Beschluss
4 U 228/21
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0606.4U228.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei darf das Gericht keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.(Rn.57)
2. Eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage, eine Klagerweiterung oder neue Hilfsanträge verlieren mit der Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13).(Rn.59)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23.11.2021 (Az.: 2 O 3/16) werden zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagten zu 2) 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) zu 1/3. Eine weitergehende Kostenerstattung im Berufungsverfahren findet nicht statt.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zu 1) und 3) Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei darf das Gericht keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.(Rn.57) 2. Eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage, eine Klagerweiterung oder neue Hilfsanträge verlieren mit der Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13).(Rn.59) 1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23.11.2021 (Az.: 2 O 3/16) werden zurückgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagten zu 2) 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) zu 1/3. Eine weitergehende Kostenerstattung im Berufungsverfahren findet nicht statt. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zu 1) und 3) Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin ist Betreiberin einer Online-Plattform, auf der sie Verträge zwischen Großhändlern für Reifen, Felgen und Automobil-Zubehör mit dem Fach- und Einzelhandel vermittelt. Nach einer Registrierung auf der Internetplattform verfügt jeder Kunde über seinen eigenen Bereich, in welchem unter anderem die Korrespondenz zwischen der Klägerin und den Kunden eingestellt ist. In diesem teilweise individualisierten Bereich sind weitere Daten wie Umsatzzahlen, Daten von Lieferanten oder Bankdaten einsehbar. Die Kunden der Klägerin haben die Möglichkeit, ein von ihr implementiertes Bonussystem zu nutzen. Dabei können die Großhändler bei ihrer Preisgestaltung den einzelnen Fach- und Einzelhändlern Rabatte anbieten, die unter anderem von der Anzahl der von dem Einzelhändler gekauften Produkte abhängen. Die Rabatte und die sich daraus ergebenden Preise können nur von dem jeweiligen Kunden eingesehen werden. Die Klägerin erhält für jedes über die Plattform vermittelte Geschäft eine Provision des Produktanbieters, deren Höhe abhängig von dem jeweiligen vermittelten Geschäft ist. Die Beklagte zu 1) betreibt als Mitbewerberin der Klägerin ebenfalls eine Online-Plattform, deren Nutzung kostenpflichtig ist. Der Beklagte zu 3) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.08.2011 bei der Klägerin als Vorstand tätig und hatte in dieser Funktion Zugriff auf die Einwahldaten der Kunden der Klägerin. Seit dem 01.09.2011 war er als Mitarbeiter bei der Beklagten zu 1) im Bereich des Lieferantenmanagements tätig. Über eine dem Beklagten zu 2) zuzuordnende IP-Adresse kam es unter anderem am 04.07.2012 und am 05.05.2012 zu Zugriffen auf die Plattform der Klägerin über die Accounts zweier Kunden der Klägerin. Mit dem angefochtenen Urteil der Kammer, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage teilweise als unzulässig erachtet, im Übrigen gegen den Beklagten zu 2) teilweise zugesprochen und im Übrigen abgewiesen. Der Auskunftsantrag sei zu unbestimmt. Entsprechend sei auch der geltend gemachte Vernichtungs- und Löschungsanspruch zu unbestimmt. Der Beklagte zu 2) habe seine nachwirkende Treuepflicht gegenüber der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verletzt, indem er die im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit bei der Klägerin erlangten Kenntnisse von Einwahldaten genutzt habe. Eine eigene deliktische Haftung der Beklagten zu 1) und 3) aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB ergebe sich aus dem Klagevortrag nicht, für eine solche aus § 830 BGB fehle es an der subjektiven Tatseite. Lauterkeitsrechtlich fehle es an einer den Beklagten zu 1) und 3) zuzurechnenden Handlung. Auch eine Haftung nach § 17 UWG a.F. scheide aus. Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2). Die Klägerin rügt im Wesentlichen, das Erstgericht habe den Begriff der „Daten“ unzutreffend interpretiert, zudem gebotene rechtliche Hinweis unterlassen (§ 139 ZPO). Ein Verstoß gegen § 17 UWG a.F. sei zu bejahen. Es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) sich die Einwahldaten als Geheimnisse im Sinne des § 17 UWG a.F. notiert bzw. anderweitig gesichert und damit verkörpert habe. Die Geheimnisse habe der Beklagte zu 2) auch unbefugt erlangt, verwertet und den Beklagten zu 1) und 3) mitgeteilt. Im Rahmen des § 830 BGB verkenne das Erstgericht die Darlegungs- und Beweislast. Bei einer angemessen Berücksichtigung aller von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Umstände sei eine Haftung sämtlicher Beklagter zu bejahen, die sich zudem auch aus den lauterkeitsrechtlichen Vorschriften ergebe. Denn es seien sämtliche rechtswidrige Handlungen des Beklagten zu 2) zum Vorteil der Beklagten zu 1) erfolgt. Der Beklagte zu 3) hafte als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) sowohl deliktisch als auch lauterkeitsrechtlich. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2) 2. den Beklagten zu 2) ergänzend zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, - welche Daten bei den Zugriffen auf der Plattform der ... ausgespäht wurden und wie und wozu diese anschließend verwendet wurden, - welche Händler unter Bezugnahme auf die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten wann und wie angesprochen worden sind, um die Konditionen auf der Plattform ... und/oder ... zu ändern, - welche Kunden/Anbieter durch die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten angesprochen worden sind, um diese zu akquirieren, - welche Kunden/Anbieter durch die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten tatsächlich akquiriert werden konnten, - welche Umsätze mit diesen akquirierten Kunden/Anbieter bisher erzielt worden sind, - welche Umsatzsteigerungen nach den gegenüber den Händlern durchgesetzten Preisänderungen zu verzeichnen gewesen sind. sowie 3. sämtliche durch die unter Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 2 O 3/16) genannten Handlungen erlangten und noch vorhandenen Daten zu vernichten bzw. sofern diese in elektronischer Form vorhanden sind, unwiederbringlich zu löschen. 4. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen - sich mittels Zugangsdaten, die nicht für sie bestimmt sind, Zugang zur Online-Plattform www.....de zu verschaffen und/oder über Dritte verschaffen zu lassen, sowie - passwortgeschützte Daten der Online-Plattform www....de im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. 5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die vorstehend in Ziffer 4 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. 6. Die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, - wann, von wo aus, mittels welcher Daten auf die Plattform der ... ... zugegriffen worden ist, - welche Daten hierbei ausgespäht wurden und wie und wozu diese anschließend verwendet wurden, - welche Händler unter Bezugnahme auf die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten wann und wie angesprochen worden sind, um die Konditionen auf der Plattform ... und/oder ... zu ändern, - welche Kunden/Anbieter durch die die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten angesprochen worden sind, um diese zu akquirieren, - welche Kunden/Anbieter durch die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Daten tatsächlich akquiriert werden konnten, - welche Umsätze mit diesen akquirierten Kunden/Anbieter bisher erzielt worden sind, - welche Umsatzsteigerungen nach den gegenüber den Händlern durchgesetzten Preisänderungen zu verzeichnen gewesen sind. 7. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, sämtliche durch die vorstehend in Ziffer 4 genannten Handlungen erlangten und noch vorhandenen Daten zu vernichten bzw. sofern diese in elektronischer Form vorhanden sind, unwiederbringlich zu löschen. Der Beklagte zu 2) rügt mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen, es bestehe kein Feststellungsinteresse bezüglich des Feststellungsantrags bzw. es fehle am Rechtschutzbedürfnis. Ein Nachweis über unberechtigte Zugriffe sei nicht erfolgt. Zudem sei Verjährung eingetreten. Schließlich seien Ansprüche gegen ihn, selbst wenn sie entstanden wären, nach Eintritt der Wirkungen einer Restschuldbefreiung durch Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger nicht mehr durchsetzbar. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage auch hinsichtlich der laufenden Ziffern 1, 2,3 der Entscheidung abzuweisen. Die Beklagten beantragen im Übrigen jeweils übereinstimmend, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen insoweit das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung der Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27.01.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die jeweiligen Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Hinweisbeschluss hat die Klägerin „höchst hilfsweise in Bezug auf die Auskunftserteilung“ den Antrag gestellt (Schriftsatz vom 20.03.2023, dort S. 9, Blatt 288 der eAkte zweiter Instanz), „Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, - wann, von wo aus, mittels welcher Zugangsdaten auf die Plattform der ... ... zugegriffen worden ist, - welche Preisinformationen hierbei ausgespäht worden sind, - welche Händler unter Bezugnahme auf die bei der von der ... betriebenen Plattform ausgespähten Preisinformationen wann und wie angesprochen worden sind, um die Konditionen, einschließlich der Entfernung der BONI- Gruppen-Rabatte, auf der Plattform ... und/oder ... zu ändern, - welche Händler daraufhin die Preise auf der Plattform der ... oder ... wie geändert haben, - welche Umsatzsteigerungen nach den gegenüber den Händlern durchgesetzten Preisänderungen bei ... zu verzeichnen gewesen sind und - welche Kunden/Anbieter bei der von der ... betriebenen Plattform entdeckt worden sind, die ihre Waren zuvor nicht bei ... angeboten haben und anschließend akquiriert worden sind, - welche Umsätze mit diesen akquirierten Kunden/Anbieter seitdem bisher erzielt worden sind.“. