Beschluss
4 WLw 31/20
OLG Zweibrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:1112.4WLW31.20.00
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Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem GrdstVG privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Das Genehmigungsverfahren dient nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, so dass eine Genehmigung nicht deshalb versagt werden kann, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wittlich vom 4. März 2020 - Az.: Lw 55/20 - wie folgt abgeändert:
Die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des im Beschlusseingang bezeichneten Kaufvertrages wird mit nachfolgender Auflage erteilt:
Sollte innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem 1. Dezember 2020, der Bebauungsplan XX "E. I. S.“ mit der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als externe Ausgleichsmaßnahme nicht beschlossen sein, sind die Grundstücke von der Beteiligten zu 1) zu angemessenen Bedingungen an einen leistungsfähigen Neben- oder Haupterwerbslandwirt zu veräußern.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 27.000,00 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem GrdstVG privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Das Genehmigungsverfahren dient nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, so dass eine Genehmigung nicht deshalb versagt werden kann, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.(Rn.27) I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wittlich vom 4. März 2020 - Az.: Lw 55/20 - wie folgt abgeändert: Die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des im Beschlusseingang bezeichneten Kaufvertrages wird mit nachfolgender Auflage erteilt: Sollte innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem 1. Dezember 2020, der Bebauungsplan XX "E. I. S.“ mit der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als externe Ausgleichsmaßnahme nicht beschlossen sein, sind die Grundstücke von der Beteiligten zu 1) zu angemessenen Bedingungen an einen leistungsfähigen Neben- oder Haupterwerbslandwirt zu veräußern. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 27.000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1) (politische Gemeinde) wendet sich als Käuferin von landwirtschaftlichen Grundstücken zwecks Nutzung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche in der Bauleitplanung gegen die Versagung der grundstückverkehrsrechtlichen Genehmigung durch die Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde. Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin der im Grundbuch von XX, Bl. X, Flur X Nr. X zu X,XX ha, Flur X Nr. X zu X,XX ha und Flur X Nr. X zu X,XX ha eingetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Beteiligte zu 1) erwarb mit dem vor dem Notar J. H., W., abgeschlossenen Kaufvertrag vom 27. September 2018 - Urk.-Rolle Nr. 1566/2018 - die obengenannten Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 27.000,00 €. Unter § 7 des Notarvertrags ist als Grund für den Erwerb Folgendes festgehalten: "Der Ankauf der Fläche ist notwendig, um den gesetzlich vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleich im Rahmen von Bauleitplanungen der Stadt W. herzustellen." Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind derzeit an den Landwirt P. O. verpachtet (vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte). Der Urkundsnotar beantragte am 1. Oktober 2018 bei der Beteiligten zu 3) die Erteilung der Genehmigung des Vertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG). Mit Zwischenbescheid vom 22. Oktober 2018 teilte die Beteiligte zu 3) dem Urkundsnotar mit, dass innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG nicht entschieden werden könne und sich daher die Frist auf 2 Monate bis zum 3. Dezember 2018 verlängere. Mit Bescheid vom 26. November 2018 versagte die Beteiligte zu 3) die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, da die Beteiligte zu 1) kein Landwirt sei und der Landwirt P. O. an den Flächen interessiert und bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Bei dem Betrieb des P. O. handele es sich um einen leistungsfähigen, aufstockungswürdigen und aufstockungsbedürftigen Betrieb mit Milchvieh-Haltung. Von den bewirtschafteten Flächen von 90 ha seien 72 % angepachtet. Die Beklagte zu 1) sei kein Landwirt. Der Bescheid wurde den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils am 27. November 2018 zugestellt. Die Beteiligte zu 1) stellte mit Schreiben vom 4. Dezember 2018, eingegangen bei der Beteiligten zu 3) am 6. Dezember 2018, Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligte zu 3) legte mit am 29. Oktober 2019 eingegangenem Schreiben vom 25. Oktober 2019 den Verwaltungsvorgang in Kopie dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wittlich vor. Die Beteiligte zu 4) gab mit Schreiben vom 13. Februar 2019 eine Stellungnahme zu dem Vorgang ab. Das Amtsgericht hat ohne Anhörung des Landwirts und Kaufinteressenten P. O. am 4. März 2020 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung Bl. 45, 46 d. A.) mit Beschluss vom selben Tag die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung versagt. Zur Begründung der Entscheidung ist lediglich ausgeführt, dass sich das Landwirtschaftsgericht der in einer gleichgelagerten Fallgestaltung ergangenen