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Beschluss

8 W 53/23

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0811.8W53.23.00
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Leitsätze
Voraussetzung für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren ist unter anderem, dass vor dem Ergehen des Aufhebungsbeschlusses - zumindest - die letzte fristgebundene Aufforderung ordnungsgemäß zugestellt wird. Das bedeutet, dass die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, wenn dieser die Partei schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. Hinzukommen muss, dass die Aufforderung sich unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten richtet und nicht lediglich „als Abschrift“ (gleichsam zur bloßen Information über eine an die Partei gerichtete und dieser zugestellte Aufforderung) zugestellt wird (Anschluss LArbG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 14 Ta 330/14).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der (vormaligen) Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 09. Dezember 2022 (Az.: 2 O 373/16)  a u f g e h o b e n. Denn das (zulässige) Rechtsmittel ist (auch) in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Ungeachtet dessen, dass nach wie vor keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der (vormaligen) Klägerin vorliegt, leidet das Aufhebungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO an einem Verfahrensmangel, der zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses vom 09. Dezember 2022 (Az.: 2 O 373/16) nötigt. Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren. Voraussetzung für ein solches ist u. a., dass vor dem Ergehen des Aufhebungsbeschlusses - zumindest - die letzte fristgebundene Aufforderung ordnungsgemäß zugestellt wird. Das bedeutet, dass die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, wenn dieser  - wie hier - die Partei schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte (BGH FamRZ 2011, 463); hinzukommen muss,  dass die Aufforderung sich unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten richten muss und nicht lediglich „als Abschrift“ (gleichsam zur bloßen Information über eine an die Partei gerichtete und dieser zugestellte Aufforderung) zugestellt werden darf (LAG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2014, Az.: 14 Ta 330/14, abrufbar über „juris“). Letzteres Erfordernis war hier indessen nicht erfüllt worden. Die letzte fristgebundene Aufforderung - verfügt unter dem Datum des 09. November 2022 - war an die „Klägerin“ gerichtet gewesen und dieser zugestellt worden, daneben nur „abschriftlich an PB gegen EB“. Darauf, ob weitere Gründe zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genötigt hätten, kommt es nicht mehr an. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren ist unter anderem, dass vor dem Ergehen des Aufhebungsbeschlusses - zumindest - die letzte fristgebundene Aufforderung ordnungsgemäß zugestellt wird. Das bedeutet, dass die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, wenn dieser die Partei schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. Hinzukommen muss, dass die Aufforderung sich unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten richtet und nicht lediglich „als Abschrift“ (gleichsam zur bloßen Information über eine an die Partei gerichtete und dieser zugestellte Aufforderung) zugestellt wird (Anschluss LArbG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 14 Ta 330/14). 1. Auf die sofortige Beschwerde der (vormaligen) Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 09. Dezember 2022 (Az.: 2 O 373/16) a u f g e h o b e n. Denn das (zulässige) Rechtsmittel ist (auch) in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Ungeachtet dessen, dass nach wie vor keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der (vormaligen) Klägerin vorliegt, leidet das Aufhebungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO an einem Verfahrensmangel, der zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses vom 09. Dezember 2022 (Az.: 2 O 373/16) nötigt. Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren. Voraussetzung für ein solches ist u. a., dass vor dem Ergehen des Aufhebungsbeschlusses - zumindest - die letzte fristgebundene Aufforderung ordnungsgemäß zugestellt wird. Das bedeutet, dass die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, wenn dieser - wie hier - die Partei schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte (BGH FamRZ 2011, 463); hinzukommen muss, dass die Aufforderung sich unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten richten muss und nicht lediglich „als Abschrift“ (gleichsam zur bloßen Information über eine an die Partei gerichtete und dieser zugestellte Aufforderung) zugestellt werden darf (LAG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2014, Az.: 14 Ta 330/14, abrufbar über „juris“). Letzteres Erfordernis war hier indessen nicht erfüllt worden. Die letzte fristgebundene Aufforderung - verfügt unter dem Datum des 09. November 2022 - war an die „Klägerin“ gerichtet gewesen und dieser zugestellt worden, daneben nur „abschriftlich an PB gegen EB“. Darauf, ob weitere Gründe zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genötigt hätten, kommt es nicht mehr an. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).