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Beschluss

3 W 3/12

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2013:0710.3W3.12.0A
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Leitsätze
Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit an diesem Grundstück bestellt werden.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeiten nicht aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeiten nicht aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern. I. Mit notarieller Erklärung vom 17. August 2011 (Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten Notars, UR-Nr. ...) haben die Beteiligten zu 1) und 2) das im Rubrum genannte Grundstück in 26 Wohnungs-/Teileigentumseinheiten aufgeteilt. In Teil IV § 1 und 2 der Teilungserklärung wurde dem jeweiligen Eigentümer der neu geschaffenen Sondereigentumseinheit W 5 das Recht eingeräumt, unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer in näher bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums Elektroleitungen für die Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes und für das Blockheizkraftwerk zu verlegen, zu betreiben und zu nutzen. Zur Sicherung dieser Rechte haben die Eigentümer Dienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Sondereigentumswohneinheit W 5 bewilligt und deren Eintragung in die Grundbuchblätter der Sondereigentumseinheiten sowie die Eintragung eines Herrschaftsvermerks in das Bestandsverzeichnis bewilligt und beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Eintragungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung der Grunddienstbarkeiten sei unzulässig. Nach dem Wortlaut des § 1018 BGB könne eine Grunddienstbarkeit nur als Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt und eingetragen werden. Dies bedeute, dass das herrschende und dienende Grundstück nicht identisch sein dürfen. Zudem betreffe die Eintragung der Belastung alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, mit der Folge, dass sie auch zu Lasten des herrschenden Wohnungseigentums W 5 einzutragen wäre. Eine solche Eintragung in das diese Wohnungseigentumseinheit betreffende Wohnungsgrundbuch sei unzulässig. II. Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach § 72 GBO, § 13 a GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG RP zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit an diesem Grundstück bestellt werden. Auch nach Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum/Teileigentum kann das Grundstück als Ganzes belastet werden. Die Belastung des ganzen Grundstückes ist notwendig, wenn das Recht - hier ein Leitungsrecht - seiner Natur nach nur auf dem Grundstück insgesamt ausgeübt werden kann. Für die Bestellung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit/Grunddienstbarkeit, die zur Nutzung von Gemeinschaftseigentum berechtigen soll, muss das ganze Grundstück belastet werden. Berechtigter einer Belastung des Gesamtgrundstücks kann ein Dritter aber auch - wie hier - ein einzelner Wohnungseigentümer/Teileigentümer sein. Dies folgt aus § 1009 Abs. 1 BGB, wonach eine gemeinschaftliche Sache auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks daher auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit an diesem Grundstück bestellt werden (vgl. auch Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 151 f.) . Als Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Sinne des § 747 Satz 2 BGB erfordert die Belastung materiell die Einigung und Eintragung und formell die Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, 15. Aufl., Rdnr. 2948 ff.). Hier haben bereits die teilenden Eigentümer die Belastung in der Teilungserklärung bewilligt. Zwar besteht für das Grundstück als Ganzes nach der Bildung von Wohnungseigentum/Teileigentum kein Grundbuchblatt mehr (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WEG). Das als solches belastbare Gesamtgrundstück ist allerdings nicht untergegangen. Für das Gesamtgrundstück werden die für jeden Miteigentumsanteil angelegten Grundbuchblätter fortgeführt. Daher erfolgt die Belastung des Grundstücks im Ganzen mit einem in Abteilung II einzutragenden Recht in der Form, dass das Recht in jedes Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch eingetragen und in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich gemacht wird, dass das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist (Schöner/Stöber aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Damit erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.