Urteil
7 U 106/21
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0628.7U106.21.00
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Leitsätze
1. Bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung des einen Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII vermindert sich der Anspruch des Geschädigten gegen den verbliebenen Schädiger auf den diesem im Innenverhältnis der beiden Schädiger anzulastenden Anteil. Der Zweitschädiger ist in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn dessen Haftungsprivilegierung hinweggedacht wird. (Rn.91)
2. Die (fiktive) Haftungsverteilung hängt damit insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden - hier: das Unfallereignis - überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dabei sind für die Bestimmung der Haftungsanteile in erster Linie die jeweiligen Verursachungsbeiträge und in zweiter Linie das jeweilige Verschulden einzustellen und abzuwägen. Dies kann ggfs. auch dazu führen, dass der Verursachungsanteil des einen Schädigers hinter dem des anderen vollständig zurücktritt und damit dessen Haftung entfällt.(Rn.92)
3. Wenn eine Haftung bereits unabhängig von der bestehenden Haftungsprivilegierung nicht in Betracht kommt, weil der Schädiger zwar einen kausalen, aber nicht schuldhaften Verursachungsbeitrag geleistet hat, dann fehlt es an einer „gestörten“ Gesamtschuld mit der Folge der alleinigen Haftung des anderen Schädigers.(Rn.94)
4. Der vom Leitungsbetreiber beauftragte Tiefbauunternehmer kann davon ausgehen, dass der Leitungsbetreiber entweder selbst den genauen Verlauf der Leitung kennt oder die entsprechende Feststellung durch geeignete Maßnahmen selbst vornimmt, solange er nicht den Bauunternehmer explizit mit der Feststellung dieser unklaren Lage beauftragt. Ist letztgenanntes nicht der Fall, hat der Tiefbauunternehmer grundsätzlich keinen Anlass, den von Leitungsbetreiber angegebenen Verlauf der Leitung und die insoweit vorgegebenen Abstände der für die anzulegende Baugrube einzusetzenden Spundwände in Zweifel zu ziehen.(Rn.100)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.05. 2021, Az. 7 O 588/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der genannten Urteile für den Kläger bzw. die Streithelferin vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung des einen Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII vermindert sich der Anspruch des Geschädigten gegen den verbliebenen Schädiger auf den diesem im Innenverhältnis der beiden Schädiger anzulastenden Anteil. Der Zweitschädiger ist in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn dessen Haftungsprivilegierung hinweggedacht wird. (Rn.91) 2. Die (fiktive) Haftungsverteilung hängt damit insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden - hier: das Unfallereignis - überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dabei sind für die Bestimmung der Haftungsanteile in erster Linie die jeweiligen Verursachungsbeiträge und in zweiter Linie das jeweilige Verschulden einzustellen und abzuwägen. Dies kann ggfs. auch dazu führen, dass der Verursachungsanteil des einen Schädigers hinter dem des anderen vollständig zurücktritt und damit dessen Haftung entfällt.(Rn.92) 3. Wenn eine Haftung bereits unabhängig von der bestehenden Haftungsprivilegierung nicht in Betracht kommt, weil der Schädiger zwar einen kausalen, aber nicht schuldhaften Verursachungsbeitrag geleistet hat, dann fehlt es an einer „gestörten“ Gesamtschuld mit der Folge der alleinigen Haftung des anderen Schädigers.(Rn.94) 4. Der vom Leitungsbetreiber beauftragte Tiefbauunternehmer kann davon ausgehen, dass der Leitungsbetreiber entweder selbst den genauen Verlauf der Leitung kennt oder die entsprechende Feststellung durch geeignete Maßnahmen selbst vornimmt, solange er nicht den Bauunternehmer explizit mit der Feststellung dieser unklaren Lage beauftragt. Ist letztgenanntes nicht der Fall, hat der Tiefbauunternehmer grundsätzlich keinen Anlass, den von Leitungsbetreiber angegebenen Verlauf der Leitung und die insoweit vorgegebenen Abstände der für die anzulegende Baugrube einzusetzenden Spundwände in Zweifel zu ziehen.(Rn.100) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.05. 2021, Az. 7 O 588/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der genannten Urteile für den Kläger bzw. die Streithelferin vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Explosion. Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer Ferngasleitung, welche unterirdisch unter anderem durch … verläuft. Diese Leitung war vor vielen Jahren zunächst als Rohöl-Pipeline errichtet und zu einem späteren Zeitpunkt dann in eine Gas-Pipeline umgewandelt worden. Am 23.10.2014 kam es im Zusammenhang mit Bauarbeiten zu einer Gasexplosion, in deren Folge es zu zwei Toten, zwei Schwerverletzten und einem erheblichen Sachschaden kam. Der Kläger ist einer der beiden Schwerverletzten. Der am … geborene Kläger war seit … in der Position eines Baufachwerkers als Mitarbeiter der Streithelferin tätig, die von der Beklagten mit Schachtungsarbeiten betreffend die später zur Explosion gekommene Ferngasleitung (nachfolgend: „Leitung“) beauftragt worden war. Er bezog dabei monatliche Arbeitsbezüge von rund …€. Wegen der Einzelheiten der Lohnhöhe wird auf die Anlagen K4 und K16 (Bl. 30, 182 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die nach dem Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschuldete Tätigkeit sah das Anlegen einer Baugrube bis zu einer Tiefe von 3,5 m vor. Die Leitung selbst befand sich nach den Bestandsplänen in einer Tiefe von 5,26 bis 5,93 m. Anlass für den Auftrag zur Vornahme von Ausschachtungsarbeiten war die von dritter Seite aus durchgeführte Untersuchung der Leitung mittels eines sog. „Molches“. Im Rahmen dieser Untersuchungen der Leitungswände vom Inneren des Rohres aus waren Unregelmäßigkeiten in der Wandstärke des Rohres in Gestalt von Verdünnungen festgestellt worden. Die Leitung blieb während der Arbeiten in Betrieb; eine Reduzierung des Gasdruckes in der Leitung wurde nicht vorgenommen. Nach dem Beginn der Aufgrabungen des Baufeldes stellt sich heraus, dass die Leitung – wie auch andere nach den Plänen dort befindliche Leitungen wie bspw. Elektroleitungen – nicht an der Stelle verlief, an welcher sie nach den Plänen und den vorhandenen Markierungspfählen verlaufen sollte. Die Pläne waren 2001 infolge eines von der Beklagten erteilten Auftrages durch das Büro Dipl.-Ing. … (…) erstellt worden, das auf der Grundlage der veralteten, ca. 35 Jahre alten analogen Einmess-Skizzen, einer Einmessung der Tangentenschnittpunkte am 21.12.1998 und einer Rekonstruktion des Verlaufes durch Ortung die eingesetzten Pläne im Jahre 2001 der Beklagten in digitaler Form übermittelt hatte. Bei der Durchführung dieser Arbeiten wurde der Tangentenschnittpunkt Nr. 178 nicht in die digitalen Karten übertragen, sodass die reale Lage der Pipeline nicht mit der in der Karte angegebenen Lage übereinstimmte, sondern hiervon um 1,5 m abwich. Am 22.10.2014 wurde auf Veranlassung des Pipeline-Meisters der Beklagten eine vermessungstechnische Lagebestimmung auf der Grundlage der Bestandspläne durch ein hierfür hinzugezogenes Ingenieurbüro durchgeführt. Ferner waren zwei Mitarbeiter der Beklagten vor Ort, die eine oberirdische Ortung des Verlaufes durch GPS-unterstützte Messgeräte vornahmen. Auch der in diesem Zusammenhang - einen Tag vor dem Schadensereignis - ermittelte und in einen Plan eingezeichnete Verlauf der Leitung wich wiederum um 1,5 Meter vom tatsächlichen Leitungsverlauf ab. In der Folge kam es am 23.10.2014 zu einer Einbringung von Spundwänden durch die Mitarbeiter der Streithelferin in den Boden in einem Abstand von 1,5 m zu der nach dem Vermessungsergebnis vermuteten Lage der Pipeline. Eine Sichtbarkeit der Pipeline durch Aufgrabung lag zu diesem Zeitpunkt und früher nicht vor. Eine dieser Spundwände traf gegen 13:45 Uhr die nach wie vor unter Druck stehende Leitung. Das in der Folge austretende Gas entzündete sich sofort, bildete eine Explosion mit Stichflamme und führte in der Folge zu einer ca. 60 m hohen Flammensäule. Vor Ort waren der Mitarbeiter der Nebenintervenientin, …, der als LKW-Fahrer eingesetzt worden war und sich zum Zeitpunkt des Gasaustrittes in die Baugrube begeben hatte, um die Spundungsarbeiten zu kontrollieren, sowie der als Baggerfahrer tätige …, der die Spundungsarbeiten durchführte. Beide verstarben in der Folge des Explosions- und Brandgeschehens. Neben dem Kläger hielt sich der weitere Mitarbeiter der Streithelferin, Herr …, in einer gewissen Entfernung von der Baugrube auf. Der Kläger und der Mitarbeiter … überlebten und kamen mit erheblichsten und lebensbedrohlichen Brandverletzungen in die BG-Unfallklinik in Ludwigshafen-Oggersheim. Der Kläger befand sich in der Folgezeit während folgender Zeiten in stationärer Behandlung: … bis … 111 Tage … bis … 6 Tage … bis … 10 Tage … bis … 21 Tage … bis … 7 Tage … bis … 8 Tage … bis … 8 Tage Er befindet sich fortwährend in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei Ärzten verschiedener Disziplinen. Bei der Einlieferung des Klägers in die BG-Unfallklinik war er bewusstlos und seine Haut in einem Umfang von 25 % verbrannt. Die Brandverletzungen betreffen den Rücken, den Arm, die Hand, das Gesäß und die Oberschenkel sowie in geringerem Grade auch den Kopf, wobei dort auch das Augenlid betroffen ist. In den folgenden ca. drei Wochen wurde der Kläger in ein künstliches Koma versetzt und künstlich beatmet. Am 10.11.2014 wurde die künstliche Beatmung entfernt und die Narkose ausgeschlichen, woraufhin der Kläger in den nachfolgenden Tagen nach und nach sein Bewusstsein wiedererlangte. Die in der Folge der erlittenen Brandverletzungen vorhandenen sehr starken Schmerzen wurden mit Analgetika behandelt, wobei eine vollständige Schmerzausschaltung nicht gelang und der Kläger trotz Medikation sehr starke Schmerzen verspürte, was insbesondere bei Umlagerungstätigkeiten im Bett trotz zusätzlicher Narkosemittel der Fall war. Der primäre Klinikaufenthalt dauerte bis Mitte Februar 2016. Während dieser Zeit musste sich der Kläger zahlreichen Operationen und Hautverpflanzungen jeweils unter Vollnarkose unterziehen. Bis Ende 2018 fanden insgesamt zwölf Operationen statt, weitere Operationen sind geplant. Als Folge der schweren Verbrennungen sowie teilweise der notwendigen Gewinnung von Transplantationsmaterial sind Narben verblieben, die sehr deutlich in den Bereichen des Rückens, der Oberschenkel und des Gesäßes sichtbar sind und sich dort überwiegend befinden. Auch im Gesicht und am sonstigen Kopf sind sichtbare Vernarbungen verblieben. Die Verbrennungen an den Händen führen zur Notwendigkeit, nachts und gelegentlich auch zu anderen Zeiten Handschuhe tragen zu müssen, wobei ein vollständiges Greifen nicht mehr möglich ist, die Fingerspitzen taub sind und hierdurch Einschränkungen bei der Verrichtung von Alltagshandlungen wie etwa Zuknöpfen von Hemden, Schreiben, Halten von Besteck, Greifen von Münzen oder Bedienen der Tastatur von Mobilgeräten und Computern verursacht werden. Die Fingernägel sind nicht mehr richtig nachgewachsen. Handwerkliche Leistungen, die er zuvor im Familienhaus und im Garten selbst erbracht hat, sind dem Kläger nicht mehr möglich. Das eigene Autofahren ist lediglich noch auf kurzen Strecken möglich; ein dauerhafter sicherer Griff des Lenkrades ist dem Kläger in Folge der Verletzungen und Beeinträchtigung an den Händen nicht möglich. Ein längeres Sitzen fällt wegen der Beeinträchtigungen der Haut der Beine und des Gesäßes schwer. Aufgrund einer Verletzung der Tränenkanäle tränt das linke Auge sehr stark. In Folge der Verbrennungen im Gesichtsbereich vermag der Kläger beide Augen nicht mehr vollständig zu schließen, was auch nachts im Schlaf nicht gelingt. Die Augen sind zudem sehr lichtempfindlich. In Folge des Explosionsknalles vernimmt der Kläger durch eine Verletzung des Ohres einen ständigen Brummton, der dauerhaft verbleiben wird. Der Mund des Klägers kann aufgrund von Verletzungen der Gesichtshaut nicht mehr vollständig geöffnet werden; eine nächtliche Klammertherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Die Haut des Klägers zeigt sehr starke Spannungsgefühle, insbesondere im Bereich des Kopfes und am Rücken sowie in der Sonne, was zu einem äußerst unangenehmen Gefühl und Juckreiz führt. An Kopf, Händen und Fingern besteht zudem eine starke Temperaturempfindlichkeit; bei Sonnenschein kann sich der Kläger nicht mehr im Freien aufhalten. Ferner wurden durch das Ereignis psychische Beeinträchtigungen beim Kläger ausgelöst, die sich in häufigen Träumen vom Unfallereignis und häufiger Aufregung und Aggressivität zeigen. Besonders belastend für den Kläger und Gegenstand seiner Gedanken ist der Umstand, dass die von … durchgeführte Kontrolltätigkeit betreffend das Einbringen der Spundwand eigentlich zum Aufgabebereich des Klägers zählte und der Kollege nach seiner Wahrnehmung an seiner Stelle verstorben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der erlittenen Verletzungen und durchgeführten Behandlungen wird auf die Anlagen K1 bis K3 (Bl. 25 – 29 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger war in Folge des Explosionsereignisses zunächst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er erhielt die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Seit 01.04.2017 ist der Kläger in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Gestalt eines sog. „450 €-Jobs" bei der Streithelferin tätig und erzielt hieraus monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von 408,00 €. Von Dezember 2014 bis März 2016 bezog der Kläger von der … Krankengeld. Dieses belief sich im Dezember 2014 auf 1.694,25 €, in den Monaten Januar 2015 bis einschließlich Februar 2016 auf jeweils 1.884,60 € und im März 2016 auf 1.256,14 €. Von April 2016 bis Februar 2017 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld, wobei sich dies im April 2016 auf 524,70 €, in den Monaten Mai 2016 bis einschließlich Januar 2017 auf jeweils 1.574,10 € und im Februar 2017 auf 682,11 € belief. Seit Oktober 2016 bezieht der Kläger eine Unfallrente der … in Höhe von 902,26 € monatlich, die sich zum 01.07.2017 auf 919,41 € und ab dem 01.07.2018 auf 949,01 € monatlich erhöhte. Hierzu kommt seit März 2017 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung über 995,59 € monatlich. Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 28.02.2017 wurde einmalig ein Betrag von 851,07 € Rente nachgezahlt. Die Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis 31.03.2019 befristet war, wurde durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26.02.2019 in eine Dauerrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umgewandelt. Am 13.01.2015 zahlte die Beklagte über ihren Haftpflichtversicherer einen Betrag von 51.575 €, wobei hiervon 50.000 € auf Schmerzensgeld und 1.575 € auf die im Zuge der Explosion erlittenen Sachschäden in Gestalt von Kleidung, Brille, Mobiltelefon und Navigationsgerät entfielen. Vorausgegangen war eine Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zur Abgabe einer Anerkenntniserklärung dem Grunde nach und Zahlung eines Vorschusses von 50.000 € mit Schriftsatz vom 31.10.2014 unter Fristsetzung auf den 20.11.2014. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erklärte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung: „Derzeit besteht für uns kein Anlass, eine Haftung dem Grunde nach in Frage zu stellen.“ Mit Schreiben vom 16.07.2018 forderte der Kläger einen weiteren Betrag von 150.000 €. Am 24.09.2018 erfolgte eine Zahlung auf Verdienstausfallschäden mit einem Betrag von 6.500 €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten verzichtete mit Schreiben vom 06.12.2017 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2018 (Anl. K 12, Bl. 38 der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger hat vorgebracht, in Folge des Unfalles sei eine Minderung der Sehkraft auf dem linken Auge auf 60 % bei zuvor bestehenden 100 % eingetreten. In den Folgejahren wäre es in Anbetracht der Lohnentwicklung zu einer jährlichen Lohnsteigerung von ca. 100 €/Monat gekommen. Sein Stundenlohn habe bis Mai 2012 14,00 €, bis April 2013 14,32 € bis Mai 2014 14,60 € und ab Juni 2014 14,90 € betragen. In den Nachfolgejahren wäre es bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit zu folgenden Gehaltssteigerungen gekommen: 2015 2,6% 2016 2,4% 2017 2,2% 2018 5,7% 2019 0,8% Die Beklagte treffe neben der verschuldensunabhängigen Haftung als Betreiberin der Gasleitung auch ein Verschuldensvorwurf, der eine deliktische Haftung begründe. Die Beklagte sei aufgrund der vorangegangenen Molchung darüber informiert gewesen, dass die Leitung nicht in Ordnung gewesen sei. Spätestens nachdem zunächst die Leitung nicht an der in den Plänen eingezeichneten Stelle habe aufgefunden werden können, sei die Abschaltung der Leitung zur Verhinderung einer zufälligen Beschädigung durch die eingesetzten Arbeitskräfte erforderlich gewesen. Es habe sich um eine Leitung mit einem sehr hohen Gasdruck gehandelt, der schon aus Gründen der Sicherheit auf Grundlage gesetzlicher Sorgfaltspflichten bei Arbeiten an der Arbeit zu reduzieren oder durch Abstellen zu vermindern sei. Dies gelte umso mehr, als der Anlass für die Arbeiten Auffälligkeiten bei einer zuvor durchgeführten Molchung gewesen seien, sodass mit Fehlern oder Schäden an der Leitung zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte verstoße gegen ihre Verkehrssicherungspflichten, wenn sie bei dieser Ausgangslage die Arbeiten bei vollem Leistungsdruck des Rohres ausführen lasse. Zudem sei der Beklagten der Vorwurf zu machen, dass sie der Streithelferin im Zuge der Auftragserteilung unzutreffende Pläne zur Verfügung gestellt habe. Hinzu komme, dass auch – und dies unabhängig von der Lage in den Plänen – die Lage der Gasleitung durch oberirdische Markierungen in Gestalt von speziellen Markierungspfosten zu kennzeichnen sei, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus sei die Leitung nicht ausreichend gewartet worden, was sich aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der dort festgestellten Materialreduzierung der Wandstärke der Pipeline von knapp 1 cm auf weniger als 1 mm ergebe. Diese Materialschwächung sei auch die Grundlage für die eingetretene Gasexplosion. Bei dieser Materialschwäche hätte auch eine Freilegung in Handschachtung zum strukturellen Versagen geführt, da schon der fehlende Erddruck zu einem Aufreißen der Leitung geführt hätte. Im Hinblick auf den Umfang und die Schwere der eingetretenen Verletzungen sowie die Vielzahl an Operationen und die lebenslangen Dauerbeschwerden und Folgen sei ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt 200.000 bis 250.000 € angemessen. Im Schreiben des hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers vom 12.01.2015 sei ein Anerkenntnis zu sehen. Die Streithelferin des Klägers hat vorgebracht, sie habe ihrer Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass sie die Einmessung abgewartet und alsdann in einer Entfernung von dem angegebenen Leitungsverlauf von 1,5 m mit den Spundungsarbeiten begonnen habe. Für sie sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sowohl die Eintragungen in den Plänen als auch die Markierung mittels Pfählen als auch die erneute Einmessung am 22.10.2014 zu einem vom tatsächlichen Verlauf signifikant abweichenden Verlauf der Pipeline führten. Sie habe zudem erst nach Anweisung des vor Ort anwesenden Mitarbeiters der Beklagten und Bezeichnung der konkreten Lage mit den Arbeiten zur Spundwandanbringung begonnen. Die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus der Gashochdruckleitungsverordnung verletzt. Sie habe entgegen § 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung die Leitung nicht mittels Schildern, Pfählen oder Merksteinen in ihrem tatsächlichen Verlauf gekennzeichnet. Ferner habe sie entgegen § 8 Abs. 2 der Verordnung nicht vor Beginn der Arbeiten einen Sachverständigen gehört, obwohl nicht nachgewiesen gewesen sei, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitung durch die Arbeiten ausgeschlossen gewesen sei, was bereits anhand der festgestellten Anomalien zu verneinen gewesen sei. Zudem habe die Beklagte ihre Pflichten zur unverzüglichen Instandhaltung aus § 4 Abs. 1 der Verordnung verletzt, da durch die Molchung die Anomalien im April 2013 bekannt gewesen seien und erst 18 Monate später die Instandhaltung beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagte sei auch zu einer Druckabsenkung auf der Grundlage des § 7 der Gashochdruckleitungsverordnung verpflichtet gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, dass die Leitung sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Es sei zu bestreiten, dass es überhaupt zu einem Auftreffen der Spundbohle auf die Gasleitung und einem hieraus resultierenden Schaden gekommen sei. Die Spundbohle sei nicht eingerammt, sondern eingerüttelt worden, die hierdurch zu erwartenden Schleifspuren auf dem Rohr seien nicht festzustellen gewesen. Die Klageschrift ist am 27.12.2018 bei Gericht eingegangen und am 09.01.2019 der Beklagten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.06.2019 hat der Kläger die Teilklagerücknahme betreffend den Klageantrag zu 2) erklärt und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2019 seine Anträge geändert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, abzüglich am 13.01.2015 bezahlter 50.000 €, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit 23.10.2014 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2014 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfallschaden in Höhe von 15.437,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund des Gasexplosionsunfalles in … vom 23.10.2014 erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, abzüglich am 13.01.2015 auf den materiellen Schaden gezahlter 1.575 €, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren immateriellen Schaden für diejenigen Folgen des Unfalles zu ersetzen, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht objektiv vorhersehbar waren und über den im Klageantrag zu 1. bereits enthaltenen Schmerzensgeldanspruch hinausgehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen sollten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, entweder der Streithelferin oder dem von ihr damals auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter sei ein gravierendes Verschulden bei der Organisation der Bauabläufe anzulasten; hierin liege die Ursache für den Unglückseintritt und damit für die Verletzungen des Klägers. Die Streithelferin und/oder das von ihr eingesetzte Personal hätten die vertraglichen Regelungen und die weiteren Absprachen zur Aufsicht über die durchzuführenden Arbeiten nicht beachtet. Sie habe insbesondere eine vertraglich vorgesehene Arbeitsfreigabe nicht eingeholt. Auch liege ein Verstoß gegen das Regelwerk des …. (…) vor, da dessen Regelwerk GW 315 die Freilegung von Versorgungsleitungen ausschließlich per Handschachtung vorsehe. Die dennoch begonnene Spundung sei unter Verletzung der einschlägigen Sicherheitsregelungen bei nicht sichtbarer Pipeline und unsicherer tatsächlicher Lage erfolgt. Zu der Errichtung einer Spundwand habe eine sicherere Alternative in Gestalt der Herstellung eines sog. „ Berliner Verbaus“ bestanden. Die nicht durchgeführte Reduzierung des Gasdruckes der Pipeline hingegen sei nicht fehlerhaft; es gebe hierzu keine technischen oder gesetzlichen Regelungen, die Arbeiten an einer gasführenden Pipeline untersagten. Zudem sei zur Sicherstellung der Gasversorgung der fortgesetzte Betrieb notwendig. In der Folge der schuldhaften Verletzungen durch die Streithelferin und der für die Kontrolle von dieser eingesetzten Mitarbeiter liege vorliegend eine gestörte Gesamtschuld aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII vor. Diese führe zu einer alleinigen Einstandspflicht der Streithelferin im Innenverhältnis mit der Folge, dass der Kläger die Beklagte nicht in Anspruch nehmen könne. Zudem spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Streithelferin bzw. deren Aufsichtspersonal, welcher aus dem Explosionsereignis abzuleiten sei. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei überhöht. Es sei höchstens ein Betrag von 70.000 € angemessen. Mit Urteil vom 05.05.2021, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht nach Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 150.000,- € und zur Zahlung von Schadensersatz von 6.095,12 € verurteilt und den Feststellungsanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO sei gegeben. Es sei mit einem weiteren Schadenseintritt aus Sicht des Klägers zu rechnen, denn dieser sei als erwerbsunfähig auf Dauer verrentet, sodass diesbezüglich ein Verdienstausfallschaden drohe, und befinde sich andererseits in nicht abgeschlossener Behandlung der Verletzungen und Verletzungsfolgen des vorliegend streitgegenständlichen Ereignisses, wobei er mit der Durchführung weiterer Operationen rechne. Die Klage sei auch überwiegend begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld aus § 2 Abs. 1, § 6 Satz 2 HPflG i.V.m. § 253 BGB in Höhe von 150.000 € sowie auf Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 6.095,12 € aus § 2 Abs. 1, § 6 Satz 1 HPflG i.V.m. § 249 BGB zu. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 HPflG lägen vor, Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 HPflG seien nicht einschlägig. Infolge der Gasexplosion habe der Kläger unstreitig die auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargestellten Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten bzw. habe sich den dort dargestellten Behandlungen unterziehen müssen. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … stehe zudem fest, dass die Taubheit an den Fingerspitzen und an verschiedenen anderen Körperteilen ebenso wie das Gefühl der Kraftlosigkeit und der Bewegungseinschränkungen auf die infolge der erlittenen Verbrennungen entstandenen dermatologischen Beeinträchtigungen zurückzuführen seien. Aufgrund des weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. … lasse sich zwar die vom Kläger geschilderte Reduktion der Sehkraft um 60 % nicht auf das Unfallereignis zurückführen; allerdings seien infolge des Unfalls beidseits Störungen der Augenlidfunktion zurückgeblieben, was Tränenträufeln und eine gestörte Benetzung der Augenoberfläche zur Folge habe. Die Haftung der Beklagten werde nicht durch die Anwendung der Regelungen über die gestörte Gesamtschuld eingeschränkt oder ausgeschlossen. Zwar sei die Beklagte nicht durch die von dem hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherer abgegebene Erklärung (Anlage K14) gebunden und vom Einwand der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen, da es sich bei der dort verwendeten Formulierung nur um eine Mitteilung zu einer aktuellen Sichtweise ohne Festschreibung für die Zukunft handele. Die Beklagte dringe aber mit dem Vortrag zum Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld wegen Eingreifens der §§ 104, 105 SGB VII nicht durch. Das in einem Verfahren gegen die hiesige Streithelferin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) ergangene Urteil und die Ausführungen des Oberlandesgerichts im damaligen Berufungsverfahren entfalteten keine Bindungswirkung für den Streitfall. Hier liege keine gestörte Gesamtschuld vor, da die Beklagte für das eingetretene Schadensereignis allein hafte. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folge aus Sondergesetz, nämlich aus der als Gefährdungshaftung ausgestalteten Vorschrift des § 2 Abs. 1 HPflG. Nach Durchführung der Beweisaufnahme komme die Kammer bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis, dass die Beklagte allein hafte. Die Streithelferin habe zwar in der Ausübung der Bautätigkeit einen Verursachungsbeitrag gesetzt; dieser habe jedoch im Verhältnis zu den Verursachungsbeiträgen der Beklagten vollkommen zurückzutreten. Auf Seiten der Beklagten sei primär die in § 2 Abs. 1 HPflG normierte Gefährdungshaftung und die dem zugrunde liegende besondere Gefährlichkeit der Anlage zu berücksichtigen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Rohranlage auf der Karte unrichtig verortet gewesen sei (Versatz: 1,5 m) und dass diese Abweichung auf einem Unterlassen eines Verrichtungsgehilfen beruhe, ohne dass eine hinreichende Kontrolle dieses Verrichtungsgehilfen vorgetragen oder sonst ersichtlich sei. Keine Pflichtverletzung auf Seiten der Streithelferin könne – entgegen der Auffassung der Beklagten – darin gesehen werden, dass deren Mitarbeiter mit der Niederbringung der Spundwände begonnen hätten, ohne zuvor die Lage der Leitung zu kennen oder diese bereits zu sehen, anstelle der Vornahme einer Handschachtung bzw. der Herstellung eines sog. „Berliner Verbaus“; insoweit fehle es an einer kausalen Pflichtverletzung. Die Streithelferin sei den ihr obliegenden Pflichten nachgekommen, da sie auf der Grundlage der von der Beklagten überlassenen Leitungspläne ihre Arbeiten aufgenommen habe; der tatsächliche Versatz zwischen dem in der Karte verzeichneten Rohr und der tatsächlichen Lage begründe keinen Pflichtverstoß der Streithelferin. Nicht zur Überzeugung der Kammer sei erwiesen, dass die Streithelferin bei Durchführung der Spundungsarbeiten die Rohrhaut der Gasleitung durch die Spundwandbohle beschädigt oder durchstoßen habe und es infolge dieses Kontakts zum Gasaustritt gekommen sei. Neben der Eröffnung der Leitungshaut durch die auftreffende Spundwandbohle komme auch ein vorheriges strukturelles Versagen des Rohres im Bereich der sog. technischen Anomalie Nr. 2 in Betracht; dies ergebe sich als ernsthafte Möglichkeit aus den Angaben und Feststellungen der Sachverständigen … und …. Der Sachverständige … habe umfangreiche Testungen vorgenommen und sei dabei u.a. zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Stärke der Rohrwand von 0,2 bis 0,8 mm die Stabilität des Systems vom Widerlager des überdeckenden Erdreichs abgehangen habe. Die Spundwandbohle sei unter Verdrängung des Erdreichs eingebracht worden, so dass allein hierdurch Veränderungen der bisherigen Deckschicht eingetreten seien. Es sei daher auch möglich, dass durch das Versagen der Rohrwandintegrität und das hierdurch mit Hochdruck strömende Gas die Umgebung der in unmittelbarer Nähe befindlichen Spundwandbohle so entfernt worden sei, dass diese ohne weiteren Widerstand auf die schon undichte und Gas verlierende Rohrleitung getroffen sei und diese in der Folge beschädigt habe. Ein solches Auftreffen habe aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer keinen Einfluss mehr auf das Schadensereignis gehabt. Es sei nicht mit der für die Anforderungen des § 286 ZPO zu fordernden Gewissheit festzustellen, dass durch die Spundwandbohle die Rohrleitung eröffnet worden sei. Es sei auch möglich, dass dies erst im Nachgang zu dem Auftreten eines Loches in der Pipelinewand im Bereich der sog. metallischen Anomalie Nr. 2 geschehen sei. Hiergegen sprächen weder die sonstigen Ausführungen des Sachverständigen … noch die Ausführungen der Sachverständigen … zum möglich „Antitschen“ der Spundwandbohle, zumal die Sachverständige … das Einbringungsverfahren der Spundwandbohle nicht untersucht oder näher in ihre Betrachtungen einbezogen habe. Die Abwägung der nachweisbaren wechselseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer vollständigen Haftung der Beklagten. Da die falsche Kartenlage maßgeblich für das Niederbringen der Spundwandbohle an der konkreten Stelle gewesen sei, habe die Beklagte die Ursache dafür gesetzt, dass das Handeln der Streithelferin überhaupt schadensgeeignet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse das Handeln der Streithelferin hinter die Pflichtenverstöße der Beklagten und die hinzutretende Betriebsgefahr vollständig zurücktreten. Ob darüber hinaus auch weitere Umstände zulasten der Beklagten in die Abwägung einzustellen wären (keine Minderung des Leitungsdrucks vor Arbeitsbeginn; ggf. unzureichende Wartung), könne demnach offen bleiben. Selbst wenn doch von einem kausalen und zu einer Quotierung führenden Pflichtenverstoß der Streithelferin auszugehen sein sollte, könne dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass es auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Streithelferin und/oder der von ihr neben dem Kläger eingesetzten Mitarbeiter (Handschachtung und Anbringung eines sog. „Berliner Verbaus“) zu einem identischen Schadenseintritt gekommen wäre. Aus den Ausführungen beider Sachverständiger ergebe sich, dass es auch dann zu einem Gasaustritt und in der Folge zu einer Entzündung mit Brand- und Explosionsgeschehen gekommen wäre. Hierzu habe der Sachverständige … ausgeführt, dass sich bei seiner Testung im Rahmen der Gutachtenerstattung eine kritische Dicke im Bereich von 0,2 mm bis 0,8 mm herausgestellt habe, die bei einem nicht ausreichenden Widerlager durch die überdeckende Erde zu einem strukturellen Versagen aufgrund des hohen Innendrucks führe. Hiergegen sprächen auch nicht die Ausführungen der Sachverständigen … zu den aus ihrer Sicht unterschiedlichen Ursachen für die sog. metallische Anomalie Nr. 2. Ausgehend von den einleitenden Ausführungen der Sachverständigen … gehe die Kammer nämlich davon aus, dass die Eröffnung der metallischen Anomalie Nr. 2 nicht durch einen Kontakt mit der Spundwandbohle erfolgt sei. Hierfür fehle es an den notwendigen Deformationsspuren. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen … könne auch durch eine derart kleine Öffnung wie die metallische Anomalie Nr. 2 eine enorme Menge Gas ausströmen. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, dass allein das Bersten des Rohres noch nicht zu einer Explosion führe, sondern der Bildung eines explosionsfähigen Gemischs aus Gas und Umgebungsluft sowie einer geeigneten Zündquelle (z.B. der im Schadensfall tatsächlich eingesetzte Bagger mit heißen Motor- und Anbauteilen) bedürfe. In Anbetracht der dichten Verkehrswege sei mit der Anwesenheit einer solchen Zündquelle aus dem allgemeinen Verkehr oder aufgrund von anwesenden Baustellenfahrzeugen und/oder Fahrzeugen der vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen Sicherheit auszugehen. Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 HPflG stehe dem Kläger daher Schadensersatz in Gestalt des Ausgleichs des Vermögensschadens zu, den er durch die dauernde Aufhebung seiner Erwerbstätigkeit erlitten habe. Den Verdienstausfallschaden schätze die Kammer auf 6.095,12 € für die Zeit bis einschließlich Dezember 2018. Dass der Kläger jedenfalls auf Dauer nicht mehr vollständig am Arbeitsleben teilnehmen könne, ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bis zur Regelaltersgrenze. Ausgangspunkt der Schätzung sei der Monatslohn vor Oktober 2013. Den durchschnittlichen Monatslohn schätze die Kammer auf 2.145,00 €. Dem korrigierten Vortrag des Klägers zur jährlichen Gehaltssteigerung ab Juni 2014 bis 2018 (schwankend zwischen 2 % und 5,7 %) sei die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Unter Abzug der von sonstigen Stellen bezogenen Zahlungen ergebe sich so ein Gesamtbetrag von 13.446,19 €, der sich unter Abzug der Rentennachzahlung der Deutschen Rentenversicherung auf 12.595,12 € verringere. Unter Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 6.500,00 € verbleibe ein restlicher Anspruch i.H.v. 6.095,12 €. Auf der Grundlage von § 6 Satz 2 HPflG stehe dem Kläger zudem wegen des immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu. Die Höhe des Schmerzensgelds sei unter Berücksichtigung der durch die Explosion und ihre Folgen beim Kläger eingetretenen Verletzungen und Folgen (u.a. Beeinträchtigungen des Gehörs, der Augen, Sensitivitätsstörungen an den Fingern, psychische Folgen mit einhergehenden Schlafstörungen), die sich in überwiegender Zahl als Dauerfolgen darstellten, sowie der Vielzahl der stattgefundenen Operationen (mehr als zehn) und der langen und häufigen stationären Krankenhausaufenthalte mit 200.000,00 € zu bemessen. Die erlittenen Verletzungen und Folgen stellten vielgestaltige und vielschichtige Verletzungen unterschiedlichster Art an verschiedenen Körperregionen dar und seien in ihrer Gesamtwürdigung denjenigen eines Polytraumas vergleichbar. Abzüglich der bereits geleisteten 50.000,00 € verbleibe ein restlicher Anspruch i.H.v. 150.000,00 €. Dem Kläger stünden auch die mit den Feststellungsanträgen Ziff. 3 und Ziff. 4 verfolgen Feststellungsbegehren betreffend die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bringt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, das Explosionsunglück sei durch schuldhaftes Verhalten der Streithelferin des Klägers und deren Mitarbeiter ausgelöst worden; somit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung, die wegen der Haftungserleichterung aus §§ 104, 105 SGB VII nach der Rechtsfigur der gestörten Gesamtschuld zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers nach Maßgabe des Haftungsanteils der Streithelferin und ihrer Mitarbeiter führe, der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner festzustellen ist. Die Beklagte habe im Verfahren vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, im Innenverhältnis stünden sich die zu ihren Lasten gehende Gefährdungshaftung als Pipeline-Betreiberin und eine schuldhafte Verursachung des Unglücks durch die Streithelferin gegenüber, weshalb diese im Innenverhältnis alleine verantwortlich sei. Im Berufungsverfahren halte die Beklagte an dieser Auffassung mit der Maßgabe fest, dass sie sich eine Mitverursachungsquote von 30 % anrechnen lasse. Das Urteil des Landgerichts werde hinsichtlich der Feststellungsanträge nur angegriffen, soweit das Landgericht über diese Quote hinausgehend die Ansprüche des Klägers in vollem Umfang zugesprochen habe. Die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zum Ausgleich des Erwerbsschadens des Klägers werde in vollem Umfang angefochten, weil die Ansprüche des Klägers bei der gebotenen Berücksichtigung der Anspruchskürzung durch die vorgerichtlichen Zahlungen vollständig erfüllt worden seien. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte im Innenverhältnis zur Streithelferin allein hafte, beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Das Landgericht führe noch zutreffend aus, dass bei der Abwägung das Maß der Verursachung zu bewerten sei und in die Abwägung nur feststehende oder bewiesene Umstände einzustellen seien. Dass das Landgericht von einer Haftung der Beklagten „primär und in jedem Fall“ nach den Regeln der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz ausgeht, sei richtig, für die Abwägung aber irrelevant, weil schuldhaftes Handeln im Innenverhältnis den Haftungsanteil eines Schädigers, der in der Gefährdungshaftung stehe, vollständig verdränge. Das Landgericht unterliege bei dieser Abwägung auch einem Zirkelschluss, indem es ausführe, die unter Druck betriebene Gaspipeline berge ein hohes Gefährdungspotential; denn gerade dies sei der Grund für die Gefährdungshaftung. Weiter treffe es zwar zu, dass die Beklagte die Übergabe falscher Pläne an die Streithelferin zu verantworten habe. Dies könne aber im Innenverhältnis nicht zu einem 100%-Anteil der Beklagten führen, weil zum Zeitpunkt, als die Nebenintervenientin mit der Spundung begonnen habe, Zweifel an der Richtigkeit der Pläne aufgekommen gewesen seien.Das Landgericht verkenne, dass das Maß der nach den Umständen des Einzelfalls einzuhaltenden Sorgfalt mit der Größe der Gefahr korreliere. Gerügt werde in diesem Zusammenhang auch, dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt habe, wonach der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossene Werkvertrag die Verpflichtung des Unternehmers vorgesehen habe, dass der Beginn der Tätigkeit von einer Arbeitsfreigabe seitens der Beklagten abhänge, und die Nebenintervenientin die Spundung ohne derartige Freigabe zu einem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem der hierfür allein zuständige Pipelinemeister der Beklagten nicht vor Ort gewesen sei. Soweit das Landgericht in der Folge ein Auftreffen der Spundwand auf der Gasleitung und eine hierdurch eingetretene Beschädigung derselben für nicht erwiesen erachtet habe, setze es sich in Widerspruch zum übereinstimmenden Vortrag der Hauptparteien. Schon in der Klageschrift habe der Kläger selbst dies behauptet. Mit der abweichenden Würdigung verstoße das Landgericht gegen die Dispositionsmaxime. Zwar habe die Streithelferin anders vorgetragen; dieser Vortrag habe jedoch im Widerspruch zum Vortrag des von ihr unterstützten Klägers gestanden und sei deshalb unbeachtlich gewesen. Die weitere Annahme des Landgerichts, neben der Perforation der Rohrwand durch die Spundbohle komme auch „ein vorheriges strukturelles Versagen des Rohres im Bereich der sog. metallischen Anomalie Nr. 2 in Betracht“, sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Keine Partei habe vorgetragen, dass die nach der Explosion sichergestellte Pipeline an der Stelle, an der die Sachverständigen eine Materialschwächung feststellten, geborsten gewesen sei. Weiter fehle es an Feststellungen, die diese Annahme des Landgerichts tragen könnten. Mit der Annahme der „ernsthaften Möglichkeit“ eines Rohrversagens im Bereich der Anomalie habe das Landgericht zudem die rechtliche Vorgabe, wonach in die Bewertung von Verursachungsbeiträgen im Rahmen einer Gesamtschuld nur unstreitige oder bewiesene Fakten einfließen dürfen, verlassen. Letztlich beruhe die Annahme des Landgerichts auf einer unvollständigen Beweiswürdigung, die sich ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen … stütze, die Ausführungen der vom Landgericht ebenfalls angehörten Sachverständigen … hingegen außen vor lasse. Das Landgericht habe den Kontext, in dem der Sachverständige … sein Gutachten erstellt habe, verkannt, indem es die Wertungen dieses Sachverständigen auf die reale Situation an der Unglücksstelle, die Herr … mitnichten untersucht habe, übertragen habe. Herr … habe weder den realen Unglücksort untersucht noch die Frage, ob das Einrütteln der Spundbohle (bei meterhoher Erdüberdeckung der Pipeline) zu einem relevanten Nachlassen des Erddrucks und zum Bersten der Pipelinewand an der Stelle ihrer Schwächung