein Abänderungsantrag ist unbegründet, wenn die Veränderung unwesentlich oder nicht nachweisbar ist (vgl. Prütting/Helms, FamFG § 238, Rn. 73 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse liegt bei demjenigen, der die Abänderung begehrt (vgl. OLG Zweibrücken FD-FamR 2008, 251191, beck-online). Der Abänderungsantragsteller darf sein Begehren nicht selektiv auf einzelne Umstände stützen, die sich zu seinen Gunsten geändert haben sollen (vgl. Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht § 238 FamFG, Rn. 70f; Prütting/Helms a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). Er ist vielmehr verpflichtet, schon im Rahmen der Zulässigkeit auch alle unstreitigen Gesichtspunkte sowie die maßgebenden Grundlagen der Ausgangsentscheidung darzulegen. Hierzu gehören nicht nur die tragenden Gründe des abzuändernden Beschlusses, sondern auch der dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegende Rechenweg (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 – 13 WF 19/19 –, juris). Die Wesentlichkeit der behaupteten Veränderung der für die Leistungspflicht maßgebenden Verhältnisse ist ebenfalls darzulegen (vgl. Saenger, ZPO, FamFG § 238, Rn.11). Der Vortrag muss eine Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich sämtlichen relevanten Tatsachen als auch des gesamten Zahlenwerks ermöglichen (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 238, Rn. 21). Hierdurch muss das Gericht in die Lage versetzt werden, eine Neuberechnung vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht § 238 FamFG, Rn. 117). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die eine Abänderung rechtfertigenden Umstände etwa durch Einsichtnahme in beizuziehende Akten zu ermitteln (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 28.11.2007 – 9 UF 198/07, BeckRS 2008, 9990). Der auf eine verringerte Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten beschränkte Vortrag ohne substantiierte Darlegung der aktuellen eigenen Leistungsfähigkeit reicht nicht aus (Haußleiter, FamFG § 238, Rn. 59). Denn die für die Beurteilung des Abänderungsverlangens erforderliche Gesamtschau unter Berücksichtigung aller maßgebenden Aspekte wird hierdurch nicht ermöglicht. Aus dem - als richtig unterstellten - Vortrag des Antragstellers muss sich vielmehr ergeben, dass „unter dem Strich“ das erstrebte Ergebnis herauskommt (vgl. BeckOK FamFG § 238. Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht, soweit der Antragsteller sein Abänderungsbegehren auf eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse der Beteiligten stützt. Auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats mit Verfügung vom 19.08.2019 hat der Antragsteller keinen hinreichen Vortrag zu den Grundlagen der Ausgangsentscheidung und der Änderung der Verhältnisse in seinem Sinne gehalten. Er beschränkt sich auf die Darlegung seines bei der Entscheidung vom 20.05.2015 zugrunde gelegten Brutto- und Nettoeinkommens, der zugesprochenen Beträge für Kindesunterhalt und des der Antragsgegnerin zugerechneten fiktiven Einkommens. Angaben zu dem insbesondere für den laufenden Unterhalt ab Juni 2015 maßgebenden unterhaltsrelevanten Einkommen sowie zu allen weiteren Grundlagen fehlen ebenso, wie die Darlegung der konkreten Berechnung des Familiengerichts. Die hinsichtlich der Veränderung der Umstände erforderliche substantiierte Darlegung seiner aktuellen Leistungsfähigkeit erfolgt ebenfalls nicht, vielmehr beschränkt sich der Antragsteller im Rahmen einer Ausschnittsbetrachtung auf die Behauptung eines abgesunkenen Nettoeinkommens im Monat September 2019. Die Erzielung eines tatsächlich höheren Einkommens auf Seiten der Antragsgegnerin wird ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrag von 2487 € tatsächlich um ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen handeln würde, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Gegenteil ist insoweit zumindest weit überwiegend mit dem Familiengericht vom Gegenteil auszugehen. Die mögliche Veränderung einzelner Parameter reicht nicht aus. Auch zu der Entwicklung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder verhält sich das Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensbelege keine ausreichende Darlegung einer wesentlichen Veränderung der für die Leistungspflicht maßgebenden Verhältnisse im Sinne seines Abänderungsbegehrens. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass der Antragsteller im Jahre 2018 ein Bruttogehalt von 68.952,96 € erzielt hat. Dieses lag damit mehr als 8000 € über dem von dem Familiengericht bei der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Bruttogehalt von 60.134,72 €. Im Jahre 2019, für das der Antragsteller sich auf das Nettoentgelt im Monat September bezieht, lag das Bruttoentgelt in diesem Zeitpunkt bereits bei 51.019 € und damit nochmals knapp 2000 € über dem Vergleichsmonat im Vorjahr. In Anbetracht dieser erheblichen Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse ergibt sich eine Veränderung zulasten des Antragstellers selbst dann nicht, wenn der Antragsgegnerin ggfs. unter anteiliger Berücksichtigung des für den Sohn R. gezahlten Pflegegeld ein höheres Einkommen als bei der Ausgangsentscheidung anzurechnen wäre. Insoweit wäre das Abänderungsbegehren zumindest unbegründet, wie von dem Familiengericht angenommen. Zutreffend ist das Familiengericht weiter davon ausgegangen, dass das Abänderungsbegehren unbegründet ist, soweit der Antragsteller eine Versagung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt. Der Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB stellt keine Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten eines Unterhaltsberechtigten dar, sondern trägt den rein objektiven Gegebenheiten bei Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten Rechnung, soweit danach eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheint (vgl. BGH NJ 2012, 117; Beck OGK BGB § 1361 Rn. 244 m.w.N.). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. Vorschrift kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Beziehung nach dem gesamten Erscheinungsbild in solcher Art und Weise gefestigt ist, dass sie als eheähnliches Zusammenleben angesehen werden muss und gleichsam derart an die Stelle der Ehe getreten ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. Beck a.a.O. Rn. 245). Ob dies der Fall ist oder die neuen Partner nicht nur „auf Probe“ zusammen sind, kann verlässlich erst nach Ablauf einer gewissen Mindestdauer beurteilt werden, die sich in der Regel auf mindestens zwei bis drei Jahre beläuft (vgl. BGH FPR 2002, 294). Dabei obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (vgl. BGH, FamRZ 2002, 23). Legen die Partner ihre Beziehung dagegen bewusst auf Distanz an und entspricht dies auch dem Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit, so ist die Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren (vgl. BGH Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09, BeckRS 2011, 8039). Das Familiengericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die auf seinen Hinweis von dem Antragsteller vorgetragenen Umstände keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zulassen. Das Verhalten der Antragsgegnerin und des R.K. in dem Zeitraum Ende 2013 und 2014 sind im Hinblick auf das erforderliche Zeitmoment nicht hinreichend aussagekräftig. Zu Beginn einer neuen Beziehung wird die überwiegende Mehrheit der beteiligten Partner von deren dauerhaftem Bestand ausgehen. Dass dem nicht so ist, belegen die Scheidungsstatistiken. Aus den subjektiven Einschätzungen und Liebesbekundungen der Partner im Anfangsstadium einer Beziehung kann mithin entgegen der von dem Antragsteller zuletzt im Rahmen der Anhörung durch den Senat vertretenen Ansicht nicht verlässlich auf eine spätere Verfestigung der Partnerschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB geschlossen werden. Aus diesem Grund wären auch die behaupteten Beweggründe der Antragstellerin für den in Rede stehenden Entwurf einer notariellen Vereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung ohne Belang, zumal es nie zu einem entsprechenden Abschluss kam. Einer Vernehmung von Zeugen bedurfte es hierzu nicht. Die das Jahr 2016 betreffenden Vorfälle, namentlich der gemeinsame Besuch eines Festes und das Parken des Autos der Antragsgegnerin vor dem Haus des R.K., lassen einen solchen Schluss weder für sich, noch bei Vornahme einer Gesamtschau zu. Sie können vielmehr auch im Sinne einer lediglich freundschaftlichen Verbundenheit - wie von der Antragsgegnerin dargetan - interpretiert werden oder Ausdruck einer auf Distanz angelegten Beziehung sein. Wie von dem Familiengericht zutreffend ausgeführt, ergeben sich in beiden Fällen keine Konsequenzen für den Unterhaltsanspruch (vgl. BGH Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09, BeckRS 2011, 8039). Neben diesen einzelnen Umständen hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 19.12.2018 behauptet, die Antragsgegnerin lebe seit Dezember 2013 mit ihrem Partner R.K. zusammen. Ein räumliches Zusammenleben und eine gemeinsame Haushaltsführung sind zwar für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend erforderlich, jedoch stellt ein gemeinsamer Haushalt regelmäßig ein gewichtiges Indiz hierfür dar (vgl. MüKo BGB § 1361, Rn. 69 m.w.N.). Dieses Vorbringen des Antragstellers als zutreffend unterstellt, wäre das erforderliche zeitliche Moment unproblematisch erfüllt gewesen. Aus diesem Grund bedurfte es nach Auffassung des Senats einer näheren Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. Insoweit kam auch die Vernehmung des benannten Zeugen R.K. in Betracht. Angesichts der bereits in der Antragsschrift aufgrund