Beschluss
4 U 183/21
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0228.4U183.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2021 (Az.: 4 O 56/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.741,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2021 (Az.: 4 O 56/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.741,41 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines – ausgestattet mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe B 47 – PKW BMW 420d (EURO6) geltend. Sie hatte das Fahrzeug im Jahr 2016 zunächst geleast und dann am 26.07.2019 bei einem Kilometerstand von 95200 zum Preis von 30356,78 € von einem BMW-Vertragshändler erworben (Anlage K A2, Bl. 114 der eAkte 1. Instanz). Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 28.741,41 nebst Zinsen aus Euro 28.741,41 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 420d, FIN: …, II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 7.239,04 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 420d, FIN: …, III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I. genannten Fahrzeugs seit dem 09.02.2021 in Verzug befindet, IV. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.162,23 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 18.01.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden. Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 18.01.2022. Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2022 geben keinen Anlass zu einer anderen tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung. Auch weiterhin vermengt die Klägerin pauschal Vortrag zu Fahrzeugen des VW-Konzerns, insbesondere bei 3.0l-Motoren (Schriftsatz vom 21.02.2022, S.3ff, Blatt 742ff der eAkte des Senats). Die seitens des von der Klägerin zitierten Privatgutachters Heitz ersichtlich "ins Blaue hinein" gemachten Aussagen (Anlage KE10, Blatt 776ff der eAkte des Senats: "Die Funktion Kaltstartheizen wird vermutlich tatsächlich von Bosch zur Verfügung gestellt.", "in Modellen der Motorreihe B47/B47 bis ca. 2016", "Unsere Untersuchungen an den Baureihen B37 und B47 sind noch nicht abgeschlossen.", "Uns stehen in der Regel keine oder nur bruchstückhafte Informationen der Hersteller über die Motorsteuersoftware zur Verfügung.") geben ebenfalls keinen Anlass zu einer gegenüber dem Hinweisbeschluss veränderten Beurteilung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.