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Beschluss

3 W 76/22

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1005.3W76.22.00
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Leitsätze
Zwischen der von dem sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der Person, welche die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument durch die einfache Signatur übernimmt, muss Personenidentität bestehen. Andernfalls ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.(Rn.3)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels Bedenken bestehen, weil es an einer wirksamen Einreichung fehlt (§ 569 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 130d Satz 1, § 130a Abs. 1, 3 u. 4 Nr. 2 ZPO). 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist bis zum 26. Oktober 2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwischen der von dem sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der Person, welche die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument durch die einfache Signatur übernimmt, muss Personenidentität bestehen. Andernfalls ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.(Rn.3) 1. Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels Bedenken bestehen, weil es an einer wirksamen Einreichung fehlt (§ 569 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 130d Satz 1, § 130a Abs. 1, 3 u. 4 Nr. 2 ZPO). 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist bis zum 26. Oktober 2022. Die Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2 ZPO, die am ... aus dem besonderen Anwaltspostfach des Klägers ..., der Rechtsanwalt ist, übermittelt wurde, wäre nur dann wirksam i.S.v. § 130d Satz 1 i.V.m. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen gewesen wäre oder von der verantwortenden Person signiert eingereicht worden wäre. Beides ist vorliegend nicht der Fall: (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde nach Aktenlage nicht angebracht (vgl. Prüfvermerk vom ..., Bl. ... d.A.; Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach). (2) Eine (einfache) Signatur des Klägers, aus dessen besonderen Anwaltspostfach die Einreichung erfolgt ist, ist ebenfalls nicht vorhanden. Demgegenüber ist der Text der Beschwerdeschrift vielmehr abgeschlossen mit einer Unterschrift (handschriftlich wohl „...“) und darunter mit dem maschinenschriftlich angebrachten Text „Rechtsanwältin“ (Bl. ... d.A.). Damit besteht zwischen der von dem sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der Person, welche die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmen wollte, keine Identität mit der Folge, dass das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht ist (vgl. BT-Drucksache 17/12634, Seite 25 u. 27; BGH, Beschluss vom 30. März 2022, Az.: XII ZB 311/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 f.; BAG NJW 2020, 2351 ff. mit Anm. H. Müller, hier zit. n. beck-online, dort Rdnr. 10 u. 14; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. März 2022, Az.: 3 U 96/21, zit. n. Juris, dort Rdnr. 34; von Selle, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Jul. 2022, § 130a ZPO, Rdnr. 16; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130a ZPO, Rdnr. 11; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130a ZPO, Rdnr. 6 u. 8).