Urteil
1 OLG 2 Ss 14/21
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sexualkontakt zwischen Mitarbeiter einer Einrichtung und einer ehemaligen Patientin begründet nicht ohne weiteres einen Strafbestand des Missbrauchs von Schutzbeziehungen nach § 174c StGB.
• Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Dauer, Intensität und Art des Beratungsverhältnisses sowie Zeitpunkt und Umstände des sexuellen Kontakts.
• Einvernehmliche sexuelle Handlungen kurz nach Ende eines Beratungsverhältnisses können bei fehlender Ausnutzung der beruflichen Stellung und Vorliegen eines Liebesverhältnisses "auf Augenhöhe" strafrechtlich unschädlich sein.
• Bei Angehörigen des Hilfspersonals (z. B. Sozialarbeiter) ist regelmäßig nicht von einer derart ausgeprägten Abhängigkeit auszugehen wie bei Therapeut oder Arzt; deshalb sind höhere Anforderungen an den Nachweis eines Missbrauchs zu stellen.
Entscheidungsgründe
Kein strafbarer Missbrauch des Beratungsverhältnisses durch Sozialarbeiter nach § 174c StGB • Ein Sexualkontakt zwischen Mitarbeiter einer Einrichtung und einer ehemaligen Patientin begründet nicht ohne weiteres einen Strafbestand des Missbrauchs von Schutzbeziehungen nach § 174c StGB. • Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Dauer, Intensität und Art des Beratungsverhältnisses sowie Zeitpunkt und Umstände des sexuellen Kontakts. • Einvernehmliche sexuelle Handlungen kurz nach Ende eines Beratungsverhältnisses können bei fehlender Ausnutzung der beruflichen Stellung und Vorliegen eines Liebesverhältnisses "auf Augenhöhe" strafrechtlich unschädlich sein. • Bei Angehörigen des Hilfspersonals (z. B. Sozialarbeiter) ist regelmäßig nicht von einer derart ausgeprägten Abhängigkeit auszugehen wie bei Therapeut oder Arzt; deshalb sind höhere Anforderungen an den Nachweis eines Missbrauchs zu stellen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl wegen des Vorwurfs, ein Sozialarbeiter habe eine Patientin des stationsäquivalenten Programms sexuell missbraucht. Der Angeklagte hatte die Patientin während des Programms drei- bis viermal sozialarbeiterisch betreut; ihre Hauptbehandlerin war eine Ärztin. Eine Woche vor dem offiziellen Ende der Behandlung begannen private Treffen; beim dritten Treffen kam es in der Wohnung des Angeklagten zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Die Behandlung war zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend beendet; die Beteiligten sind seitdem ein Paar. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war zulässig, aber unbegründet; die Freispruchgründe halten materiell-rechtlicher Prüfung stand. • Normen: § 174c StGB (Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses), § 174a StGB (sexueller Missbrauch in Einrichtungen) werden geprüft; § 473 StPO zur Kostenentscheidung. • Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei kurzen, weniger intensiven Kontakten und insbesondere bei Angehörigen des Hilfspersonals regelmäßig keine ausgeprägte Abhängigkeit wie bei behandelnden Therapeuten vorliegt, sodass die Anforderungen an den Nachweis eines Missbrauchs höher sind. • Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände: Art und Intensität des Verhältnisses, Zeitpunkt des Kontakts (nach Beendigung der Betreuung), Einvernehmlichkeit und Vorliegen einer Liebesbeziehung auf Augenhöhe sprachen gegen einen Missbrauch. • Die Feststellungen waren ausreichend und nicht lückenhaft; es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Patientin wegen ihrer psychischen Erkrankung in ihrer sexuellen Selbstbestimmung wesentlich beeinträchtigt war oder der Angeklagte seine Stellung bewusst ausgenutzt hat. • Damit konnte der Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB nicht zugunsten der Staatsanwaltschaft bejaht werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; der Freispruch des Angeklagten bleibt bestehen. Das Gericht hat auf Grundlage der Gesamtwürdigung festgestellt, dass kein missbräuchliches Ausnutzen eines Beratungsverhältnisses vorlag, weil die Betreuung weitgehend beendet war, die sexuelle Handlung einvernehmlich und von gegenseitigen Gefühlen getragen sowie keine besondere Vulnerabilität der Zeugin erkennbar war. Bei einem Angehörigen des Hilfspersonals wie einem Sozialarbeiter sind höhere Anforderungen an den Missbrauchsnachweis zu stellen, die hier nicht erfüllt waren. Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen notwendigen Auslagen des Angeklagten.