Entscheidung des beschließenden Senats vom 28. November 2019 - Az.: 4 WLw 39/19 - nicht anschließen könne. Gegen diese ihr am 21. April 2020 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 5. Mai 2020, eingegangen beim Amtsgericht Wittlich am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2020 nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 1) vertritt die Rechtsauffassung, dass das Erstgericht ausschließlich die Interessen der Landwirtschaft berücksichtigt habe. Die Genehmigung des Vertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz sei zu erteilen und hierzu sei auf die Entscheidung des Senats vom 28. November 2019 - Az.: 4 WLw 39/19 - zu verweisen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 9 LwVG, §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt dazu, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des im Beschlusseingang bezeichneten Kaufvertrages erteilt wird. Denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Beteiligten zu 3) und 4) darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden. Die sonstigen Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrdstVG kamen von vornherein nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nur versagt werden, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Dies ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel der Fall, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt, zum Erwerb bereit und in der Lage ist und die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrages erwerben will (BGHZ 75, 81, 83; BGHZ 94, 292, 294; BGHZ 112, 86, 88). Die Förderung der Eigenlandausstattung von Landwirten ist aber nur einer, wenn auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Verbesserung der Agrarstruktur, der das Grundstückverkehrsgesetz dient. Auf die Verfolgung allein dieses Zieles darf sich die Genehmigungspraxis nach dem Grundstückverkehrsgesetz daher nicht verengen. Nach § 9 Abs. 6 GrdstVG ist bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören alle individuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energieversorgung, Bauwesen, Städtebau etc. Zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die - wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen - nur mittelbar diesen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, zitiert nach juris, Rdnr. 15). Dabei ist es nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücksverkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Das Genehmigungsverfahren dient nämlich nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs. Deshalb kann einem Kaufvertrag, der einer bestimmten Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur oder der Verwirklichung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG dient, die Genehmigung nicht deshalb versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 2. Juli 2009 - 10 W 2/09, zitiert nach juris, Rdnr. 23 m.w.N.). Daran gemessen führt die Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Beteiligte zu 1) nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) Nichtlandwirtin ist und der Landwirt P. O. an dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Erhöhung seines Eigenlandanteils interessiert und auch bereit ist, den im Notarvertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Denn die Beteiligte zu 1) ist eine nach § 9 Abs. 6 GrdstVG privilegierte Erwerbsinteressentin. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Bebauungsplanes W-21-00 "E. I." und dem damit in Zusammenhang stehenden Erwerb von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen verfolgt die Beteiligte zu 1) allgemeine volkswirtschaftliche Belange im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG. Die dabei vorgesehene Rückführung der landwirtschaftlichen Flächen in eine extensive Bewirtschaftung ist ebenfalls ein Bestandteil der zu fördernden agrarpolitischen Strukturverbesserung. Die Flächen stehen der Landwirtschaft weiterhin zur Verfügung, wenn auch nicht mehr im Rahmen einer intensiven Bewirtschaftung. Da die Bebauungspläne mit der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Ausgleichsmaßnahme noch nicht beschlossen sind, ist durch die in der Beschlussformel angeordnete Auflage sicherzustellen, dass bei einer abweichenden Planung der Beteiligten zu 1) die Grundstücke wieder ins Eigentum eines leistungsfähigen Neben- oder Haupterwerbslandwirt gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG). III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 42, 44 Abs. 1 LwVG. Der Senat hat gemäß § 42 Abs. 1 LwVG von der Belastung der Beteiligten zu 1) mit Gerichtskosten abgesehen, da die Beteiligte zu 3) die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hätte erteilen müssen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Denn Beteiligte im Sinne des § 45 LwVG, denen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) auferlegt werden können, sind im Verfahren nicht vorhanden. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß §§ 47, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem vereinbarten Kaufpreis (vgl. Korintenberg/Vockelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 60, Rdnr. 26 f). Dieser beträgt im vorliegenden Verfahren 27.000,00 €. V. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 9 LwVG, § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.