Urteil
7 U 82/18
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:1125.7U82.18.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung einer Spareinlage gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB und damit die Auszahlung zu beweisen.(Rn.34)
2. Das nicht entwertete Sparbuch begründet als Urkunde nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind, § 416 ZPO. Die Beweisregel erstreckt sich nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also darauf, dass die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind; diese Frage unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.(Rn.35)
3. Es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen lässt. Ein Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen auch keine Umkehr der Beweislast. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann insoweit nicht allein mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden (Anschluss OLG Celle, 18. Juni 2008, 3 U 39/08, BKR 2008, 525).(Rn.36)
4. Zwar soll sich ein Kreditinstitut nicht auf die Zulässigkeit von Verfügungen über Spareinlagen ohne Vorlage des Sparbuchs, die nach Maßgabe der Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 3. August 1964 in Ausnahmefällen möglich sind, berufen können. Kommt jedoch ein solcher Ausnahmefall in Betracht, muss dieser Umstand aber bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Indizien des Einzelfalls in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2018, Az. 7 O 319/17, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung einer Spareinlage gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB und damit die Auszahlung zu beweisen.(Rn.34) 2. Das nicht entwertete Sparbuch begründet als Urkunde nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind, § 416 ZPO. Die Beweisregel erstreckt sich nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also darauf, dass die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind; diese Frage unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.(Rn.35) 3. Es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen lässt. Ein Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen auch keine Umkehr der Beweislast. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann insoweit nicht allein mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden (Anschluss OLG Celle, 18. Juni 2008, 3 U 39/08, BKR 2008, 525).(Rn.36) 4. Zwar soll sich ein Kreditinstitut nicht auf die Zulässigkeit von Verfügungen über Spareinlagen ohne Vorlage des Sparbuchs, die nach Maßgabe der Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 3. August 1964 in Ausnahmefällen möglich sind, berufen können. Kommt jedoch ein solcher Ausnahmefall in Betracht, muss dieser Umstand aber bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Indizien des Einzelfalls in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.(Rn.42) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2018, Az. 7 O 319/17, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht – aus nach seinem Vortrag abgetretenem Recht – einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf einem vormals bei der ........... (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) geführten Sparkonto mit der Kto.-Nr. ...…. geltend und begehrt weiter Auskunft über zwischenzeitlich auf diesem Konto angefallene Zinsen. Die Eheleute D... und M... (kurz: M....) D.... hatten im Jahre 1992 das unter der genannten Kontonummer geführte Sparguthaben in der Filiale der .... in ..... angelegt. Frau M.... D... verstarb am 09.07.2012 und wurde von Herrn D.... D... beerbt. Dieser sprach am 17.10.2016 in den Filialräumen der Beklagten vor und kündigte das Sparguthaben in Höhe von 33.653,91 DM (17.206,97 €). Ihm wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten dabei erklärt, das Sparguthaben sei nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist im Besitz des zu dem o.g. Konto ausgestellten Sparbuches, das nicht entwertet ist. Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, er sei aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung des Zeugen D... D... vom 31.03.2017, die auch den Auskunfts- und den Zinsanspruch umfasse, zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Diese Abtretung habe der Kläger auch angenommen, was sich bereits daraus ergebe, dass er den vorliegenden Rechtsstreit über den abgetretenen Anspruch führe. Das Sparbuch sei weder gelöscht noch das Guthaben auf ein anderes Konto überwiesen worden. Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.206,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinsen in der Zeit vom 09.01.1997 bis 17.10.2016 auf dem Sparguthaben des Sparbuches der ...... „extra sparen“ mit der Kto.-Nr. ...…., Bereichsnummer ..., ausgestellt auf Herrn D..... D.....oder Frau M... D.... angefallen sind; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern; c) an den Kläger Rückzahlung des Zinsbetrages in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, denn dieser habe nicht belegt, das Abtretungsangebot des Zeugen D... – dem sich die abgetretene Forderung nicht in ausreichend bestimmter Weise entnehmen lasse – rechtzeitig angenommen zu haben. Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der Zahlungsanspruch nicht mehr bestehe. Ausweislich des Kontohandelsbuchauszugs, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 68 der Akte Bezug genommen wird, sei das Guthaben am 04.04.1997 ausgezahlt und das Sparbuchkonto gelöscht worden. Am gleichen Tag sei das Guthaben ausweislich eines weiteren Kontohandelsbuchauszugs, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 69 der Akte Bezug genommen wird, auf ein anderes Konto mit der Kto.-Nr. ...….. – dessen Inhaber der Zeuge D..... allein gewesen sei – eingezahlt worden. Dieses Konto sei zum 03.07.1997 gekündigt und das Gesamtguthaben an den Kontoinhaber, den Zeugen D...., ausgezahlt worden. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch – ausgehend von der Löschung des Sparkontos am 04.04.1997 – am 05.04.2007 verjährt bzw. seine Geltendmachung mit Blick auf die zwischenzeitlich nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen erfolgte Vernichtung der Kontounterlagen durch die Beklagte wegen Verwirkung ausgeschlossen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S..... und D.... durch Teilurteil dem Zahlungsantrag sowie dem Auskunftsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Zeugen Dieter D..... ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens aus § 488 BGB zugestanden habe, da es sich bei dem Sparvertrag um einen Darlehensvertrag handele und der Beklagten der ihr obliegende Beweis für die Rückzahlung dieses Darlehens am 04.04.1997 nicht gelungen sei. Das Sparbuch weise unstreitig seit dem 09.01.1997 keine Verfügungen über die Spareinlage aus. Mit den vorgelegten internen Unterlagen könne die Beklagte den Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Die Rückzahlung des Sparguthabens habe auch der Zeuge S.... nicht bestätigt. Der Zeuge D... habe bekundet, weder er noch seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau hätten nach dem 09.01.1997 über das Sparguthaben verfügt. Der Zeuge habe zwar bei seiner Vernehmung einen wirren Eindruck hinterlassen, weshalb Zweifel bestünden, ob sich der Zeuge an die Geschehnisse im Jahre 1997 noch richtig erinnere. Allerdings könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge oder seine damals noch lebende Ehefrau die Auszahlung bzw. Umbuchung des Guthabens veranlasst hätten. Der Anspruch sei weder verjährt noch verstoße seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben. Die Verjährung könne frühestens mit der Kündigung des Guthabens beginnen, dies sei im Oktober 2016 gewesen. Damit könne zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 18.09.2017 keine Verjährung eingetreten sein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben setze neben dem Zeitablauf auch voraus, dass auf Beklagtenseite Umstände vorgelegen hätten, die ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs rechtfertigen könnten. Solche Umstände seien nicht dargelegt. Seinen damit bestehenden Anspruch habe der Zeuge D..... ausweislich der Urkunde vom 31.03.2017 sowie seiner Bekundungen im Termin vom 24.05.2018 an den Kläger abgetreten. Dass der Kläger das Abtretungsangebot insbesondere auch rechtzeitig angenommen habe, ergebe sich daraus, dass er bereits mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2017 seinen Anspruch gegenüber der Beklagten habe geltend machen lassen und im Übrigen den Anspruch auch im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen verfolge. Die weiter begehrte Auskunft könne der Kläger nach § 259 BGB verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 143 ff. der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Die Beklagte bringt hierzu vor, angesichts der erheblichen Zahl an überwiegend unstreitigen Indizien (über ca. 20 Jahre keine Eintragungen mehr im Sparbuch; völlige Untätigkeit des Sparbuchinhabers seit seinem Besuch bei der Beklagten 2008/2009; Vernichtung der Unterlagen durch die Beklagte; Handelsbuchauszüge und Aussage des Zeugen S.... hierzu; Nachweis des Vorhandenseins mehrerer Sparbücher des Sparbuchinhabers; unstreitige bzw. unzureichend bestrittene Richtigkeit der Handelsbuchauszüge; Aussage des Zeugen ..., wonach die Handelsbuchunterlagen ein Abbild der tatsächlich erfolgten Buchungen seien) habe das Landgericht von einer Beweislastumkehr zulasten des Klägers ausgehen müssen bzw. habe zumindest diese Indizien für die Widerlegung der Beweiskraft des im Streit stehenden Sparbuchs ausreichen lassen müssen. Zudem habe das Landgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und hingenommen, dass der Kläger seinen Vortrag „ins Blaue hinein“ gehalten habe, ohne sich vorher beim Zeugen D..... über den wahren Sachverhalt zu erkundigen. Das wiege umso schwerer, als der Zeuge S... nicht nur den gesamten Vortrag der Beklagten in Bezug auf den am gleichen Tag und in identischer Höhe erfolgten Zahlungsfluss von dem im Streit stehenden Sparbuchkonto der Eheleute D.... auf das persönliche Sparbuchkonto des Zeugen D... D.... mit der Kto.-Nr. ...… bestätigt habe, sondern die Beklagte durch Vorlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und nunmehr als Anlage BK1 (Blatt 224 der Akte) beigefügten Handelsbuchauszugs, von dessen Inhalt sämtliche Parteien und das Gericht in der mündlichen Verhandlung Kenntnis genommen hätten, dargelegt und nachgewiesen habe, dass das persönliche Sparbuchkonto des Zeugen mit der Kto.-Nr. ...…., auf welches das per 04.04.1997 auf dem im Streit stehenden Sparbuchkonto der Eheleute liegende Guthaben in Höhe von 33.802,07 DM ebenfalls am 04.04.1997 eingezahlt worden sei und welches ausweislich der Anlagen B1 und B2 im unmittelbaren Anschluss hieran am 04.04.1997 auch gelöscht worden sei, per 03.07.1997 vom Zeugen D.... gekündigt und der hierauf liegende Guthabenbetrag abgehoben worden sei, wobei ausweislich der Anlage BK1 von diesem Betrag in Höhe von 59.324,82 DM auf das am gleichen Tage eröffnete neue Sparbuch des Zeugen mit der Kto.-Nr. ...... der Betrag von 34.324,82 DM eingezahlt worden sei. Noch unverständlicher werde die Positionierung des Landgerichts, wenn man weiter berücksichtige, dass der Zeuge D.... – was bedauerlicherweise im Protokoll nicht aufgenommen worden sei – bereits zu Beginn seiner Vernehmung sowohl die Einzahlung der 25.000 DM seiner Schwiegermutter auf sein Sparbuch mit der Kto.-Nr. ...... als auch das Vorhandensein von ca. 60.000 DM auf seinem diesbezüglichen Sparbuch bestätigt habe, somit genau das Vorhandensein desjenigen Betrages, welcher sich nach Einzahlung der von dem im Streit stehenden Sparbuch der Eheleute abgehobenen und auf das persönliche Sparbuch des Zeugen am gleichen Tage eingezahlten Summe in Höhe von 33.802,07 DM auf dem Sparbuch des Zeugen in Höhe von 58.958,32 DM ergeben habe. Hätte sich das Landgericht um weitere Sachverhaltsaufklärung bemüht oder zumindest die „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptungen des Klägers hinterfragt, dann hätte das Landgericht erkannt, dass die Beklagte die Beweiskraft des Sparbuchs durch ihren Vortrag schon längst widerlegt habe. Jedenfalls aber habe die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände den vom Landgericht