Urteil
7 U 36/10
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0228.7U36.10.0A
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Leitsätze
Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, erhöht sich ihre Haftung in dem Fall, dass nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden, nicht, wenn nach dem Prospekt bei dem Fonds eine Platzierungsgarantie mit dem Inhalt vorgesehen war, dass der Platzierungsgarant für den Fall, dass nicht alle Geschäftsanteile bis zum Stichtag veräußert werden können, das fehlende Kapital aufbringen, dafür aber auch Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten werde.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 034,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39 %, der Beklagte 61 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v. H. leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, erhöht sich ihre Haftung in dem Fall, dass nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden, nicht, wenn nach dem Prospekt bei dem Fonds eine Platzierungsgarantie mit dem Inhalt vorgesehen war, dass der Platzierungsgarant für den Fall, dass nicht alle Geschäftsanteile bis zum Stichtag veräußert werden können, das fehlende Kapital aufbringen, dafür aber auch Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten werde.(Rn.36) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 034,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39 %, der Beklagte 61 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v. H. leistet. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds (…) auf die quotale Rückzahlung eines von der Fondsgesellschaft bei der Klägerin aufgenommenen Darlehens in Anspruch. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8 238,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen (wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen) abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch überwiegend aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 124, 128 HGB analog begründet sei. Die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Klägerin seien durch den Vertrag vom 30. Dezember 1994 wirksam begründet worden. Die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Darlehensvertrages sei nicht bestritten. Der Fonds sei bei Abschluss des Darlehensvertrages auch wirksam durch die Firma … (im Weiteren: …) vertreten worden. Diese sei von den Gründungsgesellschaftern im Gesellschaftsvertrag wirksam zur Geschäftsführerin des Fonds berufen und bevollmächtigt worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht auf rechtlichem Gebiet, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet gelegen habe. Das Darlehen sei unstreitig an den Fonds valutiert und später von diesem nicht mehr bedient worden. Auch der Saldo zum Kündigungszeitpunkt sei nicht bestritten worden, sodass er als zugestanden gelte. Der Beklagte sei auch wirksam faktischer Gesellschafter des Fonds geworden. Sein Einwand, nicht er, sondern die Firma … sei als Treuhänderin unmittelbare Gesellschafterin geworden, verfange nicht. Der Beklagte habe der Firma …eine Vollmacht erteilt, wonach diese u.a. bevollmächtigt worden sei, namens und für Rechnung des Beklagten einen Anteil an dem Fonds durch den Beitritt zu diesem zu erwerben. Von dieser Vollmacht habe die Firma … offensichtlich Gebrauch gemacht, wie sich aus einem Schreiben einer Firma … an den Beklagten ergebe. Darüber hinaus sei der Beklagte auch als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer der Fondsimmobilie in das Grundbuch eingetragen worden. Die Firma … sei dagegen nicht als Eigentümer eingetragen. Deswegen könne diese auch keine Treuhandgesellschafterin des Fonds sein. Der von der Firma … für den Beklagten erklärte Beitritt zum Fonds sei auch wirksam, wenn man von der Nichtigkeit der der Firma … erteilten Vollmacht ausgehe. In diesem Falle fänden nämlich die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Der Beklagte stelle nicht in Abrede, dass die Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch schon aus dem vorgelegten Erlassvertrag. Ausweislich des Schreibens der … sei der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesellschaft zum 30. Dezember 1993 erklärt worden. Da dies zeitlich vor der Begründung der Darlehensverbindlichkeit des Fonds gewesen sei, hafte der Beklagte gemäß § 128 HGB analog für die Darlehensverbindlichkeiten. Die von der Klägerin vorgetragene Haftungsquote von 1/110 habe der Beklagte nicht bestritten. Ausgehend von dieser Haftungsquote und einer Darlehensverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens von 906 231,42 € ergebe sich eine Haftsumme des Beklagten von 8 238,47 €. Zinsen könne die Klägerin von dem Beklagten nur ab dem Verzug der Fondsgesellschaft in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen. § 288 Abs. 2 BGB sei hier nicht anwendbar, da dieser nur für Entgeltforderungen eingreife und eine Darlehensforderung keine solche Entgeltforderung darstelle. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Er trägt vor: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei er nicht wirksam dem Fonds beigetreten. Die Firma … habe als Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, weshalb der mit ihr abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig gewesen sei. Das Gericht habe dies weder berücksichtigt noch gewürdigt. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasse auch die Vollmacht. Daraus folge, dass er dem Fonds nicht wirksam beigetreten sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fänden die Grundsätze über eine fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung, da vorliegend ein anderer Sachverhalt gegeben sei als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort habe es sich um einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz gehandelt. Des Weiteren sei in dem dortigen Fall nach dem Beitritt des dortigen Gesellschafters eine Gesellschafterversammlung zur Aufnahme der notwendigen Darlehen abgehalten worden. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da im vorliegenden Fall eine Gesellschafterversammlung zur Aufnahme des Darlehens nicht stattgefunden habe. Die Treuhänderin sei hier schon im Gesellschaftsvertrag und damit vor dem Beitritt des Beklagten zur Darlehensaufnahme bevollmächtigt worden. Eine Zustimmung seinerseits zur Darlehensaufnahme habe Ende Dezember 1994 daher nicht vorgelegen. Der Umfang der Bevollmächtigung sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Da somit ein wirksamer Beitritt zum Fonds nicht vorliege, treffe ihn auch keine Haftung für das Darlehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) sei zutreffend. Der Bundesgerichtshof sei seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben, wonach die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nur dann nicht herangezogen werden könnten, wenn der Zweck einer Gesellschaft auf die unerlaubte Besorgung von Rechtsangelegenheiten gerichtet sei. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Daher gewährleisteten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft den Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens Dritter in den Bestand der Gesellschaft. Sie habe von der Geschäftsführerin des Fonds eine Gesellschafterliste erhalten. In ihrem Vertrauen auf die von der laufenden Geschäftsführung zur Verfügung gestellte Gesellschafterliste sei sie zu schützen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache führt die Berufung des Beklagten zu einem Teilerfolg, da der Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit einer Quote von 1/110, sondern nur mit einer Quote von 1/180 für die Darlehensschuld des Fonds haftet. Dass zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft wirksame Darlehensverträge zustande gekommen sind, ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Tatsache, dass das Darlehen gekündigt wurde. Auch die Höhe des vorgetragenen Kündigungssaldos ist unstreitig. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er dem Fonds nicht wirksam beigetreten sei. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die von dem Beklagten der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des RBerG unwirksam ist, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen und deswegen der Beitritt wirksam ist und für den Anleger nur die Möglichkeit besteht, sich für die Zukunft durch eine Kündigung aus der Gesellschaft zu lösen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat der Bundesgerichtshof dies nicht nur für die Fälle des Widerrufs eines Treuhandvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz entschieden sondern ausdrücklich auch für die Fälle des durch einen Treuhänder erklärten Beitritts, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des RBerG unwirksam war (vgl. BGH NJW 2003, 1252 ff.; BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, bei Juris Rdnr. 22; zuletzt BGH, Urteil vom 20.07.2010, Az. XI ZR 465/07, bei Juris Rdnr. 35 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden, was sich allein schon daraus ergibt, dass sie die Immobilie erworben hat und als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. Damit ist aber der Beklagte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft Mitglied der Gesellschaft geworden und haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß §§ 128, 130 HGB analog (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010, Az.: 9 U 189/09 - bei juris, Rdnrn. 61, 62 und 66). Dass die Fondsgesellschaft einen Kredit für die Finanzierung des Erwerbs der Immobilie aufnehmen wollte, ergab sich eindeutig aus dem Prospekt und wurde daher von dem Beklagten mit seinem Beitritt gebilligt. Aufgrund der vereinbarten quotalen Haftung haftet der Beklagte für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft jedoch nicht mit einer Quote von 1/110, wie dies das Landgericht angenommen hat, sondern nur mit einer Quote von 1/180. Nach seiner Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mitglieder einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend §§ 128, 130 HGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und sich dabei gegenüber Dritten auch nicht auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der gesetzlichen Haftung berufen können, selbst wenn diese mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist (vgl. BGHZ 150, 1, 3). Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter könne nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. BGH, a. a. O.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch für den Bereich der geschlossenen Immobilienfonds eine Ausnahme für geboten erachtet, weil die Struktur des geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagegesellschaft ansonsten für den einzelnen Anleger ein kaum einzuschätzendes, ihn möglicherweise völlig überforderndes Haftungsrisiko mit sich bringen würde, das weder dem einzelnen Anleger zumutbar sei, noch vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden könne. In einem solchen Falle sei dem Anleger (Gesellschafter) die Berufung auf den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung möglich unter der Voraussetzung, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft zumindest erkennbar war (BGH, a. a. O., S. 5). Im vorliegenden Fall enthalten der Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994 und die Zusatzvereinbarung zur Aufteilung des Darlehens vom 12. September 2003 keine Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkung. Lediglich in dem zuletzt aufgenommenen Darlehen vom 13. April 2006 ist bei der Bezeichnung des Darlehensnehmers ausgeführt: „Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital.“ Die Darlehensverträge enthalten daher keine konkreten Angaben zu den Haftungsbeschränkungen. Aus der oben zitierten Formulierung ist jedoch zu entnehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt war. Daher muss sie die dort getroffenen Regelungen zur Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen, denn es ist nicht anzunehmen, dass eine Bank ausführt, dass die Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag nur teilschuldnerisch haften, wenn sie die konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrags hierzu nicht kennt. Zumindest hatte sie den Hinweis erhalten, dass im Gesellschaftsvertrag hierzu Regeln vorhanden sind, sodass die Haftungsbeschränkung für sie erkennbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war. Zur Haftung des Gesellschafters ist aber in § 7 des Gesellschaftervertrags ausgeführt: „§ 7 Keine gesamtschuldnerische Haftung 1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet, bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden. …“ Nach dieser Reglung ist daher insbesondere bei Darlehensverträgen das Verhältnis der vom Gesellschafter gezeichneten Anteile zum „gesamten Fondsvermögen“ maßgebend. Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit der Regelung in § 3 des Gesellschaftsvertrages. Dort heißt es zunächst unter § 3 Ziffer 1: „Das Kapital der Gesellschaft beträgt 3.137.040,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 2.160.000,00 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.“ In § 3 Ziffer 3 heißt es dann weiter, dass „mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 17.428,00 DM … sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1 Satz 2 dieses Paragrafen von 12.000,00 DM (ergebe)…“ Unter Berücksichtigung der hier genannten Summen ergibt sich, dass grundsätzlich vorgesehen war, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x 17.428,00 DM = 3.137.040,00 DM). Auch der genannte, sich für eine Gesellschaftsbeteiligung ergebende Betrag der anteiligen Darlehensrückzahlungsverpflichtung ergibt sich bei der Zugrundelegung von 180 Gesellschaftsanteilen (180 x 12.000,00 DM = 2.160.000,00 DM). Schließlich werden auch im Prospekt (dort S. 8 unter der Überschrift „Zeichnungskapital" und S. 20 unter 1.) 180 Anteile mit je 30 000,00 DM Investitionsvolumen zugrunde gelegt. Aufgrund dessen durfte ein Anleger und musste auch andererseits die Klägerin davon ausgehen, dass er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit einer Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil haftet. Denn die Ausführungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten sollte, wenn tatsächlich alle Anteile gezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Beträge insoweit nur „Zielbeträge“ und damit auch die sich hieraus ergebende Quote nur eine „Zielquote“ seien. Dies gilt umso mehr, als nach dem Prospekt bei dem Fonds eine Platzierungsgarantie vorgesehen war und insoweit im Prospekt ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Platzierungsgarant für den Fall, dass nicht alle Geschäftsanteile bis zum Stichtag veräußert werden können, das fehlende Kapital aufbringen, dafür aber auch Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten werde. Gerade die Tatsache, dass ein konkreter anteiliger Darlehensrückzahlungsbetrag genannt wurde, musste auch der Klägerin klarmachen, dass die Haftung des Gesellschafters für die Darlehensverbindlichkeiten auf die Quote des gesamten ursprünglichen Darlehens zu diesem genannten anteiligen Darlehensbetrag beschränkt war und nicht davon abhing, wie viele Geschäftsanteile tatsächlich gezeichnet würden. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils sich ja auch erhöhe, wenn nur eine geringere Anzahl von Anteilen gezeichnet werde, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, zwingt aber nicht dazu, dass als Bezugsgröße für die Haftung ebenfalls nur auf die Zahl der tatsächlich gezeichneten Gesellschaftsanteile abzustellen wäre. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die quotale Haftungsbeschränkung des Gesellschafters ja gerade damit, dass ansonsten das Haftungsrisiko für den Anleger nicht einzuschätzen wäre und ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordern würde. Für den Anleger wird das Haftungsrisiko aber nur dann kalkulierbar, wenn er von vornherein weiß, mit welcher Quote er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Deswegen ist es gerechtfertigt, hier die Haftungsquote entsprechend den im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Summen anzunehmen und nicht auf die Zahl der tatsächlichen gezeichneten Gesellschaftsanteile abzustellen, da ein Anleger ja nicht überblicken kann, ob die Gesellschaftsanteile alle wie geplant gezeichnet werden. Da der Beklagte im vorliegenden Fall 1 Geschäftsanteil gezeichnet hat, haftet er für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens mit einer Quote von 1/180. Dies ergibt bei dem unstreitigen Kündigungssaldo von insgesamt 906.231,42 € einen Betrag von 5.034,62 €. Die Klägerin kann weiterhin von dem Beklagten Zinsen aus diesem Betrag entsprechend der Verzinsung verlangen, wie sie der Fonds schuldet. Dies ist der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt des Verzuges bei der Fondsgesellschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Haftung der Fondsgesellschafter für Verbindlichkeiten des Fonds ist Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der hier relevanten Frage, aus welchen Bezugsgrößen die Haftungsquote des Gesellschafters bei der quotalen Haftung zu bilden ist, ist bisher nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es hierzu eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.238,47 € festgesetzt.