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Beschluss

3 W 38/19

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:0709.3W38.19.00
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Leitsätze
1. Eine Namenserteilung nach § 1617a BGB setzt nicht voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist.(Rn.12) 2. Der Umstand, dass ein Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen ist, betrifft allein die Frage der Registereintragung. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Namenswahl wird hiervon nicht berührt. Für die Frage der Registereintragung bietet § 35 Abs. 1 PStV das Hilfsmittel des einschränkenden Zusatzes („Identität nicht urkundlich nachgewiesen“), der den fehlenden Nachweis deutlich macht.(Rn.13)
Tenor
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet wird, zurückgewiesen. II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Namenserteilung nach § 1617a BGB setzt nicht voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist.(Rn.12) 2. Der Umstand, dass ein Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen ist, betrifft allein die Frage der Registereintragung. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Namenswahl wird hiervon nicht berührt. Für die Frage der Registereintragung bietet § 35 Abs. 1 PStV das Hilfsmittel des einschränkenden Zusatzes („Identität nicht urkundlich nachgewiesen“), der den fehlenden Nachweis deutlich macht.(Rn.13) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet wird, zurückgewiesen. II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes, ob eine Namenswahl nach § 1617 b BGB zu beurkunden ist, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt werden soll, nicht urkundlich nachgewiesen ist. Die Betroffene wurde am … als Kind der Beteiligten zu 1 geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, syrische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Nachdem die Beteiligten jedoch weder ihre Staatsangehörigkeit, ihre Identität noch ihre Eheschließung nachweisen konnten, wurde die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet. Nach der Geburt erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren nun die Beurkundung der Namenswahl nach § 1617 b BGB dahin, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Ihre beiden älteren Kinder tragen bereits denselben Familiennamen. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Trier angeordnet, dass die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes als Folgebeurkundung beigeschrieben wird. Durch die Folgebeurkundung ändere sich nichts daran, dass das Kind einen Familiennamen trage, der nicht belegt sei, staatliche Ordnungsinteressen seien daher nicht berührt. Dagegen hätten die Kindeseltern ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Kinder einen einheitlichen Familiennamen trügen. Hiergegen richtet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer nicht näher begründeten Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG, 58 ff. FamFG zulässig, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. 2. Die Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts nach § 49 Abs. 2 PStG hat das Amtsgericht zu Recht die Beischreibung der Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes als Folgebeurkundung angeordnet. Es hat lediglich eine klarstellende Maßgabe zu erfolgen, dass der einschränkende Zusatz nach § 35 PStV „Namensführung nicht nachgewiesen“ bestehen bleibt, wovon offensichtlich auch das Amtsgericht ausgeht. a. Die Namensführung des Kindes richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht, weil die Identität der Eltern und damit auch die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nachgewiesen werden konnte. Nachdem die Beteiligten mittlerweile anerkannte Flüchtlinge sind, unterliegen sie auch nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention dem deutschen Personalstatut. b. Die Beischreibung der Folgebeurkundung war anzuordnen, da die Neubestimmung des Namens nach § 1671 b Abs. 1 BGB materiell-rechtlich wirksam war. Nach dieser Vorschrift kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Vorliegend haben die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, so dass ihnen bereits bei der Geburt die elterliche Sorge gemeinsam zugestanden hätte. Daher hat das Kind zunächst gemäß § 1617 a BGB den Namen der Mutter erhalten. Nachdem die Mutter ihre Identität nicht urkundlich nachgewiesen hat, erfolgte die Beurkundung mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ gemäß § 35 PStV. Die gemeinsame Sorge der Eltern ist sodann durch die Sorgeerklärung vom 17. August 2018 begründet worden, so dass die nachträgliche Namenswahl nach § 1617 b Abs. 1 BGB möglich war. c. Ob die Tatsache, dass der Name des Beteiligten zu 3 nicht urkundlich nachgewiesen ist, der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung entgegensteht, ist umstritten. aa. Nach einer Ansicht setzt eine Namenserteilung nach § 1617 a BGB voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und der Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit würden gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen hätten. Lägen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, sei dessen Identität mithin ungeklärt, komme eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB nicht in Betracht (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 31 Wx 397/16 –, Rn. 9f., juris; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 a Rn. 7). Soweit - gemessen an diesen Maßstäben - auch die Identität der Mutter ungeklärt sei, rechtfertige dies keine abweichende Entscheidung, da anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 31 Wx 397/16 –, Rn. 9f., juris). bb. Hiergegen spricht jedoch, dass der Umstand, dass ein Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen ist, allein die Frage der Registereintragung betrifft. