Beschluss
7 W 72/15
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:1118.7W72.15.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerde einer Prozesspartei gegen die Herabsetzung eines Streitwertes ist unzulässig, da die Partei selbst durch die Herabsetzung nicht beschwert ist.(Rn.2)
2. Beim Rechtsstreit um den Widerruf eines Darlehensvertrages ist der Streitwert aus der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu ermitteln und nicht nach der offenen Darlehensvaluta.(Rn.5)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger vom 03.11.2015 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 03.11.2015 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 wird dieser Beschluss dahin abgeändert, dass es für die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Verfahren bei der Festsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 € verbleibt.
3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 vorgenommene Streitwertfestsetzung wird unter Abänderung des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 insgesamt zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde einer Prozesspartei gegen die Herabsetzung eines Streitwertes ist unzulässig, da die Partei selbst durch die Herabsetzung nicht beschwert ist.(Rn.2) 2. Beim Rechtsstreit um den Widerruf eines Darlehensvertrages ist der Streitwert aus der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu ermitteln und nicht nach der offenen Darlehensvaluta.(Rn.5) 1. Die Beschwerde der Kläger vom 03.11.2015 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 03.11.2015 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 wird dieser Beschluss dahin abgeändert, dass es für die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Verfahren bei der Festsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 € verbleibt. 3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 vorgenommene Streitwertfestsetzung wird unter Abänderung des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 insgesamt zurückgewiesen. I. Nachdem zunächst die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 23.09.2015 ausgeführt hatte, dass die Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung aufrechterhalten bleibe, und dann anschließend der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.11.2015 sowohl namens und in Vollmacht der Kläger sowie auch in eigenem Namen Beschwerde gegen den der Beschwerde der Beklagten teilweise abhelfenden Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 eingelegt hat, liegen insgesamt drei Beschwerden vor. II. Die Beschwerde der Kläger ist bereits als unzulässig zu verwerfen, da es an einer Beschwer der Kläger fehlt. Das Ziel der Beschwerde der Kläger ist nämlich gemäß dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2015 die mit dem Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2015 erfolgte teilweise Abhilfe in Form der Reduzierung des Streitwertes wieder rückgängig zu machen und den Streitwert wieder auf den ursprünglich festgesetzten, höheren Betrag festsetzen zu lassen. Die Partei selbst ist aber durch eine ggf. zu niedrige Festsetzung des Streitwertes nicht beschwert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 68 GKG, Rdrn. 5 m.w.N.). III. Die Streitwertbeschwerden der Beklagten sowie des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind dagegen zulässig. Die Zulässigkeit dieser Beschwerden folgt aus §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG. Bezüglich der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist zusätzlich noch aus § 32 Abs. 2 RVG zu nennen. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist jeweils erreicht, da sich die jeweils angestrebte Änderung der Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Gebühren um deutlich mehr als jeweils 200,00 € auswirken würde. In der Sache führt die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Erfolg, während die Streitwertbeschwerde der Beklagten erfolglos bleibt. Der Streitwert für das Verfahren ist nämlich gemäß der ursprünglichen Festsetzung des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz in seinem Beschluss vom 16.07.2015 auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 125.000,00 € festzusetzen. Allerdings ist der Senat grundsätzlich der Auffassung, dass in einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages geht, der Streitwert grundsätzlich nicht nach der noch offenen Darlehensvaluta zu bestimmen ist, da sich das Rechtsschutzziel einer solchen Klage in der Regel nicht als negative Feststellungsklage darstellt, weil ein Widerruf eines Darlehensvertrages nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führt, sondern das Vertragsverhältnis grundsätzlich fortbesteht und nur in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird. Für ein solches Rückabwicklungsschuldverhältnis gilt aber grundsätzlich, dass der Streitwert nach der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 07.07.2015, Az..: 7 W 33/15 bei Juris m.w.N.; ebenso Senat, Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 7 W 52/15). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Feststellungsantrag dahingehend formuliert wird, dass ein bestimmter Darlehensvertrag unwirksam ist, solange dies allein mit dem Widerruf begründet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 7 W 52/15). Denn normalerweise muss man davon ausgehen, dass ein anwaltlich vertretener Kläger keine Klage erheben will, die aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg führen kann, wie dies bei einer negativen Feststellungsklage bezüglich eines Darlehenswiderrufs der Fall wäre, weil der Widerruf eines Darlehens eben nicht zur Nichtigkeit des Darlehens, sondern lediglich zur Umwandlung des Darlehens in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis führen kann. Bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage wäre die Klage daher von vorneherein überwiegend unbegründet mit der Folge der überwiegenden Kostenlast der Kläger. Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter jedoch mehrfach ausdrücklich ausgeführt, dass er seinen geänderten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 17.02.2015 als negative Feststellungsklage verstanden haben will (Schriftsatz vom 03.03.2015, Seite 2 1. Abschnitt; Schriftsatz vom 20.03.2015 drittletzter Abschnitt). Insoweit ist für eine anderweitige Auslegung des Klageantrags durch das Gericht im vorliegenden Fall kein Raum. Dies hat zur Folge, dass der Streitwert auf den Betrag der noch offenen Darlehensvaluta festzusetzen ist, da der Streitwert einer negativen Feststellungsklage so hoch zu bewerten ist wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, beim Darlehen also die noch offenen Darlehensvaluta (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rdnr. 16, Stichwort Feststellungsklagen, m.w.N.). Die offene Darlehensvaluta betrug aber zum Zeitpunkt des Widerrufs über 120.000,00 €. Daher ist der Streitwert unter Einbeziehung des weiteren Zahlungsantrages über 1.954,05 € - wie in dem ersten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2015 vorgenommen - auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 125.000,00 € festzusetzen. Fehlerhaft ist nicht diese Streitwertfestsetzung, sondern vielmehr die getroffene Kostenentscheidung des Erstrichter in demselben Beschluss. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist aber von dieser - wohl weil sie verfristet eingelegt war - zurückgenommen worden. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Entscheidung gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.