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Beschluss

3 W 26/12

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0306.3W26.12.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Streit über das Ruhen eines Amtslöschungsverfahrens findet analog § 21 Abs. 2 FamFG oder analog § 252 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt.(Rn.5) 2. Ein von Amts wegen betriebenes Verfahren auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit kann nicht zum Ruhen gebracht werden.(Rn.7)
Tenor
1. Der Beteiligten zu 1) wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streit über das Ruhen eines Amtslöschungsverfahrens findet analog § 21 Abs. 2 FamFG oder analog § 252 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt.(Rn.5) 2. Ein von Amts wegen betriebenes Verfahren auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit kann nicht zum Ruhen gebracht werden.(Rn.7) 1. Der Beteiligten zu 1) wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich vom 9. Dezember 2011 aufgehoben. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 kündigte das Registergericht den Beteiligten nach § 394 Abs. 2 FamFG an, die derzeit vertretungslose Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, weil sie vermögenslos sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beteiligten zu 2) vom 21. März 2011 wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2011 zurück. Auf oder auch nach einer hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 8. Juli 2011 setzte die Rechtspflegerin das Amtslöschungsverfahren nach §§ 381, 374, 388 ff, 393 ff. 21 FamFG aus und gab dem Beteiligten zu 2) auf, innerhalb eines Monats verschiedene angebliche Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber der Beteiligten zu 1) und einem Dritten gerichtlich geltend zu machen. Auf einen daraufhin eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2), in der dieser darauf hinwies, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nicht vorlägen und dass die beiden Gesellschafter sich in Vergleichsverhandlungen befänden, ordnete die Rechtspflegerin das Ruhen des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), in der sie vorträgt, die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien seien schon vor langer Zeit gescheitert. II. Das als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach von Amts wegen zu bewilligender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig und begründet. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Das dem angegriffenen Beschluss angeordnete „Ruhen“ des amtswegig zu betreibenden Löschungsverfahrens der Gesellschaft ist eine im FamFG nicht vorgesehene, prozessuale Maßnahme des Registergerichts. Gleichwohl wird die Ansicht vertreten, dass eine solche Ruhensanordnung in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO in den sog. „echten Streitverfahren“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich ist (Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 21 Rn 41). Bei einem Streit über das Ruhen des Verfahrens findet analog § 21 Abs. 2 FamFG (Sternal a.a.O., § 21 Rn. 46) oder auch analog § 252 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO statt. 2. Ausgehend hiervon wäre das am 19. Januar 2012 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen den ihr am 20. Dezember 2011 zugestellten Beschluss unzulässig, weil die nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen versäumt worden ist. Der Senat hat der Beteiligten zu 1) jedoch von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, weil die Voraussetzungen hierfür aktenkundig sind. Die Beteiligte zu 1) hat die Rechtsmittelfist schuldlos versäumt, weil die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung unzutreffend die innerhalb eines Monats einzulegende Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet hat. Ein durch eine solche, inhaltlich unrichtige Belehrung verursachter Rechtsirrtum ist auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei unverschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Dies ist hier der Fall. Dass für das vorliegende, grundsätzlich dem FamFG unterliegenden Verfahren gerade für die angegriffene Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde analog anzuwenden sind, lag zumindest nicht auf der Hand. 3. Die Beschwerde ist begründet. Es handelt sich schon nicht um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem ein Ruhen des Verfahrens entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden kann (vgl. Sternal a.a.O., § 21 Rn. 41). Im Weiteren ist auch nicht eine der Voraussetzungen des § 251 ZPO erfüllt. Weder haben beide Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt noch ist nach den Ausführungen der Beteiligten zu 1) anzunehmen, dass das Ruhen im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Gesellschaftern oder aus einem sonstigen Grund zweckmäßig ist. 4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens.