Beschluss
3 W 128/10
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2010:0909.3W128.10.0A
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Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2009, 3 W 116/09, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.(Rn.8)
Tenor
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes vom 21. Juni 2010 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungs- sowie den Löschungsantrag an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bingen am Rhein zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2009, 3 W 116/09, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht.(Rn.8) Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes vom 21. Juni 2010 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungs- sowie den Löschungsantrag an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bingen am Rhein zurückverwiesen. I. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind die Gesellschafter der -W...GbR.-. Als solche sind sie im Grundbuch von B... als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks eingetragen. Für die Beteiligte zu 5) sind ein Nießbrauch sowie eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Außerdem sind im Grundbuch in Abteilung II unter Nrn. 1 und 2 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit sowie eine bei Todesnachweis löschbare Rückauflassungsvormerkung zugunsten des mittlerweile gestorbenen K... T... sowie in Abteilung III unter Nr. 1 eine nicht mehr valutierte Grundschuld zugunsten der S... GmbH eingetragen, die die Löschung der Grundschuld bewilligt hat. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 2008 (Urk.-R. Nr. ...) hat die Beteiligte zu 1) ihren Gesellschaftsanteil an die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen und abgetreten. Die übrigen Beteiligten haben dem in der notariellen Urkunde zugestimmt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Löschung der Rechte in Abteilung II Nrn. 1 und 2 sowie III Nr. 1 und die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat die Urkunde dem Grundbuchamt vorgelegt und deren Vollzug beantragt. Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Bingen am Rhein die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beteiligten als Gesellschafter der GbR verfügungs- und vertretungsberechtigt seien; eine entsprechende Vermutung ergebe sich weder aus § 899a BGB noch aus § 891 BGB. Hinsichtlich der Löschungsanträge fehle es deshalb an der feststehenden Antragsbefugnis. In der Löschungsbewilligung betreffend die Grundschuld fehle zudem der Vermerk, dass die Vollmacht des Erklärenden dem Notar in Urschrift vorgelegen habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. 1. Die Beschwerde, die den Umständen nach wohl für alle Antragsteller eingelegt sein soll, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. III. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. a) Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. Senat, NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt führt (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, juris; vgl. auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI 2010, 145 m.w.N.; a.A. Bestelmeyer, RPfleger 2010, 169). Insoweit gilt folgendes: Bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (partiellen) Rechtsfähigkeit der GbR waren Eigentümer eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstückes die Gesellschafter als Gesamthänder; entsprechend waren sie im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundenen Änderung der Gesamthand griff die auch für das Grundbuchamt verfahrensrechtlich maßgebliche, wenn auch dem materiellen Recht zugehörige Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, wonach der im Grundbuch Eingetragene als der Eigentümer des Grundstückes gilt, mithin der durch die Eintragung Betroffene und damit der richtige Bewilligende im Sinne der §§19, 20 GBO ist. Hiervon hatte auch das Grundbuch bei der Erledigung von Eintragungsanträgen auszugehen, es sei denn, ihm waren konkrete Umstände bekannt, die die gesetzliche Vermutung erschütterten. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist nunmehr die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens, und zwar auch ihres Grundeigentums (BGH NJW 2006, 3716). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind gleichwohl neben der im Hinblick auf das Eigentum alleine berechtigten GbR selbst auch sämtliche Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung auch der Gesellschafter dient dabei einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits die eingetragene GbR durch die Bezeichnung ihrer Gesellschafter identifizieren, sie soll aber weitergehend auch materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Konsequenzen haben (vgl. die Gesetzesbegründung BtDrs 16/13437 S. 24). Eine solche verfahrensrechtliche Konsequenz bestimmt sodann § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO, wonach im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten; die Gesellschafter sind also gleichsam -wie Eigentümer- im Grundbuch eingetragen, an ihre Einragung knüpfen sich mit anderen Worten dieselben Vermutungswirkungen wie an die Eintragung eines jeden Eigentümers. Hieraus folgt, dass für die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren die gesetzlichen Vermutungen in derselben Weise gelten, als ob sie die Eigentümer des Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen wären. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einerseits der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR genügen, andererseits aber die bisherigen materiellrechtlichen Vermutungswirkungen hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter aufrecht erhalten. Dieses Normziel hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO führe dazu, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann, wie dies vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung der Fall war (BtDrs 16/13437 S. 24 f.). Die § 47 Abs. 2 GBO korrespondierende und die Vermutung der Berechtigung der eingetragenen Gesellschafter begründende Norm des materiellen Rechts ist § 899a BGB. Ist hiernach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Soweit diese Norm ihren Vermutungstatbestand nur -in Ansehung des eingetragenen Rechtes-, also des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts aufstellt, führt dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Einschränkung der oben beschriebenen Rechtsfolgen aus der Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil. Mit dieser Einschränkung im Tatbestand des § 899a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken und dem Grundbuch nicht für Rechtsgeschäfte jedweder Art die Funktion eines Gesellschaftsregisters zuzuweisen. Dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die -einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand- aufweisen (BtDrs 16/13437 S. 26). Letzteres trifft auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR, die Grundstückseigentümerin ist, zu. Den Änderungs- und Löschungsanträgen der Beteiligten steht somit nicht eine fehlende bzw. nicht nachgewiesene Antragsbefugnis entgegen. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt allerdings einen Mangel des Vollmachtsnachweises bei Abgabe der Löschungsbewilligung betreffend die Grundschuld gerügt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll das Grundbuchamt Eintragungen nur vornehmen, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch eine Vollmacht des die Erklärung abgebenden Vertreters (BayObLGZ 1991, 24/33). Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde genügt grundsätzlich nicht, weil zum Nachweis der Vertretungsmacht der Besitz der Vollmachtsurkunde erforderlich ist (vgl. § 172 BGB). Eine beglaubigte Abschrift reicht deshalb nur dann aus, wenn der Notar in dem Beglaubigungsvermerk bestätigt, dass ihm die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) zu einem bestimmten Zeitpunkt durch den Vertreter vorgelegt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der hier vorliegende Beglaubigungsvermerk nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 194). Der hierin liegende Mangel ist allerdings behebbar; eine entsprechende Gelegenheit ist den Antragstellern einzuräumen. VI. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich zugleich die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde.