Beschluss
3 W 90/11
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2012:0821.3W90.11.0A
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
Zur Grundbuchberichtigung nach einem durch den Wechsel der Straßenbaulast eingetretenen Wechsel im Eigentum an dem Straßengrundstück.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Betzdorf vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Grundbuchberichtigung nach einem durch den Wechsel der Straßenbaulast eingetretenen Wechsel im Eigentum an dem Straßengrundstück.(Rn.9) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Betzdorf vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen. I. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin der Flächen, die die im Betreff genannten Grundstücke im Rechtssinne bilden, im Grundbuch eingetragen. Bei den Flächen handelt es sich um öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Im Zuge eines Umbaus des Bahnhofsvorplatzes in W... wurden der Straßenverlauf der Bundesstraße … sowie der Landesstraße …. verlegt. Hierdurch kam es an (Teil-)Flächen der Grundstücke im jeweiligen Eigentum der Gemeinde, des Landes und der Bundesrepublik Deutschland zu einem Wechsel der Straßenbaulast, u.a. von der Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 2) hat unter Beifügung einer von dem Beteiligten zu 3) erstellten Fortführungsmitteilung (mit einer graphischen Darstellung der Fortführungsplanung), aus der sich Lage und Flurstücksbezeichnung der alten sowie der neu gebildeten Grundstücke ergeben, seine Eintragung als Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke, die infolge des Umbaus nunmehr seiner Straßenbaulast unterliegen, im Grundbuch beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Juni 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die neu entstandenen Grundstücke seien weder durch ein gesetzlich vorgesehenes Umlegungsverfahren noch durch Teilung, Vereinigung und Zuschreibung entstanden. Dagegen richtet sich die die Beschwerde des Beteiligten zu 2). (In weiteren Beschlüssen unter dem 8. Juni 2011 hat das Amtsgericht auch gleichgerichtete Anträge (jeweils ohne Datum) der Beteiligten zu 1) sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten ebenfalls durch den Landesbetrieb Mobilität, zurückgewiesen, gegen die aber keine Beschwerde eingelegt worden ist. Das „Erinnerungsschreiben“ des Landesbetriebes Mobilität vom 20. Juni 2012 nimmt alleine Bezug auf das Aktenzeichen ..., unter dem nur der Beschluss betreffend den Antrag des Landes abgewiesen wurde, während der Antrag der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aktenzeichen ... und derjenige der Gemeinde W….. unter ... zugestellt wurden.) II. 1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Der Beteiligte zu 2) macht zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfüllt sind. Im Einzelnen gilt Folgendes: Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so geht nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG mit der Straßenbaulast auch das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach § 6 Abs. 3 FStrG, 32 Abs. 1 LStrG ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von dem neuen Straßenbaulastträger, nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG in Rheinland – Pfalz für Straßen in der Baulast des Landes durch den Landesbetrieb Mobilität, zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt dabei die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass „das Grundstück“ dem neuen Träger der Straßenbaulast zustehe. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen, bisherigen Grundstückseigentümers (vgl. Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 6 Rn. 22). Aus der vorstehenden Rechtslage ergeben sich grundbuchrechtlich keine Probleme, solange die Straßenbaulast für das Straßengrundstück im Rechtssinne ohne eine Veränderung seiner Fläche von einem auf einen anderen Straßenbaulastträger übergeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Straßenbaulast durch Auf- oder Abstufung der Straße nach § 2 FStrG ändert, weil sich hierdurch am Gegenstand des Eigentums, nämlich dem auf einem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück im Rechtssinne, nichts verändert. Die Grundbuchberichtigung betrifft in diesem Fall alleine die in Abteilung 1 einzutragende Änderung des Eigentümers. Im hier zu entscheidenden Fall haben die Umbaumaßnahmen und der damit verbundene Wechsel der Straßenbaulast allerdings dazu geführt, dass die betroffenen Grundstücke neu zugeschnitten wurden. Nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Gegenstand des Eigentums haben sich verändert. Beides ist vom Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) deshalb erfasst. Der Eigentumsübergang nach § 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG regelt nicht nur den Fall, in dem der Gegenstand des Grundstückseigentums unverändert bleibt. Er betrifft vielmehr auch solche Fälle, in denen die Straßenbaulast als Folge von Baumaßnahmen wechselt, weil sie sich nunmehr auf Flächen bezieht, die bislang der Straßenbaulast einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unterlagen. Der Eigentumswechsel erfolgt dabei unabhängig davon, ob die hiervon betroffene Straßenfläche bereits vermessen ist (Marschall, a.a.O., § 6 Rn. 5). Gegenstand des gesetzlich angeordneten Eigentumsüberganges ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nicht das bisherige Grundstück (im Rechtssinne), sondern nur „die Straße und die zu ihr gehörenden Anlagen“. Der Wechsel der Straßenbaulast und der damit verbundene Eigentumsübergang von Teilflächen eines Grundstücks stellt zivilrechtlich deshalb weder eine Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB noch eine Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB dar, die nach § 2 GBO die vorherige Bildung von abzuschreibenden Teilflächen oder auch nur von katastermäßig unselbständigen Zuflurstücken zur Voraussetzung hätte (vgl. auch BayObLG BayObLGZ 1981, 8 betreffend ein Grenzregelungsverfahren nach §§ 80 ff BauGB). Vielmehr geht nach § 31 FStrG das Eigentum nur an denjenigen Grundstücksteilen („der Straße“) über, die auch tatsächlich der Straßenbaulast des neuen Straßenbaulastträgers unterfallen. Dies belegt auch § 32 Abs. 2 LStrG, wonach der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet ist, die Kosten der Vermessung und Abmarkung „des Grundstückes“ zu tragen. Die mit dem Wechsel der Straßenbaulast einhergehende Teilung von Grundstücken und die Zuschreibung der Teile zu anderen Grundstücken war dem Gesetzgeber bei der Regelung der Eigentumsverhältnisse mithin bewusst. Der gesetzlichen Regelung in §§ 6 FStrG, 31 LStrG ist hierdurch eine der Umlegung der betroffenen Grundstücke vergleichbare Rechtsfolge, verbunden mit einem gleichzeitigen Eigentumsübergang, immanent. Mit dem Wechsel der Straßenbaulast entsteht im Umfang ihres räumlichen und funktionalen Geltungsbereiches ein im Rechtssinne neues Grundstück, soweit es sich aus Teilen bisheriger, bereits der Straßenbaulast unterliegender Grundstücke zusammensetzt, ohne dass es im Bestandverzeichnis eines Grundbuches als solches gebucht ist. Durch die außerhalb des Grundbuchs sowohl hinsichtlich des Gegenstandes des Eigentums als auch hinsichtlich des Eigentümers eingetretene Rechtsänderung ist dieses deshalb zu berichtigen. Für die Darstellung dieser Rechtsänderungen ist - wie nach einem Umlegungsverfahren (vgl. § 74 BauGB) - die Bezugnahme der Behörde auf das Flächenverzeichnis und die Fortführungsmitteilung des Katasteramtes ausreichend. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von dem Eigentumsübergang ausschließlich solche Flächen betroffen sein können, die sowohl vor als auch nach der Veränderung im Eigentum der öffentlichen Hand standen bzw. stehen (vgl. Marschall, a.a.O., § 6 FStrG Rn. 6), keine Veranlassung, weitergehende als die von der zuständigen Katasterbehörde ausgestellte Veränderungsnachweise zu verlangen.