Beschluss
5 UF 145/15
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0525.5UF145.15.00
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Leitsätze
Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt - angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung - nicht den Rückschluss zu, erheblicher Vortrag sei übergangen worden. Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder/und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln.(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
I. Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2016.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt - angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung - nicht den Rückschluss zu, erheblicher Vortrag sei übergangen worden. Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder/und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln.(Rn.8) (Rn.9) I. Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2016. I. 1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist fristgerecht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. 2. Die Rüge ist indes sachlich unbegründet. Auf das Rügevorbringen ist in der gebotenen Kürze (§ 44 Abs. 4 Satz 4 FamFG) auszuführen: Der Senat bleibt dabei, dass das Familiengericht aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach wie vor eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung besteht. Dass der Senat insoweit zu einer anderen Bewertung gelangt als der Antragsteller, rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers - wie auch das der weiter Beteiligten - vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Des Weiteren hat der Senat die tragenden Gründe für seine Entscheidung in dem Beschluss vom 23. Februar 2016 dargestellt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 38 Rdnr. 66 m.w.N.). Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung nicht den Schluss zu, dass erheblicher Vortrag übergangen worden wäre. Für den Senat war - wie sich aus der angefochtenen Entscheidung vom 23. Februar 2016 ergibt - nicht jedes zur Kenntnis genommene Vorbringen von entscheidungserheblicher Bedeutung. Was letztlich für den Senat von Bedeutung war, ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Inhalt seiner Entscheidung vom 23. Februar 2016. So sind auch die bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgetragenen Gesichtspunkte durchaus bedacht, aber, soweit nicht in der Entscheidung explizit erwähnt, als unerheblich oder nicht durchgreifend angesehen worden. Zu dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung des Senats, dass und warum der Senat diese Auffassung nicht teilt. Der Senat hat dort auch dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Kindesmutter nicht in Betracht kommt. Auch zu der Einordnung und Bewertung des Kindeswillens ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden. Dass der Antragsteller die Bewertungen des Senats nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat geprüft, ob die Entscheidung des Familiengerichts vom 16. Oktober 2015, dass eine Abänderung der Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 19. Oktober 2012 nicht veranlasst ist, der Rechtslage entspricht. Er hat dabei einen konkreten Einzelfall bewertet und gewürdigt und dabei die Besonderheiten dieses Einzelfalls berücksichtigt. Dass die insoweit getroffene Einzelfallentscheidung gegen obergerichtliche Rechtsprechung verstößt, ist nicht ersichtlich. Warum der Senat keine Veranlassung gesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird in dem Senatsbeschluss vom 23. Februar 2016 dargelegt. Darauf, dass beabsichtigt ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ist mit Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 hingewiesen worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ist unter Berücksichtigung all dessen nicht darstellbar. 3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Gehörsrüge zu tragen (Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten sind vom Rechtsweg umfasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b RVG). II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung. Es kann insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die auch gegenüber dem mit der Gegenvorstellung Vorgebrachten fortgelten. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat bleibt auch dabei, dass eine Aussetzung des Verfahrens aus den in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigten Gründen nicht in Betracht kommt.