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Urteil

4 U 129/10 Lw

OLG Zweibrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2011:0331.4U129.10LW.0A
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Leitsätze
1. Einigen sich die Parteien eines Unterpachtvertrages über die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Hauptverpächter gegen Bezahlung eines "Übernahmepreises", so ist dies rechtlich als ein Forderungsverkauf zu bewerten.(Rn.75) 2. Die fälschliche Bezeichnung durch die Parteien als Pachtzins steht der rechtlichen Bewertung als ein in Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen (falsa demonstratio non nocet).(Rn.75) 3. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung.(Rn.76) 4. Weicht das tatsächliche Vorbringen einer persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozessbevollmächtigten ab, so ist es Aufgabe des Gerichts, die Bedeutung der sich widerstreitenden Behauptungen frei zu würdigen. Dabei ist in der Regel den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält.(Rn.80)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken vom 3. August 2010 geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April und 1. Oktober 2005, 1. April und 1. Oktober 2006, 1. April und 1. Oktober 2007 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage und die Widerklage bleiben abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einigen sich die Parteien eines Unterpachtvertrages über die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Hauptverpächter gegen Bezahlung eines "Übernahmepreises", so ist dies rechtlich als ein Forderungsverkauf zu bewerten.(Rn.75) 2. Die fälschliche Bezeichnung durch die Parteien als Pachtzins steht der rechtlichen Bewertung als ein in Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen (falsa demonstratio non nocet).(Rn.75) 3. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung.(Rn.76) 4. Weicht das tatsächliche Vorbringen einer persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozessbevollmächtigten ab, so ist es Aufgabe des Gerichts, die Bedeutung der sich widerstreitenden Behauptungen frei zu würdigen. Dabei ist in der Regel den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält.(Rn.80) I. Auf die Berufung der Klägerin wird die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken vom 3. August 2010 geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April und 1. Oktober 2005, 1. April und 1. Oktober 2006, 1. April und 1. Oktober 2007 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage und die Widerklage bleiben abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus einem mit dem Beklagten am 1. Mai 2004 geschlossenen Unterpachtvertrag die Zahlung eines Gesamtbetrages von 35.000,-- €, der sich aus sieben halbjährlichen Zahlungsraten in Höhe von jeweils 5.000,00 € für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 zusammensetzt. S... B..., geschiedener Ehemann der Klägerin, hatte von den Eheleuten R... und K... F... mit schriftlichem Vertrag vom 20. August 1992 (in Kopie Bl. 10-14 d.A.) einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald auf die Dauer von 30 Jahren gepachtet. Als Pachtjahr wurde die Zeit vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres festgelegt. Ab dem 1. April 1996 war ein jährlicher Pachtzins in Höhe von (umgerechnet) 12.782,30 € zu leisten, jeweils zahlbar am 1. April und am 1. Oktober eines Jahres in zwei gleich hohen Teilbeträgen von (umgerechnet) 6.391,15 €. Nach § 7 des Vertrages war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Für den Ersatz von wertverbessernden Verwendungen war in § 6 des Vertrages u.a. folgendes bestimmt: "Soweit durch Tätigkeiten (Verbesserungen, Bauarbeiten und auch gewöhnliche Ausbesserungen) durch die Pächterseite eine Werterhöhung des Pachtgegenstandes erfolgt, so hat der Verpächter diese Werterhöhung (Mehrwert im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns) dem Pächter spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe des Pachtgegenstandes zu ersetzen". Am 18. Februar 2004 schloss S... B... mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag (in Kopie Bl. 48-53 d.A.), der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin den jeweils halbjährlich fälligen Pachtzins in Höhe von 6.391,15 € unmittelbar an die Hauptverpächter Eheleute F... zu zahlen hatte. Ergänzend zu dem Hauptpachtvertrag wurden in dem Unterpachtvertrag u.a. die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: "2. Vertragsgegenstand und Vertragsumfang: Der Unterverpächter tritt sämtliche ihm gegenwärtig und künftig zustehenden