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Urteil

7 U 100/09

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2010:1115.7U100.09.0A
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Leitsätze
1. Beim Abschluss eines Darlehensvertrages zur Beteiligung an einem Immobilienfonds ist die Annahme des per Post übersandten Darlehensantrags nach ca. zwei Monaten noch rechtzeitig, wenn zwischen Antrag und Annahme der Jahreswechsel lag, wo bei Banken erfahrungsgemäß ein starker Geschäftsanfall stattfindet, und mit der Verzögerung der Bearbeitung und Rücksendung von Darlehensanträgen gerechnet werden muss (Rn.44) . 2. Eine Bank, die selber keine Beratung vornimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts oder die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Im Falle der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds bestehen Aufklärungspflichten der Bank nur bei einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder einem Wissensvorsprung, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass die Immobilienfondsbeteiligung als solche oder eine abgegebene Mietgarantie wertlos sind, oder dass der Darlehensnehmer von seinem Geschäftspartner bzw. dem Vermittler oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (hier: Täuschung über Mieteinnahmen oder über das Wesen der unternehmerischen Beteiligung und die mögliche Haftung als Treugeber verneint) (Rn.48) . 3. Der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft wird durch Invollzugsetzung der Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch dann wirksam, wenn der Treuhandvertrag und die darin enthaltenen Vollmachten des Treuhänders wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind (Anschluss BGH, 24. April 2007, XI ZR 191/06, NJW 2007, 2762) (Rn.67) .
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilendurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der insgesamt für die Klägerin aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Abschluss eines Darlehensvertrages zur Beteiligung an einem Immobilienfonds ist die Annahme des per Post übersandten Darlehensantrags nach ca. zwei Monaten noch rechtzeitig, wenn zwischen Antrag und Annahme der Jahreswechsel lag, wo bei Banken erfahrungsgemäß ein starker Geschäftsanfall stattfindet, und mit der Verzögerung der Bearbeitung und Rücksendung von Darlehensanträgen gerechnet werden muss (Rn.44) . 2. Eine Bank, die selber keine Beratung vornimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts oder die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Im Falle der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds bestehen Aufklärungspflichten der Bank nur bei einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder einem Wissensvorsprung, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass die Immobilienfondsbeteiligung als solche oder eine abgegebene Mietgarantie wertlos sind, oder dass der Darlehensnehmer von seinem Geschäftspartner bzw. dem Vermittler oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (hier: Täuschung über Mieteinnahmen oder über das Wesen der unternehmerischen Beteiligung und die mögliche Haftung als Treugeber verneint) (Rn.48) . 3. Der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft wird durch Invollzugsetzung der Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch dann wirksam, wenn der Treuhandvertrag und die darin enthaltenen Vollmachten des Treuhänders wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind (Anschluss BGH, 24. April 2007, XI ZR 191/06, NJW 2007, 2762) (Rn.67) . 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilendurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der insgesamt für die Klägerin aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten aus einem Darlehen, das diese für den Erwerb einer Fondsbeteiligung aufgenommen haben, zu entlassen und die für das Darlehen zur Sicherung und Tilgung abgetretene Lebensversicherung freizugeben, sowie darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten weiteren Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils zu ersetzen. Die Beklagten waren im Jahre 1997 durch einen Vermittler Dr. G… geworben worden, sich über einen Treuhänder, die Firma C… Treuhand GmbH in München, mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 40 000,00 DM zuzüglich eines Agios von 5 % an der Z… Grundbesitz Wohnbaufonds GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung dieser Beteiligung nahmen die Beklagten bei der Klägerin ein Darlehen über einen Nennbetrag von 46 666,67 DM auf. Bei einem Hausbesuch des Vermittlers am 28. November 1997 unterschrieben die Beklagten die Beitrittserklärung ("Auftrag und Vollmachten sowie Angebote zum Abschluss eines Treuhandvertrages Z... Grundbesitz Wohnbaufonds