der abweichenden Anschriften der Antragsgegnerin und des Zeugen zutage getretenen Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens allerdings nur vorbehaltlich der erneuten Anhörung des Antragstellers durch den Senat. Vor diesem Hintergrund wurde der Zeuge lediglich vorbereitend zu dem Termin geladen. Aufgrund der Angaben des Antragstellers in dem Termin am 12.11.2020 steht indes nunmehr fest, dass die Antragsgegnerin keineswegs ab Dezember 2013 bis zur Antragstellung Ende 2018 mit dem R.K. zusammenlebte. Vielmehr bestätigte der Antragsteller auf Vorhalt der diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese nach einer Übergangszeit aus der Wohnung des R.K. ausgezogen und für etwa ein halbes Jahr zu einer Freundin und von dort aus in ihre jetzige Wohnung gezogen war. Aus dem Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens 3F 138/14 das Amtsgericht Grünstadt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20.05.2015 bei besagter Freundin wohnte und noch im Jahre 2015 ihre eigene Wohnung bezogen hatte. Danach wurde die Behauptung, die Antragsgegnerin lebe bis zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2018 mit ihrem neuen Partner zusammen, nicht nur wie von dem Familiengericht angenommen ins Blaue hinein, sondern wider besseres Wissen aufgestellt. Aus diesem Grund bot das Vorbringen des Antragstellers keine Grundlage für eine Vernehmung des benannten Zeugen, diese wäre auf eine reine Ausforschung hinausgelaufen. Das Familiengericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten sich im Januar 2014 getrennt hatten. Entgegen seinem erneuten Vorbringen im hiesigen Verfahren, die Trennung sei bereits im Dezember 2013 erfolgt, hatte der Antragsteller in dem Verfahren 3F 138/14 den Trennungszeitpunkt Januar 2014 zugestanden. Dies ergibt sich auch aus seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Senat. Danach hatte die Antragsgegnerin im Dezember 2013 bekundet, dass sie wiederkommen wolle, wovon auch der Antragsteller ausgegangen war. Erst am 16.01.2014 sei sie dann endgültig gegangen. Nachdem die Antragsgegnerin im Mai 2015 bereits nicht mehr im Haushalt des R.K. wohnte, ist der für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft maßgebende Zeitraum von mindestens zwei Jahren auch insoweit nicht gegeben. Zwar kann ausnahmsweise eine kürzere Zeit ausreichend sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die besonderen Umstände eines Einzelfalles eine andere Beurteilung erforderlich machen (BGH Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09, BeckRS 2011, 8039 Rn. 37, beck-online). Dies kann der Fall sein, wenn aus der neuen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 7.12.2012 – 2 UF 223/09, BeckRS 2013, 2542; OLG Hamm FamRZ 2014, 1468; OLG Köln FF 2005, 192; OLG Schleswig NJW-RR 2005, 734), insbesondere, wenn die neuen Partner mit dem gemeinsamen Kind zusammenwohnen (BGH NJW 2012, 2190), die neuen Partner ein gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück erwerben (vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 290; OLG Hamburg FamRZ 2002, 1038; OLG Schleswig FamRZ 2005, 277; 2006, 954), der neue Partner den Miteigentumshausanteil des getrennt lebenden Ehegatten erwirbt (vgl. OLG Schleswig FF 2004, 292) oder bereits längere Zeit vor der Trennung eine verfestigte außereheliche Beziehung geführt wurde (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1223; AG Witten, Beschluss vom 23.05.2012 - 23 F 23/12, LSK 2012, 310209- beck online). Derartige besondere Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Auffassung, dass bereits nach Ablauf eines Jahres ohne Hinzutreten solcher besonderen Umstände und ohne nähere Prüfung des Einzelfalles generell von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB auszugehen sei, kann nicht überzeugen. Zum einen bieten die maßgebenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage für diese Annahme; bei den Härtegründen des § 1579 handelt es sich vielmehr um eng auszulegende Ausnahmetatbestände (vgl. BeckOGK BGB § 1361 Rn. 240 m.w.N.). Zum anderen werden die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen sowohl hinsichtlich des maßgebenden zeitlichen Rahmens und der Erforderlichkeit besonderer Umstände für eine Abweichung, als auch der tatrichterlichen Einzelfallbetrachtung missachtet. Die beiden von dem Antragsteller in Bezug genommenen älteren amtsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. AG Essen FamRZ 2009, 1917; AG Ludwigslust FamRZ 2011, 1066) tragen alledem keinerlei Rechnung und stützen sich auf nicht tragfähige Argumente. Sie haben daher keine obergerichtliche Bestätigung gefunden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 112 Nr. 1, 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. 3. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung des § 51 FamGKG bestimmt.