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Beschluss

6 UF 80/17

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2017:1018.6UF80.17.00
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Leitsätze
Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann nicht extern ausgeglichen werden, sondern ist dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (im Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. April 2014, 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370).(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 08.08.2017 in Ziff. 2, dritter Absatz, wie folgt geändert bzw. ergänzt: Hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ...) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Diese bleiben dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 des Beschlusses vom 08.08.2017 aufrechterhalten. 2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird als unzulässig verworfen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann nicht extern ausgeglichen werden, sondern ist dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (im Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. April 2014, 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370).(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 08.08.2017 in Ziff. 2, dritter Absatz, wie folgt geändert bzw. ergänzt: Hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ...) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Diese bleiben dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 des Beschlusses vom 08.08.2017 aufrechterhalten. 2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird als unzulässig verworfen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten hatten die Ehe ... 1995 geschlossen. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rockenhausen, Aktenzeichen 3 F 145/17, vom 08.08.2017 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Hinblick auf die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Rheinland-Pfalz durchgeführt. Des Weiteren wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3., der R + V Lebensversicherung AG, und zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19.836,05 € übertragen. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4., der Victoria Lebensversicherung AG, wurde die externe Teilung angeordnet und der Versorgungsträger verpflichtet, den Betrag in Höhe von 6.291,84 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen. Die Rechte aus dieser Altersversicherung sind unstreitig durch den Antragsgegner an die Volksbank Alzey e.G. abgetreten worden. Mit bei dem Amtsgericht am 23.08.2017 eingegangenen Antrag hat die weitere Beteiligte zu 3. die Korrektur bzw. Ergänzung des am 16.08.2017 zugestellten Beschlusses dahingehend begehrt, in den Tenor der Entscheidung deren Teilungsanordnung aufzunehmen. Ferner hat die weitere Beteiligte zu 4. gegen diesen Beschluss mit bei dem Amtsgericht am 25.08.2017 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Aufgrund der unstreitigen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Altersrentenversicherung an die Volksbank Alzey e.G. komme eine externe Teilung nicht in Betracht. Insbesondere dürften Auszahlungen oder wertmindernde Änderungen ohne Zustimmung des Abtretungsgläubigers nicht vorgenommen werden. II. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 Abs. 1 FamFG). Die als solche auszulegende Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig. Die gerügte offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses vom 08.08.2017 ist zu Recht von dem erstinstanzlichen Gericht nicht korrigiert worden. Einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12 –, juris; Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013, Az. 6 UF 5/13). Die an sich statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 228, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), und begründet. Das dem Antragsgegner zustehende Versorgungsrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4. unterfällt grundsätzlich als Anrecht der privaten Altersvorsorge dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Hieran ändert auch die unstreitige Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag zunächst nichts. Auch ein (sicherungshalber) abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden (BGH NJW 2013, 3173; OLG Hamm NZFam 2016, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Saarbrücken NJW-RR, 1221; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel I Rn 141 ff.); insbesondere steht dem Ausgleich eine fehlende Ausgleichsreifen nach § 19 VersAusglG nicht entgegen (BGH NJW 2013, 3173). Nach Auffassung des Senats können die seitens des Bundesgerichtshofs zur internen Teilung entwickelten Grundsätze nicht auf den hier vorliegenden Fall einer externen Teilung des Anrechts herangezogen werden; über den externen Ausgleich (§ 17 VersAusglG) eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsrechts hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der weitere Beteiligte zu 4. hat im Rahmen seiner Auskunft mit Schreiben vom 10.05.2017 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Insbesondere übersteigt der von dem Versorgungsträger mitgeteilte Ausgleichswert von 6.291,84 € 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht (Bezugsgröße am Ende der Ehezeit: 2.975,00 €, davon 240 %: 7.140,00 €). Während bei einem internen Ausgleich die Rechte des Sicherungsnehmers unberührt bleiben (BGH NJW 2013, 3173), hat der Versorgungsträger bei der externen Teilung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Diese Auszahlung des Kapitalbetrags würde gegen die Sicherungsabrede verstoßen, mithin den Sicherungszweck vereiteln und in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingreifen (Borth, a.a.O., Kapitel I Rn 142, der einen Vergleich mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG in Bezug auf ausländische Anrechte zieht; ders. FamRZ 2013, 837, 839; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 96c; im Anschluss daran OLG Oldenburg Beschl. v. 23.4.2014 – 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370). Damit ist das vorbenannte Anrecht entsprechend § 19 Abs. 4 VersAusglG nach den §§ 20 ff. VersAusglG nach der Scheidung auszugleichen (Borth, a.a.O., Kapitel I Rn 142). Die Aufnahme eines Vorbehalts auch in den Tenor erscheint insoweit, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, zweckmäßig (§ 224 Abs. 4 FamFG, hierzu auch OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 1, 3, 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, da die Durchführung einer externen Teilung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.