GbR") sowie den Darlehensantrag. Sowohl die Beitrittserklärung als auch der Darlehensvertrag mit der Klägerin wurden jeweils unter dem Datum 30. Dezember 1997 von der Treuhänderin bzw. der Klägerin gegengezeichnet. Die Beklagten bedienten zunächst regulär das aufgenommene Darlehen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2008 behaupteten die Beklagten gegenüber der Klägerin, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden könne und dass weiter auch Schadensersatzansprüche bestünden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2008 hat die Klägerin deswegen im vorliegenden Verfahren Klage gegen die Beklagten erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag wirksam sei und ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz sowie Einreden, Einwendungen und Schadensersatzansprüche nicht bestünden. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben gleichzeitig Widerklage erhoben. Auf den Hinweis des Erstgerichts haben die Parteien dann den Feststellungsantrag der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen: Sie erklärten nunmehr den Widerruf des Darlehens gemäß dem Haustürwiderrufsgesetz. Der Widerruf sei fristgemäß, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, weil die Belehrung über ihr Widerrufsrecht aufgrund unzulässiger Zusätze nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Klägerin habe sich zudem schadensersatzpflichtig gemacht, da der der Klägerin bekannte Prospekt unrichtig gewesen sei und insbesondere zu den erzielbaren Mieteinnahmen völlig illusorische Angaben gemacht habe. Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Beitritt zur Beteiligung um ein verbundenes Geschäft handele, könnten sie diese Ansprüche der Klägerin entgegenhalten. Jedenfalls habe sich die Klägerin das Verhalten des Vermittlers Dr. G... nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens entgegenhalten zu lassen. Der Vermittler Dr. G... habe mit der Aussage geworben, die Anlage sei eine zuverlässige Investition in die Altersvorsorge und würde sich aufgrund der erzielbaren Steuerersparnisse und sicheren Ausschüttungen praktisch von selbst tragen. Die Beteiligung könne jederzeit wieder verkauft werden. Der Vermittler Dr. G... habe weder über ein Verlustrisiko noch über die Gefahr eines Totalverlustes aufgeklärt. Er habe auch die Bedeutung des vereinbarten Disagios nicht erläutert. Schließlich habe er den Beklagten auch nicht erläutert, dass diese eine gesellschaftliche Beteiligung eingingen und damit auch ein nicht überschaubares Haftungsrisiko. Hilfsweise sei geltend zu machen, dass der Vertrag gegen die Verpflichtung zur Gesamtbetragsangabe verstoße mit der Folge, dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrkrG a. F. nur der gesetzliche Zins geschuldet sei. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, sie aus dem Darlehensverhältnis zur Darlehensnummer 7... zu entlassen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an dem Anteil der Z... Grundbesitzwohnbau GbR; 2. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1. bezeichneten Gesellschaftsanteils steht; 3. festzustellen, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte hinsichtlich des Antrags zu 1. im Annahmeverzug befinde; 4. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die zur Sicherheit und Tilgung abgetretene Lebensversicherung bei der A... Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, freizugeben; 5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie 1 574,85 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für ihre vorgerichtliche Vertretung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen; hilfsweise zu den Anträgen 1. bis 4., 1. die Widerbeklagte zu verurteilen, die von ihnen (den Beklagten) auf den Darlehensvertrag mit der Darlehens-Nr. 7... geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten; 2. festzustellen, dass sie aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehens-Nr. 7... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 28. November 1997 lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulden. Die Klägerin hat den Hilfsantrag Ziffer 2. vollumfänglich und den Hilfsantrag Ziffer 1. bezüglich der darin begehrten Neuberechnung der Zinsen anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Ein Widerruf sei schon nicht möglich, da eine Haustürsituation bestritten werden müsse. Im Übrigen sei die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, was der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 11. November 2008 ausdrücklich bestätigt habe. Sie bestreite ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine Täuschung durch den Vermittler Dr. G.... Im Übrigen seien die Beklagten durch den Prospekt ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klägerin