geforderten Beweis erbracht. Zur Beweiskraft eines Sparbuches sei festzustellen, dass die Sparurkunde nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür begründe, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben seien. Die Beantwortung der Frage, ob die tatsächlichen Vorgänge so stattgefunden haben wie in der Privaturkunde vermeintlich dokumentiert, bleibe aber der Beweiswürdigung des Tatrichters überlassen, weswegen das Gericht sämtliche vorgetragenen Indizien, die Einlassungen des Klägers, den Sachverhalt, die vorgelegten internen Dokumente sowie die sonstigen Beweismittel in eigener Verantwortung zu würdigen habe. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof in keiner Weise die Annahme einer Beweislastumkehr in Altsparbuchfällen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof habe bisher nur hervorgehoben, dass eine Beweislastumkehr nicht schon dann in Betracht komme, wenn in einem Sparbuch seit langer Zeit keine Eintragungen mehr vorgenommen wurden und wenn allein die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Insofern habe der Bundesgerichtshof stets klargestellt, dass sich etwas Anderes hinsichtlich der Annahme der Beweislastumkehr dann ergeben könne, wenn das Kreditinstitut konkrete Umstände darlege, die die Annahme einer Beweislastumkehr rechtfertigten. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten hier vorgetragenen Umstände habe das Landgericht zu einer Beweislastumkehr kommen und deshalb die Klage abweisen müssen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es neben dem im Streit stehenden Sparbuch noch zwei auf den Namen des Zeugen D..... persönlich lautende Sparbücher gegeben habe. Das habe der Zeuge ausweislich S. 8 des Sitzungsprotokolls selbst bestätigt. Der Vortrag der Beklagten zum Vorhandensein bzw. zur Auflösung verschiedener Sparbücher sei zudem vom Zeugen S... bestätigt worden. Der Zeuge D.... habe alle drei Sparbücher am 04.04.1997, 03.07.1997 und im August 1999, also innerhalb von 2 Jahren und 4 Monaten aufgelöst. Dabei liege es nahe, dass die zeitlich verschobene Auflösung der Konten damit zusammenhänge, dass der Zeuge D..... jeweils den Ablauf der prämienbegünstigten Festlegungsfristen abgewartet habe. Mit Blick auf die sich hieraus ergebende vollständige Beendigung der Geschäftsverbindung liege es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass auch das im Streit stehende Sparkonto aufgelöst worden sei. Da der Zeuge D... nach seiner Aussage schon 2008 oder 2009 vergeblich die Auszahlung des Betrags verlangt habe, sei es völlig unverständlich, dass er für nahezu weitere 10 Jahre sich nicht um das Sparbuch gekümmert haben wolle. Die einzige Erklärung des Zeugen D... für den Beklagtenvortrag, dass bei der Bank „ein Schlitzohr am Werk gewesen“ sei, könne daher nicht ernst genommen werden. Die vom Landgericht angenommene Möglichkeit der Entwertung des Sparbuchs verkenne, dass es nach der Aussage des Zeugen S... in der Vergangenheit tatsächlich ausnahmsweise zu Verfügungen ohne Vorlage des Sparbuchs gekommen sei, was auch hier der Fall gewesen sein müsse. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung auch verkannt, dass der Zeuge D.... mehrfach bestätigt habe, dass er selbst über eigene persönliche Sparbuchkonten bei der Beklagten verfügt habe. Soweit das Landgericht aus der Zeugenaussage schließe, dass der Zeuge keine eigenen Sparbücher bei der Beklagten gehabt habe, so vernachlässige es den Zusammenhang der ohnehin wirren Aussage des Zeugen. Mit Blick auf die erhobene Einrede der Verjährung werde ergänzend darauf hingewiesen, dass der Zeuge D..... im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt habe, dass ihm die Beklagte bereits im Jahre 2008 oder 2009 mitgeteilt habe, dass es das im Streit stehende Sparbuch nicht mehr gebe. Damit habe der Zeuge gewusst, dass das Sparbuchkonto gelöscht und ein möglicherweise hierauf liegendes Sparguthaben ausbezahlt worden sei. Damit habe der Zeuge bereits 2008 oder 2009 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen gehabt, insbesondere auch davon, dass es in Bezug auf das Sparbuchkonto keine fälligen Auszahlungsansprüche mehr gebe. Das sei für den Beginn der Verjährung völlig ausreichend. Zur Frage der Verwirkung sei darauf hinzuweisen, dass auf Seiten der Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden sei, dass der Zeuge D..... spätestens 2008/2009 vollumfängliche Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe, ohne dass er sich dazu veranlasst gesehen habe, in Bezug auf das Sparbuch irgendetwas zu unternehmen oder gegenüber der Beklagten seinen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Infolge dieses Abwartens habe die Beklagte aufgrund des Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen die Unterlagen vernichtet, damit habe der Zeuge D..... rechnen können und müssen. Dieses Verhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Das Teil-Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2018, Aktenzeichen 7 O 319/17, wird aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und seines eigenen Vorbringens aus 1. Instanz und bringt insbesondere vor, in 1. Instanz sei Beweis dafür angeboten worden, dass weder der Zeuge D... l noch seine damals noch lebende Ehefrau an dem Tag der angeblichen Auszahlung des Sparguthabens in der Bankfiliale gewesen sein könnten. Die ganze Vorgehensweise, wie sie sich aus den Unterlagen der Beklagten ergeben solle, sei von Ungereimtheiten geprägt und lebensfremd. Es erscheine abwegig, dass Herr D... ohne vorherige Kündigung des im Streit stehenden Sparguthabens und ohne Sparbuch am 04.04.1997 zur Bankfiliale gegangen sein solle, nachdem er das allein auf ihn laufende Sparkonto am Vortrag zum Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt haben solle. Vielmehr hätte es nahegelegen, sich erst einmal beide Sparbücher bereitzulegen und dann mit beiden Sparbüchern zur Bankfiliale zu gehen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zeuge ein „guter Kunde“ der Beklagten gewesen sei und deshalb hätte auf Kulanz vertrauen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die angebliche Auszahlung von 60.000 DM von dem Sparbuch Kto.-Nr. ...… nicht unstreitig sei. Es frage sich auch, welchen Sinn es aus Sicht des Zeugen D.... gemacht haben solle, das Geld erst vom gemeinsamen Konto abzuheben und auf sein alleiniges, bereits gekündigtes Konto einzuzahlen, um beide Beträge dann erst 3 Monate später wieder abheben zu können und dann ausgerechnet das Guthaben von dem gemeinsamen Konto wieder auf ein alleiniges, aber neu errichtetes Konto einzuzahlen. Ein solches neues Sparkonto hätte der Zeuge D.... gar nicht errichten lassen müssen, sondern den Betrag vom gemeinsamen Konto auch auf seinem ursprünglichen alleinigen Konto stehen lassen können. Einen widerspruchsfreien Sinn hätte ein neues Konto nur gemacht, wenn ein unredlicher Mitarbeiter auf Seiten der Bank sich diesen Sparbetrag selbst hätte aneignen wollen, indem er ein Konto eröffnete, von welchem Herr D..... nichts wusste und von welchem er dann an sich selbst auszahlen lassen wollte und konnte. Im Übrigen könne auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, weshalb das weitere alleinige Sparkonto des Zeugen D..... keine eigenständige Nummer bekommen habe, so wie bei jedem Neukunden, sondern unter einer Unternummer geführt worden sei. Letztlich habe der Bankmitarbeiter gegen Dienstanweisungen verstoßen und es sei davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beklagten behaupteten Vorgängen um Scheinanweisungen gehandelt habe. Mit Blick auf die langjährige Untätigkeit des Zeugen D..... könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge um die bereits erfolgte Auszahlung des Sparguthabens gewusst habe. Der Zeuge habe zunächst Geld auf das Sparbuch einzahlen wollen, so dass er sich bei dieser Gelegenheit gar keine Gedanken darüber habe machen müssen, welches Guthaben sonst noch auf dem Sparbuch liegt. Außerdem habe der Zeuge bei seiner Vernehmung von einer Krankheit und von Schicksalsschlägen berichtet. Bei dieser Sachlage dürfte Geld eine untergeordnete Rolle gespielt haben. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt, da nach Ansicht des Senats bereits die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten nicht (mehr) besteht, sowohl hinsichtlich des ausgeurteilten Zahlungsanspruchs als auch hinsichtlich der erhobenen und vom Landgericht in 1. Stufe ausgeurteilten Stufenklage zu einer vollständigen Abweisung der Klage (vgl. BGH NJW 2017, 2675 Rn. 23 m.w.N.). 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung einer Spareinlage – bei dem es sich um einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt, da eine Spareinlage ein verzinsliches Darlehen ist (BGH NJW 1975, 1507, 1509; NJW 1965, 247, 248) – ist unbegründet. a) Hinsichtlich des Anspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Sparer die – im vorliegenden Falle unstreitige – Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB und damit die Auszahlung zu beweisen (BGH NJW 2002, 2707; OLG Köln, WM 2004, 1475; OLG Celle, BKR 2008, 525, 527; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 71 Rn. 32). aa) Der Kläger hat das nicht entwertete Sparbuch bzgl. des im Streit stehenden Sparbuchkontos in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter vorgelegt, wo die Übereinstimmung mit der Anlage K1 festgestellt wurde (Bl. 113 der Akte). Nach § 416 ZPO begründet diese Urkunde zwar nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also darauf, dass die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind; diese Frage unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH NJW 2002, 2707). Dass die im Sparbuch zuletzt festgehaltene Erklärung zum Zeitpunkt ihrer Eintragung auch materiell-rechtlich zutraf, stellt die Beklagte indes nicht in Abrede. Vielmehr beruft sie sich auf einen späteren, in der Urkunde nicht festgehaltenen Vorgang (Auflösung des Sparkontos). Dabei gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen lässt; der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen auch keine Umkehr der Beweislast (BGH NJW 2002, 2707, 2708 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2004 – 2 U 12/04 –, Rn. 16 – juris). Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann insoweit nicht alleine mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden (OLG Köln, WM 2004, 1475, 1476; vgl. auch KG, NJW-RR 1989, 1517, 1518; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 1517, 1518; OLG Hamburg, WM 1989, 1681). Bankinterne Unterlagen gewinnen allerdings ein anderes, größeres Gewicht, wenn weitere Umstände hinzutreten, zu denen auch ein erheblicher Zeitablauf gehören kann (OLG Köln, a.a.O.). War beispielsweise das Sparguthaben auf den Zeitpunkt der letzten Eintragung gekündigt, war die gesamte Bankverbindung mit den übrigen Konten des Sparers aufgelöst, hatte der Sparer nach der letzten Eintragung mehrere Jahre (bis zu seinem Tode) keinen Kontakt mehr mit dem Kreditinstitut, war eine prämienrechtliche Sparfrist parallel zur letzten Eintragung abgelaufen oder waren nach dem letzten Eintrag allgemein neue Sparurkunden ohne Einziehung oder Entwertung der alten Sparbücher ausgegeben worden, kann sich dies zugunsten des Kreditinstituts auswirken (vgl. Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 71 Rn. 35 m.w.N. aus der Instanzrechtsprechung). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte unter Berücksichtigung aller vorliegenden Indizien des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme den ihr obliegenden Beweis der Erfüllung erbracht. Hierzu ist bereits in 1. Instanz versucht worden, den Sachverhalt nach Maßgabe der Beweisantritte der Parteien so gut wie möglich aufzuklären. Soweit der Kläger auf seinen Beweisantritt hinweist, wonach der Zeuge D.... und seine Ehefrau am 04.04.1997 ganztägig gearbeitet hätten und deshalb nicht in der Filiale der Beklagten in .... oder in einer sonstigen Bankfiliale gewesen sein könnten, begründet dies nicht den Vorwurf, das Landgericht sei Beweisangeboten des Klägers nicht nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger auf S. 2 des Schriftsatzes vom 18.01.2018 (Blatt 73 der Akte) zum Beweis dieses Vortrags die Vernehmung des Zeugen D.... sowie „Zeugnis des N.N.