Beschluss
8 U 89/17
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0112.8U89.17.00
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Leitsätze
1. Ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte.(Rn.6)
2. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde.(Rn.7)
3. Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, haften nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst.(Rn.8)
4. Zwar genügt es grundsätzlich im Rahmen der Restwertermittlung, wenn der Kfz-Sachverständige drei Angebote als Schätzgrundlage einholt. Er muss aber auch überprüfen, ob diese Angebote realistisch sind und dem Gutachten zu Grunde gelegt werden können.(Rn.13)
5. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber eindeutig verlassen, wenn die festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung dem Kfz-Sachverständigen auch subjektiv zuzurechnen ist.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az. 7 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit,
bis zum 12.02.2021
zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte.(Rn.6) 2. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde.(Rn.7) 3. Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, haften nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst.(Rn.8) 4. Zwar genügt es grundsätzlich im Rahmen der Restwertermittlung, wenn der Kfz-Sachverständige drei Angebote als Schätzgrundlage einholt. Er muss aber auch überprüfen, ob diese Angebote realistisch sind und dem Gutachten zu Grunde gelegt werden können.(Rn.13) 5. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber eindeutig verlassen, wenn die festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung dem Kfz-Sachverständigen auch subjektiv zuzurechnen ist.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az. 7 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit, bis zum 12.02.2021 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG). Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (nachfolgend Ziffer 1.). In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg (nachfolgend Ziffer 2.). 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist gegeben, insbesondere wurde diese wirksam durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht sind nicht gegeben. Daran ändert auch ein etwaiger Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO nichts, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, NJW-RR 2010, 67 ff.) die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt wird. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen eines Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19.03.1993, NJW 1993, 1916 f.). 2. In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2017 ist nicht zu beanstanden. Wie die Erstrichterin zutreffend ausgeführt hat, haftet die Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz aus dem zwischen der Beklagten und dem Geschädigten ... abgeschlossenen Gutachtensvertrag. Dieser Anspruch folgt aus den §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. 2.1. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend nicht die Klägerin die Bestellerin des Gutachtens war, sondern der Geschädigte ... . Denn anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem rechtsgeschäftlichen Willen zur Einbeziehung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem solchen Willen auszugehen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteil vom 11.10.1988, NJW 1989, 1029 ff.). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 26.09.2000, NJW 2001, 360 f.; Urteil vom 10.11.1994, NJW 1995, 392 ff.). Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde (BGH, Urteil vom 23.01.1985, NJW-RR 1986, 484 ff.). Des Weiteren haften auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend zur Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Bedenken, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet, wie dies das Landgericht angenommen hat. Das Gutachten der Beklagten vom 14.08.2013 nimmt bereits auf dem Deckblatt ausdrücklich Bezug auf einen Haftpflichtschaden des Geschädigten ... und führt anschließend auf Seite 1 des Gutachtens die Klägerin sogar namentlich als Haftpflichtversicherung auf. Am Ende des Gutachtens wird auf Seite 21 überdies ausgeführt, dass das Gutachten unter Berücksichtigung haftpflichtmäßiger Gesichtspunkte erstellt wurde. Angesichts dieser Umstände musste die Beklagte zweifellos davon ausgehen, dass das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dienen soll und damit auch Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben wird. 2.2. Des Weiteren hat das Landgericht nach sachkundiger Beratung überzeugend festgestellt, dass die Beklagte eine zugunsten der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht aus dem Gutachtenauftrag verletzt hat. Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Vorliegend kommt das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihren Pflichten bei der ihr übertragenen Ermittlung des Restwertes nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Restwertermittlung war offensichtlich unrichtig. Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte sich die Beklagte jedoch bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs nicht allein auf die Einholung dieser drei Restwertangebote regionaler Firmen beschränken; vielmehr hätte sie auch überprüfen müssen, ob diese Angebote realistisch sind und ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es nämlich einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann. Der vorgenannten Pflicht ist die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, obwohl sich dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das auch der Senat seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde legen kann, hätte aufdrängen müssen. Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert als nicht möglich zu bezeichnen ist; ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger hätte unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Umfangs der Unfallschäden bereits vor einer Restwertanfrage einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000,00 € und 15.000,00 € geschätzt und einen ermittelten Restwert von 4.200,00 € als offenkundig falsch bezeichnet. Des Weiteren hat der Sachverständige ... unter Zugrundelegung von entsprechenden historischen Datensätzen bekannter Restwertbörsen für den streitgegenständlichen Zeitraum für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert zwischen 17.290,00 € und 5.500,00 € ermittelt und dabei die Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung durch die Beklagte zweifellos bestätigt. Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrer Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen habe, durch. Es erschließt sich bereits nicht, zu welchem entscheidungserheblichen Beweisthema die von der Beklagten als Zeugen benannten Restwerteanbieter zu vernehmen gewesen wären. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Bl. 217 d.A.) führt die Beklagte lediglich aus, dass ihr die Restwertanbieter als seriös bekannt gewesen seien und daher die von ihr durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei. Die Seriosität von Restwertanbietern lässt sich jedoch ebenso wenig durch deren zeugenschaftliche Vernehmung feststellen wie die hier streitgegenständliche Frage, ob die Restwertermittlung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist. 2.3. Die Beklagte hat die fehlerhafte Restwertermittlung auch zu vertreten. Das Erstgericht weist insoweit zu Recht unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen darauf hin, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert von 4.200,00 € offenkundig unrichtig gewesen sei, was der Beklagten als Kfz-Schadensgutachterin hätte auffallen müssen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber zur Überzeugung des Senats eindeutig verlassen, wenn - wie hier - die von der Beklagten festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung der Beklagten auch subjektiv zuzurechnen ist. 2.4. Dieser Fehler der Beklagten ist auch kausal für die Regulierungsentscheidung der Klägerin geworden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das außergerichtliche Regulierungsschreiben der Klägerin vom 15.11.2013 hinweist, übersieht diese, dass die Klägerin mit Urteil des Landgerichts Frankenthal zu einer weiteren Schadensersatzzahlung verurteilt wurde, weil nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal eine Regulierung des Haftpflichtschadens auf der Grundlage des von der Beklagten ermittelten Restwerts von 4.200,00 € vorzunehmen war und gerade nicht auf der Grundlage des von der Klägerin ermittelten Wertes. 2.5. Durch die fehlerhafte Ermittlung des Restwerts ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Dieser beläuft sich nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts auf mindestens 7.800,00 €. Bei der Ermittlung des Schadens ist grundsätzlich auf den Restwert abzustellen, der sich bei ordnungsgemäßer Begutachtung ergeben hätte und den der Geschädigte zur Grundlage seiner Abrechnung hätte machen dürfen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2016 – 13 S 171/15). Vorliegend geht das Gericht unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der Feststellungen des Sachverständigen zutreffender Weise von einem Restwert von mindestens 12.000,00 € aus. Hätte auch die Beklagte diesen Wert im Rahmen ihres Gutachtens aufgeführt, wäre der von der Klägerin an den Geschädigten ... zu leistende Ersatz jedenfalls um 7.800,00 € geringer ausgefallen, da in diesem Umfang eine weitere Anrechnung auf den angesetzten Wiederbeschaffungswert hätte erfolgen können. Die Klägerin musste dagegen den Haftpflichtschaden gemäß der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf der Grundlage eines Restwertes von 4.200,00 € regulieren. 2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin vorliegend auch nicht wegen erheblichen Mitverschuldens ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal schlecht geführt zu haben. Die Klägerin hat es weder versäumt, den von der Beklagten ermittelten Restwert substantiiert zu bestreiten noch hätte sie mit Erfolg einwenden können, dass der Geschädigte die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug für einen höheren Restwert zu veräußern. Die Beklagte übersieht, dass der Geschädigte ... sein Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu dem im Gutachten der Beklagten angegebenen Restwert weiterveräußert hat. Realisiert aber der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Anders als beim Kaskoschaden, bei dem klare vertragliche Vereinbarungen die Grundlage der Abrechnung bilden, ist nämlich im Haftpflichtschadenfall stets auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, NJW 2005, 3134 f.). Der Geschädigte darf daher sein Fahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze durfte sich der Geschädigte ... daher auf die Richtigkeit der Restwertschätzung der Beklagten verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die von ihr eingeholten Restwertangebote keiner kritischen Prüfung unterzogen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Geschädigten ... Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin auf einen höheren Preis hätte hinwirken müssen, geht daher fehl. Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug schließlich auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, VersR 2006, 1657 f.).