durch das angefochtene Teilanerkenntnisurteil und Teilendurteil vom 12. Mai 2009 entsprechend ihres Anerkenntnisses verurteilt und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Teilanerkenntnis- und Teilendurteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Hauptanträge bezüglich der Widerklage weiterverfolgen. Sie tragen vor: Das Landgericht habe fälschlicherweise die Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss der Verträge verneint. Die Beklagten hätten erst im Gespräch vom 28. November 1997 von den Konditionen des Darlehensvertrages Kenntnis erlangt und im Rahmen dieses Gespräches dann auch gleich den Darlehensantrag unterschrieben. Damit sei sehr wohl eine Überrumpelungssituation gegeben. Zwar sei die den Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht als fehlerhaft anzusehen, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden habe, es liege aber eine verspätete Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Klägerin vor, da der Darlehensvertrag und damit auch die Annahmeerklärung der Klägerin zum Darlehensantrag der Beklagten vom 28. November 1997 den Beklagten erst mit Schreiben vom 28. Januar 1998 übersandt worden sei. Insoweit liege eine verspätete Annahme vor, die als neues Angebot zu werten sei. Diesem Angebot hätte aber eine neue Widerrufsbelehrung beigefügt werden müssen, was nicht geschehen sei. Damit sei die Widerrufsfrist nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Des Weiteren seien auch Schadensersatzansprüche gegeben. Soweit das Landgericht meine, dass der Vortrag zu den Mieteinnahmen substanzlos sei, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Die Mietgarantie könne nicht berücksichtigt werden, da es nicht Aufgabe der Mietgarantie sei, Fehler der Anlageplanung zu heilen. Der Prospekt rechne mit einer Vollvermietung und einer Kaltmiete von 306 000,00 DM pro Jahr. Dies entspreche einem Quadratmeterpreis von 13,85 DM pro Quadratmeter. Das Leerstandsrisiko sei nicht berücksichtigt. Diese Miete sei nach den vorgelegten Mietspiegeln nicht einmal in der Spitze zu erreichen. Insoweit könne nicht auf die Baujahrsklasse ab 1991 abgestellt werden, sondern allenfalls auf die Baujahrsklasse bis 1924. Die angegebenen Mieten seien als Angaben ins Blaue hinein anzusehen. Eine Immobilienbeteiligung sei grundsätzlich nicht als Altersvorsorge geeignet. Dies sei eine unrichtige Tatsachenbehauptung des Vermittlers. Soweit das Landgericht ausführe, dass bezüglich des Disagios ein Anspruch auf den Differenzschaden in Betracht komme, der nicht geltend gemacht sei, hätte das Landgericht einen Hinweis erlassen müssen. Im Übrigen sei die Ansicht des Landgerichts auch unzutreffend. Der Differenzschaden hätte als Minus zum Antrag der Beklagten geprüft werden können und müssen. Die Beklagten seien auch über die unternehmerische Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden. Mit seinem Urteil vom 11. November 2008 habe der Bundesgerichtshof das Haftungsrisiko des Treugebers bestätigt. Das Landgericht habe auch keine Ausführung zum institutionalisierten Zusammenwirken gemacht. Die Haftung der Klägerin daraus sei entsprechend dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auch begründet. Das Landgericht habe im Urteil auch keine Abgrenzung zwischen zugerechneten Ansprüchen aus einem verbundenen Geschäft und Ansprüchen aufgrund eigenen Wissensvorsprungs der Klägerin vorgenommen. Da ein verbundenes Geschäft gegeben sei, sei die Falschberatung durch den Anlagevermittler der Klägerin zuzurechnen. Das Landgericht habe auch zur Verjährung nichts ausgeführt. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht gegeben. Die Beweislast für die Verjährung trage die Klägerin, insbesondere auch für die Kenntnis der Beklagten von den Ansprüchen. Als Weiteres komme schließlich hinzu, dass der zwischen den Beklagten und der C... Treuhand abgeschlossene Vertrag ebenso wie die im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Geschäfte darstellten, könnten die Beklagten die Nichtigkeit des Fondsbeitritts im Wege des Einwendungsdurchgriffs auch der Klägerin entgegenhalten. Da dies eine dauernde Einrede der Beklagten begründe, könnten sie auch nach §§ 812, 813 BGB die geleisteten Darlehensraten zurückfordern. In diesem Sinne habe auch das OLG München in einem Urteil vom 12. Januar 2010 (GA 354 ff.) betreffend einen parallelen Fonds mit gleichlautendem Zeichnungsschein und gleichlautendem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag entschieden. Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) - soweit es die Widerklage abweist -, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die Beklagten und Widerkläger aus dem Darlehensverhältnis zur Darlehensnummer 7... zu entlassen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Beklagten und Widerkläger an dem Anteil an der Z...Grundbesitz Wohnbaufonds GbR; 2. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschaden verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1. bezeichneten Gesellschaftsanteils steht; 3. festzustellen, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte hinsichtlich des Antrags zu 1. im Annahmeverzug befinde; 4. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die zur Sicherung und Tilgung abgetretene Lebensversicherung bei der A... Lebensversicherung, Versicherungsschein Nr. …, freizugeben; 5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Widerkläger 1 574,85 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für die vorgerichtliche Vertretung der Beklagten und Widerkläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe der Urteilsgründe und ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend trägt sie vor: Eine verzögerte Annahme des Darlehensantrags sei nicht gegeben. Der am 28. November 1997 von den Beklagten unterzeichnete Antrag sei von diesen an den Berater übergeben worden, der den Antrag dann an die Klägerin übersandt habe. Die Klägerin habe das Angebot prüfen müssen und den Darlehensvertrag nach der Überprüfung unterzeichnet und auch zeitnah zurückübermittelt. Im Übrigen sei dem zurückgesandten Darlehensvertrag die Widerrufsbelehrung auch nochmals beigenietet gewesen. Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt. Das Vorbringen der Beklagten sei im Wesentlichen unsubstantiiert und ins Blaue hinein formuliert. Der Prospekt sei klar und eindeutig gestaltet gewesen. Eventuelle Unrichtigkeiten seien aus diesem Prospekt nicht zu ersehen gewesen. Der von den Beklagten vorgelegte Mietspiegel zeige eindeutig, dass der Vortrag der Klägerin korrekt sei und nicht der Vortrag der Beklagten. Der Treuhandvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Es liege keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung vor. Die scheinbare Vielzahl der Vollmachten sei darin begründet, dass es sich um Vollmachten der GbR an den Treuhänder handele. Insoweit habe aber der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GbR einen Dritten mit der Geschäftsführung beauftragen dürfe und dies keine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit darstelle. Im Übrigen beträfen die Vollmachten nur ein Handeln im wirtschaftlichen nicht jedoch im rechtlichen Bereich. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg, da sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend darstellt. 1. Bezüglich des von den Beklagten erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann dahinstehen, ob die vom Erstrichter angeführte Begründung, dass eine Haustürsituation nicht kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages gewesen sei, zutreffend ist. Denn der Widerruf greift jedenfalls deswegen nicht durch, weil er verfristet ist. Wie die Beklagten nunmehr selbst einräumen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: XI ZR 118/08, ausdrücklich entschieden, dass die auch im vorliegenden Fall erteilte Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt und daher die Widerrufsfrist in Lauf setzen konnte. 2. Soweit sich die Beklagten nun darauf berufen, dass der Darlehensvertrag von der Klägerin verspätet angenommen worden sei und deswegen in der Zusendung des Darlehensvertrages ein neues Angebot liege, bei dem dann nicht mehr die Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, führt dieser Vortrag nicht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die in der Rücksendung des Darlehensvertrages liegende Annahme des Darlehensvertragsangebotes der Beklagten durch die Klägerin nämlich nicht verspätet, sondern rechtzeitig. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag von diesem nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag die Zurücksendung des Darlehensvertrages mit dem Schreiben vom 28. Januar 1998 noch innerhalb dieses Zeitraums, in welchem die Beklagten den Eingang der Antwort der Klägerin erwarten durften. Zum einen muss einer Bank bei einem schriftlich im Postwege übermittelten Darlehensantrag ein angemessener Zeitraum zur Prüfung und Rücksendung eingeräumt werden. Dieser Zeitraum ist nach Ansicht des Senats mit mindestens 4 Wochen zu bemessen, da der Antrag über den Vermittler im Postwege an die Bank versandt werden musste und dann auch nochmals von dieser überprüft werden musste (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 167 Rdnr. 6 für ein Antrag auf Lebensversicherung). In dem "unter regelmäßigen Umständen zu erwartenden" Zeitraum sind weiterhin verzögernde Umstände einzurechnen, die der Beantragende kannte oder kennen musste (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., Rdnr. 7; BGH NJW 2008, 1148, 1149). Solche