Beschluss
8 W 44/22
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0803.8W44.22.00
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Leitsätze
Die §§ 2077, 2279 BGB sind nicht anwendbar, wenn eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung vor Abschluss der Ehe und auch nicht im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung erfolgt ist (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2015, 20 W 16/15). (Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - … vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 2077, 2279 BGB sind nicht anwendbar, wenn eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung vor Abschluss der Ehe und auch nicht im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung erfolgt ist (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2015, 20 W 16/15). (Rn.20) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - … vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beteiligte zu 2) ist der (voreheliche) Sohn und einzige Abkömmling der Erblasserin. Diese war (nach der Scheidung einer ersten Ehe) in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet gewesen. Die Eheschließung erfolgte am 16.12.1999. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch den Beschluss des AG - Familiengericht - Kusel vom 11.01.2021 (rechtskräftig seit 23.02.2021) geschieden. Bereits vor Eingehung der Ehe hatte die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1) unter dem 29.05.1995 vor dem Notar Dr. … in … eine als „Erbvertrag und Erwerbsrecht“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Urkunde des Notars Dr. … vom 29.05.1995, UR.Nr. …/95, (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Zuge des Ehescheidungsverfahren hatten die Erblasserin und der Beteiligten zu 1) über die Aufhebung dieses Vertrages verhandelt. Insoweit übersandte die Notarin … in … unter dem 28.10.2019 (Bl. 113 d.A.) einen Entwurf einer Urkunde (Bl. 116 ff. d.A.) an die frühere Prozessbevollmächtigte der Erblasserin, in dem die Aufhebung des Erbvertrages und die Aufhebung des Erwerbsrechts gegen eine Abstandszahlung der Erblasserin sowie die Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 1) insoweit eingetragenen Vormerkung vorgesehen war. Unter dem 20.04.2021 (Bl. 123 d.A.) übersandte die Notarin sodann einen geänderten Entwurf an die … Rechtsanwälte als neue Bevollmächtigte der Erblasserin, in dem neben der Aufhebung des Erwerbsrechts gegen eine Abstandszahlung und Löschung der Vormerkung die Regelung (“Klarstellung“) enthalten war, wonach der Erbvertrag durch die erfolgte Ehescheidung unwirksam geworden sei und die gesetzliche Vermutung des § 2077 BGB Gültigkeit haben solle (Bl. 124 ff., insbes. 125 d.A.). Zu einer Unterzeichnung des Entwurfes kam es vor dem Tod der Erblasserin nicht mehr. Nach dem Tod der Erblasserin stellte zunächst der Beteiligte zu 2) am 07.10.2021 zu Protokoll des Nachlassgerichts in … einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerben der Erblasserin aufgrund des Erbvertrages vom 29.05.1995 ausweisen sollte. Er vertrat dabei die Ansicht, dass die Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Alleinerben der Erblasserin aufgrund der Scheidung der Ehe wirkungslos geworden sei. In seiner Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vertrat der Beteiligte zu 1) durch seine Verfahrensbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 21.10.2021 die Auffassung, dass maßgeblich für die Erbfolge die Bestimmungen des Erbvertrages seien, da dieser bereits 4 ½ Jahre vor Eheschließung abgeschlossen worden und eine Aufhebung nicht erfolgt sei. Die rechtskräftige Scheidung habe daran nichts geändert. Insoweit stelle er einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe der Erblasserin gemäß dem Erbvertrag. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.02.2022 hat der zuständige Nachlassrichter des Amtsgerichts … (nur) über diesen letztgenannten Antrag dahin entschieden, dass die zur Erteilung jenes beantragten Erbscheins (des Beteiligten … vom 21.10.2021) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den genannten Beschluss vom 17.02.2022 (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) sowie eine „Stattgabe“ seines eigenen Erbscheinsantrags erstrebt. Nachdem der Beteiligte 2) entgegen seiner Ankündigung in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2022 (eingegangen beim AG … an diesem Tag – Bl. 169 u. 173 d.A.) eine „zeitnahe Begründung“ seiner Beschwerde nicht eingereicht hatte, hat der Nachlassrichter der Beschwerde „aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen“ und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Gegenüber dem Senat hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 4 eAkte) eine Beschwerdebegründung vorgelegt und nach der Entgegnung durch den Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 31.08.2022 weitere Ausführungen gemacht. Der Beteiligte zu 2) vertritt dabei die Auffassung, dass der Erbvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Erblasserin aufgrund der rechtskräftigen Scheidung seine Wirkung verloren habe. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts sei dies aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Vertrags („Erbvertrag und Erwerbsrecht“) zu entnehmen und werde auch durch den Willen beider Eheleute im Scheidungsverfahren bestätigt, wie dieser sich aus den Vertragsentwürfen der Notarin … ergebe. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als Alleinerben des Verstorbenen ausweist, zurückzuweisen und dem Antrag des Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als Alleinerben der Verstorbenen ausweist, stattzugeben. Der Beteiligte zu 1) tritt der Beschwerde entgegen und weist nochmals darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages eine Heirat des Beteiligten zu 1) und der Erblasserin noch nicht ins Auge gefasst gewesen sei und der Abschluss des Erbvertrages daher nicht in einem Zusammenhang mit der Eheschließung gestanden habe, weshalb der Bestand des Erbvertrages auch nicht vom Bestand der Ehe abhängig gemacht worden sei. Eine Aufhebung des Erbvertrages sei letztlich nicht erfolgt. Der Senat hat im Termin vom 07.03.2023 den Beteiligten zu 1) angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 07.03.2023 (Bl. 35 eAkte) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) führt in der Sache nicht zum Erfolg. Vielmehr hat das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) vom 21.10.2021 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Wie das Nachlassgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Erbfolge hier nach dem Erbvertrag vom 29.05.1995, den die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) vor dem Notar Dr. … in … geschlossen haben. In jenem Vertrag haben die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) sich gemäß der dortigen Ziffer II. gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben des Erstversterbenden eingesetzt und diese Erbeinsetzung ausdrücklich als wechselseitige Verfügung zur Herbeiführung der erbvertraglichen Bindung angenommen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) ist diese wechselseitige Einsetzung als Alleinerbe des Erstversterbenden durch die Erblasserin und den Beteiligten zu 1) nicht deshalb unwirksam geworden, weil die Vertragsparteien später geheiratet haben und diese Ehe wiederum vor dem Tod der Erblasserin rechtskräftig geschieden worden ist. Eine solche Unwirksamkeit ergibt sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) nicht aus §§ 2279, 2077 BGB. Zwar bestimmt § 2279 Abs. 2 BGB, dass die Vorschrift des § 2077 BGB auch für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten gilt, jedoch sind mit Lebenspartnern dabei nur solche im Sinne Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint. Eine entsprechende oder analoge Anwendung auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft scheidet dabei aus (allgemeine Meinung, vgl. B.Hamdan/M.Hamdan in jurisPK-BGB, Stand 01.07.2023, § 2279 Rdnr. 10 u. 11; BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - IV ZB 22/18, NJW 2019, 3449, 3451 je m.w.N.). Dies folgt aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, der das Bestehen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft oder eines Verlöbnisses im Zeitpunkt der erbvertraglichen Zuwendung voraussetzt (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 - 3 W 80/20, BeckRS 2021, 25585 Rdnr. 24; B.Hamdan/M. Hamdan, a.a.O, Rdnr. 11). Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1961 (BGH, Urteil vom 03.05.1961 - V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711 = FamRZ 1961, 364) ausgeführt hat, dass die Regelungen der §§ 2077, 2279 BGB auch dann gelten, wenn der Erblasser und der Bedachte zur Zeit der Verfügung noch nicht verheiratet waren, sondern erst danach geheiratet haben und die Ehe später vor Eintritt des Erbfalls wieder geschieden worden ist, wird dies in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr vertreten. Vielmehr wird die Anwendbarkeit der §§ 2077, 2279 BGB verneint, wenn die testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung vor Abschluss der Ehe und auch nicht im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung erfolgt ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2015 - 20 W 16/15, BeckRs 2016, 6193, Rdnr. 12 u. 13; OLG Rostock, a.a.O., Rdnr. 24 u. 25). Während bei Ehegatten und Verlobten von Gesetzes wegen vermutet werde, dass die Bedenkung des anderen Ehegatten/Verlobten im Hinblick auf die (bevorstehende) Ehe erfolge, könne dies bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht angenommen werden, auch wenn diese später die Ehe schließen würden. Dann könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Scheidung der Ehe die letztwillige Zuwendung entfallen solle. Wer zunächst unverheiratet ist und erst später heiratet und sich wieder scheiden lässt, muss sich danach an seiner Verfügung festhalten lassen, die ja gerade nicht im Hinblick auf den Bestand einer Ehe oder eines Verlöbnisses (im Sinne eines ernsthaften Eheversprechens) getroffen worden ist (vgl. Staudinger/Raff, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2279 Rdnr. 23). Dafür, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) sich