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Beschluss

6 UF 108/17

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0124.6UF108.17.00
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Leitsätze
Einzelfall der Unbilligkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 07.11.2017 in Ziffer 1. abgeändert und der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Unbilligkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 07.11.2017 in Ziffer 1. abgeändert und der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.03.1988, rechtskräftig seit dem 10.05.1988, geschieden worden. Durch das Urteil wurden zulasten der damals für den Antragsteller bei der Stadt S. bestehenden Versorgungsanwartschaft auf eine Beamtenpension auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 271,03 DM, bezogen auf den 30.03.1987 begründet. Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 30.09.1988. Der Antragsteller wurde daraufhin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.08.1975 bis 30.09.1988 nachversichert. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine volle Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen Alters, der Antragsteller seit dem 01.07.2014, die Antragsgegnerin seit dem 01.09.2015. Aus Anlage 6 des Rentenbescheids der Antragstellerin vom 01.07.2015 ergeben sich für ihre Beitragszeiten 48,1721 Entgeltpunkte dies entspricht bei Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts in Höhe von 30,45 € einer monatlichen Rente von 1.466,84 €. Unter Berücksichtigung des bisherigen Versorgungsausgleichs ergibt sich dagegen ein Rentenwert von 55,6630 Entgeltpunkten und somit eine monatliche Rente in Höhe von 1.694,94 €. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.01.2017, beim Familiengericht eingegangen am 11.01.2017, die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt der auf die Ehezeit (01.09.1975 bis 30.09.1987) entfallende Anteil der Altersrente des Antragstellers 13,0915 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert somit 6,5458 Entgeltpunkte. Nach weiterer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente der Antragsgegnerin 10,4342 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert somit 5,2171 Entgeltpunkte, so dass eine rechnerische Differenz zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 1,3287 Entgeltpunkte besteht. Die Antragsgegnerin hat beantragt, von einer nachträglichen Abänderung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen abzusehen. Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geändert und - jeweils im Wege der internen Teilung - von dem Rentenkonto des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,5458 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und von diesem ein Anrecht in Höhe von 5,2171 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des Antragstellers übertragen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Antragsteller zum 30.09.1988 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und deshalb eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dementsprechend habe eine Neuberechnung des Wertausgleichs stattzufinden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Unbilligkeit des Ausgleiches geltend macht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff. FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar liegen die Voraussetzungen des Abänderungsantrags grundsätzlich vor. Indes erscheint die Durchführung der Abänderung des bisherigen Versorgungsausgleichs und damit verbundene sogenannte Totalrevision zulasten der Antragsgegnerin grob unbillig. 1. Der Antragsteller ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG zur Stellung des Abänderungsantrags berechtigt. Beide Ehegatten beziehen bereits Altersrente, so dass der Antrag auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG zulässig ist. Bei dem Scheidungsurteil vom 20. März 1984 handelt es sich um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Durch Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 181 ff. SGB VI) ist eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten (BGH, Beschluss vom 06. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 -, Rn. 13, juris; MünchKomm/Dörr, BGB (VersAusglG), 7. Aufl. 2017, § 51 Rn. 28; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, Kap. 1 Rn. 185 ff.). Auch ist eine wesentlichen Wertänderung eines auszugleichenden Anrechts ist gegeben (§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG). Dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern lag eine monatliche Beamtenanwartschaft in Höhe von 858,56 DM (= 438,97 €) und damit ein Ausgleichswert von 429,28 DM (= 219,85 €) zugrunde; der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin betrug unter Berücksichtigung ihres bei der Angestelltenrentenversicherung bestehenden Anrechts von 316,50 DM (= 161,82 €) 271,03 DM (858,56 DM - 316,50 = 271,03 DM = 138,58 €. Aufgrund der Nachversicherung steht dem Antragsteller bezogen auf die Ehezeit eine monatliche Rente von 242,17 € (Ausgleichswert 121,09 €). Die