verzögernden Umstände, die die Beklagten als Beantragende kannten oder kennen mussten, sind hier aber zu bejahen. Denn es ist allgemein bekannt, dass zum Jahreswechsel bei den Banken ein starker Geschäftsanfall zum einen im Hinblick auf das Jahresendgeschäft, zum anderen auf die Pflichten der Zinsberechnung und auch auf Inventurpflichten zu verzeichnen ist. Daher mussten die Beklagten von vornherein damit rechnen, dass sich die Rücksendung der Annahmeerklärung der Klägerin verzögern würde. Die Rücksendung der Annahmeerklärung zu Ende Januar und damit ca. 2 Monate nach der Unterschrift der Beklagten unter den Darlehensantrag liegt deswegen im vorliegenden Fall noch in dem zeitlichen Rahmen, in dem die Beklagten eine Antwort der Klägerin auf ihren Antrag erwarten konnten. Eine verspätete Annahme, die als neuer Antrag zu werten wäre, liegt damit nicht vor. Im Übrigen sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin, der von ihr unterschriebenen und zurückgesandten Ausfertigung des Darlehensvertrages sei in genieteter Form eine erneute Widerrufsbelehrung beigefügt gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Der Erstrichter hat auch im Ergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin verneint. 4. Wie der Erstrichter zu Recht ausführt, war die Klägerin gegenüber den Beklagten zu einer Beratung nicht verpflichtet, da ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht behauptet wird. 5. Eine Haftung könnte die Beklagte daher nur dann treffen, wenn sie gegen ihr unmittelbar obliegende Aufklärungspflichten verstoßen hätte oder wenn sie sich fremdes Verschulden zurechnen lassen müsste. 6. Wie der Erstrichter im Ergebnis zu Recht ausführt, ist eine Verletzung eigener Aufklärungsverpflichtung durch die Klägerin nicht festzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass eine Bank, die selbst keine Beratung vornimmt, nicht verpflichtet ist, ihren Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäftes sowie über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären oder vor dem Vertragsschluss zu warnen. Dies gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer steuersparenden Eigentumswohnung oder eines Immobilienfondsanteils dienen. In einem solchen Falle ist die Bank nur ausnahmsweise aufklärungspflichtig, wenn sie entweder die Kreditgeberrolle überschritten hat oder einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder begünstigt hat oder ein besonders schwerwiegender Interessenskonflikt vorliegt oder ein Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der speziellen Risiken des Geschäftes festzustellen ist. Soweit die Beklagte sich auf ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" zwischen der Bank und dem Vertrieb beruft, stellt dies keine eigene Fallgruppe dar, die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründen würde. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Regel zur Beweiserleichterung im Rahmen der Fallgruppe "Wissensvorsprung". 7. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, sind Anhaltspunkte für die Begründung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen der Überschreitung der Kreditgeberrolle oder des Vorliegens eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes nicht ersichtlich. 8. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt allenfalls eine Aufklärungspflicht wegen eines Wissensvorsprungs in Betracht. Eine solche Aufklärungspflicht wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hatte und dies auch erkennen konnte. Ein solcher Wissensvorsprung liegt dabei etwa dann vor, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass die Immobilienfondsbeteiligung als solche oder eine abgegebene Mietgarantie wertlos sind oder dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch einen Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht worden ist (vgl. BGH BKR 2010, 111,115 - Tz. 15 m.w.N.). 9. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt ist dabei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagten über die Mieteinnahmen von dem Vermittler Dr. G... anhand des Fondsprospektes aufgeklärt worden sind. Dies haben die Beklagten auch selbst so vorgetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Fondsprospekt konkret an die Beklagten übergeben worden ist. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Parteien jedenfalls davon auszugehen, dass der Prospekt im Zeitpunkt der Beratung vorlag und die Angaben des Vermittlers Dr. G... inhaltlich den Angaben des Prospektes entsprochen haben. Eine Täuschung der Beklagten durch den Vermittler durch den Inhalt des Prospektes kann hier aber nicht festgestellt werden. 