hätte führen können. Tatsächlich sei die Pipeline an der geschwächten Stelle („Anomalie“) auch gar nicht geborsten, Herr … habe dazu nur einen hypothetischen Kausalverlauf unter der Annahme einer händischen Freilegung untersucht. Die hierauf aufbauenden Überlegungen des Landgerichts seien unverständlich und es sei auch nicht nachzuvollziehen, auf welchen Sachverstand sich das Landgericht dabei stütze.Das Landgericht maße sich eigenen Sachverstand an, indem es der richterlichen Überzeugungsbildung Umstände zugrunde lege, die so von keiner Partei vorgetragen und von keinem Sachverständigen untersucht worden seien. Umgekehrt hingegen sehe das Landgericht in den Ausführungen der Sachverständigen …, wonach es gar im Bereich der metallischen Anomalie zu einem kurzen Kontakt mit der Spundbohle gekommen sein könne, keinen für die Entscheidung relevanten Sachverhalt, da die Sachverständige dies nicht untersucht habe. Dieser Gedanke sei zwar korrekt, treffe aber auch auf das Gutachten des Herrn … zu. Zudem habe das Landgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Ausführungen der Sachverständigen …, wonach zwei Perforationen der Rohrwand, entstanden durch das Auftreffen der Spundbohle, ursächlich für den Gasaustritt gewesen, für irrelevant erachtet. Für die Ursächlichkeit der Spundungsarbeiten spreche zudem der (unwiderlegte) Beweis des ersten Anscheins, da die Leitung seit 1994 als Gashochdruckleitung verwendet worden sei, ohne dass es bis zum 23.10.2014 zu einem Schaden gekommen sei. Auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, wonach sich die Streithelferin und ihre Mitarbeiter auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könnten, sei nicht tragfähig.Ein Schädiger, der sich darauf berufe, der Schaden wäre auch ohne die ihm vorgeworfene pflichtwidrige Handlung entstanden, trage dafür die volle Beweislast.Das Landgericht beziehe sich zur Begründung der Annahme, das Unglück wäre auch bei händischer Freilegung der Pipeline entstanden, auf die Begutachtung durch den Sachverständigen …, ohne das Gutachten vollumfänglich zu würdigen. Die Einschätzung des Sachverständigen …, es müsse mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Pipeline auch ohne Spundung geborsten wäre, beruhe auf einer ungesicherten Annahme betreffend die Restwandstärke. Diese sei weder unstreitig noch gutachterlich untersucht worden. Das Votum des Sachverständigen … stehe im Übrigen im Kontext der strafprozessualen Beweislastregeln. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit hingegen müsse der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit Blick auf die Nebenintervenientin und ihre Mitarbeiter unterbrochen worden sei, wofür man das Gutachten des Sachverständigen … nicht heranziehen könne, weil es auf unbelegten Annahmen beruhe. Zudem spreche auch der Sachverständige … nur von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, und auch diese sei nach seinen Annahmen von gewissen Parametern abhängig, für die es keinen Beleg gebe.Gegen die Entscheidung des Landgerichts sei auch einzuwenden, dass die angenommene Unterbrechung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs die reale Kausalität nicht beseitigen könne. Es sei nicht bestimmbar, wo sich der Kläger aufgehalten hätte und wie er von einem Unglück vergleichbaren Ausmaßes betroffen gewesen wäre, wenn man zu späterer Zeit die Pipeline durch Handschachtung freigelegt hätte. Gegen die Feststellung des Verdienstausfalls erhebe die Beklagte keine Einwände. Berücksichtige man die Regeln der gestörten Gesamtschuld, habe die Beklagte mit der vorgerichtlich geleisteten Zahlung i.H.v. 6.500,00 € den Anspruch des Klägers aber bereits erfüllt. In Bezug auf das Schmerzensgeld trete die Beklagte den Feststellungen des Landgerichts zu den erheblichen Verletzungen des Klägers, zum Heilverlauf und den verbleibenden körperlichen Beeinträchtigungen nicht entgegen, halte jedoch ein Schmerzensgeld i.H.v. 100.000,00 € für angemessen, die vom Landgericht angesetzten 200.000,00 € hingegen für übersetzt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 05.05.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den geleisteten Schadensersatz hinaus allen weiteren materiellen Schaden mit einer Quote von 30 % zu ersetzen, den dieser aufgrund des Gasexplosionsunfalls in Ludwigshafen-Oppau vom 23.10.2014 erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren immateriellen Schaden mit einer Quote von 30 % für diejenigen Folgen des Unfalls zu ersetzen, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht objektiv vorhersehbar waren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger und dessen Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Der Kläger bringt vor, die Meinung der Beklagten, die Verschuldenshaftung eines anderen (hier unterstellt) verdränge die Gefährdungshaftung, sei irrig. Dies ergebe sich bereits aus § 4 HPflG, der für das mitwirkende Verschulden eines Dritten ausdrücklich auf § 254 BGB verweise, und entspreche überdies der bisher einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Gefährdungshaftung.Ein etwaiges Mitverschulden der … wäre gegen die Betriebsgefahr abzuwägen; auch dies sei im Urteil des Landgerichtes korrekt geschehen. Die Behauptung der Beklagten, die Streithelferin habe die Suchgrabung ohne Freigabe der Beklagten begonnen, treffe nicht zu. Tatsächlich habe die Beklagte selbst eine Nachvermessung veranlasst und angegeben, in welchem Bereich die Suchgrabung gefahrlos ausgeführt werden könne; die Nachvermesser seien mithin als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig gewesen. Anschließend habe Herr …., der vor Ort gemeinsam mit Pipelinemeister … für die Beklagte aufgetreten sei und alle Anweisungen gegeben habe, die Anweisung zur Aufnahme der Suchgrabung gegeben.Herr … sei dann auch während der Spundungsarbeiten zugegen gewesen.Aufgrund der Anweisung des Herrn … und des Nachvermessungsergebnisses habe es für die Streithelferin weder Grund noch Rechtfertigung gegeben, die Suchgrabung zu verweigern. Die Streithelferin habe auch keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Nachvermessungsergebnisses zu zweifeln. Der Einwand der Beklagten, die Zweifel des Landgerichts an dem Auftreffen der Spundwand als Schadensursache beruhten auf Rechtsfehlern, weil der zugrundeliegende Sachvortrag von der Streitverkündeten dem Vortrag des Klägers widerspreche, greife nicht durch. Der Kläger habe sich in der Klageschrift nur kurz und summarisch zum Unfallhergang geäußert, um zu beschreiben, um was es bei der Klage überhaupt ging. Erst die Streitverkündete sei ausführlich auf diesen Punkt eingegangen. Deren exakte Darlegungen zum Unfallhergang und dem genauen Ablauf seien detailliert und umfassend gewesen. Der Kläger habe diesen nicht widersprochen und damit konkludent zugestimmt. Rein vorsorglich werde nochmals vollumfängliche Zustimmung zu den Ausführungen der Streitverkündeten erklärt. Auch die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe, namentlich der Angemessenheit des festgesetzten Schmerzensgeldes, seien unberechtigt. Richtig sei nur, dass der Kläger den Unfall tatsächlich überlebt habe. Er werde aber nie wieder ein Leben wie vor dem Unfall führen können. Vor dem Unfallereignis habe er mitten im Leben gestanden, sei einer normalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen, habe regelmäßig an seinem Eigenheim gearbeitet und allerlei Freizeitaktivitäten unternommen. All dies sei ihm seit dem Unfall nicht mehr möglich. Selbst ein Aufenthalt im Freien bei Sonnenschein sei kaum noch möglich. Die in Berufungsantrag Ziff. 2 vorgesehene Quotelung des Schmerzensgeldes komme ohnehin schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Die Streithelferin des Klägers bringt vor, Die Berufungsbegründung lasse wesentliche Sachverhaltsteile außer Acht.Die Beklagte stelle die Behauptung auf, bei der Streitverkündeten seien „im Zeitpunkt der Spundung ... Zweifel an der Richtigkeit der Pläne aufgekommen“. Im Zeitpunkt der Spundung habe jedoch das von der Beklagten selbst beauftragte Vermessungsunternehmen den Standort von zwei vorhandenen Bestandpfählen (Schilderpfählen) ausdrücklich bestätigt gehabt. Wieso die Mitarbeiter der Streitverkündeten nach dieser Vermessung „Zweifel an der Richtigkeit der Pläne“ gehabt haben sollten, sei nicht nachvollziehbar, zumal der die Beklagte tätige Herr … im Verfahren 4 O 52/20 (2) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) selbst vorgetragen habe, an der Richtigkeit der Pläne und der Einmessungen keinerlei Zweifel gehabt zu haben. Damit habe die Streitverkündete sich aber eben nicht nur auf die herangezogenen Pläne verlassen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Streitverkündete auch nicht zur Freilegung der Gaspipeline verpflichtet gewesen; dies ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen. Im Übrigen habe sich der Schadensfall auch überhaupt nicht bei der angeblichen „Freilegung“ der Gaspipeline ereignet. Entgegen der Meinung der Beklagten sei die Spundung auch ohne vorherige Freilegung der Pipeline zulässig gewesen. Wie bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 25.04.2021, dort S. 10) dargelegt, gebe es gerade keine anderweitige Vorgabe. Auch bei der Darlegung, der Kläger habe das angebliche Durchschlagen des Leitungsrohres als feststehend dargestellt, so dass der Vortrag der Streitverkündeten unbeachtlich sei, verkürze die Berufung sowohl den Verlauf des Rechtsstreits als auch den Inhalt der Ausführungen des Klägers. Ausweislich seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung vom 20.05. 2019 habe der Kläger zunächst das Austreten von Gas gehört, habe aber keine genauen Angaben zum Hergang machen können.Die Streitverkündete habe mit Schriftsatz vom 25.04.2021 an die Wahrnehmungen des Klägers, dass er zunächst ein komisches Geräusch habe, angeknüpft. Somit stehe der Vortrag der Streitverkündeten auch nicht im Widerspruch zu den (mit den Ausführungen des Sachverständigen … übereinstimmenden) Schilderungen des Klägers, sondern substantiiere diesen weiter. Die Einwendungen der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts seien unbegründet. Bei der Anhörung der Sachverständigen … habe diese selbst eingeräumt, ihr Gutachten vom 20.03.2015 (dort S. 4) sei im Hinblick auf die metallischen Anomalie Nr. 2 falsch und die Aufbördelungen seien tatsächlich nach außen gerichtet. Die Begründung des Landgerichts, wonach neben der Eröffnung der Leitungshaut durch eine auftreffende Spundbohle auch ein vorheriges strukturelles Versagen des Rohres im Bereich der metallischen Anomalie Nr. 2 in Betracht komme, seien direkte Folge der Anhörung des Sachverständigen ….Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass es nach der Anhörung der Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Gewissheit von dem behaupteten Kausalverlauf überzeugt sei. Die Ausführungen der Berufung zu dem angeblichen „Beweis des ersten Anscheins“ seien nicht nachzuvollziehen. Es fehle schon an einem typischen Sachverhalt. Die Einwendungen der Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens seien ebenfalls unbegründet. Die Behauptung der Berufung, wonach die Annahmen zur Restwandstärke „ungesichert“ seien, stünden im Widerspruch zum Akteninhalt. Entgegen der Rüge der Berufung sei insbesondere die Restwandstärke im Bereich der metallischen Anomalie Nr. 2 untersucht worden (Prüfbericht der sigma3D GmbH, S. 10). Die Behauptung der Beklagten zur fehlenden Freigabe der Spundungsarbeiten habe die Streitverkündete schon im ersten Rechtszug bestritten. Herr … habe bereits am Vortag des Schadensfalls verlangt, dass mit dem Rammen (ohne Beauftragung eines Vermessers) begonnen werde. Warum nun Herr …für die Freigabe der Arbeiten nicht zuständig gewesen sein solle, sei nicht nachzuvollziehen; diese Behauptung widerspreche den eigenen Angaben der Beklagten im Ermittlungsverfahren. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht unter Zugrundelegung ihrer alleinigen Haftung aus §§ 2 Abs. 1, 6 HPflG zur Zahlung eines der Höhe nach nicht zu beanstandenden Schmerzensgeldes und Schadensersatzes verurteilt; auch den Feststellungsanträgen hat das Landgericht zutreffend voll entsprochen. 1. Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG haftet, ohne dass ein Ausschlussgrund i.S.v. § 2 Abs. 3 HPflG greifen würde. 1.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vor. (1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG). Für die Wirkungshaftung nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Anlage einen Defekt (etwa durch Korrosion oder Rohrbruch) aufwies. Es reicht aus, dass sich die mit dem konzentrierten Transport von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengen Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete. Der Anlagenbetreiber haftet im Grundsatz für jede Wirkung des von der Anlage ausgehenden Stoffes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur (BGH NJW 2006, 223, 224 m.w.N.). Dabei hat der Gesetzgeber u.a. explizit den Fall durch ausströmendes Gas verursachter Brände oder Explosionen im Blick gehabt (vgl. BT-Drucks. 8/108 S. 12; BGH NJW 1982, 991; Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, Haftpflichtgesetz, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 30 m.w.N.). (2) Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG zu Recht für gegeben erachtet. Bei der Ferngasleitung handelt es sich um eine Rohrleitungsanlage für Gase, deren Inhaberin die Beklagte ist. Das aus dieser Rohrleitung ausströmende Gas hat eine Explosion verursacht. Hierdurch wurde der Kläger in erheblicher Weise verletzt. Die vom Landgericht berücksichtigten Verletzungen sind unstreitig bzw. – in zwei Punkten – durch die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten nachgewiesen. 