Beschluss
7 U 37/20
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0406.7U37.20.00
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Leitsätze
1. Im Prozess des Insolvenzverwalters einer insolventen Außen-GbR nach § 93 InsO, in dem er Ansprüche der Bank auf Darlehensrückzahlung zzgl. Nebenforderungen gegen die Gesellschafter der kreditierten Insolvenzschuldnerin geltend macht, ist davon auszugehen, dass der Bank gegen die persönlichen Gesellschafter der insolventen Personengesellschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 128, 129 HGB in entsprechender Anwendung hat.(Rn.54)
2. Eine nachrangige Zinsforderung ist nicht jedoch nicht schlüssig dargelegt, wenn die zugrunde liegende zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht der Zinsforderung entspricht.(Rn.93)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.02.2020 (Az. 8 O 19/19) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.02.2020 (Az. 8 O 19/19) teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.
4. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Prozess des Insolvenzverwalters einer insolventen Außen-GbR nach § 93 InsO, in dem er Ansprüche der Bank auf Darlehensrückzahlung zzgl. Nebenforderungen gegen die Gesellschafter der kreditierten Insolvenzschuldnerin geltend macht, ist davon auszugehen, dass der Bank gegen die persönlichen Gesellschafter der insolventen Personengesellschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 128, 129 HGB in entsprechender Anwendung hat.(Rn.54) 2. Eine nachrangige Zinsforderung ist nicht jedoch nicht schlüssig dargelegt, wenn die zugrunde liegende zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht der Zinsforderung entspricht.(Rn.93) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.02.2020 (Az. 8 O 19/19) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.02.2020 (Az. 8 O 19/19) teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. 4. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „...“ (im Folgenden: Schuldnerin oder Insolvenzschuldnerin) Ansprüche der Landesbank ... (im Folgenden: ...) auf Rückzahlung von Darlehen zzgl. Nebenforderungen gegen die Gesellschafter der kreditierten Insolvenzschuldnerin. Gegenstand der im Jahr 1992 in Ludwigshafen gegründeten Insolvenzschuldnerin war der Erwerb von Grundstückseigentum in ..., welches mit einem Einkaufs- und Gewerbezentrum bebaut werden sollte, sowie dessen anschließende Verwaltung und Vermietung. Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren die ... lmmobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH und die ... Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Rechtsnachfolgerin der erstgenannten Gesellschaft ist die ... GmbH, die die Fondsgeschäftsführung innehatte. Die zweitgenannte Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger mit der ... verschmolzen und mit Eintragung der Verschmelzung am 21.06.2010 erloschen. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften und ihrer Rechtsnachfolger war ... Mehrheitsgesellschafter jeweils .... Ursprünglich hatte die ... Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung mit Kaufvertrag vom 30.03.1992 nebst Nachtrag vom 30.07.1993 die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte) Fondsimmobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von (netto) 26.256.210,53 DM von der ... GmbH erworben. Persönlich haftende Gesellschafterin der Käuferin war die ... Vermögensanlagen AG, Vorstand war wiederum ..., Mehrheitsgesellschafter aller beteiligten Gesellschaften .... Die Insolvenzschuldnerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 01.07.1992 und Nachtrag vom 17.09.1993 die Immobilie, der Kaufpreis betrug (netto) 35.182.861,71 DM. Sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im (zur Anwerbung von Anlegern verwendeten) Fondsprospekt der Insolvenzschuldnerin (herausgegeben von der ... Gesellschaft für lmmobilien-lnvestitionen mbH) wurde auf den Erwerb vom 01.07.1992 hingewiesen und der notarielle Vertrag im Prospekt abgedruckt. ln diesem wiederum wurde auf den Vorerwerb der Immobilie vom 30.03.1992 durch die Firma ... Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung Bezug genommen, die zudem als Verkäuferin im Prospekt der Insolvenzschuldnerin genannt wurde. Weitere Einzelheiten, namentlich der seinerzeitige Kaufpreis und die Beteiligungsverhältnisse, wurden demgegenüber nicht offengelegt; aus dem Prospekt war allerdings ersichtlich, dass ... sowohl Geschäftsführer der beiden Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin als auch Vorstand der ... Vermögensanlagen AG war. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B8 (Bl. 423 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen wird, sollte der Geschäftsbetrieb sowohl durch Eigenkapital in Höhe von 24.836.325 DM als auch Fremdkapital in Form von Bankkrediten in Höhe von 17.100.100 DM (zzgl. Disagio in Höhe von jeweils 10%) erfolgen. Aufgrund einer dahingehenden Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag wurde das Gesellschaftskapital später erhöht, und zwar auf insgesamt 45.450.000 DM, wobei allerdings das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital und die Kostenquote unverändert blieben. Mit Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Insolvenzschuldnerin erhöhte sich die Anzahl der Beteiligungen von ehemals 1.425 Anteilen auf nunmehr 1.515 Anteile. Da ein Anteil auch von mehreren Berechtigten zugleich erworben und gehalten werden konnte, überstieg die Anzahl der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer an der Immobilie die Anzahl der Beteiligungen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich in der Folgezeit die Anzahl der Gesellschafter nochmals erhöht hat, wobei unstreitig geblieben ist, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Außenfinanzierung der Anlegerfondsbeteiligungen seinerzeit insgesamt 1.580 Anteilserwerbe kreditiert hatte und nach dem Gesellschaftsvertrag zwei Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin vorhanden waren. Sowohl vor als auch nach Kapitalerhöhung betrug die kleinstmögliche Beteiligung am Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin 17.429 DM (zzgl. einem Aufwand von 571 DM insgesamt 18.000 DM). Darüber hinaus war in § 3 des Gesellschaftsvertrags für jede Beteiligung vorgesehen, die Gesellschaft werde sich „selbst Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von DM 17.100.100 zuzüglich Agio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. [...] Mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von DM 17.429 [...] ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung [...] von DM 12.000 [...]“. Aus beiden Teilbeträgen errechnete sich die kleinstmögliche Anlagesumme in Höhe von 30.000 DM (17.429 DM Eigenkapital zzgl. 571 DM Aufwand, 12.000 DM Haftungsübernahme für Kredite); zzgl. jeweils 10% Disagio waren 33.333 DM aufzubringen. Die Finanzstrukturen der Insolvenzschuldnerin wurden umfassend im Mittelherkunftsplan als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages offengelegt. Hinsichtlich des Umfangs der Geschäftsführung lautete es im Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin auszugsweise wie folgt: „Zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft sowie zur laufenden Vertretung derselben und eines jeden Gesellschafters derselben ist ... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH [...] berufen; daneben ist die Fa. ... Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in ... zur Treuhandgeschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und eines jeden Gesellschafters derselben berufen, und zwar jeder einzeln. Die Kompetenzen zwischen laufender Geschäftsführung und Treuhandgeschäftsführung sind im Innenverhältnis so abgegrenzt, dass die laufende Geschäftsführung alle Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den Vollzug des Erwerbes der [...] Liegenschaft führt und die Gesellschaft insoweit vertritt. Hierzu gehören neben dem Vollzug des auf den Erwerb gerichteten Kaufvertrages alle Änderungen und Ergänzungen desselben sowie insbesondere auch die Eingehung der Vereinbarung oder Vereinbarungen über die Gewährung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel [...] einschließlich der Bestellung der Sicherheiten. [...] Die Treuhandgeschäftsführung [führt] alle mit Rücksicht auf den Beitritt weiterer Gesellschafter zu tätigenden Geschäfte der Gesellschaft [...] die vertriebstechnische Abwicklung unter Einschluss der Beratung und Bearbeitung im Zuge der Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch die weiteren Gesellschafter der Gesellschaft und der Einbringung des weiteren Eigenkapitals in die Gesellschaft [...]. Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. [...] Bei Abschluss von Verträgen und der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft dürfen die einzelnen Gesellschafter persönlich nur teilschuldnerisch im anteiligen Verhältnis ihres jeweiligen Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet werden. [...] Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.“ Die Insolvenzschuldnerin nahm mit Verträgen vom 27.07.1992 zwei Darlehen in Höhe von 8,4 Mio. DM (Vertragsnummer ...) und in Höhe von 10,6 Mio. DM (Vertragsnummer ...) bei der ... Landesbank, der Rechtsvorgängerin der ..., auf. Am 13.12.1993 wurde ein drittes Darlehen über 1,2 Mio. DM vereinbart (Vertragsnummer ...), so dass sich die Kreditsumme auf insgesamt 20.200.000,00 DM (umgerechnet 10.328.096,00 €) belief. Die seinerzeitigen Kreditanträge und Darlehenszusagen enthielten gleichlautend u.a. folgende Bestimmungen: Das Darlehen diene „zur Teilfinanzierung des Kaufpreises für das Einkaufs- und Gewerbezentrum mit Wohnungen in ... [in den Verträgen vom 27.07.1992 in Höhe von 33.140.000 DM, im Vertrag vom 13.12.1993 in Höhe von 35.182.861,71 DM]. [...] Der Sicherung aller Ansprüche [...] dienen erstrangige, z.T. sofort vollstreckbare Grundschulden [und die] Abtretung der Mietansprüche aus dem Beleihungsobjekt. [...] Die Landesbank kann unbeschadet ihres Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund das vollständig oder teilweise ausgezahlte Darlehen für sofort fällig und zahlbar erklären oder die Darlehensauszahlung ablehnen, wenn der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug gerät und auch nach einer weiteren Nachfristsetzung durch die Landesbank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. [...] Haftung der Gesellschafter: Teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter (Fonds-Zeichner) entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen.“ Ende des Jahres 1992 wurden insbesondere Kleinanleger durch Vermittler unter Verwendung vielzähliger Informationsmaterialien (Schulungsunterlagen, Verkaufsprospekte, Musterformulare, verwendete Vertragswerke usw.) zum Beitritt bei der Insolvenzschuldnerin geworben. Der Beitritt wurde vor allem mit Hinweisen auf die Möglichkeit eines Vermögensaufbaus sowie einer Altersabsicherung ohne Eigenkapital, die besondere Sicherheit der Kapitalanlage (v.a. aufgrund fortlaufender externer Prüfung sowie konservativer Renditeplanung) und damit verbundene erhebliche Steuerersparnisse beworben. Die Beklagte finanzierte durch Darlehensgewährungen an Fondsgesellschafter den planungsgemäß fremdfinanzierten Teil von diesen Anlagebeträgen, wobei die Fondsgesellschafter bei Vertragsschluss aufgrund erteilter Vollmachten durch die Vertriebsgesellschaft vertreten wurden. Da diese Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam waren, übernahm die Beklagte später im Zuge der Rückabwicklung von ihr vorgenommener Beitrittsfinanzierungen einen Teil der Gesellschaftsanteile an der Insolvenzschuldnerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beteiligungsquote der Beklagten mit 27,52% (so der Kläger) oder mit 26,359% (so die Beklagte) anzusetzen ist. Aufgrund erheblicher und anhaltender Tilgungs- und Zinsrückstände (zum August 2011 in Höhe von rund 683.000 €), der Anzeige des Unvermögens zur fristgerechten Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin und nach dem Scheitern von Sanierungsbemühungen bei dieser kündigte die ... mit Schreiben vom 11.08.2011 alle drei Darlehensverträge und stellte die noch ausgereichten Darlehensvaluten und Zinsrückstände zur sofortigen (Rück-)Zahlung unter zusätzlicher Berechnung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. Zum Stichtag 15.08.2011 errechnete sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.911.687,64 €. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte die ... gegenüber dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dem Kläger gegenüber meldete die ... mit Schreiben vom 05.04.2012 (Eingang 13.04.2012) Forderungen aus den drei gekündigten Kreditverträgen per 27.03.2012 in Höhe von insgesamt 8.047.562,09 € an; wegen der Einzelheiten des Anmeldungsschreibens wird auf die Anlage B17 (Bl. 593 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Forderungen wurden antragsgemäß - wegen der bestellten dinglichen Sicherheiten nur für den Ausfall - zur Insolvenztabelle festgestellt; insoweit wird auf den Auszug aus der Insolvenztabelle in der Anlage B18 (Bl. 595 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. lm Rahmen von umfangreichen Verwertungs- und Beitreibungsmaßnahmen des Klägers leistete die Beklagte auf die Darlehensrückzahlungsansprüche bereits Zahlungen in Höhe von 843.329,68 € am 16.06.2014 sowie am 21.08.2014 in Höhe von 528.320,93 €, mithin in Höhe von insgesamt 1.371.650,61 €. Der Kläger hat vorgebracht: Es seien noch Verbindlichkeiten der ... vom 31.01.2019 in Höhe von 1.217.569,03 € offen zzgl. weiterer ab diesem Zeitpunkt entstehender Zinsen; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Diese Forderung sei auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Tabelle angemeldet. Zusätzlich bestünden noch weitere Forderungen in Höhe von 57.722,55 € als zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage K4, Bl. 24 ff. der erstinstanzlichen Akte), so dass unter Berücksichtigung einer Sondermasse von 708.743,75 € (Kontoguthaben Gesellschafterklagen: 565.572,14 €; Kontoguthaben Mieteinzüge: 139.935,27 € sowie 3.236,34 €) noch ein ungedeckter Betrag in Höhe von 508.825,28 € bestehe. Hinzu kämen - bei insoweit vorläufiger Berechnung - Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 546.427,32 €. Die Beklagte hafte mit einer Beteiligungsquote von 27,52%. Einer Geltendmachung stünden auch die beiden Teilzahlungen der Beklagten nicht entgegen. Insofern sei auch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) als zuständiges Gericht für den Gerichtsbezirk, in dem die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz habe, örtlich zuständig. Dem Kläger stehe daher der Betrag in Höhe von 508.825,28 € sowie ein Betrag in Höhe von 4.967,00 € als erster Anteil der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu. Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen: Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger im Wege eines Vorschusses 513.792,28 € zu zahlen auf das vom Kläger eingerichtete Sonderkonto bei der ... Bank ..., IBAN ..., BIC ..., und mit der Zweckbestimmung, dass die Valuta nur zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufs- und Gewerbezentrum ... GdbR festgestellten Forderung der Landesbank ... gegen die Insolvenzschuldnerin aus den seinerzeit zu den Nummern ..., ... und ... gewährten Darlehen (Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, Az. 3b lN 412111 LU) dient. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht: Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) sei in örtlicher Hinsicht unzuständig, da Kläger und Beklagte jeweils ihren Sitz in Mannheim hätten. lm Übrigen sei Gegenstand des Rechtsstreits de facto eine angebliche Forderung der ... gegen die Beklagte, wobei der Kläger gemäß § 93 InsO lediglich Prozessstandschafter sei. Zudem seien zwischen den Parteien umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt worden, und zwar dahingehend, dass letztlich einzig die Beklagte die Ansprüche der ... befriedigen könnte. Da hier der Insolvenzverwalter des Vermögens der Gesellschaft die Forderung im eigenen Namen gegen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geltend mache, liege in der Sache eine Inanspruchnahme im gesellschaftlichen Innenverhältnis vor. Die verlangten Abschlagszahlungen seien nach bereits zwei geleisteten Zahlungen treuwidrig. Im Übrigen sei eine Klage auf Vorschuss nicht mehr möglich, da der Kläger die Forderung mittlerweile präzisieren könne. lm Übrigen finde hinsichtlich der zugrundeliegenden Kreditbeziehung das Verbraucherkreditrecht Anwendung, sodass eine von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge gemäß § 11 Abs. 3 VerbrKrG a.F. bzw. § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten sei und daneben auch keine Vorfälligkeitsentschädigung seitens der ... verlangt werden dürfe. ln diesem Zusammenhang bestreite die Beklagte auch per se die Begründetheit der Forderung. Zudem gebe es nicht 1.515 Gesellschaftsanteile, sondern 1.582 Gesellschaftsanteile, womit die Beteiligungsquote der Beklagten nicht bei 27,52%, sondern lediglich bei 26,359% liege. Ferner sei ein detaillierter Forderungsverlauf notwendig, der die Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zeige, um auf diese Weise die Grenze der möglichen Inanspruchnahme der quotal haftenden GbR-Gesellschafter nachvollziehen zu können. Dazu müsse der Kläger auch im Detail darstellen, welche Beträge aus welchem Rechtsgrund und aus welcher Herkunft seit Beginn des Insolvenzverfahrens vereinnahmt und an die ..., andere Gläubiger oder weitere Dritte geflossen seien; insbesondere werde auch die Höhe der aktuellen Sondermasse bestritten. Hierbei müsse weiterhin der im Rahmen der sog. „Speed-Vergleiche“ der ersten Klagewelle erfolgte Forderungserlassbetrag berücksichtigt werden. Der Insolvenzverwalter müsse im Übrigen darstellen, mit welchen Zahlungseingängen von Fondsgesellschaftern, sei es aus laufenden Gerichtsverfahren oder aus Vollstreckungsverfahren, er noch rechne, inwiefern und zu welchen Beträgen Urteile erzielt worden seien und ob und aus welchen Gründen Vollstreckungsmaßnahmen (nicht) stattgefunden hätten und mit welchem Erfolg. Er müsse außerdem vortragen, welche Fonds-Gesellschafter nicht verklagt worden seien und welche Kosten durch eigene oder gegnerische Anwälte angefallen wären. Der Kläger müsse auch zwingend die Fondsinitiatoren und sonstige Beteiligte in Haftung nehmen; dies sei nicht geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 508.825,28 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 623 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt: Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) sei gegeben. Die Klagebefugnis des Klägers folge aus § 93 InsO. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stehe bereits auf der Grundlage des übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien fest. Der Kläger stütze sein Begehren auf § 128 Satz 1 HGB, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 490 BGB i.V.m. Nr. 5 der Darlehensverträge vom 27.07.1992/31.07.1992 bzw. Nr. 6 des Darlehensvertrages vom 15.11.1993/13.12.1993 und mache eine Haftung „pro rata“ geltend. Die Beklagte hafte analog § 130 HGB auch für die bereits zum Zeitpunkt ihres Beitritts begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, zumal das Bestehen relevanter Altverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Beitritts der jeweiligen Gesellschafter erkennbar gewesen sei. Die Anmeldung der Forderung der ... nach deren Kündigung nebst Zinsen und Nebenkosten zur Insolvenztabelle sei ebenso wie die widerspruchslose Prüfung im diesbezüglichen Termin und die Eintragung in die Insolvenztabelle gerichtsbekannt und werde zudem im Grundsatz von der Beklagten nicht bestritten. Die Tabelleneintragung wirke für die angemeldete Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Das Gericht sehe auch keine Einschränkung mit Blick auf fehlende Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf das Verfahren zur Feststellung der Forderung. Die Beklagte habe für ihre Beteiligung an den Feststellungsverfahren selbst sorgen können und müssen; sie habe hinreichend Gelegenheit gehabt, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Fest stehe damit zum einen, dass die ... der Insolvenzschuldnerin ursprünglich drei Kredite über ursprünglich 20,2 Mio. DM gewährt habe, dass diese Kredite außerordentlich und wirksam mit Schreiben der Bank vom 11.08.2011 gekündigt worden seien und dass die Insolvenzschuldnerin verpflichtet sei, den noch offenen Saldo aus allen drei Krediten zurückzuzahlen. Fest stehe damit zum anderen, dass diese Forderungen in der angemeldeten und in die Tabelle eingetragenen Höhe valutierten, nämlich mit einem Betrag von 8.047.562,09 €. Fest stehe damit letztlich auch, dass Zinsen und Nebenkosten (einschl. Vorfälligkeitsentschädigungen) zu den jeweiligen Krediten bei der Bestimmung des Umfangs der Gesellschafts- wie Gesellschafterhaftung zu berücksichtigen seien. Insoweit sei im Übrigen anerkannt, dass die Gesellschafter im Rahmen von § 128 HGB auch für Zinsen und Nebenkosten (einschl. Vorfälligkeitsentschädigungen) bei einer Darlehensrückzahlungspflicht der Gesellschaft nach vorzeitiger Kündigung von Krediten hafteten. Die Klage sei auch nicht vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Abschlagszahlungen der Beklagten treuwidrig. In der tenorierten Höhe sei die Klage begründet. Selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags, wonach tatsächlich 1.582 Anteile bestanden hätten, erreiche der eingeklagte Betrag nicht die von der Beklagten angesetzte maximale Schwelle. Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten usw. führten nur bei entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kreditgeber zu einer Reduzierung der Gesellschafterhaftung; entsprechende Vereinbarungen aber seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden und gingen gerichtsbekannt auch nicht aus den Kreditverträgen hervor. Allerdings sei die vorhandene freie Insolvenzmasse bei der Berechnung der Haftung der Gesellschafter vollständig zu berücksichtigen. Angesichts der Regelung des § 199 Satz 2 InsO sei es aber hinnehmbar, dass die Berechnung der Ausfallhaftung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abstelle; zur Vorlage einer vorweggenommenen Schlussrechnung, die die Beklagte im Grunde verlange, sei der Kläger nicht verpflichtet. Der Insolvenzverwalter sei auch zum Abschluss von Vergleichen berechtigt, deren Abschluss die Beklagte der Forderung nur entgegenhalten könne, wenn die Vergleiche wirtschaftlich unvernünftig gewesen sein sollten; hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts fänden in der vorliegenden Konstellation gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a.F. keine Anwendung. Die Klage sei allerdings hinsichtlich der anteiligen Kosten des Insolvenzverfahrens abzuweisen. Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien aus der lnsolvenzmasse zu decken, nicht aber aus einer ggf. zu bildenden Sondermasse. lm Übrigen stünde dies im Widerspruch zum Antrag der Klägerseite, wonach die Gelder lediglich zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der Landesbank ... aus den drei Darlehen dienen sollten. Eine Verwendung zur auffüllenden Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens ergebe sich hieraus gerade nicht. Gegen dieses Urteil wenden sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger bringt vor: Das Landgericht habe sich offenkundig nicht oder nicht hinreichend mit dem klägerischen Vorbringen zur (anteiligen) Haftung der Beklagten für die Verfahrenskosten befasst. Zutreffend führe das Landgericht aus, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse zu tragen seien. Unzutreffend führe es jedoch unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1, §§ 35 f., § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO weiter aus, es sei das gesetzlich definierte Ziel, dass Verfahrenskosten nicht aus der Sondermasse zu decken seien. Die Insolvenzordnung kenne den Begriff „Sondermasse“ nicht. Dies sei auch nicht erforderlich, da es sich bei der Sondermasse lediglich um einen rechnerisch abgegrenzten Teil der Insolvenzmasse handele. Es widerspreche entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht dem gewählten Antrag des Klägers, die Klagesumme in Höhe von 513.792,28 € ausschließlich zur gebildeten Sondermasse zu fordern, damit diese der Befriedigung der festgestellten Forderung der ... aus den drei benannten Darlehen diene. Denn erst wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt seien, könnten zur Insolvenzmasse und somit auch zur Sondermasse eingezogene Beträge der Befriedigung von Forderungen dienen. Dies folge zwingend aus § 53 InsO. Soweit das Landgericht sich an der Formulierung des gewählten Klageantrags gestört habe, habe es eines richterlichen Hinweises bedurft, der allerdings unterblieben sei. Nur durch eine Berücksichtigung der anfallenden Verfahrenskosten könne erreicht werden, dass der durch den Kläger von der Beklagten verlangte Betrag zum Zeitpunkt der Schlussrechnung ausreiche, um sowohl die Gläubiger vollständig zu befriedigen als auch die Verfahrenskosten vollständig zu bedienen. Da die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen von der ... z.B. mit Schreiben vom 24.11.2015 und 05.03.2015 mitgeteilt worden und zudem auch in der der Forderungsanmeldung vom 05.04.2019 als Anlage beigefügten Kündigungserklärung erwähnt worden seien, habe die ... bereits dadurch gezeigt, dass sie die Zinsen für die Zukunft geltend mache; insoweit wird auf Bl. 239-254 der zweitinstanzlichen eAkte Bezug genommen. Darüber hinaus habe die ... mit Schreiben vom 26.01.2022, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 238 der zweitinstanzlichen eAkte Bezug genommen wird, eine ausdrückliche Anmeldung der nachrangigen Zinsforderungen vorgenommen. Demnach beziehe sich die Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung auch auf die Geltendmachung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen, weshalb seine Forderungsberechnung nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen würden die erstinstanzlichen Klageanträge im Hinblick auf die rechtlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 neu gefasst; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2022 (dort S. 3 f. = Bl. 230 f. der zweitinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zu seiner Berufung, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17.02.2020 unter Aufrechterhaltung der dortigen Verurteilung der Beklagten zur Hauptsache wie folgt ergänzend abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.967,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt zu ihrer eigenen Berufung, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.02.2020 (8 O 19/19) im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, mit der Maßgabe der Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 21.03.2022 (dort S. 4 f., Bl. 309 f. der zweitinstanzlichen eAkte). Die Beklagte bringt vor: Die Klage sei auf der Grundlage des bisherigen unzureichenden Sachvortrags des Klägers unschlüssig. Für den vom Insolvenzverwalter im ersten Rechtszug begehrten „Vorschuss“ auf die Darlehensforderungen gebe es keine taugliche Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe die angeblich noch bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche vielmehr abschließend und substantiiert beziffern müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, ob dem vorliegend eingeklagten Betrag tatsächlich noch eine offene Darlehensverbindlichkeit in entsprechender Höhe zugrunde liege. Dies habe das Landgericht verkannt, wenn es die Beklagte darauf verweise, ein etwaiger Überschuss sei nach § 199 Satz 2 InsO erst am Ende des Insolvenzverfahrens zurückzugewähren. Es liege auch weder eine offene noch eine verdeckte Teilklage vor, zumal letztlich nicht einmal feststellbar sei, ob mit der Klage die gesamten zum maßgeblichen Zeitpunkt noch offenen Darlehensforderungen, nur ein Teilbetrag hieraus oder gar eine Zuvielforderung vorliege. Auch das Landgericht lasse dies letztlich offen, wenn es meine, eine etwaige Zuvielforderung sei zu einem nicht bestimmten späteren Zeitpunkt nach § 199 Satz 2 InsO zu erstatten. Eine Teilklage würde aber voraussetzen, dass feststehe, dass der mit der Teilklage bezifferte Anspruch in dieser Höhe tatsächlich auch bestehe. In der im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2022 erklärten Umstellung von einer Vorschussklage auf eine konkret bezifferte Leistungsklage liege eine Klageänderung in der Berufungsinstanz, welcher die Beklagte nicht zustimme. Diese Klageänderung habe der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr vornehmen können, da sich seine eigene Berufung einzig gegen die Abweisung seiner Klage betreffend die Verfahrenskosten richte; diese Kosten bildeten aber im Verhältnis zur Haftung für die angebliche Forderung der ... einen eigenen Streitgegenstand. Die Frist zur Anschlussberufung nach der Berufung der Beklagten sei auch abgelaufen. Ferner fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit des neuen Antrags. Denn der Kläger teile nicht mit, wie sich die geltend gemachte Gesamtforderung von 513.792,28 € auf die drei Darlehensverträge verteile und welcher Anteil hiervon jeweils genau aus Zinsen bestehe. Zudem beantrage der Kläger ausdrücklich die Zahlung mit der Zweckbestimmung, dass die Valuta nur zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der ... diene; zur Tabelle festgestellt seien die Zinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keinesfalls, die Beklagte widerspreche auch der Anmeldung solcher Zinsen durch die ..., die auch in den früheren Schreiben der ... vor dem 26.01.2022 - entgegen der Lesart des Klägers - nicht angemeldet worden seien. Selbst wenn man in dem Schreiben vom 26.01.2022 (unzutreffender Weise) eine (wirksame) Anmeldung von nachrangigen Zinsen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO erblicken wollte, seien auch dann Zinsen für den Zeitraum 28.03.2012 bis 18.04.2016 nicht zur Tabelle angemeldet, weshalb dem Kläger in diesem Umfang in jedem Falle die Prozessführungsbefugnis fehle. Demnach habe der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits im hiesigen Verfahren einen etwaig noch bestehenden Anspruch der ... der Höhe nach konkret und abschließend zu beziffern gehabt, und zwar unter voller Anrechnung der freien Insolvenzmasse (die hierfür ebenfalls habe beziffert werden müssen, was der Kläger unterlassen habe) und insbesondere der für die ... gebildeten Sondermasse. Nur so habe festgestellt werden können, ob ein Restanspruch in der begehrten Höhe noch bestehe. Selbst wenn man unterstelle, dass die seitens der ... im Insolvenzverfahren angemeldete und zur Tabelle festgestellte Gesamtforderung in Höhe von 8.047.562,09 € seinerzeit rechnerisch zutreffend ermittelt worden sei, würde dies lediglich die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 05.04.2012 offene Forderung der ... wiedergeben. Seither seien die dinglichen Sicherheiten der ... verwertet worden, habe allein die Beklagte auf diese Gesamtverbindlichkeit 1.371.650,61 € geleistet und seien weitere Gesellschafter der Schuldnerin von dem Kläger nach § 93 InsO erfolgreich in Anspruch genommen worden. Die seinerzeitige Forderung müsse sich also zwangsläufig erheblich reduziert haben, sofern überhaupt noch ein Restbetrag offen sei. Nur einen solchen, sich bei korrekter Berechnung ergebenden Restbetrag könne der Kläger von der Beklagten noch verlangen. Ob die Beklagte zuvor auch für einen höheren Betrag gehaftet habe, sei irrelevant, soweit die Forderung durch Verwertung von Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter nicht mehr bestehe. Maßgeblich sei insoweit nicht der Tag der Anmeldung am 05.04.2012, sondern der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Das Landgericht habe also die Frage der korrekten Berechnung der Restforderung, die sich eben nicht schon aus der überholten Forderungsanmeldung ergebe, nicht offenlassen dürfen. Die Restforderung werde insbesondere nicht durch die Mitteilung der ... vom 31.01.2019 zutreffend wiedergegeben. Bei der Berechnung der Restforderung sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Zahlungen der Gesellschafter an den Kläger als nach § 93 InsO ermächtigten Insolvenzverwalter unmittelbar die Forderung der ... zum Erlöschen gebracht hätten, auch wenn die Beträge noch nicht zur ... gelangt seien. Denn der in Anspruch genommene Gesellschafter tilge durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen. An die Stelle des Darlehensanspruchs trete in Höhe der Zahlung der Anspruch des Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter auf Auskehr des treuhänderisch verwalteten Betrags. Dies habe zur Folge, dass aus dem getilgten Betrag ab diesem Zeitpunkt auch keine Zinsen mehr anfallen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt sei die angeblich noch offene Forderung der ... unzutreffend berechnet, da sie bei der Zinsberechnung nicht die bereits durch Gesellschafterzahlungen an den Kläger gezahlten Beträge berücksichtige. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht eine Feststellungswirkung nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber der Beklagten angenommen. Die Beklagte sei am Feststellungsverfahren nicht beteiligt worden, womit ihre Einwendungen gegen das materielle Bestehen der angemeldeten Darlehensforderungen nicht ausgeschlossen seien. Die Beklagte sei auf ihre Teilnahmemöglichkeit als Gesellschafterin auch nicht hingewiesen worden. Sie sei als - seinerzeit noch - Nicht-Gläubigerin nicht aktiv in das Feststellungsverfahren eingebunden gewesen. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, der Beklagten sei im Feststellungsverfahren in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Demnach habe sich das Landgericht inhaltlich mit den Einwendungen der Beklagten gegen den Forderungsbestand selbst auseinandersetzen müssen. Neben der unzulässigen Buchung der Vorfälligkeitsentschädigungen auf das Kapital mit der Folge eines Zinseszinses habe es hierbei insbesondere die Anwendbarkeit der Regelungen über Verbraucherkreditverträge berücksichtigen müssen. Der Senat hat dem Kläger rechtliche Hinweise erteilt. In der Folge hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag aus dem ersten Rechtszug zweimal geändert; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2022 (dort S. 3 f., Bl. 230 f. der zweitinstanzlichen eAkte) sowie auf den Schriftsatz vom 21.03.2022 (dort S. 4 f., Bl. 309 f. der zweitinstanzlichen eAkte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 sowie auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und unterliegt demnach der Zurückweisung. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage. A. Zur Berufung des Klägers Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 4.967,00 €, den er ausdrücklich im Wege der Teilklage geltend macht, aus § 128 Satz 1 HGB (analog) zu. Denn das Begehren des Klägers zielt auf eine unmittelbare Haftung der Beklagten für die Kosten des Insolvenzverfahrens; eine solche Haftung scheidet jedoch aus. 1. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin zahlreicher Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, deren Beteiligungen sie finanziert hat, könnte sich nur aus § 128 Satz 1 HGB ergeben. Nach dieser Vorschrift haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift ist auch auf die rechtlichen Beziehungen innerhalb einer Außen-GbR analog anzuwenden (vgl. MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl. 2016, § 128 Rn. 4 m.w.N.). Eine teleologische Reduktion dieser gesellschaftsrechtlichen Haftung scheidet aus, wenn der Schuldner die Verbindlichkeit selbst begründet hat. Soweit eine teleologische Reduktion des § 128 HGB erwogen wird, stützt sich diese Überlegung darauf, dass mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Gesellschafter die Möglichkeit verliert, Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen. Diese Gründe treffen auf Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft selbst begründet, nicht zu (BGH NZI 2021, 440 Rn. 28). Eine teleologische Beschränkung der Haftung nach § 128 HGB kommt insbesondere im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Betracht; andernfalls würde man den Gesellschafter unbeschränkt, d.h. möglicherweise auch bei einer jahrelangen Firmenfortführung, für sämtliche durch den Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten haften lassen, auf deren Entstehung er keinen Einfluss mehr nehmen konnte und die nicht in seinem, sondern im Gläubigerinteresse eingegangen wurden (BGH NZI 2021, 494 Rn. 29). 2. Hiervon ausgehend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf den mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Teilbetrag der Verfahrenskosten zu Recht verneint. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten für die Verfahrenskosten scheidet aus. Denn auf die Entstehung von Verfahrenskosten, die bei einer ggf. jahrelangen Fortführung des Insolvenzverfahrens (wie hier) anfallen, haben die Gesellschafter keinen Einfluss. Das rechtfertigt eine teleologische Reduktion des § 128 HGB und steht einer unmittelbaren Haftung der Gesellschafter für die Verfahrenskosten entgegen (so im Ergebnis auch: OLG Bamberg BeckRS 2018, 26113 Rn. 19; OLG Dresden NZG 2020, 268 Rn. 10 f.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass bei der Feststellung der abzugsfähigen freien Insolvenzmasse auch die Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind, weil die Verfahrenskosten nach § 54 InsO im Fall der Masseunzulänglichkeit vorab vollständig aus der Masse beglichen werden müssen (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 1) und auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig zu bedienen sind (§§ 208, 209 Abs. 1 InsO). Denn daraus folgt lediglich, dass die quotale Haftung für die Darlehensverbindlichkeit mit einem entsprechend höheren Betrag bestehen bleibt, nicht aber, dass der Kläger unmittelbar die Zahlung von Kosten des Insolvenzverfahrens verlangen könnte. Um das von ihm gewünschte Ziel zu erreichen, hätte der Kläger demnach eine höhere quotale Haftung der Beklagten geltend machen müssen. Hierauf zielt seine Forderungsberechnung aber explizit nicht ab. B. Zur Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zwar steht der Darlehensgeberin - hier also der ... als Rechtsnachfolgerin der Südwestdeutschen Landesbank - dem Grunde nach gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf quotale Rückzahlung des von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehens aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 128, 129 HGB in entsprechender Anwendung zu. Diesen Anspruch hat der Kläger auch als Insolvenzverwalter nach der am 28.03.2012 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fondsgesellschaft anstelle der Darlehensgeberin geltend zu machen (§ 93 InsO). Jedoch fehlt es unter zwei voneinander unabhängigen Gesichtspunkten an einer schlüssigen Darlegung dieses Anspruchs. Aus diesem Grunde ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Verurteilung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Der im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 04.02.2022 formulierte und mit Schriftsatz vom 21.03.2022 noch einmal modifizierte, auf Zahlung und nicht mehr auf die Leistung eines Vorschusses gerichtete Hauptantrag kann im Wege der Klageänderung auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine gem. § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung (zu einem solchen Fall im Rahmen des werkvertraglichen Vorschussanspruchs: BGH NJW-RR 2006, 669 Rn. 12), da von Beginn an kein Vorschussanspruch bestand; denn ungeachtet des dem Insolvenzverwalter bei Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumten Einschätzungsermessens (vgl. BGH NZG 2020, 1149 Rn. 34) sieht das Gesetz für solche Fälle keine Vorschusszahlung vor. Die damit auf den Hinweis des Senats nunmehr vorgenommene echte Klageänderung ist allerdings auch im Berufungsverfahren noch zulässig, da sie sachdienlich im Sinne einer umfassenden Beseitigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten ist (§ 533 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH NJW 2007, 2414 Rn. 10) und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Auf die Weigerung der Beklagten, der Klageänderung zuzustimmen, kommt es daher nicht an. Zudem hat der Kläger selbst gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, um die vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung der Klage anzugreifen. Innerhalb dieser eigenen Berufung konnte der Kläger auch betreffend den vom Landgericht zugesprochenen Vorschussanspruch die Klage noch ändern. Denn einem Kläger, der mit einem Teil seiner Anträge obsiegt hat und mit anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet; dies dient zwar grundsätzlich nur dem Ziel, sich gegen die Teilabweisung zu wehren, hat aber zum Ergebnis, dass der Kläger auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann (vgl. BGH NJW 1983, 172, 173 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten musste der Kläger daher nicht nach der Berufung der Beklagten, mit der sich diese gegen die Ausurteilung des Vorschussanspruchs zur Wehr setzt, zusätzlich noch eine Anschlussberufung einlegen. 2. Der ... steht dem Grunde nach ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der drei Darlehen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die ... hat mit der Insolvenzschuldnerin am 27.07.1992 zwei Darlehensverträge und am 13.12.1993 einen dritten Darlehensvertrag abgeschlossen, wobei sich die Kreditsumme aller drei Verträge auf insgesamt 20.200.000,00 DM (umgerechnet 10.328.096,00 €) belief. Der Abschluss dieser drei Darlehensverträge war wirksam. Die den Geschäftsführergesellschaften der Insolvenzschuldnerin erteilten Vollmachten verstießen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Geschäftsführerin zum einen selbst Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war und zum anderen die Vollmacht sie lediglich zur Wahrnehmung ihrer Organstellung befähigen sollte; in beiden Fällen liegt keine Wahrnehmung schwerpunktmäßig fremder Interessen vor (vgl. BGH WM 2010, 308 Rn. 19 f.; WM 2011, 893 Rn. 19 f.; jeweils m.w.N.). Die Wirksamkeit aller drei Darlehensverträge steht zwischen den Parteien genauso wenig im Streit wie die wirksame Kündigung aller drei Darlehen durch die ..., weshalb die Ansprüche der ... auf Rückzahlung der Darlehen (im verbliebenen Umfang) gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auch fällig sind. 3. Für von der Insolvenzschuldnerin, die durch die Aufnahme von Darlehen sowie im Mindesten die Vermietung/Verpachtung der Fondsimmobilie nach außen am Rechtsverkehr teilnahm, begründete Darlehensverbindlichkeiten haftet die Beklagte entsprechend § 128 HGB neben der Insolvenzschuldnerin wie ein Gesamtschuldner, und zwar grundsätzlich für die volle Darlehensverbindlichkeit (vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1061; NJW 2003, 1445, 1446; NJW-RR 2010, 1402, 1404; NZG 2011, 1023, 1025; jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Falle war die Rückzahlungspflicht der Gesellschafter aber von Anfang an auf eine quotale Haftung beschränkt, da hier die nur quotale Haftung der Gesellschafter gemäß den von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteilen nicht nur im Gesellschaftsvertrag, sondern auch in den Darlehensverträgen selbst festgeschrieben war. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dementsprechend haftet die Beklagte quotal entsprechend derjenigen Gesellschaftsanteile, die sie im Zuge der Rückabwicklung von ihr vorgenommener Beitrittsfinanzierungen übernommen hat, was der Kläger im Rahmen der Berechnung der Klageforderung auch akzeptiert und berücksichtigt hat; insoweit ist lediglich streitig, ob die Beteiligungsquote der Beklagten mit 27,52% (so der Kläger) oder nur mit 26,359% (so die Beklagte) anzusetzen ist. Der Kläger hat die der ... noch zustehenden Ansprüche, für die ihm gem. § 93 InsO die Prozessführungsbefugnis zugewiesen ist, jedoch auch nach Hinweis des Senats nicht schlüssig dargelegt. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern, soweit sie zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Klage insgesamt abzuweisen. a) Für die Berechnung der quotalen Haftung ist grundsätzlich der Ausgangsbetrag der Darlehensvaluta maßgeblich und - entgegen der Berechnungsweise des Klägers - nicht der bei Darlehenskündigung oder bei Feststellung zur Insolvenztabelle noch offene Betrag. Gerade weil hier alle Gesellschafter - und damit auch die Beklagte infolge der Übernahme der Anteile - von vornherein nur quotal hafteten, reduzieren Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Darlehensratenzahlungen, sonstige Rückzahlungen oder Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens zwar die Darlehensverbindlichkeit, aber nicht ohne weiteres - sondern nur bei entsprechender Vereinbarung, für die nichts ersichtlich ist - mit der entsprechenden Quote auch die quotale Haftung; diese quotale Haftung bildet vielmehr nur in der Weise eine Haftungsobergrenze, dass bei einem Absinken der Restdarlehensvaluta unter die quotale Haftung des Gesellschafters sich auch die quotale Haftung entsprechend reduziert (vgl. BGH NJW 2011, 2040, 2042; NJW 2011, 2045, 2047 f.; NZG 2011, 1023, 1027 f.). Der vorgenannte Grundsatz wird indes zum einen dadurch eingeschränkt, dass der Insolvenzverwalter solche vorhandene, freie Insolvenzmasse, die zur Befriedigung des Darlehensgebers zur Verfügung steht, von der Ausgangsvaluta unter entsprechender Reduzierung in Abzug bringen muss; hierdurch wird die Haftung der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit im Ergebnis auf den zur Befriedigung des Darlehensgebers dann verbleibenden erforderlichen Betrag beschränkt (BGH NJW 2006, 1344 Rn. 24 m.w.N.). Insoweit gilt auch ohne diesbezügliche gesetzliche Anordnung das Ausfallprinzip, d.h., das Vorgehen des Insolvenzverwalters gegen den haftenden Gesellschafter ist nur insoweit zulässig, als die Insolvenzmasse, soweit sie hierfür zur Verfügung steht, zur Befriedigung des Darlehensgläubigers voraussichtlich nicht ausreicht (BGH a.a.O.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 22/25 m.w.N.). Eine ähnliche Einschränkung folgt zum anderen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da der Insolvenzverwalter nach dem Ende der Schlussverteilung einen nach Befriedigung des Darlehensgebers verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter gemäß deren Zahlungsanteilen wieder herausgeben muss (§ 199 Satz 2 InsO), ist es ihm nach Treu und Glauben („dolo agit ...“) verwehrt, mehr als den zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrag einzufordern (vgl. zur KO: BGHZ 39, 319, 326; BGH NJW 1990, 1109, 1111 m.w.N.; zur InsO: MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, § 93 Rn. 25; Haas/Mock in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 94 Rn. 63). Der Beurteilungszeitpunkt für die Wertansätze betreffend die beiden vorgenannten Einschränkungen ist jeweils der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 25), ggf. ergänzt um seitdem hinzugetretene Erkenntnisse (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 - 30 U 13/06 -, Rn. 88, juris). Eine etwa vorhandene Masse ist abzusetzen (BGH NJW 2006, 1344 Rn. 24). In beiden Fällen steht dem Insolvenzverwalter ein Beurteilungsermessen zu, mit welchen Werten er vorhandene Gegenstände oder erst noch zu realisierende Teile der Insolvenzmasse bewertet (vgl. BGH NZG 2020, 1149 Rn. 34). Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird, muss der in Anspruch genommene Gesellschafter - hier also: die Beklagte - darlegen und beweisen; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu imstande ist (MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, § 93 Rn. 25). b) Hiervon ausgehend hat der Kläger, der die quotale Haftung der Beklagten geltend macht und sich bei seiner Forderungsberechnung an den u.a. aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden, bereits dargestellten Einschränkungen der Gesellschafterhaftung orientiert, die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Die Berechnung des Klägers geht entsprechend der Anlage K1 (Bl. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte) von einer restlichen Forderung der Darlehensgeberin zum 31.01.2019 i.H.v. 1.217.569,03 € (bestehend aus 52.591,30 € Zinsen und 1.164.977,73 € Kapital) aus und stützt sich demnach nur noch auf eine Restforderung betreffend das Darlehen zu Kontonummer ..., da die beiden anderen Darlehen nach dieser Berechnung bereits getilgt wurden. Diesem Betrag sind die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens (laut Kläger: 546.427,32 €) hinzuzurechnen, da die Gesellschafter dafür zwar nicht (unmittelbar) haften, diese Kosten aber vorab zu begleichen sind und daher keine freie Insolvenzmasse darstellen. Dies führt zu einem Zwischenbetrag von 1.763.996,35 €. Davon sind die noch vorhandenen Guthaben abzuziehen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten neu vorgelegten und unbestritten gebliebenen Sachstandsberichts des Klägers gegenüber dem Insolvenzgericht vom 23.12.2021 (Anlage SP 1, Bl. 321 ff. der zweitinstanzlichen eAkte) beläuft sich das vorhandene Guthaben zuletzt auf 718.522,38 € (570.348,58 € Kontoguthaben + 144.937,46 € Guthaben Betriebskonto + 3.236,34 € Kontoguthaben Mieteinzüge). Nach Absetzung dieses Betrages verbleibt ein Zwischenbetrag von 1.045.443,97 €. Dieser Betrag wiederum vermindert sich unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachstandsberichts des Klägers gegenüber dem Insolvenzgericht vom 23.12.2021 noch einmal um die dort zusätzlich erwähnte freie Insolvenzmasse, die sich aus dem allgemeinen Treuhandkonto (7.971,54 €) und dem Konto „Immobilie“ (136.443,27 €) zusammensetzt und demnach insgesamt 144.414,81 € beträgt. Demnach verbliebe ein deutlich oberhalb der Klageforderung liegender Restbetrag von 901.029,16 €, für den die Beklagte haften würde. Zwar greifen die meisten Einwendungen der Beklagten gegen die auf der restlichen Forderung der Darlehensgeberin zum 31.01.2019 i.H.v. 1.217.569,03 € aufbauende Forderungsberechnung des Klägers nicht durch. Aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ergeben sich aber zwei von der Beklagten berechtigterweise aufgegriffene Einwendungen, die der Kläger ungeachtet der wiederholten Rügen der Beklagten im Berufungsverfahren und ungeachtet der ihm in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 erteilten rechtlichen Hinweise nicht entkräftet hat. Demnach fehlt es bis zuletzt an einer schlüssigen Darlegung der Klageforderung, weshalb die Klage unter teilweiser Abänderung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts insgesamt abzuweisen ist. aa) Die Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als unzulässige Sammelanmeldung unwirksam. (1) Bei der Anmeldung der Forderung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Sammelanmeldungen, d.h. die einheitliche, zusammengefasste Anmeldung mehrerer gleichartiger Ansprüche, sind nicht schlechthin unzulässig; Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anmeldung ist aber die Individualisierbarkeit jeder einzelnen Forderung der Anspruchsberechtigten (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 174 Rn. 25). Dabei kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen; handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zu Grunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH NJW-RR 2009, 772 m.w.N.). (2) Hiervon ausgehend liegt keine unwirksame Sammelanmeldung vor. In dem Anmeldeschreiben der Beklagten wird zwischen der auf der Kündigung beruhenden Forderung der ... einerseits und den nachfolgenden Verzugszinsen andererseits sowohl von der Bezeichnung als auch von den Beträgen her differenziert. Darüber hinaus wird auf das Kündigungsschreiben vom 11.08.2011 Bezug genommen, das ausweislich des Anmeldeschreibens diesem genauso beilag wie die Vertrags- und Sicherheitenunterlagen. Soweit die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 09.03.2022 erstmals mit Nichtwissen bestreitet, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel ausgeschlossen; dessen erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Anzeichen dafür, dass in dem Kündigungsschreiben der der Forderungsanmeldung zugrundeliegende Gesamtbetrag nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) An die Feststellung der Forderung der ... zur Insolvenztabelle ist die Beklagte auch gebunden, weshalb sie mit Einwendungen betreffend den Forderungsbestand bis einschließlich 27.03.2012 - dem Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit dem die zur Tabelle angemeldeten Verzugszinsen enden - ausgeschlossen ist (§ 178 Abs. 3 InsO). (1) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Gesellschafter ist nur dann auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen i.S.v. § 129 Abs. 1, Abs. 3 HGB beschränkt, wenn er an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönliche Haftung zu widersprechen; andernfalls kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO berufen, da ansonsten der Anspruch des Gesellschafters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BGH NJW 2006, 1344 Rn. 23; WM 2007, 122 Rn. 11). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist der Gesellschafter daher am Forderungsanmeldungsverfahren zu beteiligen und muss Gelegenheit haben, einer Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. BGH NJW 2006, 1344 Rn. 23 m.w.N.). (2) Die Beklagte kann mit ihren Einwänden gegen die festgestellten Forderungen nicht mehr gehört werden (§ 178 Abs. 3 InsO). Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit, sich aktiv am Feststellungsverfahren zu beteiligen. So war dem an die Beklagte gerichteten Anschreiben des Klägers vom 04.04.2012 (Anlage B10, Bl. 441 f. der erstinstanzlichen Akte) der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigefügt, in dem der Prüftermin am 25.06.2012 (mit Uhrzeit und Angaben zur Örtlichkeit) ausdrücklich benannt war. Ausweislich der Gründe jenes Beschlusses hatte die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Gesellschaftsanteile von ehemaligen Gesellschaftern der Schuldnerin übernommen und musste sich demnach über eine mögliche Inanspruchnahme gem. § 93 InsO im Klaren sein. Demnach war die Beklagte, die als Kreditinstitut ohnehin geschäftserfahren ist und entweder über eine eigene Rechtsabteilung oder über intensive Kontakte zu externen Rechtsberatern verfügen muss, ausreichend über die ihr offenstehenden Möglichkeiten informiert und hätte selbst für eine Teilnahme am Prüftermin sorgen können. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist daher nicht ersichtlich. Damit kann die Beklagte mit ihren Einwänden gegen die festgestellten Forderungen im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gehört werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, die ... habe die von ihr vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen „wohl auf das Kapital gebucht“, was „zu unzulässigem Zinseszins führ[e]“. cc) Soweit die Beklagte darüber hinaus darauf abstellt, es seien die dinglichen Sicherheiten der ... verwertet worden und über die vorgenannten Zahlungen der Beklagten seien weitere Gesellschafter der Schuldnerin von dem Kläger nach § 93 InsO erfolgreich in Anspruch genommen worden, wird die Beklagte ihrer Darlegungslast für diesen Einwand, ihre Inanspruchnahme sei zur Befriedigung der Darlehensgeberin nicht mehr erforderlich, nicht gerecht. Konkreten Vortrag hierzu hält die Beklagte nicht, sondern verlangt - im Hinblick auf § 362 Abs. 1 BGB zu Unrecht - weitere Darlegungen seitens des Klägers, obgleich dieser zum Teil bereits Zahlungen und Erlöse aus Sicherheitenverwertungen in seine Berechnung eingestellt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, sie sei ohne weitere Erläuterungen des Klägers zu keinem weiteren Vortrag imstande. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 erläutert, steht der Beklagten ein Recht zur Einsicht in die Insolvenzakte zu (§ 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO). Stützt ein Kommanditist sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, so genügt es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er entweder eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat (vgl. BGH WM 2020, 2384 Rn. 18 f.). Dies gilt auch mit Blick auf die hier schon betriebene Inanspruchnahme der Beklagten gem. § 93 InsO. Damit hat die Beklagte zwar nur einen Anspruch auf Einsicht in die vom Gericht geführten Akten, nicht in die Akten des Insolvenzverwalters (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2007 - 2 U 110/07 -, Rn. 3, juris; Uhlenbruck/Pape, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 33), was nur zu einem begrenzten Informationsgewinn führt, da die Akte des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen zu dem die Schuldnerin betreffenden Insolvenzverfahren unstreitig keine vollständigen prüffähigen Unterlagen enthält, sondern „lediglich“ die Prüfergebnisse des Insolvenzverwalters; dies entspricht dem Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 04.12.2019 (dort S. 7 = Bl. 572 der erstinstanzlichen Akte). Nach dem dortigen Vortrag des Klägers, der mangels Bestreitens der Beklagten als unstreitig gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO), hat der Kläger jedoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Akte des Insolvenzgerichts gereicht, und zwar auf ausdrückliches Bestreben der Beklagten. Dass die Beklagte anhand dieser Unterlagen keinen weiteren Vortrag halten kann, mit dem sie ihre Einwendungen gegen die Forderungsberechnung des Klägers untermauern könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach kommt es auf den mit Schriftsatz vom 09.03.2022 (dort S. 17 = Bl. 276 der zweitinstanzlichen eAkte) erstmals gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, in der Gerichtsakte befänden sich keine Kontoauszüge, nicht an. dd) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine fehlerhafte Verrechnung der durch Gesellschafterklagen sowie anderweitig erlösten Beträge auf die Darlehensforderung der ... vorgenommen, indem er die eingenommenen Teilbeträge entsprechend den Anlagen K1-K3 nach Maßgabe von § 367 BGB und nicht - wie es die Beklagte für richtig hält - nach Maßgabe der gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB intertemporal anwendbaren Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB verrechnet und zudem eine von der ... zu Unrecht in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt habe (siehe zum Verbraucherdarlehensrecht: BGHZ 208, 278 Rn. 19 ff.), greift nicht durch. Denn bei keinem der drei Verträge wurde ein Verbraucherkredit bzw. ein Verbraucherdarlehen ausgereicht. (1) Das Verbraucherkreditgesetz galt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher) (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG). Zwar ist umstritten, inwieweit eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier die Insolvenzschuldnerin - einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2752 Rn. 24 m.w.N.). Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist aber unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucherin; gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (BGH a.a.O. Rn. 25 ff.). Hiervon ausgehend kann die Insolvenzschuldnerin nicht als Verbraucherin eingestuft werden, auch wenn ein Großteil der Gesellschafter (zuletzt) Kleinanleger waren. Denn ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 02.07.1992 waren Gründungsgesellschafter die ... lmmobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH und die ... Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (§ 3 Ziffer 2), also zwei juristische Personen (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Dass diese in der Folge aus der Gesellschaft ausgetreten sein sollen, so dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der drei Darlehensverträge am 27.07.1992 bzw. 13.12.1993 lediglich natürliche Personen als Gesellschafter an der Insolvenzschuldnerin beteiligt gewesen wären, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der ... lmmobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH die laufende Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin oblag (§ 6 Ziffer 1), gerade gegen eine solche Entwicklung, weshalb von einer weiteren Gesellschafterstellung der beiden Gründungsgesellschafter auszugehen ist. Schon deshalb fanden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes damals keine Anwendung, so dass nun auch § 497 Abs. 3 BGB keine Anwendung finden kann. Der Einwand der Beklagten, wonach die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich zu einer zweigliedrigen Gesellschaft ergangen sei und deshalb auf die Insolvenzschuldnerin nicht übertragen werden könne, greift nicht durch. Dies gilt hinsichtlich der beiden am 27.07.1992 abgeschlossenen Darlehensverträge schon deshalb, weil die Anwerbung von Kleinanlegern erst Ende 1992 und damit nach Abschluss der Kreditverträge stattfand. Deshalb ist davon auszugehen, dass bei Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge noch überhaupt keine natürliche Person an der Insolvenzschuldnerin beteiligt war. Aber auch hinsichtlich des am 13.12.1993 abgeschlossenen Darlehensvertrages ist die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich und führt zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (vgl. ausführlich: OLG Brandenburg BeckRS 2018, 3738). Auch wenn nur eine juristische Person neben vielen natürlichen Personen an einer Gesellschaft beteiligt ist, kann nicht mehr von einem gemeinschaftlichen Handeln natürlicher Personen gesprochen werden. Bei einer abweichenden Sichtweise würde sich zudem die praktisch überhaupt nicht sinnvoll zu beantwortende Frage stellen, ab welcher (zahlenmäßigen?) Grenze dann noch von einem Verbraucherhandeln gesprochen werden könnte. (2) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass auch aufgrund der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a.F. (heute: § 513 BGB) die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht auf die drei im Streit stehenden Darlehensverträge anzuwenden sind. Das Verbraucherkreditgesetz fand keine Anwendung auf Darlehensverträge, wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt war und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 100.000 DM überstieg (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Der Nettokreditbetrag lag bei allen drei von der Insolvenzschuldnerin bei der ... aufgenommenen Darlehen deutlich über 100.000 DM. Ungeachtet der Tatsache, dass Zweck der Gesellschaft „die Verwaltung der besagten Liegenschaft unter Einschluß der Vermietung derselben“ war (§ 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags) und die Gesellschaft nur private Vermögensverwaltung ausüben sollte (§ 2 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages), waren diese drei Darlehen auch für die Aufnahme einer gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört zwar nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich. Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (zum VerbrKrG: BGHZ 149, 80, 86 f.; zu § 13 BGB: BGH WM 2020, 781 Rn. 12 f.). Bei den im Streit stehenden Darlehensverträgen handelte es sich nicht um Verbraucherdarlehen in Gestalt der - hier einzig in Betracht kommenden - Verwaltung eigenen Vermögens. Selbst wenn hier nur Verbraucher als Gesellschafter an der Schuldnerin beteiligt gewesen wären, war zwingend ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich. Das Grundstück war 25.777 m² groß und sollte verschiedenen Zwecken dienen (§ 2 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag), die jährlichen Mieteinnahmen (vor Steuern) sollten sich auf mehr als 2 Mio. DM belaufen (§ 6 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags). Zudem waren gleich zwei Verwaltungs-GmbHs als Gründungsgesellschafter an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und der Gesellschaftsvertrag sieht die zusätzliche Bestellung einer weiteren GmbH mit einer „Treuhandgeschäftsführung“ vor (§ 6). Die Finanzierung, Fertigstellung und der Betrieb eines derart großen Einkaufszentrums mit einem Finanzierungsvolumen von ca. 20 Mio. DM und monatlich erwarteten Mieteinnahmen von mehr als 2 Mio. DM lässt sich selbst dann nicht ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb bewältigen, wenn - was bei einem Einkaufszentrum ausgesprochen untypisch wäre - im Wesentlichen nur ein Hauptmieter vorhanden gewesen wäre. Selbst dann übersteigt der Umfang der vorzunehmenden privatrechtlichen Rechtsgeschäfte (Darlehensbedienung, Abschluss von Verträgen zur Instandhaltung des Zentrums und von Versicherungsverträgen etc.) sowie der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Eigentümer der Fläche (einschließlich steuerlicher Pflichten) ersichtlich das, was ohne einen planmäßigen Geschäftsbetrieb mit entsprechender Organisation leistbar ist. Hinzu kommt noch der Aufwand, der durch die Einbeziehung der mehr als 1.500 Gesellschafter zu betreiben war (Briefkommunikation, Verlust- und Gewinnzuweisungen, Gesellschafterversammlungen etc.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Senat daher davon überzeugt, dass zur Bewältigung des dargestellten Aufwandes ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich war. Deshalb kann keines der drei aufgenommenen Darlehen als Verbraucherdarlehen qualifiziert werden. ee) Soweit die Beklagte verlangt, der Kläger müsse die Verzichtsbeträge aus den mit diversen Gesellschaftern abgeschlossenen „Speed-Vergleichen“ zu Gunsten der Beklagten in die Berechnung einstellen, geht auch dieser Einwand fehl. Denn bei der Inanspruchnahme mehrerer gesamtschuldnerisch persönlich haftender Gesellschafter kann der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, gegen wen er vorgeht; er ist dabei weder an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden noch muss er auf etwaige interne Abreden der Gesellschafter untereinander Rücksicht nehmen (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 20). Der Umstand, dass der Kläger nicht sogleich die Beklagte, sondern zunächst die übrigen Kleinanleger als Gesellschafter gerichtlich in Anspruch genommen hat, spricht insbesondere auch gegen eine für die Beklagte nachteilige, gegen § 242 BGB verstoßende Vorgehensweise des Klägers. Gleiches gilt für die mögliche Inanspruchnahme der Fondsinitiatoren usw. auf Schadensersatz. Auch insoweit ist ein treuwidriges Vorgehen des Klägers nicht ersichtlich. ff) Allerdings steht der Schlüssigkeit des Klagevorbringens entgegen, dass der Kläger bei der Berechnung des von ihm eingeklagten Restanspruchs Zinsforderungen als Rechnungsposten eingestellt hat, für die er im Rahmen von 93 InsO nicht einziehungsbefugt war. Diese Forderungsberechnung hat der Kläger weder infolge der wiederholten Rügen der Beklagten noch nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 korrigiert. Demnach ist seine Forderungsberechnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug am 23.03.2022 unschlüssig geblieben. (1) Die Regelung des § 93 InsO bewirkt keinen Forderungsübergang auf den Insolvenzverwalter; vielmehr wird der Verwalter treuhänderisch ermächtigt, Forderungen der Gläubiger gebündelt einzuziehen (sog. Ermächtigungsfunktion) und wird bei der gerichtlichen Geltendmachung als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (vgl. BAG NZA 2008, 645 Rn. 16 m.w.N.). Die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter erfasst nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben; der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt (BAG NZA 2008, 645 Rn. 14; BGH NJW 2016, 1592 Rn. 17). Zwar sind die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Neuverbindlichkeiten, für die die Gesellschafter nicht haften würden; vielmehr stellen auch Insolvenzforderungen, die aus der Nichterfüllung von Altverbindlichkeiten resultieren, Altverbindlichkeiten dar (vgl. MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl. 2016, § 128 Rn. 78). Es handelt sich aber um nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO), wobei der Begriff der Zinsen im Sinne dieser Vorschrift eine gewinn- und umsatzunabhängige, aber laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen bzw. (unfreiwillig) entbehrten Kapitals meint, wohingegen „Zinsen“ für eine Sachüberlassung wie insbesondere der „Mietzins“ oder Zinsen auf eine Grundschuld nicht dazu gehören (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 39 Rn. 10 m.w.N.). Nachrangige Forderungen sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nur nach besonderer Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden; der Gesetzgeber geht davon aus, dass die nachrangigen Insolvenzgläubiger nur in Ausnahmefällen mit einer Befriedigung rechnen können (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 174 Rn. 51 m.w.N.). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Restforderung, die der Klage zugrunde liegt. Die Forderungsberechnung des Klägers berücksichtigt nachrangige Gläubigerforderungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, für die dem Kläger nie die Einziehungsbefugnis zustand. Ohne ein „Herausrechnen“ dieser nachrangigen Forderungen, das der Kläger auch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 nicht vorgenommen hat, ergibt sich jedoch ein Gesamtsaldo der Restforderung, der nicht zutreffen kann. Dieser Mangel steht der Schlüssigkeit der Klage entgegen. (a) Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2022 vorgelegten und von der Beklagten im Tatsächlichen nicht bestrittenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Schreiben der ... aus dem Jahr 2015 einerseits und vom 26.01.2022 andererseits ist eine wirksame Anmeldung dieser nachrangigen Zinsen nicht erfolgt. Die ursprüngliche Forderungsanmeldung vom 05.04.2012 betraf keine Zinsen für die Zeit nach dem 27.03.2012. Dies gilt ungeachtet des Vortrags aus dem Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2022, wonach die ... eine Verzugszinsberechnung ab 15.08.2011 in der der Anmeldung beiliegenden Kündigungserklärung angekündigt habe. Denn die Forderungsanmeldung selbst bezog sich ausdrücklich nur auf die Verzugszinsen bis einschließlich 27.03.2012. Auch die nach den rechtlichen Hinweisen des Senats vorgelegten Schreiben der ... vom 05.03.2015 und 24.11.2015 stellen keine Forderungsanmeldungen betreffend nach dem 27.03.2012 weiter aufgelaufener Zinsen dar. Bei der ... als in Rechtssachen erfahrenem Bankhaus wäre zu erwarten gewesen, dass diese eine Forderungsanmeldung als solche bezeichnet. Dies ist jedoch in keinem der beiden Schreiben, die lediglich auf die ursprüngliche Forderungsanmeldung vom 05.04.2012 (fehlerhaft angegeben mit 12.04.2012) Bezug nehmen, erfolgt. Auch der Kläger hat - soweit ersichtlich - diese beiden Schreiben bislang nicht als Forderungsanmeldungen aufgefasst; vielmehr hat er nach den rechtlichen Hinweisen des Senats die ... zur Anmeldung der nachrangigen Zinsen aufgefordert. Zudem deutet auch die nun vorliegende Forderungsanmeldung vom 26.01.2022 darauf hin, dass die ... ihre Schreiben vom 05.03.2015 und 24.11.2015 selbst nicht als Forderungsanmeldungen verstanden hat. Selbst bei Auslegung der Schreiben vom 05.03.2015 und 24.11.2015 als Forderungsanmeldungen wären diese Anmeldungen unwirksam. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (zum Ganzen: BGH NJW-RR 2009, 772 Rn. 10 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird keines der beiden Schreiben der ... aus dem Jahre 2015 gerecht. In den Anschreiben selbst wird schon nicht erläutert, welche Art von Forderungen angemeldet werden soll. Auch die beigefügten Forderungsverläufe in den Anlagen differenzieren nicht zwischen den bereits angemeldeten und den neuen Forderungen und geben zudem außer der pauschalen Angabe „Zinsen“ gar keinen Aufschluss über den Schuldgrund. Dies wird den formalen Anforderungen an eine Forderungsanmeldung nicht gerecht. Demnach wären diese Forderungsanmeldungen - als solche verstanden - unwirksam (vgl. BGH a.a.O. Rn. 17; Wazlawik, NZI 2020, 1081, 1082). Die nun vorgelegte, ausdrücklich als solche bezeichnete Forderungsanmeldung der ... vom 26.01.2022 - die sich ohnehin nur auf Verzugszinsen für die Zeit ab dem 19.04.2016 bezieht und damit den vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung einbezogenen Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 18.04.2016 ausblendet - ist ebenfalls unwirksam. Die ... hat dort ausdrücklich eine „[n]achträgliche Anmeldung nachrangiger Zinsen“ vorgenommen. Eine solche Anmeldung setzt aber eine besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht voraus (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ohne diese Aufforderung ist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - IX ZR 73/17 -, Rn. 15, juris) und demnach unwirksam (Wazlawik NZI 2020, 1081, 1085); sie ist nicht in die Tabelle aufzunehmen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 174 Rn. 54; MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, § 175 Rn. 13). Da für eine solche Aufforderung durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen nichts ersichtlich ist, ist die Forderungsanmeldung vom 26.01.2022 unwirksam. (b) Demnach fehlt dem Kläger hinsichtlich sämtlicher nach dem 27.03.2012 aufgelaufener Zinsen, die er ausweislich der Anlagen K1 - K3 in seine Forderungsberechnung seit 2012 eingestellt hat und die damit auch in die Berechnung der nach Ansicht des Klägers noch offenen Forderung eingeflossen sind, die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis. Das hierfür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis einer vorherigen Forderungsanmeldung muss auch in dem hier gegebenen Kontext des § 39 InsO gelten. Denn der Insolvenzverwalter soll eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger herbeiführen (BGH NJW 2016, 1592 Rn. 19). Befände sich auf Gesellschafterseite - anders als im vorliegenden Fall - kein liquides Kreditinstitut, sondern z.B. eine mehreren Gläubigern haftende Privatperson, stünde über die akzessorische Haftung nach § 128 HGB wiederum nur eine begrenzte Haftungsmasse zur Befriedigung mehrerer Gläubiger bereit. Dies berücksichtigend müssen (nicht angemeldete) nachrangige Forderungen i.S.d. § 39 InsO auch von der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO ausgeschlossen bleiben. Dass es aufgrund der dennoch eintretenden Sperrwirkung des § 93 InsO, die auch nicht angemeldete Forderungen erfasst (vgl. BGH NJW 2016, 1592 Rn. 16), zu einem „Stillstand“ betreffend die nachrangigen Forderungen kommt, ist gerechtfertigt, da Gläubiger der nachrangigen Forderungen ohne diese Sperrwirkung wiederum auf die begrenzte Haftungsmasse zugreifen und so einen „Wettlauf der Gläubiger“ begründen könnten, den § 93 InsO gerade verhindern soll. § 93 InsO greift aber auch dann ein, wenn nur ein Altgläubiger vorhanden ist oder das pfändbare Vermögen eines ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Weiteres ausreicht, um alle am Verfahren beteiligten Altgläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen besteht die Gefahr eines Gläubigerwettbewerbs zwar nicht. Gleichwohl ist den Gläubigern der Direktzugriff versagt, weil § 93 InsO aus Gründen der Rechtssicherheit Vorrang verdient. Denn die Annahme, es gäbe nur einen Gläubiger oder ausreichendes Gesellschaftervermögen, kann sich nachträglich als falsch erweisen (MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, § 93 Rn. 14). Aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2022 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2021 (Az. IX ZR 201/20, GmbHR 2022, 251 ff.) folgt nichts anderes. Soweit dort (Rn. 29) von einer Erhöhung der Forderung um laufende Zinsen die Rede ist, ist diese Aussage zu einem mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbaren Anspruch infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung gegenüber einem GmbH-Gesellschafter ergangen. Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich des 93 InsO lassen sich hieraus nicht ziehen, zumal das Haftungsregime im Falle von GmbH-Gesellschaftern völlig anders ausgestaltet ist als im Rahmen der Personengesellschaften und § 93 InsO auf die Haftung von GmbH-Gesellschaftern keine Anwendung findet (MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, § 93 Rn. 3). Hieraus folgt für den konkreten Fall nicht, dass die Klage infolge einer (zumindest zum Teil) fehlenden Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre. Wie bereits dargestellt, besteht die sich aus der Anlage K1 ergebende, der Klage zugrunde liegende Restforderung von 1.217.569,03 € nur (noch) in Höhe von 52.591,30 € aus Zinsen. Berücksichtigt man sowohl die vorhandene Sondermasse als auch die vorhandene freie Masse, die deutlich über diesem Betrag liegen, sind diese Beträge vorrangig auf die Zinsforderung von 52.591,30 € anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB). Dass der Kläger mit seiner Klage noch Zinsen, bzgl. derer ihm die Prozessführungsbefugnis fehlt, geltend machen würde, ist demnach auszuschließen. Dessen ungeachtet steht die Berücksichtigung der nachrangigen Zinsen in der Forderungsberechnung des Klägers der Schlüssigkeit der Klage entgegen. Grundlage der Restforderungsberechnung des Klägers sind die vom Kläger als Anlagen K1 - K3 vorgelegten Forderungsberechnungen der ... betreffend die drei von ihr ausgereichten Darlehen. Diesen drei Forderungsberechnungen lässt sich entnehmen, dass - ausgehend von der angemeldeten Forderung - seit 2012 zu Gunsten der ... nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter gelaufene und damit nachrangige Zinsen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) in die jeweiligen Forderungskonten eingestellt wurden. Erzielte Erlöse bzw. Zahlungen zu Gunsten der ... wurden auf den in den Forderungsberechnungen jeweils eine Zeile zuvor ausgewiesenen „Gesamtsaldo“ und damit anteilig auch auf die in diesem „Gesamtsaldo“ jeweils enthaltenen nachrangigen Zinsen, für die dem Kläger die Einziehungsbefugnis fehlt, verrechnet, und somit in dieser anteiligen Höhe nicht auf die angemeldeten und festgestellten Forderungen selbst. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede, sondern hält sein Vorgehen vielmehr für zulässig. Angesichts der Höhe der zur Tabelle festgestellten Ausgangsforderung und des langen Zeitraums von 2012 bis zum 31.01.2019, mit dem die Forderungsberechnung in der Anlage K1 endet, kann der nunmehr noch als offen ausgewiesene Zinsbetrag von lediglich 52.591,30 € bei Weitem nicht die Summe der aufgelaufenen nachrangigen Zinsen darstellen. Für eine schlüssige Darlegung der Restforderung hätte der Kläger von dem zur Insolvenztabelle festgestellten Betrag von 8.047.562,09 € (Hauptforderung zzgl. Verzugszinsen bis 27.03.2012) ausgehen und die erlösten Beträge - verteilt auf die drei Darlehen - hiervon ohne zusätzliche Berücksichtigung der nachrangigen Zinsbeträge in Abzug bringen müssen. Warum der Kläger bei seiner hilfsweisen Forderungsberechnung aus dem Schriftsatz vom 04.02.2022 (dort S. 2/3) nun einen niedrigeren Ausgangsbetrag ansetzt, bleibt unverständlich. Eine weitergehende Forderungsberechnung unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Zuschlags- bzw. Abzugsposten, insbesondere unter Herausnahme der nachrangigen Zinsen, legt der Kläger nicht vor und äußert sich auch nicht zur Forderungsberechnung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.03.2022, die zu für den Kläger nachteiligen Ergebnissen kommt. Demnach lässt sich nicht feststellen, ob bei der gebotenen Herausrechnung der nachrangigen Zinsen aus den drei Forderungskonten überhaupt noch ein Teil der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung offen ist, der Gegenstand der Klage sein könnte, und falls ja, in welcher Höhe dies der Fall wäre. Da der Kläger aus den erzielten Erlösen bzw. Zahlungen zu Gunsten der ... nachrangige Zinsforderungen der ... bedient hat, anstatt diese auf die festgestellten Forderungen zu verrechnen, muss die behauptete restliche Kapitalforderung entweder ganz oder zu nicht nachvollziehbaren Teilen nur noch aufgrund dieser fehlerhaften Verrechnung bestehen. Demnach ist die Restforderung der ..., die der Kläger einzuklagen behauptet, schon nicht schlüssig dargelegt. gg) Schließlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger auch im Hinblick auf die von der Beklagten geleisteten Zahlungen die seiner Klage zugrunde liegende Restforderung nicht schlüssig dargelegt hat. (1) Insoweit ist wiederum zu beachten, dass der Insolvenzverwalter bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger - hier: der ... - tätig wird. Mit der Zahlung des angeforderten Betrages an den Insolvenzverwalter erlischt insoweit die persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB (BGH NZI 2016, 445 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 93 Rn. 13). Demnach kann es für die Forderungsberechnung der ... - und damit auch für die hierauf aufbauenden Zinsforderungen - nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Zahlungen der Beklagten unmittelbar an die ... weitergeleitet hat. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Kläger, auf einen möglicherweise späteren Zahlungseingang bei der ... kommt es nicht an. (2) Hiervon ausgehend hat der Kläger zu Unrecht Zinsforderungen in seine Forderungsberechnung aufgenommen, die der ... nicht zustehen. Unstreitig leistete die Beklagte bereits Zahlungen in Höhe von 843.329,68 € am 16.06.2014 sowie am 21.08.2014 in Höhe von 528.320,93 €. Die Summe dieser Zahlungen beträgt 1.371.650,61 €. Aus den als Anlagen K1 - K3 vorgelegten Forderungskonten lassen sich diese Zahlungseingänge aber nicht nachvollziehen. So findet sich etwa in Anlage K1 erst unter dem Datum 07.05.2015 eine „Zahlung Schuldner“, die sich mit 1.128.000,00 € in der Nähe des von der Beklagten geleisteten Gesamtbetrages bewegt. In der Anlage K3 findet sich unter dem gleichen Datum eine „Zahlung Schuldner“ i.H.v. ca. 1,9 Mio. €. Es scheint, als habe der Kläger - wohl aus Gründen der Praktikabilität - „Sammelzahlungen“ an die Gläubiger und damit auch an die ... geleistet. Das mag zwar verfahrenstechnisch nachvollziehbar sein, rechtfertigt es nach den o.g. Grundsätzen jedoch nicht, nach dem Tag des Zahlungseingangs beim Kläger noch Zinsen auf den tatsächlich schon an den Kläger gezahlten Teilbetrag zu erheben. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Anlage K1 die Erhebung solcher Zinsen jedoch aufdrängt. Die hieraus erwachsenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Forderungsberechnung hat der Kläger bis zuletzt nicht ausgeräumt. Die demnach ersichtlich zu Unrecht in die Forderungsberechnung eingestellten Zinsen lassen sich auch nicht ohne Weiteres aus der Klageforderung „herausrechnen“, da sich hierdurch der nachfolgende Forderungsverlauf ändert. Dies wäre ohnehin nicht Aufgabe des Senats, sondern Aufgabe des Klägers gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern legt diese seiner Entscheidung zugrunde. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 513.792,28 € festgesetzt.