10. Eine Täuschung über die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen haben die Beklagten schon nicht ausreichend dargelegt. Zwar ist zutreffend, dass im Prospekt bei der Beispielsberechnung jeweils mit Mieteinnahmen aus einer Vollvermietung der Anlage gerechnet wird. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist bei der Beispielsrechnung aber sehr wohl auch ein Leerstandsrisiko einkalkuliert. Nur für die ersten 5 Jahre, in denen die Mietgarantie gelten sollte, ist ein Mietausfallrisiko nicht eingerechnet. Für den weiteren Zeitraum ab dem Jahre 2002 wird bei den Kosten dann eine Position "Mietausfallrisiko" in Abzug gebracht. Hierzu ist weiterhin in dem Prospekt unter der Rubrik "Chancen und Risiken" ausgeführt, dass es vorstellbar sei, dass bei Ablauf der Mietgarantie die Fondsobjekte leer stehen und der Mietertrag hinter der prospektierten Kalkulation zurückbleibt. Es ist weiter ausgeführt, dass das Mietausfallrisiko ab dem Jahre 2002 mit 1 % der kalkulierten Jahresmiete berechnet ist, es aber zweifelhaft erscheint, ob dieser Ansatz das Mietausfallrisiko tatsächlich abdeckt. Damit ist aber hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ein Risiko bezüglich der Höhe der kalkulierten Mieteinnahmen besteht. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Mietgarantie hier unrealistische Mieten angesetzt worden sind. Denn für den Zeitraum der Mietgarantie konnte davon ausgegangen werden, dass die garantierte Miete auch erzielt wird - was hier auch tatsächlich der Fall war. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die eingesetzten Mieterträge einem kalkulierten Mietzins von 13,85 DM pro m² entsprächen, ist dies nicht zutreffend. Kalkuliert sind - wie dies die Beklagten selbst in erster Instanz auch richtig vorgetragen haben - Kaltmieten für die Wohnungen von 12,50 DM pro m². Lediglich für die 3 Gewerbeobjekte der Anlage sind höhere Mieten kalkuliert. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Prospekt. Entgegen der Darstellung der Beklagten ergibt sich aus den vorgelegten Mietspiegeln gerade nicht, dass diese Mieten nicht zu erzielen gewesen wären. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, kann der vorgelegte Mietspiegel der Stadt Chemnitz für das Jahr 1999 nur bedingt herangezogen werden, da es letztlich nicht darauf ankommt welche Mieten 1999 tatsächlich erzielt worden sind, sondern mit welchen Mieten 1997 gerechnet werden konnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorgelegten Mietspiegel, dass für Wohnungen der Baujahrsklasse - ab 1991 - in guter Wohnqualität Nettokaltmieten von 11,15 DM bis 14,18 DM für Wohnungen unter 50 m² und 10,48 DM bis 14,30 DM für Wohnungen zwischen 50 und 80 m² erzielt wurden. Dies zeigt, dass der kalkulierte Mietzins von 12,50 DM im Bereich des erzielbaren Mietzinses lag. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier als Vergleichsmaßstab die Baujahrsklasse - ab 1991 - heranzuziehen, da die Wohnungen ja schließlich 1997 grundlegend saniert worden sind. Selbst wenn man jedoch auf die Baujahrsklasse - bis 1924 - abstellen wollte, wie dies die Beklagten tun, so sind dort für Wohnungen in guter Wohnqualität für Wohnungen unter 50 m² Mietpreise bis zu 12,63 DM pro m², für Wohnungen von 50 - 80 m² Mietpreise bis 12,02 DM pro m² und für Wohnungen in sehr guter Wohnlage für Wohnungen unter 80 m² Mietpreise bis 12,22 DM pro m² ausgewiesen. Auch hieraus ergibt sich, dass der Ansatz von 12,50 DM pro m² nicht als absolut übersetzt angesehen werden kann. 11. Auch bezüglich der Prognose des Zinssatzes für die Liquiditätsreserve kann eine arglistige Täuschung nicht angenommen werden. Zum einen handelt es sich erkennbar um eine Prognose und damit gerade nicht um eine gesicherte Tatsache. Zum anderen ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Geschäftsbericht für die Wirtschaftsjahre 2000 bis 2002, dass in diesen Zeiträumen die im Prospekt kalkulierten Zinsen für die Liquiditätsreserve tatsächlich noch übertroffen worden sind. Es ist auch insoweit nicht zu erkennen, dass der Ansatz im Jahre 1997 als absolut übersetzt hätte angesehen werden müssen. 12. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch eine Täuschung der Beklagten durch die Angaben des Prospektes bzw. des Vermittlers, dass die Anlage zur Altersvorsorge geeignet wäre, nicht gesehen werden. In dieser allgemeinen Form stellt dies nicht die Behauptung einer Tatsache, sondern vielmehr nur eine werbende Anpreisung dar. 13. Der Erstrichter hat im Ergebnis auch zu Recht ausgeführt, dass die Beklagten Schadensersatzansprüche auch nicht auf eine mangelnde Aufklärung hinsichtlich des Disagios stützen können. Soweit die Beklagten rügen, dass der Erstrichter vor Erlass eines Urteils einen Hinweis hätte erteilen müssen, beruht das Urteils jedenfalls nicht auf dem unterlassenen Hinweis, da die Beklagten nicht vortragen, was sie auf einen entsprechenden Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätten. 