Beschluss
3 W 124/09
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0120.3W124.09.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt.(Rn.5)
2. Für die Qualifikation einer Einrichtung ist auch maßgeblich, ob diese dem Heimgesetz und damit der Heimaufsicht unterliegt.(Rn.7)
3. Ein Betreuer kann seinen gesamten Vergütungs- und Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Betreute zur teilweisen Zahlung bzw. zur Ratenzahlung in der Lage wäre.(Rn.11)
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt.(Rn.5) 2. Für die Qualifikation einer Einrichtung ist auch maßgeblich, ob diese dem Heimgesetz und damit der Heimaufsicht unterliegt.(Rn.7) 3. Ein Betreuer kann seinen gesamten Vergütungs- und Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Betreute zur teilweisen Zahlung bzw. zur Ratenzahlung in der Lage wäre.(Rn.11) I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 264 € festgesetzt. 1. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 FGG). 2. Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist demnach statthaft (§§ 69e Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligte zu 3 ist beschwerdebefugt im Sinne des § 20 FGG. 3. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Kammer hat die dem Beteiligten zu 2) nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 ff. BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu bewilligende Vergütung rechtsfehlerfrei festgesetzt. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, dass die Vergütung sich im vorliegenden Fall nach den Ansätzen für eine (ursprünglich) bemittelte Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, bemisst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Die für die Berechnung der Betreuervergütung hier entscheidende Frage, ob die Betreute in einem Heim lebt, hat die Kammer zu Recht verneint. Im Einzelnen gilt folgendes: a) Heim im Sinne des Vergütungsrechts sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG erfüllt dabei alleine die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Voraussetzungen des Heimbegriffes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Einrichtung ist hingegen ein Heim im Sinne der Bestimmung, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. b) Bei der durch Subsumtion unter die vorstehenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmenden Beantwortung der vergütungsrechtlichen Frage, ob ein Betreuter in einem Heim lebt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auf formale, ohne weiteres feststellbare und keine umfangreichen, tatsächlichen Feststellungen erfordernde Umstände abzustellen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern auf eine strikte, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundene Begriffsbestimmung angelegt (BGH, NJW-RR 2008, 739; OLG Brandenburg, BtPrax 2009, 125). Für den hier zu entscheidenden Fall sind demnach folgende Umstände von Bedeutung: aa) Die Einrichtung, in der die Betroffene lebt, unterliegt nach der nicht angegriffenen Mitteilung der Ö... e.V. vom 9. Juni 2009 nicht dem Heimgesetz und somit nicht der Heimaufsicht. Diesem Umstand kommt eine indizielle Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung zu, hier in dem Sinne, dass es sich nicht um ein Heim handelt (vgl. zur indiziellen Bedeutung im umgekehrten Fall – die Einrichtung untersteht der Heimaufsicht – BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, XII ZB 90/09). bb) Wohnraumüberlassung einerseits und Betreuung sowie Verpflegung andererseits erfolgen durch zwei verschiedene Träger auf der Grundlage von zwei verschiedenen, mit der Betroffenen geschlossenen Verträgen. Dabei enthält der schriftliche Mietvertrag keine Verpflichtung der Betroffenen , einen Betreuungsvertrag abzuschließen; lediglich der Betreuungsvertrag ist in seinem Bestand an den Mietvertrag geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Leistungsbereiche nur formal von einander getrennt sind, in Wirklichkeit aber unauflöslich miteinander verknüpft sind, liegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2021). cc) Der Betreuungsvertrag nimmt in seinem § 3 wesentliche Bereiche eines für einen Heimaufenthalt typischen Leistungsumfanges , insbesondere umfängliche pflegerische Hilfen, Behandlungspflege und medizinisch – pflegerische Maßnahmen aus und er deckt nicht die laufenden Haushaltskosten für Lebensmittel. In der Wahl eines gegebenenfalls erforderlich werdenden ambulanten Pflegedienstes ist die Betroffene frei. Damit fehlen Leistungen, die der Heimbegriff notwendig voraussetzt, nämlich die umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung (vgl. OLG München, FGPrax 2006, 167) und das Angebot sämtlicher, im Heimpreis eingeschlossener Hauptmahlzeiten (vgl. OLG Schleswig, BtPrax 2006, 115). Hierauf hat auch die Kammer in dem angegriffenen Beschluss entscheidend abgestellt. Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses. dd) Die Kammer hat im Weiteren zu Recht ausgeführt, dass unter diesen Umständen dem Verhältnis zwischen Mietzinszahlung einerseits und den Kosten für die Betreuungsleistungen andererseits keine Bedeutung für die Qualifikation der Einrichtung als Heim zukommt. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an. c) Zutreffend hat die Kammer schließlich entschieden, dass der Betreuer seinen gesamten Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann, und zwar auch dann, wenn die Betroffene zur teilweisen Zahlung bzw zur Ratenzahlung in der Lage wäre (Wagenitz in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1836d Rn. 4; Bettin in BeckOK/BGB, § 1836d Rn 4). Nach § 1836d Nr 1 BGB gilt die Betroffene u.a. dann als mittellos, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nur zum Teil oder nur in Raten, also nicht in einem Betrag begleichen kann. Der Betreuer soll nach dem Ziel des Gesetzes nämlich nicht darauf angewiesen sein, bei teilweiser Leistungsfähigkeit der Betroffenen seinen Vergütungsanspruch mit im einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten teilweise gegen die Betroffene und teilweise gegen die Staatskasse geltend zu machen (BT-Drucks 13/7158, 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 505), die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 131 Abs. 3 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.