OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 23/23

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:1026.4W23.23.00
3mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dringlichkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO ist bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2018 - 324 O 51/18).(Rn.25) 2. Eine Vorverurteilung durch eine Presseberichterstattung über ein erstinstanzliches Strafurteil liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in der Berichterstattung korrekt über eine erstinstanzliche Verurteilung berichtet und dabei zusätzlich angegeben wird, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.(Rn.36) (Rn.37) 3. Hat der Verurteilte Berufung gegen das Strafurteil eingelegt, ist es nicht notwendig, ihm im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über das erstinstanzliche Strafurteil die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.(Rn.38)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 11.08.2023, Az. 2 O 504/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dringlichkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO ist bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2018 - 324 O 51/18).(Rn.25) 2. Eine Vorverurteilung durch eine Presseberichterstattung über ein erstinstanzliches Strafurteil liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in der Berichterstattung korrekt über eine erstinstanzliche Verurteilung berichtet und dabei zusätzlich angegeben wird, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.(Rn.36) (Rn.37) 3. Hat der Verurteilte Berufung gegen das Strafurteil eingelegt, ist es nicht notwendig, ihm im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über das erstinstanzliche Strafurteil die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.(Rn.38) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 11.08.2023, Az. 2 O 504/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Presseberichterstattungen im Zusammenhang mit laufenden strafrechtlichen Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung ... und Anbieterin des Dienstes www....de. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Artikel, der von der Antragsgegnerin unter der Überschrift „D.: Am Sonntag Ortsvorsteherwahl" veröffentlicht wurde und zwar am 1. Juli 2023 in der Printausgabe der Antragsgegnerin - Lokalteil ... - sowie ebenfalls am 1. Juli 2023 in der sogenannten E-Paper-Ausgabe unter .... Der Artikel wurde zudem am 30. Juni 2023 unter der URL ... veröffentlicht bzw. bereitgestellt. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die mit der Antragsschrift vom 07.08.2023 vorgelegte Anlage AG1 verwiesen. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 (vgl. Anlage AG2) ab. In der weiteren Folge fügte die Antragsgegnerin in dem Online-Artikel den Zusatz „Der Unternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, es ist damit noch nicht rechtskräftig“ hinzu. Im sogenannten E-Paper wurde der Bericht vollständig geschwärzt. Der Antragsteller trägt vor, der streitgegenständliche Artikel begründe einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, weil er, der Antragsteller, Berufung eingelegt habe. Des Weiteren handele es sich um eine unzulässige identifizierende Berichterstattung. Diese ergebe sich vorliegend aufgrund der Übermittlung von Teilinformationen. Auch wenn der Name K. „S." falsch geschrieben sei, sei es mit dem Hinweis der Antragsgegnerin möglich, den Antragsteller zu identifizieren, dies insbesondere deshalb, weil der Ortsteil D. nur ca. 400 Einwohner zähle. Er ist der Ansicht, aufgrund der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung bestehe hinsichtlich des fehlenden Zusatzes, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit sei gegeben. Der Antragsteller hat vor dem Landgericht Kaiserslautern im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, 1.) in identifizierender Art und Weise über laufende strafrechtliche Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu berichten, indem in der Berichterstattung nahe Verwandte des Antragstellers mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: Die beiden Bewerber K. S. und A. W. sind Cousins und verwandt mit dem lokalen Bauunternehmer und Landwirt, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein. (...) Anfang Juni verurteilte das Amtsgericht den Unternehmer in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Beleidigung von Anwohnern in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung. Da die Liste der Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft dem 62-jährigen Bauunternehmer anlastet, lang ist, wird es noch weitere Verhandlungen vor dem Amtsgericht geben. Der nächste Termin ist am 24. Juli. 2.) in identifizierender Art und Weise über laufende strafrechtliche Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu berichten, indem in der Berichterstattung nahe Verwandte des Antragstellers mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: Die beiden Bewerber K. S. und A. W. sind Cousins und verwandt mit dem lokalen