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Namenswahl wird hiervon nicht berührt. Für die Frage der Registereintragung bietet § 35 Abs. 1 PStV das Hilfsmittel des einschränkenden Zusatzes („Identität nicht urkundlich nachgewiesen“), der den fehlenden Nachweis deutlich macht (KG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 W 187/17 –, Rn. 15, juris; BeckOK BGB/Pöcker, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1617 Rn. 5). Die Regelung in § 35 Abs. 1 PStV ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes (Annäherungsmethode), der von der Rechtsprechung bereits vor der Neuregelung des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 angewendet worden ist. Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. BR-Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242, 243 mwN). Durch die trotz verbleibender Unklarheiten erfolgte Beurkundung wird neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – XII ZB 265/17 –, Rn. 20, juris). § 1617 Abs. 1 BGB stellt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zur Auswahl, womit der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Namensbestimmung personenstandsrechtlich aktuell zu führende Name gemeint ist (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl. 2017, BGB § 1617a Rn. 24; § 1617 Rn. 18; Hilbig-Lugani in Staudinger, BGB , § 1617 Rn. 22). „Geführt“ ist der Name, den der namengebende Elternteil personenstandsrechtlich zu führen hat, mit dem er also im Personenstandsregister einzutragen ist (BeckOGK/Kienemund, 1.5.2019, BGB § 1617 Rn. 33). Hier führt der Beteiligte zu 3 seinen Namen mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ im Personenstandsregister. Dessen ungeachtet war die Wahl dieses Namens für die Betroffene materiell-rechtlich wirksam. Weder die Interessen des Kindes (Identifikationsfunktion des Namens) noch öffentliche Interessen (Richtigkeit des Registers, Verhinderung der Verfestigung von Scheinidentitäten) erfordern hier eine Beschränkung der materiell-rechtlichen Wahlmöglichkeit oder die Verweigerung der registerlichen Umsetzung einer materiell-rechtlich wirksamen Namensbestimmung (vgl. für die Erteilung eines nicht nachgewiesenen Namens nach § 1617 a BGB bei gesichertem Namen der Mutter: LG Kiel, StAZ 2011, 185). Auch der außer dem gewählten Namen des Beteiligten zu 3 allein zur Verfügung stehende Name der Beteiligten zu 2 ist nicht nachgewiesen. Muss jedoch ohnehin ein nicht nachgewiesener Name eingetragen werden, lassen sich die etwaigen durch die Bestimmung und Eintragung eines ungesicherten Namens drohenden Gefahren mit einer Beschränkung der Wahl nicht verhindern (KG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 W 187/17 –, Rn. 16, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn auch der außer dem gewählten Namen allein noch zur Verfügung stehende Name des anderen Elternteils nicht nachgewiesen ist (KG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 W 187/17 –, Rn. 13 - 18, juris; BeckOK BGB/Pöcker, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1617 Rn. 5). Hinzu kommt, dass mit dieser Sichtweise die Rechte der Betroffenen bestmöglich gewahrt werden. Sollte es den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, ihre Namensführung nachzuweisen, kann der einschränkende Zusatz gestrichen werden. Ließe man die Namenswahl, die innerhalb der 3-Monatsfrist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen wurde, nicht zu, wäre eine spätere Änderung jedenfalls bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht mehr möglich: eine Änderung nach § 1617 b Abs. 1 BGB scheidet aufgrund Fristablaufs aus und eine Änderung des Eintrags nach § 47 PStG scheitert mangels Unrichtigkeit des Eintrags, da das Kind zunächst zu Recht den Namen der Mutter erhalten hat, § 1617 a Abs. 1 BGB. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Beschwerdeführerin ist nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Von der Anordnung der Erstattung (möglicherweise angefallener) außergerichtlicher Kosten nach § 84 FamFG sieht der Senat ab. Die Beschwerdeführerin hat das Rechtsmittel im öffentlichen Interesse eingelegt und es wäre unbillig, die im öffentlichen Interesse tätig gewordene Behörde mit Kosten zu belasten. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes ist dementsprechend nicht veranlasst. 4. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 27. Juni 2017 – 31 Wx 397/16 – juris) nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.