in dem Erbvertrag vom 29.05.1995 deshalb gegenseitig als Erben des Erstversterbenden eingesetzt hätten, weil sie im Rechtssinne „verlobt“ gewesen waren, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beteiligte zu 1) hat dies bei seiner Anhörung nicht bestätigt. Er hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass man damals an eine Eheschließung im Hinblick auf die beiderseitigen Scheidungen der Beteiligten nicht gedacht habe. Dies wird auch durch den Zeitablauf bis zur Eheschließung bestätigt, zu der es erst 16.12.1999 und damit mehr als 4 1/2 Jahre nach dem Abschluss des Erbvertrages gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) können aus dem Erbvertrag auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es der übereinstimmende Wille der Erblasserin und des Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages war, dass die Einsetzung des jeweils andern als Alleinerben des Erstversterbenden entfallen sollte, wenn die Vertragsparteien später heiraten und ihre Ehe dann wieder geschieden werden sollte. Ein solcher Wille kann insbesondere nicht dem Entwurf einer notariellen Urkunde zur „Aufhebung eines Erwerbsrechts“ durch die Notarin … entnommen werden, den diese unter dem 20.04.2021 an die Rechtsanwälte der Erblasserin übermittelt hat. Zum einen kann aus diesem Entwurf von 2021 nicht auf den Willen der Vertragsschließenden im Jahr 1995 rückgeschlossen werden und zum anderen hatte die Notarin … ja zunächst einen Entwurf zur „Aufhebung eines Erbvertrages und eines Erwerbsrechts“ gefertigt, den sie unter dem 28.10.2019 an die früheren Rechtsanwälte der Erblasserin übersandt hatte. Dies spricht dagegen, dass tatsächlich ein solcher Wille bei Abschluss des Erbvertrages bestanden hätte, da er in diesem Fall von Anfang festgehalten worden wäre. Ein solcher Wille kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Vertrag vom 29.05.1995 neben dem Erbvertrag auch die Regelung eines Erwerbrechts zu Gunsten des Beteiligten zu 1) hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 1/2 an einem zu Alleineigentum der Erblasserin erworbenen Grundstück in der ... 21 in … enthielt. Danach hatte der Beteiligte zu 1) sich (hälftig) an der Rückführung des Finanzierungskredits zu beteiligen und sollte sein Erwerbsrecht u.a. dann ausüben können, wenn entweder die zwischen den Vertragsparteien bestehende Lebensgemeinschaft enden, eine etwa nachfolgende Ehe geschieden werden oder es im Falle einer Eheschließung zu einem Getrenntleben von mehr als 3 Monaten kommen sollte (vgl. Ziffer VI. B des Vertrags vom 29.05.1995). Eine solche Regelung war aber nur im Zusammenhang mit dem Erwerbsrecht vorgesehen und nicht im erbvertraglichen Teil der Vereinbarung enthalten. Gerade dort hätte eine entsprechende Bestimmung aber besonders nahe gelegen, weil - wie oben schon ausgeführt - die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) bei Abschluss des Erbvertrages nicht verheiratet waren und im von den Vertragsparteien offenbar durchaus bedachten - Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Bestimmungen der §§ 2077, 2279 BGB sicher keine Anwendung gefunden hätten. Der Umstand, dass die Erblasserin zuletzt möglicherweise nicht mehr gewollt hat, dass der Beteiligte zu 1) sie beerbt, führt ebenfalls nicht dazu, dass die in dem Erbvertrag erfolgte Einsetzung des Beteiligten zu 1) zum Alleinerben unwirksam geworden wäre. Vielmehr kann eine solche vertragsmäßige Verfügung im Hinblick auf die erbvertragliche Bindung nicht einseitig aufgehoben werden, sondern nur gemeinsam durch die Vertragsschließenden, wie vom Nachlassgericht zutreffend ausgeführt. Zu einer solchen einvernehmlichen Aufhebung des Erbvertrages bzw. der darin getroffenen wechselseitigen Verfügungen ist es aber nicht mehr gekommen. Selbst wenn die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) sich grundsätzlich darüber einig gewesen sein sollten, so ist die - jedenfalls nach der Scheidung - notwendige notarielle Beurkundung der Vereinbarung vor dem Tod der Erblasserin nicht mehr erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Anordnung einer Kostenerstattung entspricht vorliegend nicht billigem Ermessen. Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 2), das hier mit 1/2 des Nachlasswerts (Differenz zwischen dem Wert des Pflichtteilsanspruchs des Beteiligten zu 2) und dem Wert der von ihm beanspruchten Stellung als Alleinerbe der Erblasserin) anzusetzen ist. Den reinen Nachlasswert hat der Beteiligte zu 2) in seinem Erbscheinsantrag mit knapp 21.000,00 € angegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war im vorliegenden Fall nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG geboten, da bisher nicht abschließend geklärt ist, ob §§ 2077, 2279 BGB eingreifen, wenn die Beteiligten bei Abschluss eines Erbvertrages weder verheiratet noch verlobt (und auch nicht Lebenspartner im Sinne des LPartG) waren, später geheiratet haben und danach wieder geschieden wurden, zumal der Bundesgerichtshof sich bislang nicht dazu geäußert hat, ob er an seiner im Verfahren V ZR 154/59 geäußerten Rechtsansicht noch festhält.