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Urteil

6 U 19/20

OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:1219.6U19.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. März 2020, Az. 3 O 37/18, wird zurückgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. März 2020, Az. 3 O 37/18, wird zurückgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur mit Erfolg auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß §529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. 1) Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 281 BGB in Höhe von 7.838,92 € nebst Zinsen, wie von ihm erstinstanzlich geltend gemacht und mit der Berufung weiterverfolgt, zu. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden (a)). Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch mangelfrei (b)). a) Zwischen den Parteien ist am 21. November 2016 jedenfalls ein mündlicher Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen Mercedes Benz, Typ ML420 CDI, Erstzulassung am 16. Juni 20.. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: … zu Stande gekommen. Ob darüber hinaus ein schriftlicher Kaufvertrag mit dem Inhalt der als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertragsurkunde zustande gekommen ist und insbesondere der Inhalt und die darauf befindlichen Unterschriften echt sind, ist zwischen den Parteien umstritten, kann jedoch letztendlich dahinstehen. Zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren sich der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs über ihre Hauptpflichten aus § 433 BGB, nämlich die Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache durch den Beklagten Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung des Klägers einig. Diesen Verpflichtungen sind beide Parteien auch nachgekommen, sodass es nicht entscheidend ist, dass zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits Uneinigkeit über die Höhe des Kaufpreises sowie der genauen Laufleistung am 21. November 2016 herrscht. Im Hinblick auf die Kaufpreissumme bestand jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien Konsens. b) Ein die Haftung des Beklagten auslösender Sachmangel im Sinne des § 434 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 BGB liegt jedoch an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest (aa)). Eine Entscheidung nach Beweislastgesichtspunkten war nicht zu treffen. Auf die Frage, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und deshalb eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB zur Anwendung kommt, kommt es nicht entscheidungserheblich an (bb)). aa) Der Beklagte konnte die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist wie hier eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) und wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 u. 2 BGB). Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs am 26. November 2016) ist auszuschließen. Aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. … vom 5. August 2019 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 7. Januar 2020 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei Gefahrübergang an dem streitgegenständlichen Fahrzeug allenfalls im Ansatz eine übliche alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung der Zylinderkopfdichtung vorgelegen hat, für die der Beklagte als Verkäufer nicht einzustehen hat, da diese keinen Sachmangel nach § 434 BGB darstellt. Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Fahrzeug unstreitig fahrbereit. Der Kläger gibt insofern selbst an, dass der Motorschaden erst nach ca. vier Wochen und in dieser Zeit ca. 7.000 gefahrenen Kilometern entstanden sein soll. Eine Sachmängelhaftung des Beklagten käme daher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BGB aufweist und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05 –, Rn. 16, juris). Die Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs und den Motorschaden liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer im Ansatz vorhandenen undichten Zylinderkopfdichtung (aa.). Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorlag (bb.). Jedenfalls stellt dies indes keinen Mangel, sondern eine hinzunehmende Verschleißerscheinung dar (cc.). Einer weiteren sachverständigen Stellungnahme zum Vorliegen einer Verschleißerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bedarf es nicht (dd.). aa. Ursache war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung. Der Sachverständige Dr.