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. II. Die Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) beruht jeweils auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsmittel sind offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, können die Berufungen im Beschlusswege zurückgewiesen werden. Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die fortgeltenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 27.01.2023. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27.02.2023, 20.03.2023, 06.04.2023, 04.05.2023 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ergänzend:: 1. Berufung des Beklagten zu 2): Auch die Ausführungen des Beklagten zu 2) zu der behaupteten Wirkung der Restschuldbefreiung vermögen weder eine Verjährung noch einen Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses zu begründen. Der Senat teilt auch weiterhin die in sich stimmige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts. Das Berufungsgericht hat eine erneute Feststellung zu treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Aufgabe der Berufungsinstanz bleibt es trotz der eingeschränkten Tatsacheninstanz, eine fehlerfreie und überzeugende und damit richtige Entscheidung zu treffen (BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 529 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel an den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen bestehen im vorliegenden Fall weiterhin nicht. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2015, 2111 Rn. 11, beck-online). Die Annahmen des Beklagten zu 2) sind entgegen der genannten Maßstäbe lediglich geeignet nur fernliegende, theoretische Zweifel zu wecken. Warum die Klägerin - letztlich allein um den Beklagten (wobei offenbliebe, ob dies nur mit Zielrichtung auf den Beklagten zu 2) oder alle Beklagte erfolgt wäre) zu schaden - einen Einbruch bei der Klägerin fingiert/genutzt haben soll, bei dem ein Aufspielen eines „Trojaners“ auf dem Laptop des Beklagten zu 2) erfolgt sein könnte, erschließt sich nicht. Der Vortrag des Beklagten zu 2) erschöpft sich insoweit in Mutmaßungen, deren Grundlagen im Dunkeln bleiben. 2. Berufung der Klägerin: a. Entgegen der Annahme der Klägerin ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der gestellte Auskunftsantrag teilweise unzulässig ist, da er dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. Über den zuletzt angekündigten, höchst hilfsweisen Antrag war nicht zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2015, 251; NJW-RR 2017, 56; KG NJW 2006, 3505). Beurteilungsgrundlage ist der ursprüngliche Streitstoff. Eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage, eine Klagerweiterung oder neue Hilfsanträge verlieren mit der Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH NJW 2015, 251; NJW-RR 2017, 56; OLG Koblenz OLGR 2008, 837; OLG Frankfurt a. M. NJW 2004, 165; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 522 Rn. 16). Eines Hinweises des Erstgerichts nach § 139 ZPO bedurfte es ebenfalls nicht. Bereits mit der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) und 3) vom 04.03.2016 (Blatt 109 der Papierakte erster Instanz) ist die Frage der Bestimmtheit des Begriffs der „Daten“ in den Klageanträgen thematisiert worden und in der Folge im Streit zwischen den Parteien geblieben. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar. Das Urteil entspricht im Ergebnis dem Hinweis des Erstgerichts vom 15.06.2021 (Blatt 1006 der Papierakte erster Instanz). b. Ein den Beklagten zu 1) und 3) zuzurechnender lauterkeitsrechtlicher Verstoß ist weiterhin nicht mit der für eine Klagestattgabe erforderlichen Gewissheit anzunehmen. Die gegenteilige Wertung der Klägerin ist nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtschau nicht zwingend. Im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Kenntnis der Einwahldaten in seiner Zeit und in seiner Funktion als Vorstand der Klägerin erlangt hat (LGU 3, § 314 ZPO). Der Senat verkennt nicht, dass nach dem gesamten Prozessstoff von der Klägerin durchaus Anhaltspunkte für ein mögliches kollusives Verhalten zu ihrem Nachteil angeführt werden können. Aber auch die ergänzenden Ausführungen der Klägerin begründen keine für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche sichere Überzeugung des Senats im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO. Auch unter deren Berücksichtigung sind die seitens der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen zwar möglich, aber nicht für eine Stattgabe der Klage ausreichend. III. 1. Für die Annahme der Klägerin, eine Zulassung der Revision sei unerlässlich, da es nicht lediglich um die Subsumtion eines Einzelfalls unter gesetzliche Normen gehe (Schriftsatz vom 20.03.2023, dort S.14f, Blatt 293f der eAkte zweiter Instanz), zeigt der Vortrag der Klägerin inhaltlich nichts auf. Sämtliche in dem genannten Schriftsatz näher aufgezählten Gründe für eine Zulassung sind solche, die die - hier erfolgte - Würdigung eines Einzelfalls zum Inhalt haben. 2. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung war nach den Grundsätzen der Baumbach'schen Kostenformel zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien unter Berücksichtigung eines fiktiven Prozesswerts (vgl. BGH NJW-RR 2004, 638, beck-online) zu differenzieren (OLG Köln Beschl. v. 27.3.2009 - 2 W 28/09, BeckRS 2009, 19734 Rn. 5, beck-online). 3. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.