Beschluss
1 OWi 2 Ss Rs 124/20
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträglich verkündete StVO-Novelle (54. Verordnung) führt nicht zu einer günstigeren Rechtslage für eine vor dem 28.04.2020 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, weil bei Teilnichtigkeit der Änderungsverordnung die bisherigen Rechtsregeln fortgelten.
• Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot kann zur Teilnichtigkeit einer Änderungsverordnung führen; dies bewirkt die Wiederinkraftsetzung der zuvor geltenden Regelung im Umfang der Nichtigkeit.
• Die Sachrüge und die Prüfung nach § 4 Abs. 3 OWiG sind zulässig; die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Betroffenen ergibt.
• Das vorinstanzliche Messergebnis (Poliscan-Speed) und die Feststellung fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung sind verwertbar und die Rechtsfolgenbemessung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit der StVO-Novelle führt nicht zur Begünstigung bei früherer Geschwindigkeitsüberschreitung • Die nachträglich verkündete StVO-Novelle (54. Verordnung) führt nicht zu einer günstigeren Rechtslage für eine vor dem 28.04.2020 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, weil bei Teilnichtigkeit der Änderungsverordnung die bisherigen Rechtsregeln fortgelten. • Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot kann zur Teilnichtigkeit einer Änderungsverordnung führen; dies bewirkt die Wiederinkraftsetzung der zuvor geltenden Regelung im Umfang der Nichtigkeit. • Die Sachrüge und die Prüfung nach § 4 Abs. 3 OWiG sind zulässig; die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Betroffenen ergibt. • Das vorinstanzliche Messergebnis (Poliscan-Speed) und die Feststellung fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung sind verwertbar und die Rechtsfolgenbemessung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene wurde am 18.09.2019 auf der BAB 6 mit 132 km/h gemessen; nach Toleranzabzug ergab dies eine Überschreitung von 28 km/h in einem auf 100 km/h beschränkten Streckenabschnitt. Das Amtsgericht qualifizierte dies als fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und verhängte ein Bußgeld von 100 Euro, erhöht wegen einer am Tag zuvor rechtskräftig gewordenen Ahndung wegen Abstandsunterschreitung. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte sachlich; er machte geltend, die StVO-Novelle vom April 2020 sei wegen eines Zitierfehlers nicht in Kraft getreten, sodass nach § 4 Abs. 3 OWiG die mildere Rechtslage anzuwenden sei und das Verfahren einzustellen wäre. Der Senat ließ die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und prüfte, ob die nachträgliche Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung der Tat führe. • Zulässigkeit: Die Sachrüge verpflichtet zu einer Überprüfung, ob sich die materielle Rechtslage nach § 4 Abs. 3 OWiG zugunsten des Betroffenen geändert hat. • Verstoß gegen Zitiergebot: Die StVO-Novelle (54. Verordnung) leidet nach überwiegender Auffassung an einem Zitierfehler, weil eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage nicht genannt wurde; dadurch ist insoweit Teilnichtigkeit der Änderungsverordnung anzunehmen. • Rechtsfolge der Teilnichtigkeit: Bei (Teil-)Nichtigkeit einer Änderungsverordnung bleiben die vorher geltenden Vorschriften in Kraft; die Nichtigkeit der Änderung führt ipso iure zur Fortgeltung der bisherigen Regeln, sodass die Bußgeldregelungen für den zu beurteilenden Tatzeitraum nicht entfallen sind. • Keine Begünstigung: Die nach dem 27.04.2020 eingetretene Rechtslage beseitigt die Ahndungsfähigkeit der hier relevanten Tat nicht; daher kommt weder Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO noch eine Zurückverweisung zur Neubemessung in Betracht. • Verwertbarkeit der Messung und Rechtsfolgenbemessung: Das Messergebnis des Poliscan-Speed ist verwertbar; die Feststellung der fahrlässigen Überschreitung und die Bußgeldbemessung einschließlich der Erhöhung wegen einer Voreintragung liegen im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und der BKatV-Regelungen. • Kostenentscheidung: Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen; es liegt kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler vor. Die Teilnichtigkeit der StVO-Novelle führt nicht zur Wegfall der Ahndungsmöglichkeit für die vor dem 28.04.2020 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, da in diesem Fall die früheren Vorschriften fortgelten. Die Messung und die Feststellungen des Amtsgerichts sind verwertbar und die Ahndung zu 100 Euro ist rechtlich tragfähig. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.