OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 103/15

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0108.2UF103.15.0A
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Verbrauch eines Betrags von 12.000 € über einen Zeitraum von neun Monaten rechtfertigt für sich allein gesehen nicht die Annahme einer illoyalen Vermögensverfügung durch Verschwendung von Vermögen, wenn bereits die intakte Ehe der Beteiligten von guten Einkommensverhältnissen und großzügigem Ausgabeverhalten geprägt war.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verbrauch eines Betrags von 12.000 € über einen Zeitraum von neun Monaten rechtfertigt für sich allein gesehen nicht die Annahme einer illoyalen Vermögensverfügung durch Verschwendung von Vermögen, wenn bereits die intakte Ehe der Beteiligten von guten Einkommensverhältnissen und großzügigem Ausgabeverhalten geprägt war.(Rn.17) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Stufenverfahrens um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin; das Verfahren befindet sich noch in der Auskunftsstufe. Die am 19. März 1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den der Antragsgegnerin am 27. September 2010 zugestellten Antrag des Antragstellers durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 20. Februar 2015 nach Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 22. Juli 2015 rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat zuletzt noch Auskunft über den Verbleib eines Betrages von 15.000 € verlangt, den der Antragsteller am 30. Dezember 2009 auf ein neu eröffnetes Tagesgeldkonto überwiesen und von dort bis März 2010 wieder abgezogen hatte, sowie die Ermittlung der Werte von drei Lebensversicherungen und der Ansprüche des Antragstellers gegenüber seiner Arbeitgeberin auf Arbeitnehmererfindervergütung für insgesamt drei Patente, jeweils zum Stichtag 27. September 2010. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 € sowie auf Ermittlung des Wertes der Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche weiter. Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstands im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung, sowie die zu den Akten gereichten Anlagen. II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 € hat das Familiengericht zutreffend verneint. Zwar erfasst der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auch Auskünfte über den Verbleib von Beträgen, die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BGB wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (BGH Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 Rz. 35 ff; hier und nachfolgend zitiert nach juris). Denn auch diese Beträge sind für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich. Dieser Auskunftsanspruch besteht aber nicht unbeschränkt. Wer Auskunft über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, hat konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Er hat Umstände zu benennen, aus denen sich ein nicht fern liegender Verdacht von benachteiligenden Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne der genannten Vorschrift ergibt, also der Verdacht einer unentgeltlichen illoyalen Zuwendung (Nr. 1), einer Vermögensverschwendung (Nr. 2) oder einer Vermögensminderung in Benachteiligungsabsicht (Nr. 3) - BGH a.a.O. Rz. 37; Senat Beschluss vom 29. August 2014 - 2 UF 45/14. Daran fehlt es hier. Die - belegte - Überweisung eines Teilbetrages von 3.000,00 € an den Vater des Antragstellers im März 2010 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht als illoyale unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 1375 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten. Sie erfolgte schon nicht unentgeltlich, weil der Antragsteller eine Gegenleistung in Form der Zurverfügungstellung von Wohnraum nach der Trennung erhalten hat. Auch als freiwillige, also nicht aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung geschuldete, Leistung des Antragstellers wäre sie jedenfalls nicht illoyal. Anhaltspunkte dafür, den Verbrauch der weiteren 12.000,00 € bis zum Stichtag für das Endvermögen (27. September 2010) als Vermögensverschwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu werten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unter Verschwendung ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZR 314/14 Rz. 30). Zudem muss ausgeschlossen sein, dass der außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehende erhebliche Geldbetrag in dem Zeitraum zwischen seinem Vorhandensein und der Zustellung des Scheidungsantrages - auch bei aufwendigem Konsumverhalten - für die allgemeine Lebensführung verbraucht worden sein kann. Die Ausgabe eines Betrages von 12.000 € über einen Zeitraum von etwa neun Monaten steht schon nicht außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers, der mit einem Jahresnettoeinkommen von rund 90.000 € überdurchschnittlich gut verdient hat. Auch ist der Verbrauch des Betrages zur allgemeinen Lebensführung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Beteiligten durchaus nachvollziehbar. Auch schon vor der Trennung hat der Familie das (auskömmliche) laufende Erwerbseinkommen des Antragstellers nicht immer zur Deckung der Kosten der allgemeinen Lebensführung ausgereicht. Obwohl keine wesentliche Vermögensbildung betrieben worden ist, war das gemeinsame Girokonto der Beteiligten, auf das bis einschließlich Mai 2009 der Verdienst des Antragstellers geflossen ist, bei der Trennung der Beteiligten im Juni 2009 um rund 6.700,00 € überzogen; trennungsbedingt hat sich der Aufwand für die Lebensführung erhöht, zugleich hat sich das laufende Erwerbseinkommen des Antragstellers ab Januar 2010 durch den Steuerklassenwechsel reduziert. Für ein Beiseiteschaffen des Geldbetrages vor dem Stichtag für das Endvermögen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB), ist ebenfalls weder konkret vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung lässt schon offen, ob sie dem Antragsteller eine solche Handlung überhaupt unterstellen will. Darüber hinaus hat der Antragsteller die begehrte Auskunft aber auch erteilt. Er hat im Einzelnen erklärt, was mit den 15.000,00 € geschehen ist und entsprechende Belege vorgelegt. Damit wäre der - unterstellte - Auskunftsanspruch erfüllt; Zweifel der Antragsgegnerin an der Richtigkeit der erteilten Auskunft sind nicht in der Auskunftsstufe zu klären. 2. Ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§§ 1379 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, 1384 BGB) durch Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestand jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr, weil er zu diesem Zeitpunkt erfüllt war. Der Antragssteller hat seine Vergütungsansprüche für alle drei Patente gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Verrentung zum 1. Mai 2015 geltend gemacht. Er hat vorgetragen und belegt, dass er für die beiden von seiner früheren Arbeitgeberin zum Patent angemeldeten Erfindungen für eine Wasseraufbereitungsanlage (Patentnummern ... und ...) eine Vergütung von 2.700,00 € brutto in zwei Teilbeträgen von 1.200,00 € im April 2015 und 1.500,00 € im Juli 2015 erhalten und dass seine frühere Arbeitgeberin die Zahlung weiterer Vergütungen abgelehnt hat. Hinsichtlich der dritten von der Arbeitgeberin zum Patent angemeldeten Erfindung für eine Motorkühlung (Patentnummer ...) hat er vorgetragen und belegt, dass die frühere Arbeitgeberin ihr Schutzrecht aufgegeben und die Diensterfindung zur Nutzung durch ihn auf seine Kosten freigegeben habe. Er hat weiter dargelegt, dass er für diese Erfindung keine Erfindervergütung erhalten und nach der Freigabe auch nicht mehr zu erwarten hat. Damit ist der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch erfüll; mehr schuldet der Antragsteller auf der Auskunftsstufe nicht. Wenn die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Angaben anzweifelt, wird sie den Antragsteller auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen müssen. Soweit sie der Auffassung ist, dem Antragsteller habe gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin auch in Bezug auf die dritte Erfindung jedenfalls eine Mindestvergütung von 2.700,00 € zugestanden, bleibt es ihr unbenommen, diesen Vermögenswert in ihre Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Verfahrenswerts aus § 42 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).