Wertänderung des Ausgleichswerts in Höhe von 98,76 € (219,85 € - 121,09 €) beträgt damit mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts und übersteigt ein Prozent der am Ende der Ehezeit (1987) maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (30,10 DM = 15,39 € s. dazu MünchKommBGB/Siede, a. a. O., § 18 VersAusglG Rn. 29). Dementsprechend hat das Familiengericht das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.03.1988 - Az. 1 F 805/87 - gemäß § 51 Abs. 1 FamFG abgeändert, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt hat. Zwar hat es dabei nicht berücksichtigt, dass die Abänderung erst ab dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt wirkt (§ 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG); das ist hier der 02.02.2017. Indes kommt es hierauf aus den nachfolgenden Gründen nicht an. 2. Die seitens des Antragstellers begehrte Abänderung kommt aus Billigkeitsgründen gemäß § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies gilt gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 3 FamFG auch bei Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (MünchKomm/Dörr, BGB (FamFG), 7. Aufl. 2017, § 226 Rn. 9 ff.; dazu auch Borth, a.a.O., Kap. 11 Rn. 154 ff.). Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 -, Rn. 10, juris; MünchKomm/Dörr, BGB (VersAusglG), 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 15 m.w.N.). a. Zwar kann im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die grobe Unbilligkeit nicht aus einem etwaigen persönlichen Fehlverhalten des Antragstellers bei Rentenantragstellung gefolgert werden (zur Frage der Berücksichtigung eines solchen: bejahend OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 13 UF 56/12 -, Rn. 22, juris; MünchKomm/Dörr, a.a.O., § 226 Rn. 9; a.A. Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 226 Rn. 7). Ein solches Fehlverhalten wird von dem Antragsteller bestritten und wäre im Übrigen nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen; eventuell bestehend Rückzahlungsansprüche der Deutschen Rentenversicherung Bund bestünden lediglich gegenüber dem Antragsteller. b. Indes ist eine Unbilligkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten, der jeweiligen Bedürftigkeit und der Gründe für die Veränderung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts (s. dazu BT-Drucks. 16/10144, S. 98) sowie des Verhaltens des Antragstellers nach Scheidung anzunehmen auch ein Handeln „nach der Scheidung“ kann im Rahmen des § 27 VersAusglG erheblich sein (MünchKomm/Dörr, a.a.O., § 27 Rn. 39 f., 41). Bei Beibehaltung des bisherigen Versorgungsausgleichs stehen der Antragsgegnerin 55,6630 Entgeltpunkte und somit eine monatliche Rente in Höhe von 1.694,94 € zu. Nach Durchführung der sogenannten Totalrevision stünden ihr lediglich 49,5008 (48,1721 + 1,3287) Entgeltpunkte und damit eine derzeitige monatliche Rente in Höhe von 1.507,30 € (49,5008 x 30,45 €), mithin eine um 187,64 € geringere monatliche Rentenleistungen zu. Diese Verringerung der monatlichen Rentenleistungen wäre ausschließlich auf die persönliche Entscheidung des Antragstellers, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, einer anderen Tätigkeit nachzugehen und nunmehr den Abänderungsantrag zu stellen, zurückzuführen (zur Berücksichtigung der Verkürzung eigener Anrechte bei Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge im Versorgungsausgleich zu § 1587c Nr. 2 BGB a.F. BGH, Beschluss vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 -, juris). Hintergrund dürfte die Erwartung des Antragstellers auf eine gegenüber seiner Besoldung als Beamter höhere Entlohnung gewesen sein; diese Erwartung ist offenbar auch erfüllt worden. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass die Anwartschaften aus der Nachversicherung die verlorenen Anwartschaften aus der Beamtenversorgung bei weitem nicht ausgleichen würden. Es erscheint daher unbillig, dass der Antragsgegnerin hieraus ein erheblicher Nachteil in Bezug auf ihre eigenen Rentenansprüche erwachsen soll, zumal der Antragsteller im Gegensatz zu ihr über eine weitere betriebliche Leistung der Volkswagen AG verfügt. Vielmehr kann sie zwar durch die nacheheliche Einkommensentwicklung des Antragstellers nicht bessergestellt werden; es erscheint aber auch nicht gerechtfertigt, sie durch die so dem Antragsteller eröffneten Chancen und Risiken zu benachteiligen. Dabei lässt der Senat nicht unberücksichtigt, dass die Entscheidung des Antragstellers, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, nicht in bewusstem Zusammenhang mit der Scheidung stand (hierzu MünchKomm/Dörr, a.a.O., § 27 Rn. 40). Jedoch steht dessen Entscheidung - verbunden mit dem nunmehrigen Abänderungsantrag - in deutlichem Bezug zur Verringerung der Anrechte der Antragsgegnerin und ist andererseits nicht mehr auf die ehelichen Lebensverhältnisse zurückzuführen. Die nunmehr erstrebte Abänderung widerspricht nach alledem dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in nicht hinnehmbarer Weise. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).