14. Soweit die Beklagten ausführen, dass der Differenzschaden von ihren gestellten Anträgen abgedeckt gewesen sei und deswegen vom Gericht hätte geprüft werden können und müssen, führt dies im Ergebnis auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Beklagten halten keinerlei konkreten Vortrag, der eine Eingrenzung des Differenzschadens aufgrund einer fehlerhaften Beratung über das Disagio ermöglichen könnte. Die bloße theoretische Möglichkeit der Entstehung eines Schadens genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. 15. Soweit die Beklagten rügen, dass sie deswegen getäuscht worden seien, weil sie über das Wesen der unternehmerischen Beteiligung und über eine mögliche Haftung als Treugeber nicht aufgeklärt worden seien, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Dass es sich bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wird im Prospekt ausreichend dargestellt. Dort wird auch eine mögliche quotale Haftung dargelegt. Dass tatsächlich das Risiko eines Totalverlustes oder einer weitergehenden Haftung bestünde, legen die Beklagten nicht dar. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um einen eigenfinanzierten Fonds handelt und auch eine Liquiditätsreserve angelegt war, die das Fremdkapital überstieg, ist von einem Risiko eines Totalverlustes hier auch nicht auszugehen. Dieses ist jedenfalls so fernliegend, dass hierüber nicht aufgeklärt werden musste. Eine unbeschränkte persönliche Haftung für Gesellschafterschulden ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben. Ein Haftungsrisiko besteht lediglich insoweit, dass auch der Treugeber für Verbindlichkeiten der GbR haften kann, als ein Gläubiger der GbR, der bereits einen Titel gegen den Treuhänder erstritten hat, dann auf den Freihaltungsanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber zugreifen kann (vgl. BGH, 11. Zivilsenat, Urteile vom 11. November 2008, Az.: XI ZR 468/07, und 21. April 2009, Az.: XI ZR 148/08, jeweils bei Juris). Diese Haftung besteht aber nur in dem Umfang, als der Freihaltungsanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber besteht. Da - wie oben dargelegt - davon auszugehen ist, dass der Vermittler die Beklagten entsprechend dem Inhalt des Prospektes aufgeklärt hat, kommt es nicht darauf an, wann der Prospekt den Beklagten tatsächlich überlassen wurde. Somit kann nach dem Vorbringen der Beklagten eine Täuschung der Beklagten durch den Vermittler bzw. durch den Inhalt des Prospektes nicht festgestellt werden. 16. Soweit die Beklagten rügen, dass das Landgericht im Urteil keine Abgrenzung zwischen Ansprüchen aufgrund eigenen Wissensvorsprungs der Bank einerseits und zugerechneten Ansprüchen aus einem verbundenen Geschäft andererseits vorgenommen hat, ist dies nicht richtig. Der Erstrichter hat vielmehr in den Urteilsgründen ausgeführt, dass "Pflichtwidrigkeiten des Anlagevermittlers, die die Beklagten der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffes entgegenhalten könnten", nicht festzustellen seien. Damit hat er zwar nicht ausdrücklich den Begriff des "verbundenen Geschäftes" verwandt. Der angesprochene Einwendungsdurchgriff ist aber die Folge der Zurechnung von Pflichtverletzungen im Rahmen eines verbundenen Geschäftes. 17. Selbst wenn man hier von einem verbundenen Geschäft ausgeht, führt dies aber nicht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis. Denn bei einem verbundenen Geschäft ist es nicht so, dass jegliche Falschberatung durch den Anlagevermittler der Bank zuzurechnen wäre. Zugerechnet werden können der kreditgebenden Bank nur arglistige Täuschungen des Fonds- oder Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung sowie ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss. Ein bloß fahrlässiges Verschulden bei Vertragsschluss kann dagegen nicht zugerechnet werden. Wie oben bereits ausgeführt liegt hier aber eine arglistige Täuschung der Beklagten durch den Fondsvertreiber oder den Vermittler nicht vor, sodass auch eine Zurechnung einer arglistigen Täuschung des Vermittlers bei einem verbundenen Geschäft nicht in Betracht kommt. Auch ein weitergehendes vorsätzliches Verschulden des Vermittlers im Rahmen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. 18. Auch der von den Beklagten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand, sie könnten die Zahlung der Darlehensraten verweigern und geleistete Raten zurückfordern, weil der Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der C... Treuhand wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und sie deswegen nicht wirksam dem Fonds beigetreten seien, vermag den Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. 