“ angeboten hat. Die Berufung auf das „Zeugnis N.N.“ reicht als Beweisantritt gem. § 373 ZPO aber grundsätzlich nicht aus und es war auch keine weitere Individualisierung der Person des Zeugen erfolgt, so dass das Landgericht dem nicht weiter nachgehen musste (vgl. BGH NZI 2015, 191 Rn. 6 m.w.N.). Die daneben angebotene Vernehmung des Zeugen D.... hat das Landgericht durchgeführt. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 24.05.2018 (dort S. 6, Blatt 111 der Akte) ergibt, hat der Zeuge zwar ausgeschlossen, am 04.04.1997 über das im Streit stehende Sparguthaben verfügt zu haben. Konkrete Angaben zu diesem Tag lassen sich dem Sitzungsprotokoll allerdings nicht entnehmen, was nicht nur mit der Bekundung des Zeugen zu Beginn seiner Vernehmung korrespondiert, wonach er von dem Vorgang eigentlich nichts wisse, sondern auch mit dem Eindruck des Erstrichters, wonach der Zeuge einen wirren Eindruck hinterlassen habe. Die bankinternen Unterlagen der Beklagten zeigen, dass der Zeuge D.... neben dem hier im Streit stehenden Sparkonto noch zwei auf seinen Namen allein laufende Sparbücher unterhalten hat. Das hat der Zeuge S.... auch so bestätigt. Der Zeuge D.... hat auf wiederholte Nachfrage zwar bestritten, neben dem im Streit stehenden Sparbuch weitere Sparbücher unterhalten zu haben. Angesichts des wirren Eindrucks, den der Zeuge ausweislich der ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, ist diese Aussage jedoch objektiv nicht belastbar. Die internen Unterlagen der Beklagten, die laut Aussage des Zeugen S... die tatsächlichen Buchungsvorgänge widerspiegeln, ergeben hingegen ein geschlossenes Bild: Eine Umbuchung desselben Betrages am 04.04.1997 auf das alleinige, am Tag zuvor gekündigte Konto des Zeugen D..... (Kto.-Nr. ......) unter gleichzeitiger Löschung des hier im Streit stehenden Ehegatten-Sparbuchs. Nach erfolgter Kündigung des alleinigen Sparguthabens zum 03.07.1997 Einzahlung eines Teilbetrags hiervon auf ein weiteres Sparkonto des Zeugen D.... (Kto.-Nr. ...….), das wiederum – so die Aussage des Zeugen S..... – 1999 gekündigt wurde. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich die Motivation des Zeugen D..... nicht mehr nachziehen lässt. Gegebenenfalls hat der Zeuge schlicht versucht, den Ablauf der prämienbegünstigten Festlegungsfristen abzuwarten. Allerdings erscheint es dem Senat äußerst fernliegend, dass es sich bei den soeben geschilderten Buchungsvorgängen um Scheinbuchungen handeln soll bzw. dass – in den Worten des Zeugen D..... bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht – ein „Schlitzohr“ auf Seiten der Beklagten sich die Mühe gemacht haben soll, zwei separate Konten auf den Namen des Zeugen anzulegen und dann die dargestellten Umbuchungen durchzuführen. Denn würde die Aussage des Zeugen D..... zugrunde gelegt (S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 24.05.2018, dort im vorletzten Absatz), soll ein zunächst auf seinen Namen lautendes Sparbuch auf das hier im Streit stehende Sparbuch umgeschrieben worden sein und es soll parallel hierzu keine weiteren Sparbücher gegeben haben. Demnach müsste man unterstellen, dass das vom Zeugen bemühte „Schlitzohr“ also sowohl das Sparbuch Kto.-Nr. ...... als auch das Sparbuch Kto.-Nr. ...... auf den Namen des Zeugen D... angelegt hätte und dann über Jahre hinweg das Risiko eingegangen wäre, dass Herr oder Frau D... bei der Bank vorsprechen und eine Verfügung über das hier im Streit stehende Sparbuch vornehmen wollen, was in der Folge dazu geführt hätte, dass die Anlage der beiden neuen Sparbücher und die Auszahlung des hier im Streit stehenden Guthabens hierauf entdeckt worden wären. Dies erscheint lebensfremd. Aus Sicht eines treuwidrig handelnden Bankmitarbeiters hätte es viel eher nahegelegen, den am 04.04.1997 von dem im Streit stehenden Sparbuch abgehobenen Betrag als in bar abgehoben auszubuchen und ihn so „verschwinden zu lassen“, anstatt über Jahre hinweg ein solch hohes Entdeckungsrisiko einzugehen, ohne sich wenigstens die „Beute“ zu sichern. Zwar soll sich ein Kreditinstitut nicht auf die Zulässigkeit von Verfügungen über Spareinlagen