Bauunternehmer und Landwirt, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein. (...) Anfang Juni verurteilte das Amtsgericht den Unternehmer in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Beleidigung von Anwohnern in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung. Da die Liste der Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft dem 62-jährigen Bauunternehmer anlastet, lang ist, wird es noch weitere Verhandlungen vor dem Amtsgericht geben. Der nächste Termin ist am 24. Juli. und ohne hierbei darauf hinzuweisen, ob ein gegen den Antragsteller ergangenes erstinstanzliches Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, es fehle bereits an der Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller sei nicht aktiv legitimiert, da er nicht unmittelbar Betroffener der Berichterstattung sei. Die Anträge seien zu unbestimmt. Die Information über die Berufungseinlegung habe die Antragsgegnerin erst im Rahmen der Abmahnung erhalten und habe hierauf - unstreitig - den Hinweis zur fehlenden Rechtskraft gesetzt. Eine Erkennbarkeit des Antragstellers sei im presserechtlichen Sinn nicht gegeben. Zudem sei auch eine Namensnennung zulässig gewesen. Weil der Antragsteller bereits verurteilt worden sei, sei ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen. Zudem sei das Vorverhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, etwa dass nach Auskunft der Kreisverwaltung derzeit etwa 20 Verfahren wegen Bauschutt- und Erdablagerungen gegen den Antragsteller anhängig seien. Das Landgericht Kaiserslautern hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 937 Abs. 2 ZPO vom 11.08.2023 (Bl. 32 ff. eA I) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG habe. Zwar greife die Berichterstattung über die nicht rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Auch könne dahinstehen, ob eine identifizierende Berichterstattung vorliege, da eine solche zulässig sei. Über den Antrag des Antragstellers auf Unterlassung ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes zu entscheiden. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass trotz der aus Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung die Gefahr bestehe, dass die Öffentlichkeit ein nicht rechtskräftiges Strafurteil mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzte und auch im Falle eines Freispruchs im Rahmen des Berufungsverfahrens von dem Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Weiter sei erforderlich gewesen, dass hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden. Nach diesen Grundsätzen sei die Berichterstattung zulässig. Dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, habe die Antragsgegnerin durch Schwärzung im E-Paper und durch Ergänzung im Internetauftritt entsprechend ergänzt. Der Antragsteller sei nur eingeschränkt identifizierbar. Demgegenüber habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit großes Gewicht. Dies beruhe darum, dass es im Bericht primär um die politischen Hintergründe in D. gehe, über die auch anderweitig berichtet wurde. Auch seien die 20 Verfahren wegen Bauschutt- und Erdablagerungen zu berücksichtigen, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen sei gegeben, da das Amtsgericht den Antragsteller auch nach Beweisaufnahme verurteilte. Eine Vorverurteilung enthalte der Bericht nicht. Eine Stellungnahme des Antragstellers habe nicht eingeholt werden müssen, da bei einer Stellungnahme parallel zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung die Gefahr bestehe, dass die Sachaufklärung im Strafverfahren beeinträchtigt wird. Schließlich sei auch der Antrag zu 2) unbegründet, da die Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr durch Schwärzung im E-Paper und Ergänzung auf der Internetseite ausgeräumt habe. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 23.08.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Ausführungen des Landgerichts, warum eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei, nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Verurteilung des Antragstellers genannt werden durfte, da es doch nur um die Bauschuttablagerungen ginge. Hinsichtlich des Antrags zu 2) liege Wiederholungsgefahr vor, da sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin ergebe, dass diese davon ausgehe, dass keine Rechtspflicht bestehe, darüber zu informieren, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2023 (Bl. 57 f. eA I) nicht abgeholfen. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es mangelt sowohl am Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch. 1. Verfügungsgrund Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Bestehen eines Verfügungsgrunds i.S.d. §§ 935, 940 ZPO. Ein Verfügungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (statt aller Cepl/Voß/Voß, 3. Aufl. 2022, ZPO § 940 Rn. 64). Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile, gleichsetzen (OLG Dresden, Urteil vom 7. April 2005 - 9 U 263/05; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 -, Rn. 19, juris). Das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist für jeden Streitgegenstand gesondert festzustellen (Cepl/Voß/Voß, 3. Aufl. 2022, ZPO § 940 Rn. 68). Auch in Pressesachen gilt, dass bei einem längeren Zuwarten nach Kenntnis von der Verletzungshandlung die Eilbedürftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist. Wartet der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, längere Zeit ab, bis er den Verfügungsantrag stellt, ist von einer Selbstwiderlegung auszugehen (KG Berlin, Beschluss vom 2. November 2015 - 10 W 35/15 -, juris). Hinsichtlich der Länge dieser Frist geht die Rechtsprechung teilweise von einem Monat aus (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 -, Rn. 23, juris; KG, a.a.O.). Die mit Pressesachen in Hamburg befassten Spruchkörper gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (LG Hamburg Urt. v. 30.4.2018 - 324 O 51/18, BeckRS 2018, 24806 Rn. 60, beck-online m.w.N.; Korte, PresseR, § 5 Rechtsfolgen Rn. 121, beck-online). Vorliegend sind beide Fristen überschritten. Gründe für die Überschreitung dieser Fristen sind nicht geltend gemacht. Vorliegend kommt hinzu, dass aufgrund des Inhalts des Artikels, in dem gerade ein weiterer Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht gegen den Antragsteller am 24.07.2023 angekündigt wurde, es sich nachgerade aufgedrängt hätte, den Antrag vor diesem Termin zu stellen. Dies ist indes nicht geschehen. Daher fehlt es hinsichtlich beider Anträge bereits an einem Verfügungsgrund. Hinsichtlich des Antrags zu 2) gilt ergänzend, dass jedenfalls nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf den Verfügungsgrund geschlossen werden kann (OLG Dresden Urt. v. 7.4.2005 - 9 U 263/05 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10; BeckOK ZPO/Mayer, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 935 Rn. 14). Daher ergibt sich ein Verfügungsgrund insbesondere nicht - schon - daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Rostock MMR 2022, 149 Rn. 6, beck-online). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bericht unmittelbar nach der Abmahnung vom 18.07.2023 im E-Paper vollständig geschwärzt und hat im Online-Artikel den Zusatz „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig“ hinzugefügt. Seither hat die Antragsgegnerin keinerlei Anstalten unternommen, den Beitrag im E-Paper wieder zugänglich zu machen oder im Online-Artikel den Zusatz „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“ zu löschen. Es liegt auch sonst keinerlei konkreter Anhaltspunkt für eine - zeitnahe und damit ein Hauptsacheverfahren ausschließende - Wiederholung vor, so dass auch insoweit ein Verfügungsgrund fehlt (vgl. OLG Rostock, MMR 2022, 149 Rn. 6, beck-online). 2. Verfügungsanspruch Darüber hinaus liegt auch kein Verfügungsanspruch vor. Das Erstgericht hat insoweit zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers (Art 1, 2 Abs. 1 GG, Art 8 EMRK) und der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig ist, ist anhand einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK mit dem in Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, BGH NJW 2022, 1751 Rn. 22 mit Verweis auf GRUR 2020, 664 = VersR 2020, 567 Rn. 18; NJW 2022, 940 Rn. 15; NJW-RR 2022, 419 Rn. 18 = NJW 2022, 791). In Bezug auf strafrechtliche Verfahren ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und in Art. 6 II EMRK anerkannten Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit ein nicht rechtskräftiges Strafurteil mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Berufungsverfahrens oder eines Freispruchs im Rahmen des Berufungsverfahrens von dem Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15). Die Berichterstattung der Antragsgegnerin über die nicht rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Kaiserslautern zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung ist als sog. Verdachtsberichterstattung einzustufen. Bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (BGH NJW 2022, 1751 Rn. 25 ff; BGH NJW 2022, 940; BGH NJ 2019, 453; BGH NJW 2015, 778) ist anhand dieser Maßstäbe allerdings ein überwiegendes Schutzinteresse des Antragstellers zu verneinen. a) Zunächst ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aktiv legitimiert ist. Zwar wird im streitgegenständlichen Artikel über den Antragsteller nur am Rande berichtet. Für die Aktivlegitimation ist es allerdings ausreichend, dass überhaupt über den Antragsteller berichtet wird. Mit Blick auf die Identifizierbarkeit des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob ein Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren kann, vielmehr genügt es, wenn der begründete Anlass besteht, auch nur vom Bekanntenkreis identifiziert zu werden, also dann, wenn über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 14 U 124/19 -, Rn. 31, juris). Nach diesen Kriterien ist der Antragsteller aufgrund der im Artikel enthaltenen Teilinformationen jedenfalls für die Bewohner von D. ohne weiteres identifizierbar. Im Artikel wird berichtet, dass der Antragsteller verwandt mit den Bewerbern K. „S.