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Urteil

8 U 84/11

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2013:1210.8U84.11.0A
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Leitsätze
1. Werden aufgrund fehlerhafter Planungen im Zusammenhang mit einem im Jahre 1997 abgeschlossenen Architektenvertrag erst in den Jahren 2002/2003 Baumängel in Form des Absinkens des seinerzeit errichteten Einfamilienhauses sichtbar, umfasst der Schadensersatzanspruch des Bauherren auch die auf noch nicht entstandene Mängelbeseitigungskosten entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.(Rn.26) 2. Denn die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, trat erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften am 1. August 2002 in Kraft. Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 8 EGBGB sind die geänderten Vorschriften erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Das schädigende Ereignis, auf das Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB abstellt, ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.(Rn.26) 3. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 1. August 2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. November 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 zu zahlen. II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihnen zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis zu … € (Berufung: … €; Anschlussberufung: Gebührenstufe bis zu … €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden aufgrund fehlerhafter Planungen im Zusammenhang mit einem im Jahre 1997 abgeschlossenen Architektenvertrag erst in den Jahren 2002/2003 Baumängel in Form des Absinkens des seinerzeit errichteten Einfamilienhauses sichtbar, umfasst der Schadensersatzanspruch des Bauherren auch die auf noch nicht entstandene Mängelbeseitigungskosten entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.(Rn.26) 2. Denn die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, trat erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften am 1. August 2002 in Kraft. Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 8 EGBGB sind die geänderten Vorschriften erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Das schädigende Ereignis, auf das Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB abstellt, ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.(Rn.26) 3. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 1. August 2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.(Rn.27) I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. November 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 zu zahlen. II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihnen zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis zu … € (Berufung: … €; Anschlussberufung: Gebührenstufe bis zu … €) festgesetzt. I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung aufgrund des am 2. November 1997 geschlossenen Architektenvertrages in Anspruch. Der Senat hat die Klage mit Grundurteil vom 20. Januar 2009 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 25. Februar 2010 zurückgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Höhe der Schadensersatzforderung. Die Kläger haben hierzu im Wesentlichen geltend gemacht: Hinsichtlich der Höhe stützten sie ihre Schadensersatzforderung - wie bereits im Schriftsatz vom 24. Februar 2006 ausgeführt - auf den in dem selbstständigen Beweisverfahren unterbreiteten Sanierungsvorschlag Nummer 3 des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H… . Die dafür anfallenden Gesamtkosten habe der Sachverständige auf … € (brutto) geschätzt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter anderem unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 - VII ZR 176/09 - ergänzend geltend gemacht, dass den Kläger kein Anspruch auf die Zahlung von Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten zustehe. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sowie deren Kosten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 11. Oktober 2010 (Blatt 486 und 487 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H… vom Juli 2011. Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21. November 2011 verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Blatt 576 bis 581 der Akte). Gegen das ihnen am 28. November 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 21. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 27. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, begründet (Blatt 600 f. der Akte). Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. November 2011, Az.: 7 O 77/06 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, I. die Berufung zurückzuweisen; II. das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass er an die Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 5. November 2005 zu zahlen habe und die Klage im Übrigen abzuweisen. III. die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten im Verhältnis 32% (Kläger) und 68% (Beklagter) zu verteilen. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe den Klägern zu Unrecht als Nebenforderung Verzugszinsen von mehr als 4% zuerkannt. Denn der Schaden der Kläger sei bereits vor dem 1. Januar 2000 eingetreten. Demgemäß sei die Schadensersatzforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig gewesen, so dass der Verzugszins 4% betrage. Mit Blick darauf, dass die Kläger Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz beantragt hätten, führe dies zu einem bei der Kostenquote zu berücksichtigenden Teilunterliegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Anschlussberufung des Beklagten ist hingegen unbegründet und daher zurückzuweisen. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages aus § 635 BGB a. F., i. V. m. §§ 633, 634 BGB a. F., zu. Gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB gilt für Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis aus dem Jahr 1997 das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht. Daher umfasst entgegen der Auffassung des Landgerichts der Ersatzanspruch der Kläger noch - wie geltend gemacht - die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 -, zitiert nach juris) auch auf den Geldersatzanspruch wegen Nichtbeseitigung eines Mangels anwendbar ist, ist erst durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften am 1. August 2002 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 8 EGBGB sind die geänderten Vorschriften erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Das schädigende Ereignis, auf das Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB abstellt, ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 1. August 2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, Artikel 229 § 8 EGBGB Rdnr. 2). So liegen die Dinge hier. Der Beklagte ist den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet wegen der Verletzung einer ihm obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien am 2. November 1997 geschlossenen Architektenvertrag. Daher liegt das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002, so dass das "alte Recht" vor dem Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 U 264/07 -; OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 7 U 201/09 -, zitiert nach juris). Demgemäß schuldet der Beklagte - wie geltend gemacht - die Zahlung des Bruttobetrages mit insgesamt … €. Dass den Klägern grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen entschieden. Dagegen erinnert auch die Anschlussberufung nichts. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Kläger auch Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Zwar ist zutreffend, dass nach der Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung auf Forderungen anzuwenden ist, die vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11 -, zitiert nach juris). Die den Klägern zustehende Schadensersatzforderung ist indessen nicht vor diesem Zeitpunkt fällig geworden. Insoweit haben die Kläger zutreffend auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, in welcher unter anderem ausgeführt ist, dass bei Schadensersatzansprüchen die Fälligkeit eintritt, "wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann . Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt, oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern ..." (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 -, zitiert nach juris). Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 war der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht vor dem Jahr 2000 fällig. Denn Anzeichen für ein Absinken des Anwesens der Kläger haben sich danach frühestens in den Jahren 2002/2003 gezeigt. Demzufolge verbleibt es bei den vom Landgericht zuerkannten Zinsen. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (BauR 2009, 860 f) führt demgegenüber nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar, da dort die zugrundeliegende Schadensersatzforderung "vor dem 01.05.2000 fällig geworden" war, während sich hier - wie bereits ausgeführt - die Anzeichen für das Absinken des Hauses unstreitig erst in den Jahren 2002/2003 gezeigt haben. Ohne Erfolg beanstanden die Parteien die Kostenentscheidung des Landgerichts. Der Einwand der Kläger geht fehl, weil der Bundesgerichtshof dem Beklagten mit Beschluss vom 25. Februar 2010 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass auch die Abweisung einer Nebenforderung zu einem Teilunterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO führen kann (vgl. BGH NJW 1988, 2173 f., 2175). Dieses hier zu berücksichtigende Teilunterliegen führt indessen nicht zu einer Änderung der Kostenentscheidung gemäß dem Antrag des Beklagten, weil die Kläger mit ihrer Hauptforderung in vollem Umfang obsiegen und das Zinsbegehren in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO fehlt.