ohne Vorlage des Sparbuchs, die nach Maßgabe der Mitteilung des BAK vom 03.08.1964 in Ausnahmefällen möglich sind, berufen können (vgl. OLG Celle, BKR 2008, 525, 527; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 71 Rn. 34). Das trifft grundsätzlich auch zu, weshalb die Aussage des Zeugen ..., dass solche Verfügungen auch bei der Beklagten vorgekommen seien, als solche nicht dem Nachweis der Erfüllung dienen kann. Dieser Umstand muss aber bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Indizien des Einzelfalles in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden und spricht im vorliegenden Falle dafür, dass eine Verfügung des Zeugen D..... über das Sparguthaben auch ohne Vorlage des Sparbuchs möglich war. Ob es sich beim Zeugen D..... um einen „guten Kunden“ der Beklagten gehandelt hat, der auf Kulanz hätte vertrauen können, ist hierbei von untergeordneter Bedeutung, da jedenfalls die vom Zeugen S... geschilderte Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise im Raum steht. Für den Beklagtenvortrag sprechen zudem deutlich und entscheidend der lange Zeitablauf zwischen der letzten eingetragenen Buchung am 04.04.1997 und dem Zeitpunkt nach 2002 (laut Berufung 2008/2009, laut Sitzungsprotokoll des Landgerichts dem Zeugen D.... nicht mehr erinnerlich), zu dem der Zeuge erstmals bei der Beklagten mit dem Ziel einer Einzahlung eines weiteren Betrags vorsprach, sowie der lange Zeitraum danach bis zur Kündigung 2016 sowie der Umstand, dass der Zeuge D... auch nach der Kündigung des Sparguthabens am 17.10.2016 zunächst weiter untätig geblieben ist. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bzw. im Schriftsatz vom 16.11.2020 dargestellt wurde, dass ein vergeblicher Einzahlungsversuch - anders als ein vergebliches Auszahlungsbegehren - den Zeugen D... nicht hätte stutzig machen sollen. Wenn die Einzahlung auf ein Sparbuch daran scheitert, dass dieses nach Auskunft der Bank nicht mehr existiert, so war damit seitens der Bank auch unmissverständlich deutlich gemacht, dass auch kein auszuzahlendes Guthaben mehr existiert, und hätte es für den Zeugen mehr als nahegelegen, diesen Umstand an sich zeitnah aufzuklären. Ungeachtet des Alters des Zeugen D...., der ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Erbvertrags im Jahre 1942 geboren wurde, ist es für den Senat schlicht nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge trotz der ihm von der Beklagten erteilten Auskunft, wonach das Sparkonto nicht mehr existiert und damit auch das im nicht entwerteten Sparbuch ausgewiesene Guthaben aus Sicht der Beklagten nicht mehr existiert, über Jahre hinweg nichts weiter unternahm, um den aus seiner Sicht angeblich gegebenen Anspruch durchzusetzen, zumal es um keinen ganz geringen Betrag geht. Dass der Zeuge diesen Betrag aufgrund der von ihm bekundeten Krankheiten und Schicksalsschläge zwischenzeitlich vergessen hat, liegt ungeachtet der entsprechenden Behauptung des Zeugen bei seiner Vernehmung fern (vgl. OLG Hamburg, WM 1989, 1681, 1682). Dieses Verhalten ist vielmehr plausibel weitaus eher damit zu erklären, dass der Zeuge selbst wusste, dass das Sparbuch längst erledigt ist; mit der behaupteten Annahme des Zeugen, das im Sparbuch ausgewiesene Guthaben bestehe fort, ist ein solches Verhalten hingegen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Eine Gesamtschau dieser Indizien erbringt ausreichende Gewissheit (§ 286 ZPO) dafür, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits erfüllt hat. Die Klage ist daher - insgesamt und einschließlich der vom Landgericht nicht entschiedenen Teile der Stufenklage - abzuweisen. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Der Senat wertet die Angaben der Zeugen nicht anders als das Landgericht, die abweichende Einschätzung beruht allein auf den objektiven Begleitumständen. Im Übrigen hat schon das Landgericht Zweifel an den Angaben des Zeugen D... gehabt („wirrer Eindruck“, „Zweifel, ob er sich richtig erinnert“), dessen Angaben also selbst nicht zu Grunde gelegt. Daran ändert sich nichts. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.