19. Zum einen dürfte der zwischen den Beklagten und der C... Treuhand abgeschlossene Treuhandvertrag entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München, auf die sich die Beklagten berufen (OLG München, Urteil vom 12. Januar 2010, Az.: 5 U 5237/08 - bei Juris) nicht nichtig sein, da im vorliegenden Fall der Schwerpunkt der Tätigkeit des Treuhänders im Verhältnis zur Beklagten nicht auf rechtlichem, sondern wirtschaftlichem Gebiet liegt. Im Verhältnis zu den Beklagten wurde der Treuhänder nur von diesen beauftragt, ihren wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds zu bewirken und insoweit einen Fondsanteil treuhänderisch für die Beklagten zu erwerben und zu halten. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt aber auf dem wirtschaftlichen Gebiet und nicht auf der rechtlichen Beratung zur Erreichung dieses Ziels (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010, vorgelegt vom Klägervertreter im Termin vom 11. Oktober 2010; BGH DB 2010, 1751, 1754 - Tz.31). Die scheinbare Vielzahl der im Treuhandvertrag erteilten Vollmachten ergibt sich nur daraus, dass dies letztlich Bevollmächtigungen der Gesellschaft an den Treuhänder sind, die im Hinblick darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt die Teilrechtsfähigkeit der GbR noch nicht anerkannt war, als Gesellschaftervollmachten formuliert sind. 20. Selbst wenn man jedoch von einer Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der darin enthaltenen Vollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ausgeht, würde dies nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft unwirksam wäre. Denn in einem solchen Falle greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ein mit der Folge, dass der wirtschaftliche Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft als wirksam anzusehen ist, weil die Gesellschaft insoweit auch in Vollzug gesetzt worden ist (so auch OLG Hamm, a.a.O.). Denn unstreitig hat der Treuhänder einen Gesellschaftsanteil für die Beklagten erworben und auch für diese gehalten. Die Beklagten haben Gewinn- und Verlustzuweisungen aus der Gesellschaft erhalten und diese geltend gemacht. 21. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem weder das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2007, XI ZR 191/06 noch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2010, Az.: 23 U 218/06, entgegen. In dem Urteil vom 24. April 2007 hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist. Er hat weiter ausgeführt, dass dies erst mit Leistung der Einlage der Fall sei (vgl. BGH, aaO. - bei Juris Rdnr. 18). Die Leistung der Einlage ist hier aber erfolgt, da die Treuhänderin die Summe, die sie von den Beklagten erhalten hat, dem Fonds zugeführt und insoweit einen neuen Fondsanteil geschaffen hat, den sie für die Beklagten hält. Soweit der Bundesgerichtshof weiterhin in dem Urteil ausführt, dass selbst die Auszahlung des Darlehens an den Treuhänder noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen würde, da die Beitrittserklärung der dortigen Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsehe, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies besagt nur, dass die Leistung der Einlage noch nicht mit der Zahlung der Treugeber an die Treuhänderin erfolgt ist. Denn damit ist die Einlage noch nicht geleistet. Vielmehr muss der Treuhänder den erhaltenen Betrag der Gesellschaft zuführen. Erst dann ist die Einlage geleistet. Dies ist aber hier der Fall. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist schon deswegen nicht einschlägig, weil es dort um die Frage geht, ob eine dem Treuhänder für die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Fondsbeitritts erteilte Vollmacht wirksam ist. 22. Da die Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde, ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München in der oben zitierten Entscheidung vom 12. Januar 2010 davon auszugehen, dass ein wirksamer wirtschaftlicher Beitritt der Beklagten zur Gesellschaft erfolgt ist. Dieser hat aber zur Folge, dass die Beklagten sich auch im Falle eines verbundenen Geschäftes nur für die Zukunft aus der Fondsgesellschaft lösen können. Damit liegt dann aber auch bei dem verbundenen Geschäft keine Einwendung vor, die die Beklagte als von Anfang an bestehende Einwendung der Darlehensforderung hätten entgegenhalten können und die sie deswegen zur Rückforderung ihrer auf das Darlehen erbrachten Zahlungen berechtigten würde (vgl. BGH BKR 2010, 111, 116 - Tz. 49ff). 23. Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg, sodass sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. 24. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25. Der Senat lässt im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (siehe oben) die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.