1.2. Das Eingreifen eines Haftungsausschlussgrundes i.S.v. § 2 Abs. 3 HPflG hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Schaden ist weder innerhalb eines Gebäudes noch innerhalb eines befriedeten Grundstückes entstanden (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG), noch durch ein Energieverbrauchsgerät oder eine sonstige Verbrauchs- oder Abnahmeeinrichtung verursacht worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG). Auch ein Fall höherer Gewalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG) liegt ersichtlich nicht vor.Höhere Gewalt ist „ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist“ (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, a.a.O., § 2 Rn. 71 m.w.N.). Hier ist der Kläger jedoch im Zusammenhang mit Arbeiten zur Instandsetzung der Gasleistung verletzt worden, die unmittelbar mit dem Betrieb der Gasleitung im Zusammenhang standen. Es handelt sich nicht um eine von außen herbeigeführtes Ereignis. Auch unvorhersehbar war die Verletzung von bei den durchgeführten Arbeiten anwesenden Personen nicht; vielmehr lag gerade bei weiterlaufendem Leitungsbetrieb, wie er hier unstreitig erfolgte, eine entsprechende Verletzung von vornherein durchaus im Bereich des Möglichen. 2. Offenbleiben kann damit, ob sich eine inhaltlich gleichgelagerte Haftung der Beklagten auch aus § 831 BGB wegen der durch das … (…) 1997 bzw. 2001 fehlerhaft erstellten Pläne zum Leitungsverlauf ergibt. Auch das Landgericht hat den Haftungsgrund allein auf die Anspruchsgrundlage §§ 2 Abs. 1 S. 1, 6 HPflG gestützt und nicht explizit auch auf die Anspruchsgrundlage § 831 BGB; die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Landgericht lediglich im Zusammenhang mit der Abwägung der Verursachungsanteile der Beklagten und der Streithelferin bejaht und (u.a.) zur Begründung der alleinigen Haftung der Beklagten herangezogen. Insoweit kann wegen der gegebenen und von der Beklagten im Berufungsverfahren auch dem Grunde nach nicht mehr bezweifelten Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG für die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hier dahinstehen, ob zusätzlich - was im Hinblick auf die Adäquanz des Schadens und den Schutzbereich der vertraglichen Absprachen zwischen der Beklagten und dem Büro … (vgl. BGH NJW 2014, 69, 70; NJW 2014, 2190, 2191; NJW 2017, 263/264; je m.N.) eingehender Prüfung bedürfte - auch die Voraussetzungen des § 831 BGB erfüllt sind. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, ihre Haftung gegenüber dem Kläger aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG sei dem Grunde nach gemäß den Grundsätzen der sog. „gestörten Gesamtschuld“ eingeschränkt. Dieser Ansatz, den die Beklagte anders als in erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr im Sinne eines vollständigen Entfallens ihrer Haftung, sondern lediglich noch im Sinne einer überwiegenden Einschränkung auf 30 % der entstandenen Schäden verfolgt, scheitert schon daran, dass die Streithelferin dem Kläger auch bei Außerachtlassung ihrer Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII bereits dem Grunde nach nicht auf Schadensersatz haftet, sodass es schon an der erforderlichen Gesamtschuld fehlt. Zumindest aber ergibt selbst bei Vorliegen einer (dann: „gestörten“) Gesamtschuld die erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile von Beklagter und Streithelferin ein derart deutliches Überwiegen des Verursachungsanteils der Beklagten, dass der Verursachungsanteil der Streithelferin dahinter mit der Folge einer Alleinhaftung der Beklagten zurückzutreten hat. 3.1. Mehrere für einen Schaden Verantwortliche haften dem Geschädigten – hier: dem Kläger – als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Neben der Beklagten kommen als mögliche weitere Verantwortliche im Ansatz sowohl andere Mitarbeiter der Streithelferin als auch die Streithelferin selbst in Betracht. Eine entsprechende (Mit-) Haftung macht die Beklagte aber nur hinsichtlich der Streithelferin geltend. Etwaige schuldhafte Verursachungsbeiträge seitens der Kollegen des Klägers, die mangels Gefährdungshaftung der Kollegen Voraussetzung für deren Haftung wären, macht die Beklagte nicht geltend; sie sind auch aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Sollten allerdings die Voraussetzungen einer Haftung der Streithelferin gegenüber dem Kläger – sei es aus Vertrag (Arbeitsverhältnis), sei es aus Delikt – gegeben sein, würde die Streithelferin dafür gegenüber dem Kläger dennoch nicht haften. Denn eine solche Haftung der Streithelferin wäre nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen (Gleiches gelte für eine Haftung der Kollegen des Klägers über § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die jeweils dort normierten Ausnahmetatbestände (Wegeunfall bzw. Vorsatz) liegen unstreitig nicht vor. Dieser Haftungsausschluss erfasst den Personenschaden des Klägers und damit u.a. auch das im Streit stehende Schmerzensgeld (s. nur Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching/Stelljes, BeckOK/SozR, Stand 01.03.2023, § 104 SGB VII Rn. 30; Knickrehm/Kreikebohm/ Waltermann/von Koppenfels-Spies, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage, § 104 SGB VII Rdnr. 3; ErfKommArbR/Rolfs, 23. Auflage, § 104 SGB VII Rn. 15; je m.w.N.). 3.2. Haften dem Geschädigten zwei Schädiger grundsätzlich als Gesamtschuldner, von denen einer jedoch durch eine Haftungsprivilegierung gegenüber dem Geschädigten ganz oder teilweise von der Haftung freigestellt wird, richtet sich die Haftung des verbleibenden Gesamtschuldners nach den Grundsätzen der sog. „gestörten“ Gesamtschuld. Ob der Geschädigte in einer solchen Konstellation von seinem grundsätzlichen Wahlrecht, jeden der Schädiger nach seinem Belieben auf die volle Leistung in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB), Gebrauch machen kann, oder ob er sich den Haftungsanteil des privilegierten Schädigers auch gegenüber dem nicht privilegierten Schädiger anspruchskürzend entgegenhalten lassen muss, hängt vom Grund der Haftungsprivilegierung und der damit zusammenhängenden Frage, ob diese Haftungsprivilegierung auch den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des nicht privilegierten Schädigers aus § 426 Abs. 1 BGB sperrt, ab. Bei – hier – gesetzlicher Haftungsprivilegierung des einen Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII, die nach ihrem Sinn auch den Rückgriffsanspruch des anderen Schädigers aus § 426 BGB sperrt, vermindert sich der Anspruch des Geschädigten gegen den verbliebenen Schädiger auf den diesem im Innenverhältnis der beiden Schädiger anzulastenden Anteil. Denn die haftungsrechtliche Privilegierung soll nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden, während es andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn dessen Haftungsprivilegierung hinweggedacht wird; dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen(zum Ganzen BGHZ 155, 206, 212 f.; BGH NJW-RR 2007, 1027, 1028; NJW 2008, 2116, 2117; NJW 2015, 940, 942; je m.w.N.). Die (fiktive) Haftungsverteilung zwischen der Streithelferin und der Beklagten hängt damit (eine Haftung der Streithelferin hier unterstellt) von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden – hier: das Unfallereignis vom 23.10.2014, auf das alle in Rede stehenden Schäden zurückgehen - überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist (§ 13 Abs. 1, Abs. 4 HPflG). Bei mehreren Schädigern – gleich auf welcher Grundlage (Vertrag oder Delikt) sie haften – bestimmt sich die Haftungsquote auch für den potentiellen Gesamtschuldnerausgleich entsprechend der Regelung des § 254 BGB danach, welcher Verantwortliche dem anderen gegenüber der allein oder vorwiegend Schuldige ist (BGHZ 75, 251, 256; BGH NJW 2011, 292, 293; RGRK/Weber, BGB, 12. Auflage, § 426 Rn. 47; Hau/Poseck/Gehrlein, a.a.O., § 426 Rn. 11; NKBGB/Völzmann-Stickelbrock, 4. Auflage, § 426 Rn. 13; je m.w.N.). Dabei sind für die Bestimmung der Haftungsanteile in erster Linie die jeweiligen Verursachungsbeiträge und in zweiter Linie das jeweilige Verschulden einzustellen und abzuwägen (BGH r+s 2014, 521, 523; ebenso BeckOGK/Kreße, Stand 01.03.2023, § 426 BGB Rn. 65 f.; MünchKommBGB/Heinemeyer, 9. Auflage, § 426 Rn. 22 f.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 426 Rn. 10; je m.w.N.). Dies kann ggfs. auch dazu führen, dass der Verursachungsanteil des einen Schädigers hinter dem des anderen vollständig zurücktritt und damit dessen Haftung entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 49; NJW 2013, 3572, 3573). In die Abwägung sind nur feststehende (unstreitige, zugestandene oder bewiesene) Umstände, die sich auf das Schadensereignis ausgewirkt haben, einzustellen, nicht dagegen nur mögliche oder vermutete Tatsachen (BGH r+s 2017, 153, 154; r+s 2018, 447; Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, a.a.O., § 4 Rn. 17 ff., § 13 Rn. 12; je m.w.N.). Wer einwendet, sein Haftungsumfang sei aufgrund der genannten Grundsätze gemindert, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Minderung nachzuweisen. Steht die grundsätzliche Minderung fest, hat jeder der Beteiligten die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die für eine stärkere Beteiligung des anderen sprechen (vgl. BGH NJW 2000, 1944, 1945; BeckOGK/Ballhausen, a.a.O., § 13 HPflG Rn. 24; Filthaut/Piontek/Kayser/ Piontek, a.a.O., § 13 Rn. 45 m.w.N.). 3.3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. (1) Es fehlt bereits an einer „gestörten“ Gesamtschuld als Grundvoraussetzung für die von der Beklagten erstrebte quotale Reduzierung ihrer Haftung. Die Streithelferin – die zu ihren Gunsten bestehende Haftungsprivilegierung hinweggedacht – haftet dem Kläger nur dann auf Schadenersatz, wenn sie zu dem Unfallereignis einen kausalen und schuldhaften Verursachungsbeitrag geleistet hat. Denn die Streithelferin trifft anders als die Beklagte keine Gefährdungshaftung, sondern – vertraglich wie deliktisch – allenfalls eine verschuldensabhängige Haftung. Hier fehlt es jedenfalls am erforderlichen Verschulden der Streithelferin. Da damit eine Haftung der Streithelferin gegenüber dem Kläger bereits unabhängig von der bestehenden Haftungsprivilegierung nicht in Betracht kommt, fehlt es bereits an einer „gestörten“ Gesamtschuld mit der Folge der alleinigen Haftung der Beklagten. a.) Allerdings ist von einem kausalen tatsächlichen Verursachungsbeitrag der Streithelferin zum Unfallgeschehen vom 23.10.2014 auszugehen. Das hat auch das Landgericht so gesehen, da es die Durchführung der Bautätigkeit (Einbringen der Spundwände) durch die Streithelferin als Verursachungsbeitrag gewertet hat. Die weiteren, auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestützten Ausführungen zur fehlenden Kausalität des Handelns der Streithelferin sowie zum rechtmäßigen Alternativverhalten beziehen sich nicht auf das für den Unfall kausal gewordene Handeln der Streithelferin an sich, sondern allein auf die Frage, ob das Einbringen der Spundwände zu einer Beschädigung der Gasleitung führte und damit unmittelbar kausale Ursache des Gasaustrittes sowie der folgenden Explosion war. Diese Punkte hat das Landgericht allerdings nicht bei der Frage, ob überhaupt ein für die Haftung dem Grunde nach kausaler Verursachungsbeitrag der Streithelferin vorlag, erörtert, sondern lediglich bei der eine solche Haftung und einen solchen Verursachungsbeitrag voraussetzenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beklagten und der Streithelferin. Für das hier in Rede stehende Vorliegen eines kausalen Verursachungsbeitrages der Streithelferin ist es hingegen belanglos, ob die Streithelferin beim dem Einbringen der Spundwände die Leitung unmittelbar – mit der Folge des dadurch verursachten Gasaustrittes und der anschließenden Explosion – beschädigte, oder ob die Bauarbeiten dafür nur mittelbar dadurch ursächlich waren, dass die Gasleitung ihrem inneren Druck infolge des durch die Rüttelung beim Einbringen der Spundwände reduzierten Erddruckes sowie der von den Sachverständigen beschriebenen Materialermüdung nicht mehr standhielt und es zu Gasaustritt und Explosion ohne unmittelbare Beschädigung der Leitung durch die Spundwand kam. Denn dass es auch ohne die Bautätigkeit der Streithelferin allein aufgrund der Materialschwäche zu dieser (konkreten) Explosion gekommen wäre, hat keiner der beiden Sachverständigen angegeben und ist auch nicht behauptet. b.) Allerdings fehlt es am erforderlichen Verschulden der Streithelferin. Vorsätzliches Handeln ist auszuschließen und von der Beklagten nicht – auch nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes – behauptet. Die sowohl für eine vertragliche Haftung (§§ 611, 618 BGB) als auch für eine deliktische Haftung (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB) der Streithelferin somit erforderliche Fahrlässigkeit ist nicht gegeben; soweit diese für die vertragliche Haftung vermutet wird (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist die entsprechende Vermutung widerlegt. Fahrlässigkeit setzt Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (§ 276 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist im Rahmen des dafür geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabes, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann (BGHZ 80, 186, 193; BGH NJW 2000, 2812, 2813; zum Ganzen Hau/Poseck/Lorenz, a.a.O., § 276 Rdnr. 20/21 m.w.N.). In diesem Maßstab war ein fahrlässiges Handeln der Streithelferin nicht gegeben. aa.) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auch in der Berufungsbegründung auf die „hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Tiefbauunternehmen bei Arbeiten an gefährlichen Leitungen“ abhebt, ist das zwar abstrakt zutreffend, lässt aber die hier gegebene Sachverhaltskonstellation außer Betracht und versucht letztlich nur, eigene Verantwortlichkeiten der Beklagten auf die Streithelferin abzuwälzen. Zwar stellt die Rechtsprechung – konkrete Rechtsvorschriften oder sonstige Regelwerke, die in der vorliegenden Konstellation zwecks Verhütung von Unfällen und nicht nur zwecks Vermeidung der Beschädigung der Versorgungsleitung und damit lediglich zur Aufrechterhaltung der Versorgung Vorgaben machen würden, gibt es nicht – grundsätzlich hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen wie der Streithelferin bei der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen; hier besteht grundsätzlich die Pflicht des Tiefbauunternehmens, sich zuvor beim zuständigen Versorgungsunternehmen über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsrohrleitungen zu erkundigen und – falls dies zu keinem ausreichend belastbaren Ergebnis führt – sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 387; NJW-RR 2006, 674, 675). Diese hohen Sorgfaltsanforderungen gehen allerdings entscheidend darauf zurück, dass der öffentliche Straßenraum regelmäßig auch dazu genutzt wird, in seinem Untergrund Versorgungsleitungen zu verlegen, deren exakter Verlauf den kommunalen Unternehmen oder Kommunen, die Erdarbeiten an öffentlichen Straßen vergeben, oft – nämlich regelmäßig dann, wenn sie nicht selbst Betreiber dieser Versorgungsleitungen sind - nicht genau bekannt ist (vgl. jeweils BGH a.a.O.). In solchen Konstellationen besteht daher in besonderem Maße die Gefahr der Beschädigung solcher (unerkannter) Versorgungsleitungen durch Erdarbeiten, die mit diesen Versorgungsleitungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Davon unterschied sich die hier gegebene tatsächliche Situation aber schon im Ansatz. Denn die Streithelferin war gerade nicht von einem möglicherweise mit dem etwaigen Vorhandensein von Versorgungsleitungen sowie ggfs. deren genauem Verlauf nicht hinreichend vertrauten Dritten mit Erdarbeiten beauftragt, die mit solchen Versorgungsleitungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen. Auftraggeber war vielmehr mit der Beklagten gerade der Betreiber der Versorgungsleitung; zudem richtete sich der Auftrag auf das Anlegen einer Baugrube von bis zu 3,5 Metern Tiefe bei angenommenem Verlauf der Leitung in einer Tiefe von 5,26 bis 5,93 Metern und diente letztlich der Vorbereitung der Freilegung eben dieser Leitung aufgrund der zuvor bei Untersuchung vermittels eines „Molches“ festgestellten Verdünnungen der Leitungswandstärken. Mithin kam der Auftrag vom Betreiber der Versorgungsleitung, bei dem die Streithelferin grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass diesem die genaue Lage und der genaue Verlauf dieser Leitung bekannt sind, und betraf Vorbereitungen für die Freilegung dieser Leitung, sodass es von vornherein nicht darum gehen konnte, die (zufällige) Beschädigung etwaig vorhandener, nicht bekannter Leitungen zu vermeiden. bb.) In dieser gegebenen Situation konnte die Streithelferin grundsätzlich davon ausgehen, dass der Leitungsbetreiber selbst entweder den genauen Verlauf der Leitung kennt oder die entsprechende Feststellung durch geeignete Maßnahmen selbst vornimmt, solange er nicht die Streithelferin explizit mit der Feststellung dieser unklaren Lage beauftragt. Für letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch weder aus dem erteilten Auftrag (Bl. 60 ff. d.A.) noch aus der Gefährdungsbeurteilung der Streithelferin (Bl. 87 ff. d.A.), die im Gegenteil die Prüfung der Leitung auf ausströmendes Gas sowie die Unterweisung der Arbeiter dem „Auftraggeber“, mithin der Beklagten, zuweist. Die Streithelferin hatte daher in der gegebenen Situation grundsätzlich keinen Anlass, den von der Beklagten angegebenen Verlauf der Leitung und die insoweit vorgegebenen Abstände der für die anzulegende Baugrube einzusetzenden Spundwände in Zweifel zu ziehen. Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nichts durch den unstreitigen Umstand, dass sich bereits zu Beginn der Aufgrabungen herausstellte, dass die Leitung nicht an der zunächst angenommenen Stelle verlief, weil sich die 1997/2001 erstellten Verlaufspläne – wie sich im Nachhinein herausstellte, in Form einer horizontalen Verlaufsabweichung von 1,5 Metern - als unzutreffend erwiesen. Denn auf der Basis des maßgeblichen Sachverhaltes ist zu Grunde zu legen, dass am 22./23.10.2014 und damit vor Beginn der Arbeiten der Streithelferin eine von der Beklagten veranlasste Neueinmessung des Leitungsverlaufes vorgenommen wurde, die einen über 4 Punkte linearen Leitungsverlauf ergab, und jedenfalls der für die Beklagte vor Ort anwesende Mitarbeiter … die Spundwandsetzung durch die Streithelferin in einem Abstand von 1,5 Metern zu dieser angenommenen Lage der Leitung freigab. aaa.) Unstreitig veranlasste die Beklagte – nachdem sich der in den Plänen aus 1997/2001 eingezeichnete Verlauf als unzutreffend erwiesen hatte - am 22.10.2014 durch ihren Pipeline-Meister … eine vermessungstechnische Lagebestimmung durch ein hierfür hinzugezogenes Ingenieurbüro. Ebenso unstreitig fand vor Beginn der Spundung ergänzend bzw. zusätzlich eine Lagebestimmung durch Mitarbeiter der Beklagten mittels GPS-gestützter Messgeräte statt. bbb.) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abhebt, der Verlauf der Gasleitung sei auch nach dieser Neueinmessung „weiterhin unklar“ gewesen, weshalb die Streithelferin nicht habe mit den Arbeiten beginnen dürfen (vgl. den Sachvortrag in der Klageerwiderung Bl. 52/53 d.A.), ist dieses Vorbringen substanzlos; denn was an dem ermittelten Verlauf angesichts des unstreitig nach den genannten Maßnahmen über vier Punkte linear eingezeichnetem Leitungsverlaufes „unklar“ gewesen sein soll, legt die Beklagte schon nicht dar. Zudem steht dieses Vorbringen in einem evidenten, nicht weiter erklärten Widerspruch zu den Angaben der Beklagten im Ermittlungsverfahren. Denn die Beklagte hat im Ermittlungsverfahren zeitnah zum Unfallereignis zu diesem Vorgang unstreitig angegeben, sie habe „den genauen Verlauf der Gasleitung durch ein Vermessungsunternehmen bestimmen lassen“ und der Streitverkündeten „bekannt gegeben“, sowie „anschließend“ sei „mit der Spundung im Abstand von 1,50 Meter von der durch den Vermesser eingezeichneten EMR-Achse begonnen“ worden. Diesem Vortrag der Streithelferin (Bl. 148/149/151 d.A. sowie Bl. 305 f. d.A. unter Verweis auf S. 64 der Ermittlungsakte) und auch des Klägers, der nach der genannten Behauptung der Beklagten in der Klageerwiderung erfolgte, ist die Beklagte im weiteren Prozessverlauf mit keinem Wort mehr entgegengetreten. Gleiches gilt für die von der Streithelferin wiedergegebene, dazu ohne weiteres passende Angabe des Vermessers … im Ermittlungsverfahren, er habe die Achse des Rohrverlaufs anhand der ermittelten Punkte gesetzt (Bl. 151 d.A.), sowie den insoweit vorgelegten Verlaufsplan Bl. 306 Rückseite d.A. (entsprechend Bl. 272 der Ermittlungsakte). Auch diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Zu diesen Punkten steht ihre Behauptung aus der Klageerwiderung, die Lage der Gasleitung sei auch nach den am 22./23.10.2014 vorgenommenen Neueinmessungen, die als solche unstreitig sind, „unklar gewesen“, in einem offensichtlichen und von der Beklagten nicht ansatzweise erklärten Widerspruch. Denn wäre diese Lage tatsächlich weiterhin „unklar“ gewesen, hätte nichts nähergelegen, als bereits in der Stellungnahme im Ermittlungsverfahren unmittelbar nach dem Unfallereignis auf diesen dann aus Sicht der Beklagten evident wichtigen Punkt einzugehen, anstatt den Ablauf so zu schildern, wie es geschah, nämlich als (vermeintlich) erfolgreiche Einmessung und daran anschließende Fortführung der Arbeiten in (wiederum vermeintlich) ausreichendem Abstand in Form der Spundung. Dass dieser Punkt erst im Nachhinein vage und pauschal angeführt wird und zudem nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, welche weiteren Maßnahmen seitens der Beklagten bei der behauptet weiterhin „unklaren“ Lage angesichts des unstreitigen Sanierungserfordernisses der Gasleitung angedacht gewesen sein sollen, entzieht dieser Behauptung nach den konkreten Darlegungen der Streithelferin und des Klägers und dem damit verbundenen konkretisierten Bestreiten die hinreichende Substantiierung. Nachdem die Beklagte – wie dargestellt – diesen konkreten Angaben und Vorhaltungen nicht mehr weiter entgegengetreten ist, ist ihre vorausgegangene Behauptung vor dem Hintergrund, dass nach den oben dargestellten Grundsätzen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht hinreichend dargetan. Somit ist vom Vortrag der Streithelferin auszugehen. Da somit die Beklagte selbst eine Neubestimmung des Leitungsverlaufes durch Fachleute hatte vornehmen lassen, wobei Mitarbeiter der Beklagten ergänzend eine Ortung vermittels GPS-unterstützter Messgeräte vorgenommen hatten, bestand für die Streithelferin kein Anlass, das Ergebnis dieser Lagebestimmung in Frage zu stellen. Dass die Einbringung der Spundwand in einem Abstand von 1,5 Metern zu der nach dem Ergebnis der vorgenommenen Messungen vermuteten Lage der Leitung erfolgte, ist zwischen den Parteien denn auch nicht im Streit; ein Verschulden der Streithelferin auch nur in Form einer Fahrlässigkeit folgt daraus nicht. ccc.) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, das „gravierende Verschulden“ der Streithelferin folge daraus, dass diese gegen die vertraglichen Absprachen und Regelungen verstoßen habe, da sie die vertraglich vorgesehene Arbeitsfreigabe nicht eingeholt sowie gegen das Regelwerk GW 315 „Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ des … (…) verstoßen habe, welche ein Freilegen per Handschachtung vorsähen, dringt die Beklagte auch damit nicht durch. Soweit es die Hinweise der GW 315 betrifft, beziehen diese sich zum einen nur auf die Freilegung der Versorgungsleitung selbst, die per Handschachtung vorzunehmen ist. Diese unmittelbare Freilegung stand hier aber noch gar nicht in Rede; die von der Streithelferin vorzunehmende Ausschachtung der Baugrube sollte zunächst lediglich bis in eine Tiefe von 3,5 Metern bei einem angenommenen Leitungsverlauf in einer Tiefe von 5,26 – 5,93 Metern dienen, die Spundung diente allein der seitlichen Sicherung dieser Baugrube und erfolgte in einem mit 1,50 Metern grundsätzlich ausreichenden Abstand zur von der Beklagten bzw. dem von dieser beauftragten Vermessungsbüro ermittelten Lage der Gasleitung. Zum anderen dienen diese Hinweise GW 315, was sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt und worauf bereits der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in seinem Urteil im Parallelverfahren 1 U 210/21 (dort S. 16) mit Recht hingewiesen hat, nicht dem Schutz der eingesetzten Arbeiter vor Unfällen, sondern allein dem Schutz vor einer (unbeabsichtigten) Beschädigung von Versorgungsleitungen. Der Ansatz der Beklagten, die Streithelferin habe die vereinbarte Arbeitsfreigabe nicht eingeholt, verfängt ebenfalls nicht. Denn auch dies trägt die Beklagte weder schlüssig noch substantiiert vor. Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung vorgetragen (Bl. 52/53 d.A.), der Pipeline-Meister …habe die vertraglich vereinbarte Freigabe aufgrund der „unsicheren“ Lage nicht erteilt und hätte diese auch nicht erteilt. Dieser Ansatz scheitert aber schon daran, dass – wie bereits dargestellt – von diesem Sachverhalt schon hinsichtlich der angeblich fortbestehenden „unsicheren Lage“ mangels ausreichenden Vortrags der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, sondern von einer nach Neuvermessung erfolgten Einzeichnung und der (irrigen) Annahme, die Spundung erfolge in ausreichendem Abstand zur Leitung. Auch die mit der Klageerwiderung behauptete angeblich fehlende Freigabe ist mit den von der Streithelferin danach angeführten, unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten im Ermittlungsverfahren, die diesen Punkt ebenso wie das angeblich eigenmächtige Handeln der Streithelferin nicht einmal ansatzweise erwähnen, offensichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen. Unabhängig davon hat die Streithelferin auch hierzu ebenso wie der Kläger nach der Klageerwiderung vorgetragen (Bl. 306/305 d.A. sowie wiederholend Bl. 514/518 d.A.), dass der Mitarbeiter der Beklagten … nach der erfolgten Neueinzeichnung des vermeintlichen Verlaufs der Gasleitung diese Spundung freigegeben habe. Das passt nicht nur zwanglos zu den Angaben der Beklagten im Ermittlungsverfahren. Vielmehr ist die Beklagte auch auf dieses Vorbringen sowohl des Klägers als auch der Streithelferin im weiteren Verlauf des Verfahrens im Tatsächlichen nicht mehr eingegangen und hat dieses auch nicht bestritten, sondern zog sich – selbst nach der schriftsätzlichen Äußerung des Klägers, die Beklagte rede in diesem Punkt „um den heißen Brei herum“ – auf den Standpunkt zurück, nur der … sei zur Freigabe bevollmächtigt gewesen, der … hingegen nicht (Bl. 126/127 d.A.). Nachdem die Streithelferin ergänzend auf den entsprechenden Vortrag des Zeugen … im Parallelverfahren hinwies, der ebenfalls die Freigabe durch den … schilderte, äußerte sich die Beklagte dazu überhaupt nicht mehr. Damit ist das Vorbringen der Beklagten, die Streithelferin sei ohne Freigabe „eigenmächtig“ tätig geworden, schon nicht schlüssig und substantiell dargetan; im Gegenteil ist der Vortrag des Klägers und der Streithelferin, dass die Freigabe durch den … erfolgte, unbestritten geblieben. Somit bleibt als einziger Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Verschulden der Streithelferin die von der Beklagten behauptete fehlende Vollmacht des …. Diesbezüglich bleibt allerdings zur Gänze offen, woraus die Streithelferin hätte schließen sollen, dass nicht der …, sondern ausschließlich der … zur Freigabe der Arbeiten befugt gewesen sein soll, sodass auch daraus keine Fahrlässigkeit abgeleitet werden kann. ddd.) Soweit die Beklagte ein Verschulden der Streithelferin daraus abzuleiten versucht, dass aufgrund der unsicheren Lage der Leitung keine Verspundung hätte durchgeführt werden dürfen, sondern das sichere Vorgehen in Gestalt eines sog. „Berliner Verbaus“ hätte gewählt werden müssen, folgt ein fahrlässiges Handeln der Streithelferin daraus schon deshalb nicht, weil für diese kein Anlass bestand, am konkreten, neu ermittelten Verlauf der Leitung zu zweifeln. Zu diesem (irrig) angenommenen Verlauf fand die Spundung allerdings in einem ausreichenden Abstand statt. (2) Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von – die Haftungsprivilegierung hinweggedacht - einer Haftung der Streithelferin gegenüber dem Kläger dem Grunde nach ausgegangen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn die dann gebotene Abwägung nach den bereits dargestellten