Rechte und Pflichten, die aus dem zwischen ihm und dem Hauptverpächter, Herrn R... F.., wohnhaft in ....,..., P..., abgeschlossenen Pachtvertrag vom 20. August 1992, betreffend den Bauernhof, bestehend aus Wohn– und Wirtschaftsgebäuden sowie Ackerland, Grünland und Gehölzung an den Unterpächter ab, welcher diese Abtretung annimmt. Hiervon umfasst sind insbesondere auch die sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Rechte des Unterverpächters aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes auf Grund baulicher Veränderung, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen. 8. Beendigung des Unterpachtverhältnisses: Die Dauer des Unterpachtvertrages richtet sich nach der Dauer des genannten Hauptpachtvertrages. Mit dessen Ende endet auch das gegenständliche Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Hauptverpächter, insbesondere im Falle nicht erfolgter oder verspäteter Zahlung des Pachtzinses. 12. Unterverpachtung: Eine nochmalige Unterverpachtung durch den Unterpächter ist diesem vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung des Hauptverpächters ohne Zustimmung des Unterverpächters ausdrücklich gestattet". Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag (in Kopie Bl. 4–9 d.A.) mit dem Beklagten ab, in dem u.a. vereinbart wurde: "3. Vertragsinhalt Frau B...verpachtet den Pachtgegenstand an Herrn E... unter. Der Vertragsgegenstand entspricht dem Pachtvertrag zwischen dem Hauptpächter, Herrn S... B... und den Hauptverpächtern, den Eheleuten F... . Frau B... tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E... ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes auf Grund baulicher Veränderungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen, soweit diese durch Herrn E... abgegolten wurden. 4. Vertragsdauer Die Dauer des Pachtverhältnisses richtet sich nach dem Hauptpachtvertrag. Mit dessen Ende endet auch dieses Pachtverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt insbesondere für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Hauptverpächter. 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptvertrag, zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000,00 € bei den nächsten 10 Raten. Nach Zahlung von 10 Raten entspricht der jeweilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. Der Pachtzins ist in zwei gleich großen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist jeweils am 1. April eines jeweiligen Jahres und der zweite Teilbetrag jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. Derzeit beträgt der jährliche Pachtzins aus dem Hauptvertrag 12.782,30 € (= 25.000,00 DM). Für die Anpassung des Pachtzinses wird ausdrücklich auf § 4 des Hauptvertrages Bezug genommen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Pachtzins mit Ausnahme des jeweiligen höheren Betrages von 5.000,00 € bei den nächsten 10 Raten von Herrn E... unmittelbar an die Hauptverpächter gezahlt wird und damit durch Herrn E... gleichzeitig die Zahlungspflicht der Frau B.. aus dem Unterpachtvertrag erfüllt wird. Die Beträge von jeweils 5.000,00 € sind unmittelbar an Frau B... zu zahlen. 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgegenstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E... an Frau B... einen Betrag in Höhe von 50.000,00 €. Der Betrag in Höhe von 50.000,00 € ist fällig bei Vertragsabschluss. Nach Ablauf von 10 Werktagen seit Vertragsabschluss sind Zinsen in gesetzlicher Höhe geschuldet. Ein Teilbetrag hierauf in Höhe von 10.000,00 € wurde bereits vor Vertragsschluss bezahlt". Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Hauptpachtvertrag und die Unterpachtverträge verwiesen. Der laut Ziff. 8 des (zweiten) Unterpachtvertrages an die Klägerin geschuldete Übernahmepreis in Höhe von 50.000,-- € als Gegenleistung für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern nach Beendigung des Hauptpachtvertrages bestehenden Anspruchs auf Wertersatz wurde von dem Beklagten durch Teilzahlung und Verrechnung bewirkt. Nachdem die Eheleute F... von der weiteren Unterverpachtung an den Beklagten Kenntnis erlangt hatten, kündigten sie mit anwaltlichem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 9. Juli 2004 das Pachtverhältnis gegenüber S... B... fristlos, da nach dem von ihnen eingenommenen Standpunkt eine unerlaubte zweite Unterverpachtung vorlag. Mit einer zum Landgericht Zweibrücken erhobenen Klage vom 2. September 2004 (Az.: 2 O 301/04) nahmen die Eheleute F... sowohl S... B... als auch die Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Pachtsache in Anspruch. Die Hauptverpächter sahen von einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten ab, da dieser außergerichtlich erklärt hatte, den Ausgang des Räumungsprozesses anzuerkennen. Mit Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 5. November 2004 wurde das Verfahren an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken (Az.: Lw 6/04) verwiesen, das die Klage mit Urteil vom 16. März 2006 (Bl. 376-388 d. Beiakte) abwies. Auf die Berufung der Eheleute F... gab das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 18. September 2007 (Bl. 507-511 d. Beiakte) der Klage statt. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2008 (LwZR 10/07) aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Beweisaufnahme gab das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 30. Dezember 2008 der Klage erneut statt und ließ die Revision nicht zu (Bl. 656-670 d. Beiakte). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten jenes Verfahrens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2009 (LwZR 3/09) zurückgewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die oben genannten Entscheidungen Bezug genommen. In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit einem beim Landgericht Zweibrücken am 20. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten zum einen die Zahlung des am 1. Oktober 2004 fälligen Pachtzinses in Höhe von 6.391,15 € an die Eheleute F... und zum anderen den am selben Tag fälligen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung an sich begehrte. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 22. Februar 2005 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken verwiesen. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 18. Dezember 2008 und vom 9. Dezember 2009 hat die Klägerin sodann ihre Klage um die nach dem Unterpachtvertrag mit dem Beklagte am 1. April 2005 und 1. Oktober 2005, 1. April 2006 und 1. Oktober 2006 zahlbaren Raten in Höhe von jeweils 5.000,00 € erweitert. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. März 2009 hat die Klägerin sodann den Rechtsstreit in Bezug auf den eingeklagten Betrag in Höhe von 6.391,15 € für erledigt erklärt; der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung widersprochen. Mit einem am 19. April 2010 beim Amtsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte widerklagend die Zurückzahlung des bewirkten Übernahmepreises in Höhe von 50.000,00 € geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 zusätzlich den Antrag auf Freigabe eines von ihm beim Amtsgericht Pirmasens ohne Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Betrages in Höhe von 3.368,00 € gestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die in dem (zweiten) Unterpachtvertrag zuzüglich vereinbarten halbjährlichen Pachtzinsraten in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Der Beklagte habe das Pachtobjekt auf Grund des mit ihr abgeschlossenen Unterpachtvertrages genutzt. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 6.391,15 € erledigt ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April und 1. Oktober 2005, 1. April und 1. Oktober 2006 zu zahlen und 3. die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, ferner die Klägerin zu verurteilen, an ihn 50.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen und die Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Pirmasens zu der Geschäfts–Nr. 2 HL 21/05 hinterlegten Betrages in Höhe von 3.368,00 € zu verurteilen. Er hat vorgetragen, dass die Klägerin aus unterschiedlichen Gründen keinen Pachtzins fordern könne. Zum einen sei der mit ihm abgeschlossene (zweite) Unterpachtvertrag wegen des in § 7 des Hauptpachtvertrages enthaltenen Verbots einer zweiten Unterverpachtung nicht wirksam und zum anderen sei durch die von den Eheleuten F... im Juli 2004 ausgesprochene fristlose Kündigung des Hauptvertrages auch der Unterpachtvertrag hinfällig geworden. Unabhängig davon handele es bei den nach dem (zweiten) Unterpachtvertrag direkt an die Klägerin zu zahlenden zehn Raten in Höhe von jeweils 5.000,-- € nicht um Pachtzins, sondern um einen Teil der von ihm zu erbringenden Gegenleistung für die Abtretung des gegen die Hauptverpächter bestehenden Ersatzanspruchs, dessen Wert die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend mit 100.000,00 € bemessen hätten. Die erste Hälfte dieses Betrages sei entsprechend § 8 des Unterpachtvertrages durch Teilzahlung und Verrechnung bewirkt worden, die restliche Summe habe in 10 gleich hohen Raten bezahlt werden sollen und sei im Vertrag von den Parteien fälschlicherweise als Pachtzins bezeichnet worden. Hilfsweise rechne er gegenüber den Zahlungsraten für den 1. Oktober 2004 und den 1. April 2005 mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632,00 € auf. Die Klägerin habe wahrheitswidrig behauptet, dass die Wiesen im S... zum Pachtobjekt gehören würden. Durch die unerlaubte Nutzung dieser Wiesen sei ihm ein Schaden in Höhe von 3.132,00 € entstanden. Ferner habe die Klägerin vor Abschluss des Unterpachtvertrages erklärt, dass das ihr gehörende Hofinventar Gegenstand bzw. Inhalt des Unterpachtvertrages sei. Entgegen dieser Zusage habe die Klägerin einen in ihrem Eigentum stehenden Pferdeanhänger mit einem Zeitwert von 2.000,-- € vom Pachtgelände entfernt. Dadurch sei ihm ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. Es sei auch nicht zutreffend gewesen, dass die Klägerin Miteigentümerin eines Dungstreuers und einer Wiesenschleppe gewesen sei. Ihm sei insoweit ein Schaden von 1.500,-- € entstanden. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken hat mit in Beschlussform verkündeter Entscheidung vom 3. August 2010 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, die wie folgt lautet: „Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde statthaft. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die sofortige Beschwerde ist beim Amtsgericht in Zweibrücken oder beim Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.“ Die Entscheidung wurde der Klägerin am 6. August 2010 und dem Beklagten am 11. August 2010 zugestellt. Mit einem beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am 23. August 2010 eingegangen anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr für die beabsichtigte "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. August 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Beklagte hat mit einem beim Amtsgericht Zweibrücken am 23. August 2010 eingegangen anwaltlichen Schriftsatz vom 19. August 2010 gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 3. August 2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Senatsvorsitzende hat die Parteien mit Verfügung vom 25. August 2010 darauf hingewiesen, dass auf streitige Landwirtschaftssachen gemäß § 48 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung findet. Das Erstgericht hätte durch Urteil und nicht – wie geschehen – durch Beschluss entscheiden müssen. Gegen eine in der "falschen Form" getroffene Entscheidung sei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung eröffnet. Die von der Klägerin für eine beabsichtigte "sofortige Beschwerde" nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei danach in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren umzudeuten und von dem Beklagten sei die Frist zur Berufungsbegründung zu wahren. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 18. November 2010 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe betreffend den mit Schriftsatz vom 19. August 2010 angekündigten Antrag bewilligt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Dezember 2010, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am 10. Dezember 2010, hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 hat die Klägerin das mit der Berufung weiter verfolgte Klagebegehren auf Zahlung von 25.000,00 € nebst Zinsen um die Zahlungsraten für den 1. April und den 1. Oktober 2007 in Höhe von jeweils 5.000,-- € nebst Zinsen erweitert. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11. November 2010 dahingehend konkretisiert, dass er das erstinstanzliche Urteil nur insofern angreift, als seine Widerklage auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Pirmasens hinterlegten Betrages in Höhe von 3.368,00 € abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 hat der Beklagte sodann seine Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Amtsgericht Pirmasens den hinterlegten Betrag in Höhe von 3.368,-- € an ihn ausbezahlt hatte. Dieser Erklärung hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 angeschlossen. Die Klägerin trägt vor, dass als Gegenleistung des Beklagten für die Abtretung des gegen die Hauptverpächter bestehenden Anspruchs auf Wertersatz ein Übernahmepreis in Höhe von 100.000,00 € vereinbart worden sei. Ein Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € sei bei Vertragsabschluss fällig gewesen. Die restliche Summe sollte in 10 gleich hohen Raten von je 5.000,-- € gezahlt werden. Entgegen der Formulierung im Vertragstext handele es sich bei den 10 zusätzlichen Raten danach nicht um Pachtzins, sondern um einen Teil der Gegenleistung für die Abtretung der Forderung auf Wertersatz gegenüber den Hauptverpächtern. