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Beschluss

2 WF 69/16

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0630.2WF69.16.0A
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Leitsätze
Das Recht der Staatskasse zur Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen absichtlich oder grob fahrlässig gemachter unrichtiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nicht verwirkt, wenn wegen der unrichtigen Angaben ein Strafverfahren gegen die bedürftige Partei geführt wurde, das Aufhebungsverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt war und alsbald nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt wurde.(Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht der Staatskasse zur Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen absichtlich oder grob fahrlässig gemachter unrichtiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nicht verwirkt, wenn wegen der unrichtigen Angaben ein Strafverfahren gegen die bedürftige Partei geführt wurde, das Aufhebungsverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt war und alsbald nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt wurde.(Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. I. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 7. März 2005 und 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Vor dem Amtsgericht Landau in der Pfalz (Az.: 6 Ds 7101 Js 16090/12) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Betruges in acht Fällen (Verdacht des Erschleichens von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe) geführt. Gegenstand des Strafverfahrens war auch die im vorliegenden Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 2. März 2016 gemäß § 153 a StPO eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer eine Geldauflage in Höhe von 3.000,00 € bezahlt hatte. Das Amtsgericht hat die dem Beschwerdeführer bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11. April 2016 gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO a.F. aufgehoben. Nach dem Ergebnis des beim Amtsgericht Landau in der Pfalz geführten Strafverfahrens (Az.: 6 Ds 7101 Js 16090/12) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Er meint, eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei gemäß § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht möglich, weil seit der Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen seien. Der Senat hat die Strafakte Amtsgericht Landau in der Pfalz, Az. 6 Ds 7101 Js 16090/12 beigezogen. II. Das gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Da der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2014 Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt hat, sind die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden (§ 40 EGZPO). 2. Das Amtsgericht hat die dem Beschwerdeführer mit Beschlüssen vom 7. März 2005 und 19. Dezember 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Diese Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe liegen hier vor. a) Im Rahmen einer Aufhebung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO a.F. sind nur Angaben des Berechtigten vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erheblich (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 124 Rn. 7 - juris). Maßgeblich sind demnach die Angaben des Beschwerdeführers, die der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Juni 2004, die der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde lag, falsche Angaben gemacht. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (Amtsgericht Landau in der Pfalz, Az. 6 Ds 7101 Js 16090/12). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls das Bestehen folgender, auf ihn lautenden Bankkonten verschwiegen: - Konto-Nr. ...40 bei der ING-DiBa AG, Frankfurt am Main; - Konto-Nr. ...74 und ...13 bei der Sparkasse Südliche Weinstr., Landau in der Pfalz; - Konto-Nr. ...60 bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main; - Bausparkonto-Nr. ...01 bei der Schwäbisch Hall Bausparkasse, Schwäbisch-Hall. b) Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter Falschangaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO a.F. setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den falschen Angaben beruht. Ausreichend ist vielmehr, dass die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen (BGH, Beschluss v. 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, Rn. 13 u. 21 - juris). Dies ist beim Verschweigen zahlreicher Bankkonten offensichtlich der Fall. c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Aufhebungsentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet hat, dass er sich an der Aufklärung des Sachverhalts - auch nach Abschluss des Strafverfahrens - nicht beteiligt hat (vgl. Zöller, a.a.O., § 124 Rn. 22). d) Der Beschwerdeführer handelte jedenfalls grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH NJW-RR 2014, 90). Dem Beschwerdeführer musste bei der Anstellung naheliegender Überlegungen beim Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weiteres einleuchten, dass die Angaben zu seinem Vermögen vollständig gemacht und deshalb auch sämtliche Bankkonten angegeben werden müssen. Im Übrigen ergibt sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (Amtsgericht Landau in der Pfalz, Az. 6 Ds 7101 Js 16090/12), dass der Beschwerdeführer in acht familiengerichtlichen Verfahren systematisch bei seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse falsche Angaben gemacht hat. e) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass seit der Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen sind. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde nach Berufungsrücknahme des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 beendet. Damit war das Hauptsacheverfahren bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht mehr als vier Jahre beendet. Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (bzw. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.) verfängt indes nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend um eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO a.F. und nicht um eine Entscheidung wegen geänderter Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. geht. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 ZPO a.F. ist mit Ausnahme der Aufhebung nach § 124 Nr. 3 ZPO a.F. an keine Frist gebunden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23 u. 26 - juris; Zöller, a.a.O., § 124 Rn. 14; BeckOK ZPO/Kratz, § 124 Rn. 3). Zwar kann die Staatskasse ihr Recht auf Aufhebung nach allgemeinen Grundsätzen verwirken (OLG Koblenz, Beschluss v. 8. April 2008 - 7 WF 277/08 - juris). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nach Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens aufgrund Strafanzeige vom 18. April 2012 mit Verfügung des Amtsgerichts vom 19. April 2013 darauf hingewiesen, dass das Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Landau lediglich ausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer durfte sich daher nach dem Verhalten des Amtsgerichts nicht darauf einrichten, eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe werde nicht mehr erfolgen. Er musste vielmehr mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens rechnen. Das Aufhebungsverfahren wurde auch zeitnah nach Abschluss des Strafverfahrens (Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz v. 2. März 2016, Az. 6 Ds 7101 Js 16090/12) mit Verfügung des Amtsgerichts vom 9. März 2016 fortgeführt. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt damit nicht vor. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil für die Gerichtskosten eine Festgebühr zu leisten ist (vgl. Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG). Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.