Grundsätzen ergäbe ein derartiges Überwiegen des Verursachungsanteiles der Beklagten, dass der Verursachungs- und Haftungsanteil der Streithelferin dahinter mit der somit auch dann eintretenden Folge einer Alleinhaftung der Beklagten zurückzutreten hätte. a.) Auf Seiten der Streithelferin wäre auch dann aus den dargestellten Gründen lediglich deren Verursachungsanteil einzustellen, der darin liegt, dass sie die Arbeiten, ohne die es jedenfalls zu dieser Explosion und damit zu den hier in Rede stehenden Verletzungen des Klägers nicht gekommen wäre, tatsächlich durchgeführt hat. Das für die Haftung der Beklagten erforderliche – hier unterstellte – Verschulden kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die Ausführung der Arbeiten ohne erneute Freigabe durch die von der Beklagten dazu tatsächlich bevollmächtigte Person vorgenommen wurde. aa.) Soweit sich die Beklagte mit der Berufung gegen die nach Durchführung der Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Landgerichts wendet, dass ein etwaiger Kontakt der Spundwand mit der Leitung nicht als nachgewiesen ursächlich für die Explosion angesehen werden könne, weil diese auch auf einen durch die Rüttelung entstandenen Rückgang des Erdreichdrucks und die vorhandene Verdünnung der Rohrwände zurückgegangen sein könne, bleibt dies ohne Erfolg. Im Ansatz zutreffend führt die Berufung allerdings aus, dass der Kontakt der von der Streithelferin eingebrachten Spundwand mit der Leitung in erster Instanz unstreitig war. Dies ergibt sich mit der Beweiswirkung des § 314 S. 1 ZPO bereits aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 4 oben), der als unstreitiges Parteivorbringen den Umstand ausweist, dass es am Schadentag gegen 13:45 Uhr zu einem Kontakt zwischen einer der in das Erdreich eingebrachten Spundwände und der Rohrleitung gekommen ist. Damit steht für das Berufungsverfahren gemäß § 314 S. 1 ZPO fest, dass dieses Vorbringen in erster Instanz unstreitig war (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1223, 1224 m.w.N.). Dem steht der Umstand, dass die Streithelferin mit Schriftsatz vom 25.05.2021 (dort S. 7) eine Berichtigung des Tatbestands dahingehend, dass das Auftreffen der Spundwand streitig gewesen sei, beantragt hat, nicht entgegen. Hierzu hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.12. 2022 zutreffend ausgeführt, dass eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands nicht veranlasst war. Denn der Kläger selbst hat in der Klageschrift (dort S. 3 Mitte) vorgetragen, die Spundwand sei gegen die Gasleitung gestoßen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 21.12.2022 in der Folge nicht bestritten; er war damit zwischen den Parteien des Rechtsstreits in erster Instanz unstreitig. Zwar trifft es zu, dass die Streithelferin im ersten Rechtszug einen entsprechenden Kontakt bestritten hat; dies wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 9, zweier Absatz) korrekt wiedergegeben. Dieser Vortrag war jedoch unbeachtlich, da der Streithelfer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur geltend machen darf, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen (§ 67 Satz 1 ZPO). Der Nebenintervenient kann insbesondere keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht, d.h. er kann nicht unstreitig stellen, was diese bestreitet, und nicht bestreiten, was diese erkennbar unstreitig stellen will (BGH NJW-RR 2022, 1432, 1433 m.w.N.). Auch der Erfahrungssatz, dass sich eine Partei im Zweifel ein ihr günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme im Tatsächlichen zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH NJOZ 2016, 687, 688 m.w.N.), hilft hier nicht weiter; denn dieser Vorgang lag zeitlich vor den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, ohne dass der Kläger selbst insoweit eine Tatbestandsberichtigung beantragt hätte. Damit ist der Senat an die Feststellung des Erstrichters, wonach der Kontakt zwischen Spundwand und Gasleitung im ersten Rechtszug unstreitig war, gebunden (§ 314 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger die Zustimmung zu den Ausführungen der Streithelferin in der Berufungsbegründung nunmehr ausdrücklich erklärt und damit deren erstinstanzlichen Vortrag zu eigenem Vortrag erhebt, ist er mit diesem Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Es handelt sich insoweit um neuen (streitigen) Vortrag (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1223, 1224 m.w.N.), ohne dass Zulassungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen oder sonst ersichtlich wären. Allerdings geht dieser Ansatz der Beklagten in der Sache dennoch fehl. Denn der Erstrichter hat im Rahmen der Beweiswürdigung diesen Kontakt unterstellt (Urteil S. 25 dritter Absatz), hat dies jedoch im Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht als nachgewiesene Ursache für den Gasaustritt gesehen, da es zu diesem bereits aufgrund der durch die Rüttelung entstandenen Minderung des Erddruckes in Kombination mit der dem Gasdruck dann nicht mehr gewachsenen, weil schadhaft verdünnten Rohrwand gekommen sein könne. Das ist auch im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nicht anders dargestellt, wenngleich die Formulierung „in der Folge“ (Urteil S. 4 oben) missverständlich ist. Dieser vom Landgericht gezogene Schluss ist allerdings vom Ergebnis der Beweisaufnahme aus den vom Landgericht dezidiert dargelegten Gründen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, getragen. Die Beklagte setzt insoweit lediglich ihre eigene – einseitige – Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Das genügt schon als solches zur Darlegung hinreichend konkreter Zweifel nicht. Soweit die Beklagte meint, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, trifft das nicht zu. Wie bereits dargelegt obliegt es bei der Frage der Haftungsverteilung dem Schädiger, der einen Haftungsanteil des anderen Schädigers auf streitige Umstände stützen will, diese nachzuweisen. Dass Gasaustritt und Explosion unmittelbare Folge des Kontaktes der Spundwand zum Leitungsrohr waren, hat damit die Beklagte nachzuweisen; diesen Beweis hat das Landgericht aufgrund der gegebenen Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes als nicht geführt angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Den von der Beklagten angenommenen Anscheinsbeweis gibt es hier allenfalls für die generelle Ursächlichkeit (auch) der Arbeiten der Streithelferin für Gasaustritt und Explosion, aufgrund der aus der Beweisaufnahme folgenden realen Möglichkeit eines anderen Ablaufes aber nicht für den Kontakt als Ursache von Gasaustritt und Explosion. bb.) Letztlich kommt es auf diesen Punkt allerdings nicht entscheidend an. Es ist letztlich unerheblich, ob – wie die Beklagte meint – der Gasaustritt durch den Kontakt der Spundwand zur Leitung verursacht wurde oder – wie die Streithelferin meint – allenfalls durch die Rüttelung des Erdreiches in der Nähe der Spundwand und den dadurch verminderten Erddruck in Kombination mit der Materialschwäche der Rohrwände. Denn in beiden Fällen bleibt die zentrale Ursache des Gasaustritts und der Explosion der Umstand, dass die angenommene Lage der Rohrleitung sich – um einen seitlichen Versatz von 1,5 Metern – als unzutreffend erwies. Hätte die Annahme über die Lage der Leitung nach deren Neueinmessung am 22./23.10.2014 zugetroffen, wäre das Einbringen der Spundwand durch die Beklagte unstreitig mit einem Abstand von 1,5 Metern zur Leitung erfolgt und hätte weder durch Kontakt noch durch rüttelungsbedingte Reduzierung des Erddruckes den Gasaustritt und die anschließende Explosion verursachen können. Vor diesem Hintergrund ist es für die Gewichtung des Verursachungsanteils der Streithelferin letztlich unerheblich, welche der beiden genauen Sachverhaltsvarianten vorlag. Denn Verursachungsbeitrag wie (fehlendes) Verschulden der Beklagten bleiben sich in beiden Varianten gleich. b.) Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten die erhöhte Betriebsgefahr der Rohrleitung als Verursachungsbeitrag einzustellen. Die Betriebsgefahr trifft die Beklagte bereits als Betreiber der Anlage. Diese war hier dadurch erhöht, dass die genaue Lage der Leitung zunächst unklar war und durch die von der Beklagten veranlasste Ermittlung der genauen Lage am 22./23.10.2014 im Ergebnis deutlich unzutreffend – nämlich horizontal mit einer Abweichung von 1,5 Metern – angenommen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte diese Lageermittlung nur teilweise – nämlich soweit es die GPS-unterstützte Lageermittlung betraf – selbst durch eigene Mitarbeiter vorgenommen und im Übrigen einem hinzugezogenen Ingenieurbüro überlassen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beklagte an der letztlich deutlich fehlerhaften Lageermittlung ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, dass es der Beklagten als Betreiber der Gasleitung von vornherein oblag, deren genaue Lage zu kennen sowie an der Oberfläche zu kennzeichnen und – so dies nicht der Fall sein sollte oder sich diesbezügliche Annahmen / Kennzeichnungen als unzutreffend erweisen sollten – durch geeignete Maßnahmen den genauen Verlauf rechtzeitig zu ermitteln. Denn gerade der Umstand, dass die Arbeiten an und in der Nähe der Leitung nach eigenem Bekunden der Beklagten und unstreitig unter fortbestehendem Betriebsdruck der Leitung durchgeführt wurden, macht es – wie generell – eminent wichtig, vor dem Beginn von Arbeiten den genauen Leitungsverlauf zu kennen und hinreichend sicher einschätzen zu können. Da dies von vornherein in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Betreiberin der Leitung fiel, und die Explosion letztlich allein auf diesen fehlerhaften ermittelten Leitungsverlauf und die dadurch verursachte fehlerhafte Setzung der Spundung zurückging, muss die Beklagte sich etwaige Fehler von ihr beauftragter Dritter bei der Ermittlung des genauen Verlaufs der Leitung im Rahmen der Verursachungsbeiträge zurechnen lassen. Lediglich ergänzend kommt es daher darauf an, dass unstreitig die Beklagte die Arbeiten ohne Reduzierung des Leitungsdruckes durchführen ließ, obwohl aus der vorausgegangenen Molchung bekannt war, dass die Rohrleitung jedenfalls in Teilen erhebliche Materialermüdungen aufwies. § 7 Abs. 1 S. 1, S. 2 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sieht allerdings bei festgestellten Mängeln einer Gashochdruckleitung sowie bei Arbeiten an einer im Betrieb befindlichen solchen Leitung eine Druckverminderung oder deren Abschalten vor. Zwar mag dies auf die Durchführung von Arbeiten bezogen nur die unmittelbar an der Leitung durchgeführten Arbeiten und nicht deren Freilegung betreffen. Dass sich hier allerdings die ohnehin schon erhöhte Betriebsgefahr der Leitung nochmals dadurch erhöhte, dass trotz bekannter teils erheblicher Materialermüdungen der Leitung die Arbeiten unter vollem Leitungsdruck begonnen wurden, drängt sich auf. c.) Bei Abwägung dieser Verursachungsanteile überwiegt der Anteil der Beklagten derart deutlich, dass der Verursachungsanteil der Streithelferin dahinter mit der Folge einer Alleinhaftung der Beklagten zurückzutreten hat. Zentrale Hauptursache des Gasaustrittes und der anschließenden Explosion waren nicht die von der Streithelferin durchgeführten Arbeiten, die sich ohnehin in der Anlegung einer Baugrube erschöpften, deren Grund sich durchschnittlich immer noch zwei Meter über der Leitung befand. Daran ändert auch die durchgeführte Setzung von Spundwänden nichts. Denn diese Arbeiten hätten sich – den Gesichtspunkt einer Reduzierung des Erddruckes durch das Ausheben der Baugrube, der aufgrund der Materialschwäche der Rohrwände ebenfalls zu einem Gasauftritt hätte führen können, außenvorgelassen – problemlos durchführen lassen, wenn die Lage der Leitung zutreffend erfasst gewesen oder zumindest am 22./23.10.2014 durch die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zutreffend ermittelt worden wäre. Hauptursache des Gasaustrittes sowie der anschließenden Explosion war allein die Tatsache, dass die genaue Lage der Gasleitung nicht zutreffend erfasst worden war und im Zuge der am 22./23.10.2014 auf Veranlassung der Beklagten – und zum Teil durch deren Mitarbeiter – durchgeführten Neuvermessung wiederum in einem Umfang unrichtig ermittelt wurde, der den gesamten Unglücksvorgang überhaupt erst ermöglichte. Dass die Tätigkeit der Streithelferin nicht weggedacht werden kann, ohne dass das Unglück entfiele oder zumindest erst zu einem späteren Zeitpunkt und mit möglicherweise anderen Folgen eingetreten wäre, ändert daran ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass diese Tätigkeit der Streithelferin, sei es durch den Kontakt der Spundwand mit der Leitung, sei es durch die rüttelungsbedingte Reduzierung des Erddruckes, der unmittelbare Auslöser des Gasaustrittes und der Explosion war. Zentrale Ursache ist und bleibt die der Lage nach falsch eingezeichnete und am 22.10.2014 wiederum unzutreffend ermittelte tatsächliche Lage der Gasleitung. Für das zutreffende Festhalten dieses Verlaufes bereits zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung sowie – wenn schon dies nicht erfolgt oder nachträgliche Zweifel aufkommen – deren nachträgliche zutreffende Ermittlung ist aber, wie dargelegt, allein die Beklagte als Betreiberin der Anlage verantwortlich, die sich die Tätigkeit und Fehler der dabei von ihr Beauftragten im Rahmen der Verursachungszurechnung zurechnen lassen muss. Demgegenüber tritt der Verursachungsbeitrag der Streithelferin schon deshalb zurück, weil er an diese Hauptursache mehr oder weniger zwangsläufig anschließen musste und bei jedem anderen mit Anlegung der Baugrube beauftragten Unternehmer in der hier gegebenen Konstellation in gleicher Weise schon deshalb eingetreten wäre, weil – wie dargelegt – es weder Aufgabe der Streithelferin war, den tatsächlichen Verlauf der Leitung zu klären, noch sie Anlass hatte, am Ergebnis der Neuvermessung am 22./23.10.2014 zu zweifeln. Die – in diesem Zusammenhang ohnehin nur unterstellte – Fahrlässigkeit der Streithelferin betreffend die behauptet fehlende Vollmacht des … zur Freigabe ist vor diesem Hintergrund als denkbar gering zu bewerten und tritt hinter dem ganz überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück. Der Ansatz der Beklagten, hinter einem Verschulden müsse die Gefährdungshaftung zurücktreten, geht an der gesetzlichen Regelung (§ 4 HPflG) vorbei. Die der Gefährdungshaftung zu Grunde liegende Betriebsgefahr ist bei den maßgeblichen Verursachungsbeiträgen schon deshalb einzustellen, weil es - wie bereits dargestellt - bei der Haftungsverteilung nach § 4 HPflG auf das Verschulden erst in zweiter Linie ankommt (vgl. nur BeckOGK/ Vogeler, Stand 01.05.2023, § 4 HPflG Rdnr. 20 ff. m.w.N.). Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen betreffen allein die Sonderregelung des § 840 Abs. 3 BGB, deren Anwendungsbereich sich auf die in §§ 833 - 838 BGB geregelten Haftungsfälle beschränkt und die im Haftpflichtgesetz keine Entsprechung hat. 4. Die Höhe des Schmerzensgelds (§ 6 S. 2 HPflG), die das Landgericht mit 200.000,00 € bemessen hat, so dass abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 € noch 150.000,00 € ausgeurteilt wurden (Urteilsformel Ziff. 1), ist nicht zu beanstanden. Auf diesen Betrag stehen dem Kläger zudem die vom Landgericht ausgeurteilten Prozesszinsen ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). 4.1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Kläger auch eine billige Entschädigung in Geld fordern (§ 6 Satz 2 HPflG). Das Schmerzensgeld hat dabei eine Doppelfunktion. Es soll dem Geschädigten zum einen einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden sowie für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., vgl. nur BGH NJOZ 2017, 746, 749 m.w.N.). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese sind zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, sodann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (zum Ganzen: BGH NJW 2022, 1953, 1954 m.w.N.). Zur Festlegung der Höhe des Schmerzensgelds können sich die Gerichte im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens an Vergleichsfällen aus sog. Schmerzensgeldtabellen orientieren (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, a.a.O., § 6 Rn. 42 m.w.N.). 4.2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landgericht das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld zu Recht mit 200.000,00 € bemessen und nach Abzug bereits gezahlter 50.000,00 € einen Restbetrag von 150.000,00 € ausgeurteilt. Dabei hat das Landgericht zu Recht in den Blick genommen, dass der Kläger zahlreiche unterschiedliche Verletzungen erlitten hat, die das Landgericht zutreffend mit einem Polytrauma (= lebensbedrohliche Mehrfachverletzung; Verletzung mehrerer Körperregionen oder Organsysteme, wobei wenigstens eine Verletzung oder die Kombination mehrerer Verletzungen lebensbedrohlich ist und die Verletzungsschwere nach ISS mit ≥16 Punkten bewertet wird; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1711) verglichen und letztlich gleichgestellt hat. Infolge dieser Verletzungen wird der Kläger auf Dauer in der Nutzung von drei unterschiedlichen Sinnen (Sehen, Hören und Fühlen) beeinträchtigt sein, was – unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen – zu einer erheblichen Einschränkung im Alltag bzw. in der Lebensführung des Klägers führt. Wie das Landgericht auf S. 4-6 und 14-17 der Urteilsgründe – auf die insoweit Bezug genommen wird – ausgeführt hat, sind die unfallbedingten Verletzungen des Klägers in weiten Teilen unstreitig. Die Haut des Klägers war zu 25 % verbrannt, die Brandverletzungen betrafen den Rücken, den Arm, die Hand, das Gesäß und die Oberschenkel, sowie in geringerem Grade auch den Kopf, wobei dort auch das Augenlid betroffen war; es handelte sich um lebensbedrohliche Verletzungen. Der unfallbedingte primäre Klinikaufenthalt dauerte bis Mitte Februar 2016; stationäre klinische Aufenthalte fanden in sieben Zeiträumen zwischen 23.10.2014 bis 06.09.2016 über insgesamt 171 Tage statt. Bis Ende 2018 fanden insgesamt zwölf Operationen statt. Ferner wurden durch das Ereignis psychische Beeinträchtigungen beim Kläger ausgelöst, die sich in häufigen Träumen vom Unfallereignis und häufiger Aufregung und Aggressivität zeigen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug befand sich der Kläger in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei Ärzten verschiedener Disziplinen. Das Landgericht hat zudem auf der Grundlage des neurologischen Gutachtens des … festgestellt, dass auch die Schwierigkeiten beim Greifen, die Taubheit an den Fingerspitzen sowie an verschiedenen Körperstellen, das Gefühl der Kraftlosigkeit sowie die Bewegungseinschränkungen auf die dermatologischen Beeinträchtigungen des Klägers infolge des Unfalls zurückzuführen sind. Weiter hat das Landgericht auf der Grundlage des augenärztlichen Gutachtens von … festgestellt, dass als Unfallfolge beidseits Störungen der Augenlidfunktion trotz erfolgter Kanthopexie zurückgeblieben sind, was Tränenträufeln und eine gestörte Benetzung der Augenoberfläche zur Folge hat.Es besteht – am linken Auge stärker als am rechten Auge – ein Unterlidektropium mit chronischer Reizung der Unterlidbindehaut und der Plica semilunaris. Das Ektropium und das Lidschlussdefizit führen zu einer nennenswerten Beeinträchtigung im Alltag durch das Tränenträufeln und den gestörten Tränenfilm, die der Sachverständige mit einem MdE im augenärztlichen Bereich von 5 % angibt. Zur Verbesserung des Tränenabflusses und Korrektur der Unterlidstellung ist in jedem Falle auf dem linken Auge, beschwerdeabhängig aber auch auf dem rechten Auge eine Ektropium-Operation aus sachverständiger Sicht empfehlenswert. An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen gibt. Auch die Beklagte macht solche Zweifel mit ihrer Berufung nicht geltend. Ausgehend hiervon hat sich das Landgericht zu Recht deutlich oberhalb der von ihm zitierten Vergleichsentscheidungen orientiert. Bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 21.12.2005 (21 O 370/04, Verbrennungen von 72% - 73% der Körperoberfläche, Fingeramputationen usw.) und dem damals festgesetzten Schmerzensgeld von 300.000 € muss – wie bereits der Erstrichter zu Recht ausgeführt hat – die seitdem vergangene Zeit bei der nunmehrigen Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt werden. Deshalb ist der Einwand der Berufung, wonach der Vergleich mit dieser Entscheidung auf eine zu hohe Schmerzensgeldbemessung im Streitfall hindeute, irreführend. Denn die erforderliche Indexanpassung (auf 2023) ergäbe laut Hacks/Wellner/Häcker407.807,00 €. Die sowohl vom Landgericht als auch von der Berufung aufgegriffene Entscheidung des Landgerichts Duisburg (BeckRS 2004, 11190) betreffend ein Schmerzensgeld von (umgerechnet) 92.032,54 € (ohne Indexierung) stammt vom 31.08.1993. Die Berufung gibt den indexierten Wert mit 127.000,00 € an, lässt dabei aber außer Betracht, dass das Landgericht Duisburg die damaligen Beklagten zusätzlich zu einer monatlichen Schmerzensgeldrente i.H.v. 360,- DM verurteilt hat. Bei einer (kombinierten) Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (BGH NJW 2007, 2475, 2476). Da das Landgericht die monatlichen Rentenzahlungen über rund acht Jahre erstreckt hat, ergibt sich hieraus ein weiterer Betrag von rund 35.000 DM bzw. 17.670,00 €, der zu dem o.g. Betrag hinzu kommt (Summe: rund 110.000,00 €). Die Indexanpassung (2023) beträgt laut Hacks/Wellner/Häcker 147.386,00 €. Die Folgen für die dortige Klägerin werden bei „beck-online.SCHMERZENSGELD“ schlagwortartig mit „Verbrennungen 3. Grades und 2. Grades am linken und zum Teil auch rechten Unterschenkel, an beiden Füßen sowie an beiden Oberarmen und am Gesäß, beidseitig; insgesamt 32% der Körperoberfläche“ beschrieben. Besonders ins Gewicht fiel bei der dortigen Entscheidung, dass es sich um eine Vorsatztat (ausländerfeindlicher Brandanschlag) handelte, die Klägerin zum Tatzeitpunkt acht Jahre alt war und neben einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erwachsenenalter auch weitere Operationen in der Wachstumsphase zu erwarten hätte. Umgekehrt ist den dortigen Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, dass die dortige Klägerin – wie der Kläger im Streitfall – auch im Sehen und Hören beeinträchtigt worden wäre. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 22.12.1993, 27 U 3/93 = BeckRS 1994, 2612) wird bei „beck-online.SCHMERZENSGELD“ schlagwortartig wie folgt beschrieben: „Verbrennungen 3.Grades, die etwa 60 bis 65% der gesamten Körperoberfläche einnahmen. Der Körperstamm und die Arme sind mit sog. Keloidnarben bedeckt. Die Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Schultergelenke ist eingeschränkt. Hauttransplantationen. 6j. Kind. 24 Operationen, Hauttransplantation! Dauerschaden: s.o. insbes. Entstellung und Bewegungseinschränkung; „Gangbild unbeholfen“; Spätschäden an Brust u. Gelenken möglich.“ Das OLG Köln hielt 100.000 DM (damals = 51.129,19 €) für angemessen. Die Indexanpassung (2023) beträgt laut Hacks/Wellner/Häcker 81.655,00 €. Eine weitere Entscheidung betreffend schwerere Verbrennungen ist die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19.08.2011 (Az. 7 O 638/09, zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 11. Auflage 2022, Verbrennungen/Verätzungen, Rn. E 2233. Auch dort handelte es sich um eine Vorsatztat, bei der das Opfer großflächige Verbrennungen 2. und 3. Grades von 40 % der Hautfläche erlitt, zwei Wochen in künstliches Koma versetzt wurde, zahlreiche Operationen durchmachte, ein Jahr durchgehend Schmerzmittel nahm, neben einer Psychose (Verfolgungsängste usw.) Verbrennungsnarben an Rücken, Arm, Beinen, Gesäß und Kreuzbein erlitt. Vorfallbedingt leidet er an unkontrollierten Zuckungen, muss zeitlebens Sonneneinstrahlung meiden, spürt starken Juckreiz. Wegen zunehmender Bewegungseinschränkungen musste sich der Kläger drei Jahre nach der Tat einer weiteren Operation unterziehen. Das Landgericht bemaß das Schmerzensgeld mit 100.000,00 €. Noch eine weitere Entscheidung betreffend schwerere Verbrennungen findet sich im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.06.2018 (3 O 353/15, zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 11. Auflage 2022, Verbrennungen/Verätzungen, Rn. E 2234). Auch dort handelte es sich um eine Vorsatztat, bei der die Klägerin Verbrennungen des Grades 2B bis 3 auf 30 % ihrer Körperfläche, im Bereich des Kopfes, Halses, der Schulter, des Gesäßes und des Oberschenkelbereichs erlitt. Es kam zu einem Inhalationstrauma aufgrund der Rauchgase; als Komplikationen entstanden ein akutes Nierenversagen sowie Pneumonie. Die Klägerin wurde knapp zwei Monate stationär behandelt und zwanzigmal operiert. Sie leidet u.a. an Narben, Bewegungseinschränkungen an Hals und Hand, Wetterfühligkeit und Juckreiz. Das Landgericht bemaß das Schmerzensgeld mit 150.000,00 €. Die Indexanpassung (2023) beträgt laut Hacks/Wellner/Häcker 170.769,00 €. In einer Gesamtschau der hier maßgeblichen, vom Landgericht eingehend dargestellten Umstände und Verletzungsfolgen beim Kläger hat das Landgericht die Schmerzensgeldhöhe zutreffend bemessen. Gerade angesichts der eingetretenen Lebensgefahr, der Vielschichtigkeit des Verletzungsbilds, der zahlreichen Operationen und der gravierenden langfristig bzw. dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen bestehen für den Senat keine Bedenken, die Höhe des Schmerzensgelds mitzutragen. Der Senat hat eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen des Regulierungsverhaltens der Beklagten, die auch inzwischen fast 9 Jahre nach dem Unfallereignis noch keine adäquate Regulierung des Schadens und vor allem des Schmerzensgeldes vorgenommen hat, erwogen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1271, 1274; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 693, 694), dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Annahmen der Beklagten über eine Alleinhaftung der Streithelferin - so noch in erster Instanz - oder eine 70%ige Mithaftung der Streithelferin - so in der Berufung - mit der Folge entsprechender Anspruchskürzungen nicht nachvollziehbar erscheinen. Er hat indes (noch) davon abgesehen, eine entsprechende Erhöhung vorzunehmen. 5. Weiter zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens nebst Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) zugesprochen (Urteilsformel Ziff. 2). Dagegen wendet sich die Beklagte im Grunde auch – abgesehen davon, dass sie meint, nur zu 30 % zu haften und daher den ausgleichspflichtigen Betrag bereits gezahlt zu haben – nicht. Diesen Schaden, der konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung zu ermitteln ist, kann der Kläger nach § 6 S. 1 HPflG erstattet verlangen (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, a.a.O., § 6 Rn. 10 m.w.N.). Das Landgericht hat diesen Schaden im Rahmen umfangreicher Berechnungen festgestellt. An die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da Fehler in der Berechnung des Landgerichts weder von der Berufung bemängelt werden noch sonst ersichtlich sind. 6. Auch die beiden Feststellungsanträge (Urteilsformel Ziff. 3 und Ziff. 4) hat das Landgericht zu Recht ausgeurteilt. Die für das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) geforderte gewisse Wahrscheinlichkeit des (weiteren) Schadenseintritts (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653; NJW 1998, 160) hat das Landgericht angesichts der Schwere der Verletzungen mit zutreffender Begründung, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Urteil S. 40) und die auch die Berufung nicht angreift, bejaht. Die ausgeurteilte Alleinhaftung ist auch hier aus den dargestellten Gründen, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt, nämlich: - für den Urteilstenor Ziffer 1) auf 150.000,- €, - für den Urteilstenor Ziffer 2) auf 6.095,12 €, - für den Urteilstenor Ziffer 3) auf 11.200,- € (20.000,- € abzgl. 20 % Abschlag für den Feststellungsantrag abzüglich 30 % Mithaftung, die die Beklagte im Berufungsverfahren annimmt), - für den Urteilstenor Ziffer 4) auf 28.000,- € (wie vor ausgehend von einem Betrag von 50.000,- €).