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Urteil

7 U 206/19

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2020:0624.7U206.19.00
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Leitsätze
1. Die reine Verbundenheit in einem Konzern genügt für sich genommen noch nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen.(Rn.34) 2. § 849 BGB kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden. In den „Dieselskandal“-Fällen ist der Fahrzeugkäufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Dann aber hätte er ein anderes Fahrzeug erworben, wobei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er dafür in etwa denselben Betrag aufgewendet hätte. Somit hätte ihm dieser Geldbetrag auch dann nicht zur anderweitigen Nutzungsziehung als der, die er im Ergebnis ohnehin gezogen hat, zur Verfügung gestanden.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2019, Az. 3 O 373/18, teilweise abgeändert und neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.439,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI mit der FIN …….. (2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3) 24% und der Kläger 76%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger zu 28% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird für den Kläger zu der Frage der geltend gemachten Deliktszinsen nach § 849 BGB zugelassen. 7. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.712,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die reine Verbundenheit in einem Konzern genügt für sich genommen noch nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen.(Rn.34) 2. § 849 BGB kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden. In den „Dieselskandal“-Fällen ist der Fahrzeugkäufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Dann aber hätte er ein anderes Fahrzeug erworben, wobei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er dafür in etwa denselben Betrag aufgewendet hätte. Somit hätte ihm dieser Geldbetrag auch dann nicht zur anderweitigen Nutzungsziehung als der, die er im Ergebnis ohnehin gezogen hat, zur Verfügung gestanden.(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2019, Az. 3 O 373/18, teilweise abgeändert und neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.439,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI mit der FIN …….. (2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3) 24% und der Kläger 76%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger zu 28% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird für den Kläger zu der Frage der geltend gemachten Deliktszinsen nach § 849 BGB zugelassen. 7. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.712,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines – mit einem durch die Beklagte zu 3) hergestellten Motor der Baureihe „EA 189“ ausgestatteten – Gebrauchtfahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI geltend. Er erwarb das Fahrzeug von einem Händler am 25.02.2015 zum Preis von 18.712,00 € mit einem km-Stand von 12 km. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug 70.433 km. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage gegen die Beklagte zu 3) unter Abweisung im Übrigen unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes (Gesamtlaufleistung 225.000 km) zugesprochen. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat es abgewiesen. Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 3) Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 3) rügt, es mangele an einem Schaden, da kein nachteiliger Vertrag geschlossen sei, auch nicht durch ein rechnerisches Minus. Jedenfalls nach dem Software-Update fehle es an einem Schaden. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen Fahrzeugkauf und einer Täuschungshandlung angenommen, zumal die Beklagte zu 3) nicht Verkäufer des Fahrzeuges, aber auch nicht Herstellerin gewesen sei. Die Beklagte zu 3) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen sowie mit seiner Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 18.712,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 25.02.2015 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.02.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI Fahrgestellnummer ……. zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Der Kläger rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Wissenszurechnung bei der Beklagten zu 1) als Importeurin und der Beklagten zu 2) als Mitentwicklerin des Motors verneint. Die Gesamtlaufleistung sei mit 500.000 km anzusetzen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils jeweils, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beklagten zu 3) führt zu einem Teilerfolg hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Annahmeverzug sowie zu einer Anpassung des Zahlungsanspruchs mit Blick auf die höhere Laufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Nach den klärenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 25.05.2020 im Zusammenhang mit einer deliktischen Haftung des VW-Konzerns in dem sog. „Diesel-Komplex“ belässt es der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen von rechtlichen Ausführungen bei folgenden gedrängten Erwägungen (BGH Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, beck-online): 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu. Nach Anrechnung der von ihm gezogenen Nutzung ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 13.439,89 €, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dem Kläger ist durch die Beklagte zu 3) in gegen die guten Sitten verstoßender Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden. Das Handeln ihrer beteiligten Organwalter/Leitenden Mitarbeiter ist der Beklagten über § 31 BGB analog zuzurechnen. Im Rahmen der Anrechnung der von dem Kläger gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs ist dieser richterlich nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei kann auf die zum Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346ff BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, beck-online). Die abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet sich nach der Formel Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer)/erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt. Der Bruttokaufpreis betrug 18.712,00 €. Die von dem Kläger gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 70.421 km (70.433 km - 12 km). Die erwartete Gesamtlaufleistung beträgt nach Schätzung des Senates 250.000 km. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von (18.712,00 € x 70.421 km)/(250.000 km - 12 km) = 5.272,11 € . 2. Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs.1, 291 ZPO bzw. § 826 BGB, der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 826 BGB. 3. Dem geltend gemachten Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, stand die Zuvielforderung des Klägers entgegen (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555). 4. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) besteht aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichts, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, nicht. Die reine Verbundenheit in einem Konzern genügt für sich genommen noch nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen (vgl. auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 4.9.2019 – 13 U 136/18, BeckRS 2019, 20925). 5. Mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 849 BGB (so auch OLG Naumburg BeckRS 2019, Senat, Urt. V. 19.02.2020, 7 U 4/19; 24547, beck-online; a.A. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205, beck-online). Denn § 849 BGB lässt sich kein allgemeines Prinzip entnehmen, dass sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung stets und unabhängig vom Vorliegen des Verzugs vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen seien. Auch kodifizieren die §§ 848, 849 BGB nicht den römisch-rechtlichen Grundsatz des fur semper in mora (Dig.13, 1, 20), sondern ordnen für den deliktsrechtlichen Rückgabeschuldner lediglich dem Verzug ähnliche Rechtsfolgen an (BeckOGK/Eichelberger, 1.8.2019, BGB § 849 Rn. 5). Zwar unterfällt auch die „Entziehung“ von Geld dieser Vorschrift, und zwar in den Fällen, in denen diese Weggabe ursächlich auf eine unerlaubte Handlung des Schädigers zurückgeht, selbst dann, wenn die Weggabe des Geldes aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Geschädigten erfolgt. Denn der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um die körperliche Übereignung von Geldscheinen oder um die Überweisung von Buchgeld handelt, auch für Geld, da der Sachbegriff des § 849 BGB nicht auf körperliche Sachen beschränkt ist (zum Ganzen BGH NJW 2008, 1084; NJW 2018, 2479, 2482 m.w.N.). Soweit in der Rechtsprechung und Literatur im Anschluss daran teilweise in den „Dieselskandal“-Fällen eine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung nach § 849 BGB bejaht wird (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; vgl. im Übrigen die Nachweise aus der landgerichtlichen Rechtsprechung bei Riehm NJW 2019, 1105, 1109), kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Der Vorschrift kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden (BGH NVwZ 1994, 409, 410; NJW 2018, 2479, 2482). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschalierte Mindestbetrag für die entgangene Nutzungsmöglichkeit hier nach dem Normzweck schon deshalb ausscheidet, weil die Käufer im Gegenzug zu dieser entgangenen Nutzung die Nutzung am Kraftfahrzeug erlangt haben, oder ob sich eine solche Wertung vor dem Hintergrund der ohnehin schon beim Zahlungsanspruch selbst erfolgten Berücksichtigung dieser Nutzungsvorteile verbietet (im erstgenannten Sinne Riehm a.a.O.). Darauf kommt es nicht entscheidend an. Denn hier scheitert diese Verzinsung schon am schadensrechtlichen Bereicherungsverbot und der Differenzhypothese. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Dann aber hätte er ein anderes Fahrzeug erworben, wobei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er dafür in etwa denselben Betrag aufgewendet hätte. Denn dass der Kläger, hätte er vom Erwerb des hier in Rede stehenden Fahrzeuges abgesehen, gar kein Fahrzeug gekauft hätte, ist schon nicht behauptet und wäre auch völlig lebensfremd. Somit hätte ihm dieser Geldbetrag auch dann nicht zur anderweitigen Nutzungsziehung als der, die er im Ergebnis ohnehin gezogen hat, zur Verfügung gestanden. Damit kommt eine Verzinsung aus § 849 BGB nicht in Betracht (wie hier Riehm a.a.O.). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (unter Beachtung der Grundsätze der Baumbach'schen Formel), 708 Nr. 10, 711 ZPO. Unter Ansatz einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km hätte sich im ersten Rechtszug ein durch die Beklagte zu zahlender Betrag von 14.268,40 € (18.712,00 € - 4.425,60 €) statt der ausgeurteilten 13.975,64 € ergeben, was nicht zu einer Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz führt. Die Revision war mit Blick auf die Vielzahl gleichartiger deutschlandweit anhängiger Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Divergenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Frage des § 849 BGB (divergierend zur Auffassung des Senates: OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205, beck-online) auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.