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Urteil

4 U 92/14

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0813.4U92.14.0A
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Leitsätze
1. Dem Käufer von Stahltrapezblechen steht kein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche zu, wenn der Verkäufer die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer den (Herstellungs-)Mangel (hier: die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte) hätte erkennen können, nicht ersichtlich sind.(Rn.14) 2. Dem Käufer steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Verkäufer seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat.(Rn.15) 3. Wurden die schadhaften Elemente mittlerweile ausgetauscht und betrugen die Materialkosten hierfür 8.000,00 €, ist dem Käufer letztlich nur in dieser Höhe ein ersatzfähiger Schaden entstanden.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Juni 2014 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 869,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Käufer von Stahltrapezblechen steht kein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche zu, wenn der Verkäufer die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer den (Herstellungs-)Mangel (hier: die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte) hätte erkennen können, nicht ersichtlich sind.(Rn.14) 2. Dem Käufer steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Verkäufer seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat.(Rn.15) 3. Wurden die schadhaften Elemente mittlerweile ausgetauscht und betrugen die Materialkosten hierfür 8.000,00 €, ist dem Käufer letztlich nur in dieser Höhe ein ersatzfähiger Schaden entstanden.(Rn.21) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Juni 2014 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 869,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Juni 2008 beauftragte der Auftraggeber N..., M..., den Kläger mit der Erneuerung des Daches seiner Maschinenhalle in M... durch Aufbringen beschichteter Stahltrapezbleche. Der Kläger kaufte die Stahltrapezbleche beim Beklagten, welcher sie von der Herstellerfirma I... SPA, Turin (Italien) bezog. Der Auftraggeber N... nahm den Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der eingebauten Stahltrapezbleche in Anspruch, weil die vom Kläger eingebauten Stahltrapezbleche mangelhaft waren. Der Kläger wurde in diesem Verfahren verurteilt, an den Auftraggeber 17.195,50 € als Vorschuss zu bezahlen, sowie dem Auftraggeber entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu erstatten. Ferner wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich eines durchgeführten Beweissicherungsverfahrens auferlegt. In dem Rechtsstreit und dem ihm vorgeschalteten Beweissicherungsverfahren des Landgerichts M... (Az. 1 OH 4/10) hatte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet, der in beiden Verfahren auf Seiten des Klägers beigetreten war. Der Kläger hat die Stahltrapezbleche mittlerweile ausgetauscht. Die hierfür erforderlichen Materialkosten beliefen sich auf 8 000,00 €. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Erstattung des ihm durch das Urteil des Landgerichts M... entstandenen Schadens. Dabei handelt es sich um den ausgeurteilten Vorschussbetrag, die zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie die dem Kläger in dem damaligen Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten. Insgesamt begehrt der Kläger die Zahlung von 27.309,22 € nebst Zinsen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters, wobei er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines dortigen Vorbringens. Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 9.869,73 €, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die gelieferten Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht ausgetauscht hat. 1. Unstreitig hat der Kläger die bei seinem Auftraggeber N... eingebauten Stahltrapezbleche von dem Beklagten gekauft (§ 433 BGB). Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur (hier: Austausch) erforderlichen Kosten gerichtet ist, als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VIII ZR 104/14 -, in juris, Rnrn. 12 ff; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 19 und § 439 Rnrn. 12 ff). Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche steht dem Kläger hier schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten, der Fa. I... SPA Turin bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den (Herstellungs-)Mangel - die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte - hätte erkennen können, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, dass die Firma I... SPA seit Jahren seine ständige Lieferantin war und es sich hier um den ersten Fall einer Lieferung mangelhafter Bleche handelte. Ein Verschulden des Beklagten, der auch nicht zur Untersuchung der gelieferten Sache verpflichtet war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 -; Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 -), ist danach nicht erkennbar. Der Beklagte haftet auch nicht für seinen italienischen Lieferanten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). 2. Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat. a) Wie der Beklagte bei seiner Parteianhörung vor dem Einzelrichter am 4. Juli 2013 eingeräumt hat, hat er die vom Kläger verlangte Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Trapezbleche (§ 439 BGB) verweigert, weil sein italienischer Lieferant nicht zur Lieferung solcher Bleche bereit war. Zu einer Verweigerung der Nacherfüllung war der Beklagte nicht berechtigt. b) Die gelieferten Trapezbleche waren mangelhaft. Das steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen N... in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) und den darauf gründenden Feststellungen des Landgerichts M... im Urteil vom 24. Juli 2012 (Az. 1 O 272/11) fest. Die dortigen Feststellungen sind aufgrund der Interventionswirkung (§§ 68, 72, 74 Abs. 1 ZPO) im vorliegenden Rechtsstreit bindend. Der Sachverständige N... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. August 2011 in dem Beweissicherungsverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) festgestellt, dass die Farbbeschichtung auf der Oberkante der Sandwichelemente nicht ausreichend UV-beständig war, so dass es zu unüblichen starken Pigmentablösungen an den Flächen unter direkter Sonneneinstrahlung kam. An den bewitterten Stellen waren die Schichtdicken bereits um bis zu 6,5 µm dünner; bei einer Nutzungsdauer von ca. 3 Jahren stellt diese starke Abnahme der Schichtdichte einen grundsätzlichen und wesentlichen Sachmangel dar; die Ursache der Pigmentablösung liegt mit Sicherheit im Bindemittel der Farbbeschichtung. Damit steht der Mangel der gelieferten Bleche fest. Unerheblich ist, dass der Sachverständige für eine noch genauere Feststellung der Ursachen dieses Mangels eine (kostspielige) weitere Untersuchung durch eine Materialprüfungsanstalt für erforderlich gehalten hat, von welcher er aus Kostengründen abgesehen hat. Denn der Sachverständige hat sich bereits festgelegt, dass der Mangel „mit Sicherheit“ im Bindemittel der Farbbeschichtung liegt. Weitere Feststellungen hat er - zu Recht - für entbehrlich gehalten, weil das allenfalls für den Streithelfer (den jetzigen Beklagten) von Interesse sein könne, um Beweise gegen seinen italienischen Lieferanten zu gewinnen. 3. Der Sachverständige N... hat in dem damals auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung gerichteten Rechtsstreit des Bestellers der Werkleistung die voraussichtlichen Kosten für die Lieferung neuer Stahl-Sandwichelemente mit 6.740,-- € und die Kosten für die erforderlichen Befestigungsmittel mit 895,-- € (jeweils netto) veranschlagt, woraus sich voraussichtliche Materialkosten von insgesamt 9.085, 65 € (inkl. MwSt.) errechneten. Da der Kläger vor dem Senat angegeben hat, dass die Elemente mittlerweile ausgetauscht wurden und die Materialkosten hierfür nur 8.000,-- € betragen haben, was im Termin unstreitig wurde, ist ihm letztlich nur in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren von dem Sachverständigen N... in dem Beweissicherungsverfahren veranschlagten Kosten für Demontage, Entsorgung und Wiedermontage (3.420,-- € netto), sowie der dafür erforderlichen Nebenkosten (3.395,-- € netto) steht dem Kläger indes nicht zu. Da es sich vorliegend im Verhältnis zwischen den Prozessparteien um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern und nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, schuldet der Beklagte dem Kläger keinen Ersatz für Aus- und Einbaukosten wegen Mängeln der gelieferten Kaufsache (vgl. BGH Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 -, NJW 2013, 220). 4. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der ihm unstreitig in dem Beweissicherungsverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.869,73 €. Seine Rechtsverfolgung in dem Beweissicherungsverfahren diente der Klärung, ob die gelieferten Stahltrapezbleche mangelhaft waren, und war daher erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten sind deshalb im Rahmen der Schadensersatzpflicht des Beklagten erstattungsfähig (vgl. auch BGH Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -). 5. Ein Anspruch auf Ersatz der weitergehenden, ihm aus der Führung des Rechtsstreits vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) entstandenen Prozesskosten steht dem Kläger hingegen nicht zu. Durch die Führung des Rechtsstreits hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) verstoßen. Dem Kläger war durch das Gutachten des Sachverständigen N... im Beweissicherungsverfahren bekannt, dass die von ihm gelieferten Bleche mangelhaft waren. Es bestand deshalb kein Anlass, weiterhin die Mangelbeseitigung zu verweigern und sich mit der Behauptung, die Mangelursache sei unklar, auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) - auf wie er meint Kostenrisiko des Beklagten - einzulassen. Den Schriftsatz des Klägers vom 28. Juli 2015 hat der Senat bei der Entscheidung berücksichtigt; die dortigen Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. 6. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung des Klägers zum 30. November 2012 unstreitig seit 1. Dezember 2012 in Verzug. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.