Beschluss
1 Ws 203/19
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, wenn diese der Gefahr externer Weisungen ausgesetzt ist; die Ausstellung ist durch eine unabhängige Justizbehörde vorzunehmen.
• Europäische Haftbefehle sind als justizielle Fahndungsentscheidung anzusehen und können von deutschen Gerichten nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der StPO und des IRG ausgestellt werden.
• Für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsverfahren gilt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs nach §§ 131, 457 Abs. 3, 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG.
• Die besonderen nationalen Zuständigkeitsregelungen, die bislang die Staatsanwaltschaften für die Ausstellung zuständig sahen, sind europarechtskonform so auszulegen, dass die Ausstellung gerichtlich erfolgt; für nachfolgende Übermittlungs- und Vollstreckungsfolgen kann die Staatsanwaltschaft weiter zuständig bleiben.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Zuständigkeit für die Ausstellung Europäischer Haftbefehle im Vollstreckungsverfahren • Die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, wenn diese der Gefahr externer Weisungen ausgesetzt ist; die Ausstellung ist durch eine unabhängige Justizbehörde vorzunehmen. • Europäische Haftbefehle sind als justizielle Fahndungsentscheidung anzusehen und können von deutschen Gerichten nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der StPO und des IRG ausgestellt werden. • Für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsverfahren gilt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs nach §§ 131, 457 Abs. 3, 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG. • Die besonderen nationalen Zuständigkeitsregelungen, die bislang die Staatsanwaltschaften für die Ausstellung zuständig sahen, sind europarechtskonform so auszulegen, dass die Ausstellung gerichtlich erfolgt; für nachfolgende Übermittlungs- und Vollstreckungsfolgen kann die Staatsanwaltschaft weiter zuständig bleiben. Die Staatsanwaltschaft Landau erließ einen Unterbringungsbefehl zur Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung. Hinweise deuteten darauf hin, dass sich der Verurteilte im Ausland aufhält. Die Vollstreckungsbehörde beantragte beim Landgericht die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Das Landgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Kammer sei nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht des ersten Rechtszugs liege. • Der Europäische Haftbefehl ist eine justizielle Entscheidung mit dem Zweck der Festnahme und Übergabe zur Strafverfolgung oder Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen; er setzt eine nationale Haftanordnung voraus und kann mit einer SIS-Ausschreibung verbunden sein. • Der EuGH hat entschieden, dass Staatsanwaltschaften, die externen Weisungen ausgesetzt sein können, nicht unter den Begriff der ’ausstellenden Justizbehörde’ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RbEUHb fallen. Vor diesem Hintergrund sind die bisherigen nationalen Regelungen, die Staatsanwaltschaften die Ausstellung zuweisen, europarechtskonform so auszulegen, dass Gerichte die Ausstellung vornehmen. • Aus dem Vorrang des Unionsrechts folgt, dass nationale Zuständigkeitsvorschriften insoweit im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen sind; daher sind allgemeine Zuständigkeitsregeln der StPO heranzuziehen, wenn besondere nationale Bestimmungen nicht mit EU-Recht vereinbar sind. • §§ 78 Abs. 1, 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 131, 457 Abs. 3, 463 Abs. 1 StPO bestimmen die Zuständigkeit: Im Vollstreckungsverfahren trifft die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das Gericht des ersten Rechtszugs. • § 131 StPO gestattet gerichtliche Ausschreibungen einschließlich internationaler Fahndungen; eine europarechtskonforme Auslegung schließt eine alternative Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausstellung aus. Für nachfolgende Maßnahmen wie Übermittlung und Vollstreckung bleiben jedoch die bisherigen Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft unberührt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war begründet; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszugs für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist und der Europäische Haftbefehl gegen den Verurteilten ausgestellt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. Das Ergebnis beruht auf der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtsprechung des EuGH, die die richterliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls fordert.