-Ing. … hat anhand des Kostenvoranschlags der … Auto Reparatur … GmbH vom 19. Januar 2017, der Reparaturkostenrechnung vom 6. Juli 2017 sowie von Lichtbildausdrucken festgestellt, dass zwar der linksseitige Zylinderkopf abgebaut gewesen ist, aber zwischen dem 6. und 7. Zylinder dunkle Abgasanlagerungen zu erkennen gewesen sind. Der Sachverständige hat glaubhaft und nachvollziehbar hergeleitet, dass diese auf eine Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung zurückgeführt werden können. bb. Dieser Defekt an der Zylinderkopfdichtung hat jedoch zur Überzeugung des Senats in der Ausprägung wie zum Zeitpunkt des Liegenbleibens des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen. Laut den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen tritt der von ihm festgestellte Zustand nach Liegenbleiben des Fahrzeugs beim Fahrzeugbetrieb recht kurz nach Eintritt der Undichtigkeit auf. Nachdem das Fahrzeug bis zum „Liegenbleiben“ rund 7.000 km gefahren worden ist, kann die Undichtigkeit am Zylinderkopf bei der Übergabe noch nicht vorgelegen haben. Eine genaue Angabe, ab wievielen Kilometer oder ab welcher Motorenlaufzeit ab Motorstart mit einer Motorüberhitzung bei einer angenommenen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung erfahrungsgemäß gerechnet werden kann, macht der Sachverständige nicht, trifft aber die nachvollziehbare Aussage, dass bei der vorliegenden Motorlast eine Undichtigkeit, die innerhalb kurzer Zeit zu einer Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung in einer zum Motorschaden führenden Ausprägung geführt hat, erst nach Übergabe vorgelegen haben kann. Auch hat der Sachverständige die Frage, ob ein Dichtungsmittel im Kühllaufsystem den Schadensvorgang verzögert haben könnte, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, im Ergebnis überzeugend verneint. cc. Der bereits angelegte Defekt an der Zylinderkopfdichtung stellt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Eine besondere Vereinbarung oder eine ausdrückliche Zusicherung einer besonderen Eigenschaft im Hinblick auf die Zylinderkopfdichtung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB) geeignet hätte. (i) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, wenn es keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18 –, Rn. 21, juris; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 2517). Der typische Verwendungszweck eines Kraftfahrzeuges ist also die Teilnahme am Straßenverkehr und die Fahrtüchtigkeit. Nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist dabei als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen. Der Begriff „gewöhnliche Verwendung“ soll deutlich machen, dass es auf die Zwecke ankommt, für die gebrauchte KFZ gewöhnlich gekauft und genutzt werden. Schon aus technischer Sicht ist die Gebrauchsfähigkeit dabei nicht durch jeden Fall von Verschleiß infrage gestellt (vgl. Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 2998). Verschleiß, Abnutzung, Materialermüdung und Alterung sind Vorgänge, denen ein KFZ vom ersten Tag an, jedenfalls ab seiner Inbetriebnahme, zwangsläufig ausgesetzt ist. Verschleiß ist ein aus Nutzersicht unerwünschter, aber ein – sofern kein geplanter Verschleiß – unvermeidbarer Vorgang. Deshalb ist von „natürlichem“ bzw. „normalem“ Verschleiß die Rede. Für normalen, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß, Abnutzung und Alterungserscheinungen, hat der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel nicht einzustehen, unabhängig davon, welche Auswirkungen der Defekt hat. Abgegrenzt wird er gegen „vorzeitigen“ bzw. „übermäßigen“ oder „überdurchschnittlichem“ Verschleiß mit „übergroßer“ Verschleißanfälligkeit als Vorstufe (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18 –, Rn. 22 ff., juris; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 2944 ff., 3021). Erst wenn folglich der Verschleiß einen bestimmten Grad erreicht und sich als Störung der Funktionstauglichkeit und/oder Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bereits konkret auswirkt oder auszuwirken unmittelbar droht, kann von einem Eignungsmangel gesprochen werden, der vom Käufer grundsätzlich nicht hinzunehmen ist. Bis zum Erreichen dieser Stufe ist das Fahrzeug verwendungstauglich und unter diesem objektiven Blickwinkel sachmängelfrei (vgl. Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 2998, 3027). Ausgenommen von der Mängelhaftung ist mithin nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand. Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2007 – I-1 U 180/06 –, Rn. 9 - 14, juris). (ii) Zur Überzeugung des Senats handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemessen an diesen Grundsätzen bei dem streitgegenständlichen Defekt an der Zylinderkopfdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende Abnutzungserscheinung. Zwar hat der Sachverständige nicht ausdrücklich von Verschleiß oder Abnutzung gesprochen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber, dass eine im Ansatz vorhandene Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung die Anforderungen an einen Verschleiß im obigen Sinn erfüllt. Die ausdrückliche Erwähnung der Begriffe „Verschleiß“ oder „Abnutzung“ ist nicht erforderlich, auch ist es unschädlich, wenn der Sachverständige von „Mangel“ oder „Schaden“ gesprochen hat. Die rechtliche Einordnung der Begrifflichkeiten obliegt dem Gericht, zumal ein technischer Mangel nicht zwangsläufig mit dem juristischen Mangelbegriff deckungsgleich ist. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung in Abhängigkeit zur Laufleistung gestellt hat, die sich über einen längeren, nicht eingrenzbaren Zeitraum mit hoher Motorenlast entwickelt haben muss, zeigt sich zur Überzeugung des Senats deutlich, dass es sich in diesem von dem Sachverständigen untersuchten Einzelfall bei der bei Übergabe nur im Ansatz vorhandenen Undichtigkeit um eine alters- und laufleistungsbedingte Abnutzung des Materials handelt. Die Frage, ob eine Verschleißerscheinung noch als „normal“ (kein Mangel) oder schon als außergewöhnlich (Mangel) anzusehen ist, wird man bei Pkws regelmäßig vor allem anhand von Alter und Laufleistung beantworten müssen, wobei auch erkennbarer Pflegezustand, Art der Vorbenutzung und Zahl der Vorbesitzer zu berücksichtigen sind (vgl. Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 434 BGB (Stand: 26.08.2024), Rn. 123, 125). Maßgebend ist dabei der Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers. Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (vgl. MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 97, m.w.N., beck-online). Die alterstypischen Abnutzungserscheinungen des streitgegenständlichen Gebrauchtwagens gehen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seiner Laufleistung zu erwarten ist. Gerade dies bestätigt der Sachverständige, der ausführt, dass Undichtigkeiten der Zylinderkopfdichtung bei Fahrzeugen dieses Alters und einer Laufleistung von 200.000 km nicht ungewöhnlich sind. Der jeweilige Käufer eines sehr alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen bzw. Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit auftreten (vgl. AG Limburg, Urteil vom 9. November 2020 – 4 C 393/20 (10) –, Rn. 18 - 19, juris). Ein alterstypischer Verschleißmangel, der sich nach Übergabe verstärkt und eine Leistungsminderung hervorruft oder zu einem Versagen einer bestimmten Funktion führt, löst keine Sachmängelhaftung aus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. März 2004 – 2 U 99/03 –, juris bei einem feinen Riss am Zylinderkopf eines Motors eines etwa zehn Jahre alten Motorboots, der während der Nutzung durch den Käufer einen Motorausfall zur Folge hat). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18 –, Rn. 21 ff., m.w.N. juris). Gemäß dem objektiven Empfängerhorizont muss jeder Käufer, mithin auch der Kläger, bei einem Fahrzeug wie dem hiesigen, dass erstmals im Jahre 2008 zum Straßenverkehr zugelassen und im Jahre 2016 mit einem Kilometerstand von jedenfalls über 200.000 km veräußert wurde, übliche Alterungsprozesse im Bereich von wichtigen Fahrzeugteilen, wie Getriebe und Dichtungen eines Fahrzeugs dieses Alters und dieser Laufleistung in Betracht ziehen und mit schon vorhandenen, jedoch noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf zur Funktionsunfähigkeit führen können. Es liegt in der Natur der Sache, dass Dichtungen undicht und porös werden können. Der Verkäufer ist dabei auch nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen, deren Eintritt selbstverständlich ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 8 U 68/00 –, Rn. 13 - 14, juris). Gerade die Zylinderkopfdichtung als Verbindung zwischen Motorblock und Zylinderkopf wird thermisch, chemisch wie mechanisch im Laufe der Nutzung des Fahrzeugs erheblich beansprucht und unterliegt damit zwangsläufig einem natürlichen Abnutzungsprozess. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss dies in Kauf nehmen. Dieses Risiko, das darauf beruht, dass sich der Kaufgegenstand nicht mehr im Zustand eines Neuwagens befindet und welches ein Käufer eines Gebrauchtwagens bewusst eingeht, findet lediglich dort seine Grenze, wo Verschleiß-, Alterungs- und Abnutzungserscheinungen nicht mehr dem eines vergleichbaren Gebrauchtwagens entsprechen. Insofern ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine defekte Zylinderkopfdichtung einen Motorzustand im Einzelfall hervorrufen kann, der nicht auf üblichem Verschleiß beruht, sondern deutlich über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgehend sein kann. Maßgebliches Kriterium ist und bleibt die Erwartung, die ein Käufer aus der Relation des Alters des Fahrzeugs zur Zahl der gefahrenen Kilometer und auch des Kaufpreises an ein fahrtaugliches Auto zumindest für eine nennenswerte Zeit haben kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. März 2001 – 16 U 93/00 – bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 110.000 Kilometern bei einem Kaufpreis von 12.900,00 DM). dd. Der Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens bedarf es nicht. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. …. Die Ausführungen des Sachverständigen bilden eine ausreichende Grundlage für den Senat, der hierdurch in der Lage ist, schlüssig vorgetragene und bestrittene Tatsachen festzustellen. Das Sachverständigengutachten sowie das Ergänzungsgutachten des von der IHK Frankfurt öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr.-Ing. … für Straßenverkehrsunfälle, Kraftfahrzeugschäden und -bewertung sind anschaulich, überzeugend und erkennbar von Sachkunde geprägt. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Das Gutachten und die dazugehörigen Ausführungen des Sachverständigen unterliegen dabei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Der Sachverständige kommt in verfahrensgemäßer Weise zu nachvollziehbaren Ergebnissen des Ist-Zustands. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Das Gutachten ist weder unvollständig noch unverständlich und versetzt den Senat in die Lage, die rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen zu ziehen. Ein weiteres Gutachten würde die Entscheidungsfindung des Senats weder fördern noch beeinflussen. Dabei ist es zu Lasten der Klägerseite zu werten, dass dem Sachverständigen eine eingehendere Begutachtung und Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Fahrzeugteile nicht mehr möglich war. Ihm konnte zum Zwecke seiner Begutachtung weder das unreparierte Fahrzeug noch ausgebaute Altteile oder die Originallichtbilddateien der Reparatur bei der … Auto Reparatur … GmbH durch den Kläger zur Verfügung gestellt werden. Auch gerade zur Frage, ob sich aus der sachverständigen Stellungnahme die Schlussfolgerung ziehen lässt, ob Verschleiß oder Mangel gegeben ist, bedarf es insbesondere keiner weiteren Stellungnahme des Sachverständigen. Der Sachverständige braucht – wie hier der Fall – nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, die er schriftlich bereits eindeutig und abschließend beantwortet hat, nur weil eine Partei anderer Auffassung ist oder weil sie die schriftlichen Ausführungen nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. In Fällen dieser Art muss ein vernünftiger Erläuterungsbedarf aufgezeigt werden, d.h. die Partei, die den Antrag stellt, hat einleuchtende Gründe anzugeben, weshalb die bisherige Beurteilung des Sachverständigen korrekturbedürftig ist und hinsichtlich welcher konkreten, noch unbeantworteten entscheidungserheblichen Fragen ergänzende Ausführungen erforderlich sind. Geschieht das nicht, kann der Antrag als missbräuchlich gewertet und vom Gericht zurückgewiesen werden (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2004 – 1 U 422/03 - 108 –, Rn. 56, juris). Diesen Anforderungen genügt der nachgelassene Schriftsatz des Klägers nicht. Einen Antrag stellt der Kläger bereits nicht, er regt allenfalls die Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens an. Dies veranlasst den Senat jedoch nicht, eine solche Begutachtung von Amts wegen einzuleiten. Insofern macht der Senat von seinem pflichtgemäßes Ermessen gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO Gebrauch. Der Kläger hat hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht vorgetragen. Insbesondere behauptet der Kläger selbst nicht, dass die vom Sachverständigen beschriebenen Erscheinungen über das hinaus gehen, was bei einem KFZ mit ähnlichem Alter und ähnlicher Benutzungsdauer zu erwarten ist. Insofern ist auch die seitens des Klägers zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 für den hiesigen Fall nicht vergleichbar heranzuziehen. Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05 – bereits ausgeführt, dass auch ein schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings in einem Turbolader nicht notwendigerweise auf einem Mangel beruhen muss, sondern angesichts eines – mit dem hiesigen Fall vergleichbaren – hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern insoweit vielmehr ein normaler Verschleiß naheliegt, der, sofern – wie auch hier – keine besonderen Umstände gegeben seien, keinen Mangel darstelle. bb) Es steht somit unabhängig davon, ob man den Kaufvertrag als Verbrauchsgüterkauf einordnet, fest, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 446 BGB kein Sachmangel vorlag. Für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorlag, ist der Käufer zunächst beweisbelastet. Dass nach Übergabe des Fahrzeugs, etwa nach Nutzung des Fahrzeugs über 7.000 km, ein Mangel in Form eines Motorschadens vorlag, ist unstreitig. Zwar würde, wenn es sich bei dem Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, eine Beweislastumkehr eintreten, nach der der Beklagte zu widerlegen hätte, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat jedoch gerade fest, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorlag, der gewöhnlichem Verschleiß entsprach und noch keinen Mangel darstellte. 2) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 711,713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.838,92 € festgesetzt.