OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W 18/16

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0520.7W18.16.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages ist der Streitwert gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Darlehensnehmers an dieser Feststellung zu bestimmen, wobei dieses Interesse des Darlehensnehmers wiederum nach den Hauptforderungen zu bewerten ist, die er dann - aufgrund der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis - gegen die Bank geltend machen kann. Diese Hauptforderungen bestimmen sich dann nach der Summe aller vom Darlehensnehmer bis zum Wirksamwerden des Widerrufs auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (Festhaltung OLG Zweibrücken, 18. November 2015, 7 W 72/15, JurBüro 2016, 202; Anschluss BGH, 4. März 2016, XI ZR 39/15, BKR 2016, 204).(Rn.3) 2. Die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die von ihm erbrachten Zahlungen bleiben hierbei jedoch als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (Aufgabe OLG Zweibrücken, 7. Juli 2015, 7 W 33/15, JurBüro 2015, 580).(Rn.3) 3. Erfolgt der Widerruf zweier Darlehensverträge erst zu einem Zeitpunkt, als der Darlehensnehmer die beiden Darlehen schon abgelöst hatte, sind sämtliche auf die Darlehen erbrachten Zahlungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die auf die Darlehen erbrachten Annuitätenraten.(Rn.4)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.09.2015 zur Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen wie folgt abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 260.000,00 € festgesetzt. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages ist der Streitwert gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Darlehensnehmers an dieser Feststellung zu bestimmen, wobei dieses Interesse des Darlehensnehmers wiederum nach den Hauptforderungen zu bewerten ist, die er dann - aufgrund der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis - gegen die Bank geltend machen kann. Diese Hauptforderungen bestimmen sich dann nach der Summe aller vom Darlehensnehmer bis zum Wirksamwerden des Widerrufs auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (Festhaltung OLG Zweibrücken, 18. November 2015, 7 W 72/15, JurBüro 2016, 202; Anschluss BGH, 4. März 2016, XI ZR 39/15, BKR 2016, 204).(Rn.3) 2. Die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die von ihm erbrachten Zahlungen bleiben hierbei jedoch als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (Aufgabe OLG Zweibrücken, 7. Juli 2015, 7 W 33/15, JurBüro 2015, 580).(Rn.3) 3. Erfolgt der Widerruf zweier Darlehensverträge erst zu einem Zeitpunkt, als der Darlehensnehmer die beiden Darlehen schon abgelöst hatte, sind sämtliche auf die Darlehen erbrachten Zahlungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die auf die Darlehen erbrachten Annuitätenraten.(Rn.4) 1. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.09.2015 zur Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen wie folgt abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 260.000,00 € festgesetzt. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die mit dem Ziel der Reduzierung des Streitwerts eingelegte Beschwerde der Kläger (vgl. die Klarstellung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 07.04.2016) ist zulässig gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Über sie entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 6 GKG der Senat in voller Besetzung, nachdem der zunächst zuständige Einzelrichter durch Beschluss vom 18.04.2016 die Entscheidung auf den Senat übertragen hat. In der Sache bleibt die Beschwerde der Kläger aber erfolglos, da das Landgericht den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt hat. Vielmehr ist der festgesetzte Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise heraufzusetzen. Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages ist der Streitwert gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dieser Feststellung zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 07.07.2015, Az.: 7 W 33/15, bei Juris Rdnr. 6; und vom 18.11. 2015, Az.: 7 W 72/15, bei Juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az:: XI ZR 366/15, bei Juris Rdnr. 5 m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, wie der Antrag konkret formuliert ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 18.11.2015, Az.: 7 W 72/15, bei Juris Rdnr. 5; BGH, aaO., Rdnr. 7). Dieses Interesse des Klägers ist dabei nach den Hauptforderungen zu bewerten, die der Verbraucher dann aufgrund der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis gegen die Bank geltend machen kann (vgl. BGH, aaO., Rdnr 12; ebenso BGH, Beschluss vom 04.03.2016, Az.: XI ZR 39/15, bei Juris Rdnr. 2). Diese bestimmen sich nach der Summe aller vom Verbraucher bis zum Wirksamwerden des Widerrufs auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az: XI ZR 366/15, bei Juris Rdnr. 12; Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, bei Juris Rdnr. 7). Die Ansprüche des Verbrauchers auf Nutzungsersatz für die von ihm erbrachten Zahlungen bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 Rdnr. 12; Beschluss vom 04.03.2016, Az.: XI ZR 39/15, bei Juris Rdnr. 2). Soweit der Senat früher diese Nutzungsersatzforderung einbezogen und in erster Linie auf die Differenz der im Falle des fortbestehenden Darlehensvertrags einerseits und im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags andererseits insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen abgestellt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015, Az.: 7 W 33/15), hält er im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht mehr hieran fest. Da im vorliegenden Fall der Widerruf erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Kläger die beiden Darlehen schon abgelöst hatten, sind hier sämtliche von den Klägern auf die Darlehen erbrachten Zahlungen zu berücksichtigen. Nach dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 31.01.2013 (Anlage B6) hatte diese die Ablösebeträge für die Darlehen zum Stichtag 15.02.2013 mit 139.328,67 € und 32.610,33 € beziffert. Dies ergibt eine Summe von 171.939,00 €. Hinzu kommen die auf die Darlehen erbrachten Annuitätenraten. Dabei waren für das Darlehen Nr. ...4303 Raten in Höhe von 1.088,75 € beginnend ab dem 31.03.2009 zu berücksichtigen, so dass sich bis zum Ablösezeitpunkt insgesamt 47 Raten und damit ein Gesamtbetrag der Raten in Höhe von 51.171,25 € ergeben. Für das Darlehen Nr. ...7168 waren Raten in Höhe vom 260,46 € beginnend ab dem 31.07.2009 zu berücksichtigen, so dass sich bis zum Ablösezeitpunkt 43 Raten und damit eine Gesamtsumme der Raten in Höhe von 11.199,78 € ergeben. Hieraus errechnen sich insgesamt Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger auf die beiden Darlehen von ( 171.939,00 € + 51.171,25 € + 11.199,78 € =) 234.310,03 €. Dem Zahlungsantrag auf Herauszahlung der vereinnahmten Ablösezahlung/Vorfälligkeitsentschädigung kommt keine den Streitwert erhöhende Wirkung zu, da diese Forderung bereits bei der Bewertung des Feststellungsantrags berücksichtigt ist. Dem Zahlungsantrag auf Nutzungsersatz für die erbrachten Zahlungen kommt ebenfalls keine den Streitwert erhöhende Wirkung zu, da es sich dabei um eine Nebenforderung handelt (s.o.). Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei und findet auch eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt.