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Beschluss

1 OWi 2 SsBs 51/20

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren ein vorprozessuales Recht auf Akteneinsicht; die Art der Gewährung liegt im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der aktenführenden Stelle. • Die pauschale Aussage, die Akte liege nicht digital vor, rechtfertigt die Unterlassung, eine elektronische Kopie zum Abruf bereitzustellen, nicht; das Unterlassen kann ein Ermessensfehler sein. • Wird Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig gewährt und wird ein darauf gestützter Aussetzungsantrag abgelehnt, liegt regelmäßig eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung vor und ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Verweigerung elektronischer Akteneinsicht im Bußgeldverfahren • Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren ein vorprozessuales Recht auf Akteneinsicht; die Art der Gewährung liegt im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der aktenführenden Stelle. • Die pauschale Aussage, die Akte liege nicht digital vor, rechtfertigt die Unterlassung, eine elektronische Kopie zum Abruf bereitzustellen, nicht; das Unterlassen kann ein Ermessensfehler sein. • Wird Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig gewährt und wird ein darauf gestützter Aussetzungsantrag abgelehnt, liegt regelmäßig eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung vor und ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene legte fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Das Amtsgericht setzte Hauptverhandlungstermin auf den 16.01.2020; der Verteidiger wurde am 10.01.2020 über beA informiert. Am 9.01.2020 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in Kanzleiräumen und vorsorglich die Verlegung des Termins. Das Amtsgericht verweigerte die Übersendung der Originalakte, bot nur Einsicht in der Geschäftsstelle oder Anforderung einer Kopie an und lehnte eine Terminsverlegung ab. Der Verteidiger wiederholte am 13.01.2020 sein Gesuch und wies auf elektronische Übermittlung hin; daraufhin gab es eine interne Verfügung, die dem Verteidiger nicht bekannt gemacht wurde. In der Hauptverhandlung ohne Erscheinen von Betroffenem und Verteidiger wurde der Betroffene entbunden, es fand eine Beweisaufnahme statt und das Amtsgericht verurteilte ihn. Eine protokollierte Entscheidung über den erneuten Aussetzungsantrag fehlt. • Rechtsstand: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Relevante Normen: §147 StPO i.V.m. §46 Abs.1 OWiG, §32f StPO, §110c OWiG, §79 Abs.3 OWiG, §338 Nr.8 StPO. • Recht auf Akteneinsicht: Der Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakte; Einschränkungen sind nur bei zeitlicher Unzumutbarkeit oder wichtigen Gründen zulässig. • Ermessensspielraum bei Form der Gewährung: Nach §32f Abs.2 S.2 StPO kann die Gewährung durch Bereitstellen einer Kopie oder zum Abruf erfolgen; die Auswahl liegt im Ermessen der aktenführenden Stelle, dieses ist aber begründet und nachvollziehbar auszuüben. • Fehlerhafte Entscheidung: Das Amtsgericht hat die Übersendung einer elektronischen Kopie nicht hinreichend erwogen und lediglich festgestellt, die Akte sei nicht digital vorhanden; damit hat es den Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt. • Wesentliche Verteidigungsbeschränkung: Die unterbliebene rechtzeitige Akteneinsicht und die Nichtentscheidung über den auf dieser Grundlage gestellten Aussetzungsantrag stellten eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung dar und begründen einen Revisionsgrund nach §338 Nr.8 StPO. • Rechtsfolgen: Wegen dieses Verfahrensmangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 16.01.2020 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren zeichnet eine unzureichende Abwägung des Ermessens bei der Form der Akteneinsicht aus, insbesondere die Unterlassung, eine elektronische Kopie zum Abruf bereitzustellen, obwohl dies technisch möglich und zumutbar gewesen wäre. Die fehlende rechtzeitige Akteneinsicht und die Nichtentscheidung über den daraus resultierenden Aussetzungsantrag haben die Verteidigung wesentlich beschränkt, sodass ein Revisionsgrund nach §338 Nr.8 StPO vorliegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.