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Beschluss

8 W 13/24

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0516.8W13.24.00
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Leitsätze
1. Die Eröffnung eines in der Verwahrung beim Nachlassgericht befindlichen Testaments erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind.(Rn.10) 2. Für die Frage der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Sind die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament in der "Wir-Form" abgefasst, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 10.01.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eröffnung eines in der Verwahrung beim Nachlassgericht befindlichen Testaments erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind.(Rn.10) 2. Für die Frage der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Sind die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament in der "Wir-Form" abgefasst, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 10.01.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die am 13.12.2013 verstorbene Erblasserin war verheiratet gewesen mit dem Beteiligten zu 1). Die Eheleute haben unter dem 23.10.2019 vor der Notarin … in … ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr.: … R) errichtet, das sie anschließend in amtliche Verwahrung gegeben haben. Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) den Hinterlegungsschein für das Testament sowie eine Sterbeurkunde betreffend die Erblasserin beim Nachlassgericht eingereicht und in dem Begleitschreiben beantragt, das Testament nur teilweise, nämlich ohne die Ziffer 3. zu eröffnen und bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Nachlassgericht dies anders handhaben wolle, hat er um eine beschwerdefähige Entscheidung gebeten. Das Nachlassgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2024 angekündigt, dass es beabsichtige, das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute … sowohl vollständig zu eröffnen als auch vollständig den Beteiligten bekannt zu geben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 349 Abs. 1 FamFG zwar besage, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten trennbare Verfügungen des Überlebenden nicht bekannt zu geben seien, es sich jedoch im vorliegenden Fall bei der Verfügung Ziffer 3. um eine gemeinschaftliche Verfügung handele, die nicht trennbar sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod seiner Ehefrau nur ohne den Inhalt der Ziffer 3. vom Nachlassgericht eröffnet und den weiteren Beteiligten dann bekannt gemacht wird. Ob eine gesonderte Verfügung vorliege, sei nicht nur nach sprachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern auch nach inhaltlichen. Entfalteten Verfügungen ihre Rechtswirkungen erst nach dem zweiten Erbfall, seien sie auch nicht relevant und damit nicht zu eröffnen. Dies gelte hier umso mehr als der überlebende Ehegatte nach dem gemeinschaftlichen Testament befugt sei, diese Verfügungen noch zu ändern. Zudem habe der überlebende Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die erst nach seinem Tod wirksam werdenden Verfügungen nicht vorher bekannt gegeben würden. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft und zulässig. Zwar handelt es sich bei dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.01.2024 formal nur um eine Zwischenentscheidung, weil mit ihr nur angekündigt wird, dass das gemeinschaftliche Testament vollständig eröffnet und bekannt gemacht werden soll; jedoch ist die Entscheidung wegen der Schwere der aus ihr möglicherweise folgenden Rechtsverletzung wie eine Endentscheidung zu behandeln, so dass die Beschwerde nach § 58 FamFG eröffnet ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.04.2021, Az.: 31 Wx 108/21, ZEV 2021, 575; OLG Schleswig. Beschluss vom 23.11.2012, NJW-RR 2013, 583; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage, § 349 FamFG Rdnr. 3, je m.w.N.). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und der Beteiligte zu 1) als weiterer (Mit-)Testator beschwerdebefugt. In der Sache führt die Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Vielmehr hat das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute … bereits jetzt, nach dem Tod der Erblasserin, vollständig zu eröffnen und den weiteren Beteiligten gegenüber vollständig bekannt zu geben ist. Gemäß § 248 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dabei hat sich die Eröffnung grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Denn die Wirksamkeit der Verfügung ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen und daher auch für die Frage des Umfangs der Eröffnung unerheblich. Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments macht § 349 Abs. 1 FamFG insoweit eine Ausnahme, als im Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners dessen Verfügungen den sonstigen Beteiligten nicht bekannt zu geben sind, soweit sie sich von den Verfügungen des Erstverstorbenen „trennen“ lassen. Dabei unterscheidet sich der in der Vorschrift des § 349 Abs. 1 FamFG verwandte Begriff „trennen“ nicht von dem in der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Vorschrift des § 2273 BGB a.F. verwandten Begriff „sondern“, der vom Gesetzgeber nur aus redaktionellen Gründe ausgetauscht wurde (vgl. Muscheler in MüKo-FamFG, 3. Auflage 2019, § 349 Rdnr. 2). Zu Recht ist das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die von den Eheleuten unter der Ziffer 3. des gemeinschaftlichen notariellen Testaments getroffenen Verfügungen nicht trennbar sind. Nach der einheitlichen Rechtsprechung ist eine Trennbarkeit von Verfügungen nicht gegeben, wenn diese sprachlich in Mehrheitsform („Wir-Form“) abgefasst sind oder von den Ehegatten die Verfügungen mit „der Überlebende von uns“ oder „der Längstlebende von uns“ eingeleitet worden sind (vgl. OLG München, a.a.O., S. 576; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2002, Az.: 3 W 141/02; NJW-RR 2002, 1662; Muscheler, a.a.O.; Rdnr 3; Gierl, a.a.O. Rdnr. 2; Zimmermann in Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 349 Rdnr 9, je m.w.N.). Denn damit hat gerade nicht nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner diese Verfügung getroffen, sondern auch der Erstverstorbene. Dass die Verfügung, die der Erstverstorbene für den Fall, dass er der Längerlebende sein wird, getroffen hat, dadurch unwirksam geworden ist, dass er nun der Erstverstorbene ist, vermag daran nichts zu ändern, da die Frage der Wirksamkeit der Verfügungen bei der Eröffnung eines Testaments gerade nicht zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 11.04.1984, Az.: IVa ZB 16/83, NJW 1984, 2098, 2099; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Muscheler, a.a.O., je m.w.N.). Dem stehen weder ein Geheimhaltungsinteresse des Erblassers noch ein solches des überlebenden (Mit-)Testators entgegen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 02.02.1994, Az.: 1 BvR 1245/89, NJW 1994, 2535). Die Eheleute hätten es - gerade auch bei notariellen Testamenten - in der Hand gehabt, durch entsprechend anderweitige sprachliche Formulierungen ihre jeweiligen Verfügungen in trennbarer Weise vorzunehmen (OLG München, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 7). Ebenso wenig steht der Umstand, dass die Eheleute im vorliegenden Fall in ihrem gemeinschaftlichen Testament dem Überlebenden das Recht zur Änderung der unter der Ziffer 3. getroffenen Verfügungen eingeräumt haben, einer Eröffnung oder Bekanntgabe entgegen. Denn diese Befugnis wird dem Überlebenden dadurch nicht genommen und die Bekanntgabe setzt auch für die weiteren Beteiligten keine Fristen hinsichtlich etwa der Ausschlagung oder Anfechtung der testamentarischen Verfügungen des Überlebenden für den Erbfall nach dem Längstlebenden in Lauf (vgl. Zimmermann, a.a.O.). Da die Beschwerde des Beteiligten zu 1) somit erfolglos bleibt, hat er gemäß § 84 FamFG die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß der Vorschrift des § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000,00 € festgesetzt, da es letztlich nur um das Geheimhaltungsinteresse des Beteiligten zu 1) geht, so dass der Wert des Nachlasses insoweit keine Rolle spielt.