“ und A. W.ist. Dabei lässt bereits der Nachname des Bewerbers K. S., der lediglich mit einem Buchstaben falsch geschrieben wurde, auf den Antragsteller schließen, der den gleichen Nachnamen trägt. Dieser Nachname wiederum ist ein nicht weit verbreiteter Nachname. Hinzu kommt, dass im Artikel ausgeführt wird, dass es sich beim Antragsteller um den lokalen 62-jährigen Bauunternehmer und Landwirt handelt, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein, wobei mit den Lastwagen in der Gemeinde Erde oder teilweise auch Bauschutt auf Flächen entsorgt würde. Insbesondere bei der Größe von D. (ca. 400 Einwohner) und der Tatsache, dass es selbst im Artikel heißt, es handele sich um „den lokalen Bauunternehmer und Landwirt“, kommt ausschließlich der Antragsteller in Betracht, auf den alle identifizierenden Merkmale zutreffen, so dass jedenfalls einem Bewohner des betroffenen Ortsteils D.unschwer erkennbar ist, dass der Antragsteller mit der im Artikel genannten Person gemeint ist. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall, über den der Senat mit Beschluss vom 05.12.2022, Az. 4 U 126/21 zu entscheiden hatte. Im dortigen Fall war anders als hier bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass auch viele Personen am Ort der Praxis des von der dort streitgegenständlichen Berichterstattung betroffenen Augenarztes diese Berichterstattung nicht unmittelbar mit dem Namen des dortigen Klägers verbinden würden. b) Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen wird ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt (stRspr.; BGH NJW 2022, 1751 Rn. 25, mwN). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, darf solange nicht untersagt werden, wie dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (BGH NJW 2022, 1751 Rn. 27). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BGH NJW 2022, 940 Rn. 28). Vorliegend ist die Antragsgegnerin ihrer Recherchepflicht ausreichend nachgekommen. Die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Kaiserslautern in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung wegen Beleidigung von Anwohnern in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung ist unstreitig. Damit hat die Antragsgegnerin zugleich einen Mindestbestand an Beweistatsachen gesichert. Diese sind vorliegend ausreichend, um der Gefahr zu begegnen, dass auch bei einer späteren Feststellung, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, immer etwas „hängen bleibt“ (BGH NJW 2022, 1751 Rn. 29). Auch eine Vorverurteilung durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor. Bereits die Verwendung der Worte „erstinstanzlich“ zeigt, dass die Antragsgegnerin deutlich machen wollte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da das Wort „erstinstanzlich“ nur dann Sinn macht, wenn zumindest eine zweite Instanz folgt. Jegliche Missverständnisse hat die Antragsgegnerin jedenfalls dadurch ausgeräumt, dass sie später zusätzlich angegeben hat, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. c) Grundsätzlich muss zwar einem Betroffenen auch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden (BGH NJW 2022, 1751 Rn. 29). Eine solche Notwendigkeit zur Einholung von Stellungnahmen des Angeklagten parallel zur gerichtlichen Hauptverhandlung birgt allerdings die Gefahr, die Sachaufklärung im Strafverfahren zu beeinträchtigen. (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21 -, Rn. 33, juris). Nichts Anderes kann für den Fall gelten, in dem das erstinstanzliche Urteil zwar schon gesprochen ist, aber Berufung eingelegt wurde, da in strafrechtlichen Verfahren es sich bei der Berufungsinstanz um eine neue Tatsacheninstanz handelt. Daher musste die Antragsgegnerin keine Stellungnahme des Antragstellers einholen. d) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die durch die Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Informationsinteresses steht (vgl. BGH NJW 2022, 1751 Rn. 29). Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Ergänzend ist auszuführen, dass sich die Berichterstattung bezieht auf den Rücktritt des Ortsvorstehers von D. und die anstehende Neuwahl. Es gehört gerade zu den Aufgaben der Presse, in Zusammenhang mit derartigen demokratischen Prozessen zu berichten. Hierzu gehört auch die Berichterstattung über den Hintergrund der Kandidaten, insbesondere deren verwandtschaftliche Beziehungen, da diese möglicherweise Einfluss auf zukünftige Entscheidungen der Kandidaten haben könnten. Daher war es legitim darüber zu berichten, dass die Kandidaten S. und W. mit dem Antragsteller verwandt sind. Vor dem Hintergrund der jedenfalls im Bereich D.bedeutsamen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Antragsteller, nämlich einerseits der erhöhte Lkw-Verkehr im Ort, andererseits aber auch die Straftaten des Antragstellers zu Lasten der Anwohner, hinsichtlich derer der Antragsteller noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde und über die überregional etwa auch vom SWR berichtet wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.