Beschluss
8 U 63/13
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0521.8U63.13.0A
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Leitsätze
1. Behauptet der Käufer von Wohnungseigentum, infolge einer Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden zu sein, muss er beweisen, dass die Falschberatung für seinen Entschluss, das Wohnungseigentum zu erwerben, kausal gewesen ist.(Rn.4)
2. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gab und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet.(Rn.5)
3. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse des Käufers den Erwerb des Wohnungseigentums zu den eingegangenen Konditionen durchaus zulassen. Es liegt deshalb nicht auf der Hand, dass der Käufer - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte.(Rn.5)
4. Außerdem wäre eine dennoch zugunsten des Käufers zu unterstellende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen.(Rn.5)
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (Az.: 2 O 326/10) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Überdies ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.
Ihr musste spätestens deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Falschberatung durch den Zeugen … für den Entschluss des Klägers, das streitgegenständliche Wohnungseigentum zu erwerben und hierfür die streitgegenständliche Finanzierung in Anspruch zu nehmen, k a u s a l gewesen ist.
Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch „greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung ...“ gab „... und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet“ (BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az.: V ZR 9/13, zit. nach „juris“, dort Rz. 17). So hat es sich hier jedoch nicht verhalten. Die aktenkundigen Einkommensverhältnisse des (lt. Finanzierungsanfrage(n) “im elterlichen Haus in einer separaten Wohnung mit ca. 100 m Wfl. mietfrei“ wohnenden) Klägers ließen (wie im Übrigen auch das nachvertragliche Zahlungsverhalten des Klägers belegt) den Erwerb des streitgegenständlichen Wohnungseigentums zu den streitgegenständlichen Konditionen durchaus zu. Es liegt deshalb gerade nicht auf der Hand, dass der Kläger - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte. Umstände, die es dennoch rechtfertigten, ohne jeden vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass sich der Kläger bei sachgerechter Beratung gegen einen Erwerb entschieden hätte, hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Vielmehr sprechen auch und insbesondere die unter Ziffer 5. der Berufungserwiderung dargelegten Umstände für das Gegenteil. Mehr noch: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass „bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung“ die angesprochene Kausalitätsvermutung unabhängig davon eingreift, ob der „Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte“ (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, zit. nach „juris“, dort Leitsatz Nr. 2.; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. April 2014, Az.: XI ZR 171/12), wäre die dann zugunsten des Klägers streitende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen.
Einer eventuell beabsichtigten Stellungnahme (oder auch Rücknahme der Berufung) wird
bis spätestens 15. Juni 2015
entgegengesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Käufer von Wohnungseigentum, infolge einer Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden zu sein, muss er beweisen, dass die Falschberatung für seinen Entschluss, das Wohnungseigentum zu erwerben, kausal gewesen ist.(Rn.4) 2. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gab und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet.(Rn.5) 3. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse des Käufers den Erwerb des Wohnungseigentums zu den eingegangenen Konditionen durchaus zulassen. Es liegt deshalb nicht auf der Hand, dass der Käufer - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte.(Rn.5) 4. Außerdem wäre eine dennoch zugunsten des Käufers zu unterstellende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen.(Rn.5) Der Senat weist darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (Az.: 2 O 326/10) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Überdies ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ihr musste spätestens deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Falschberatung durch den Zeugen … für den Entschluss des Klägers, das streitgegenständliche Wohnungseigentum zu erwerben und hierfür die streitgegenständliche Finanzierung in Anspruch zu nehmen, k a u s a l gewesen ist. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch „greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung ...“ gab „... und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet“ (BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az.: V ZR 9/13, zit. nach „juris“, dort Rz. 17). So hat es sich hier jedoch nicht verhalten. Die aktenkundigen Einkommensverhältnisse des (lt. Finanzierungsanfrage(n) “im elterlichen Haus in einer separaten Wohnung mit ca. 100 m Wfl. mietfrei“ wohnenden) Klägers ließen (wie im Übrigen auch das nachvertragliche Zahlungsverhalten des Klägers belegt) den Erwerb des streitgegenständlichen Wohnungseigentums zu den streitgegenständlichen Konditionen durchaus zu. Es liegt deshalb gerade nicht auf der Hand, dass der Kläger - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte. Umstände, die es dennoch rechtfertigten, ohne jeden vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass sich der Kläger bei sachgerechter Beratung gegen einen Erwerb entschieden hätte, hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Vielmehr sprechen auch und insbesondere die unter Ziffer 5. der Berufungserwiderung dargelegten Umstände für das Gegenteil. Mehr noch: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass „bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung“ die angesprochene Kausalitätsvermutung unabhängig davon eingreift, ob der „Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte“ (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, zit. nach „juris“, dort Leitsatz Nr. 2.; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. April 2014, Az.: XI ZR 171/12), wäre die dann zugunsten des Klägers streitende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen. Einer eventuell beabsichtigten Stellungnahme (oder auch Rücknahme der Berufung) wird bis spätestens 15. Juni 2015 entgegengesehen. Der Senat weist darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (Az.: 2 O 326/10) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Überdies ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ihr musste spätestens deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Falschberatung durch den Zeugen … für den Entschluss des Klägers, das streitgegenständliche Wohnungseigentum zu erwerben und hierfür die streitgegenständliche Finanzierung in Anspruch zu nehmen, kausal gewesen ist. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch „greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung ...“ gab „... und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet“ (BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az.: V ZR 9/13, zit. nach „juris“, dort Rz. 17). So hat es sich hier jedoch nicht verhalten. Die aktenkundigen Einkommensverhältnisse des (lt. Finanzierungsanfrage(n) “im elterlichen Haus in einer separaten Wohnung mit ca. 100 m Wfl. mietfrei“ wohnenden) Klägers ließen (wie im Übrigen auch das nachvertragliche Zahlungsverhalten des Klägers belegt) den Erwerb des streitgegenständlichen Wohnungseigentums zu den streitgegenständlichen Konditionen durchaus zu. Es liegt deshalb gerade nicht auf der Hand, dass der Kläger - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte. Umstände, die es dennoch rechtfertigten, ohne jeden vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass sich der Kläger bei sachgerechter Beratung gegen einen Erwerb entschieden hätte, hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Vielmehr sprechen auch und insbesondere die unter Ziffer 5. der Berufungserwiderung dargelegten Umstände für das Gegenteil. Mehr noch: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass „bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung“ die angesprochene Kausalitätsvermutung unabhängig davon eingreift, ob der „Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte“ (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, zit. nach „juris“, dort Leitsatz Nr. 2.; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. April 2014, Az.: XI ZR 171/12), wäre die dann zugunsten des Klägers streitende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen. Einer eventuell beabsichtigten Stellungnahme (oder auch Rücknahme der Berufung) wird bis spätestens 15. Juni 2015 entgegengesehen.