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Zweibrücken vom 3. August 2010, Lw 2/05, den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. April 2006, 1. Oktober 2006, 1. April 2007 und 1. Oktober 2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt durch seinen Prozessbevollmächtigten vor, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um Pachtzinsen handele. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Nur der in § 8 des Vertrages genannte Betrag von 50.000,00 € sei als Übernahmepreis für die abgetretene Werterhöhung vereinbart und bewirkt worden. Soweit im ersten Rechtszug etwas anderes vorgetragen worden sei, beruhe dies auf einem "Missverständnis" des Prozessbevollmächtigten und werde nunmehr korrigiert. Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden sowie die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 1 O 103/08 Landgericht Zweibrücken und Lw 6/04 Amtsgericht Zweibrücken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die Parteien gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. a) Gegen die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken ist im vorliegenden Fall die Berufung statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Berufung nur gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile zulässig ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 511 Abs. 1 ZPO). Denn das Prinzip der Meistbegünstigung eröffnet gegen eine Entscheidung, die nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form ergangen ist, sowohl das Rechtsmittel, das gegen die vom Gericht getroffene Entscheidungsform statthaft ist, als auch dasjenige, das bei der zutreffenden Entscheidungsart gegeben gewesen wäre. Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens war keine Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die Entscheidung hierüber hat nach den Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und damit in Form eines Urteils (§§ 300 ff ZPO) zu ergehen. b) Die von der Klägerin im Berufungsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 erweiterte Klage ist gemäß § 48 Abs. 1 LwVG, § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. 2. Das Rechtsmittel der Klägerin hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat aus dem mit dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Unterpachtvertrages vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 35.000,-- € nebst Zinsen (§§ 433 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Dem steht nicht entgegen, dass in § 8 des Unterpachtvertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz (§ 3 des Vertrages) mit 50.000,-- € beziffert ist und ein Betrag in dieser Höhe von dem Beklagten durch Teilzahlung und Verrechnung unstreitig bewirkt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). Das dargelegte Schuldverhältnis (Abrede der Parteien über die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die Hauptverpächter gegen Bezahlung eines "Übernahmepreises") ist rechtlich als ein Forderungsverkauf zu bewerten und ist durch die Leistungsbewirkung nur zum Teil erloschen, da der für die Forderungsabtretung zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis nicht 50.000,-- €, sondern 100.000,-- € beträgt. Das als "Übernahmepreis" bezeichnete Entgelt setzt sich zum einen aus dem in § 8 des Vertrages genannten Betrag in Höhe von 50.000,-- € und zum anderen aus den in § 5 des Vertrages genannten 10 Pachtzinsraten in Höhe von jeweils 5.000,-- € zusammen. Die fälschliche Bezeichnung durch die Parteien als Pachtzins steht der rechtlichen Bewertung als ein in 10 Raten zu erbringender Restkaufpreis (50.000,-- €) nicht entgegen (falsa demonstratio non nocet). Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rdnr. 8 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Parteien haben im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Senat (§ 141 ZPO) übereinstimmend bekundet, dass bei Abschluss des Unterpachtvertrages zwischen ihnen eine Abgeltungszahlung des Beklagten in Höhe von insgesamt 100.000,-- € als Gegenleistung für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Wertersatzanspruchs vereinbart wurde, wovon 50.000,-- € sogleich und die weiteren 50.000,-- € in zehn Raten zu je 5.000,-- € geleistet werden sollten. Der Heranziehung dieses übereinstimmenden Parteivortrages für die Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Rechtsmittelverfahren unter Berufung auf ein angebliches Missverständnis erstmals vorgetragen hat, dass es sich bei den an die Klägerin zu zahlenden 10 Raten in Höhe von jeweils 5.000,-- € um einen zusätzlich zu leistenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises für die Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz handeln sollte. Weicht das tatsächliche Vorbringen einer persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozessbevollmächtigten ab, so ist es Aufgabe des Gerichts, die Bedeutung der sich widerstreitenden Behauptungen frei zu würdigen. Dabei ist in der Regel, so auch hier, den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält (BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; BGH VersR 1969, 58). Der Senat hat keinen Anlass, die persönliche Sachdarstellung des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Dafür ist u.a. entscheidend, dass der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hatte, dass als Übernahmepreis für die Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz ein Betrag in Höhe von 100.000,-- € vereinbart wurde und dass daher die 10 Raten in Höhe von jeweils 5.000,-- € nicht als Pachtzins zu bewerten sind. Das davon abweichende anwaltliche Vorbringen im Berufungsverfahren findet eine nahe liegende Erklärung darin, dass mit Blick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung jetzt eine andere rechtliche Einordnung der vertraglich vereinbarten Raten als erfolgversprechender angesehen wird. Gegen die Bewertung der genannten Raten als Pachtzins spricht auch der Umstand, dass diese Zahlungsverpflichtung auf die ersten 5 Jahre des Unterpachtverhältnisses beschränkt ist, obwohl das Vertragsende erst für den 31. März 2022 vorgesehen war. b) Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten kann auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag zwischen den Parteien wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptpachtvertrags durch die Eheleute F... als Hauptverpächter seit Juli 2004 beendet ist (§ 4 des Unterpachtvertrages). Die Beendigung des Unterpachtvertrages hat lediglich Konsequenzen für die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses, berührt aber den rechtlichen Bestand des wirksam erfolgten Forderungsverkaufs nicht. Durch die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses wird der Beklagte auch nicht unbillig benachteiligt. Denn je früher die Pachtverhältnisse beendet sind, desto höher fällt der Wertersatzanspruch des Beklagten gegenüber den Hauptverpächtern aus, da sich der zu ersetzende Mehrwert aus dem Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns ermittelt (vgl. § 6 des Hauptpachtvertrages). c) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632,-- € hat keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt sind. Der vom Beklagten für die angebliche Mitverpachtung einer Wiesenschleppe und eines Dungstreuers behauptete Schaden in Höhe von 1.500,-- € lässt nicht erkennen, auf welcher Berechnungsgrundlage dieser Betrag verlangt wird. Soweit eine mitverpachtete Sache dem Pächter vorenthalten wird, kann die unterbliebene Nutzungsmöglichkeit einen Schadensersatzanspruch begründen. Dies erfordert aber substantiierten Vortrag dazu, in welchem Umfang die Sache genutzt worden wäre und welche konkreten Schäden durch die unterbliebene Nutzungsmöglichkeit entstanden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für die vom Beklagten behauptete Mitverpachtung eines Pferdeanhängers und des daraus hergeleiteten Schadens in Höhe von 2.000,-- €, der mit dem Zeitwert des Gegenstandes angegeben wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Pferdeanhänger unstreitig dem Beklagten nicht veräußert wurde. Auch der Schaden für die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im S... in Höhe von 3.132,-- € ist nicht nachvollziehbar, da der Beklagte diese Wiesen zumindest zum Teil (vgl. Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S... B... vom 16. Juli 2004) genutzt hatte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Der Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Dabei ist maßgebend, dass die Klägerin mit ihrer Berufung uneingeschränkt Erfolg hat (§ 91 ZPO) und dass das übereinstimmend für erledigt erklärte Rechtsmittel des Beklagten in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzliche Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte (§ 91a ZPO). Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug mit dem einseitig für erledigt erklärten Zahlungsverlangen keinen Erfolg hatte, macht der Senat von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 48 Abs. 1 LwVG. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in die Gebührenstufe bis 45.000,-- € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des amtsgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 3. August 2010 in die Gebührenstufe bis 95.000,-- € festgesetzt.