Beschluss
1 VAs 3/18
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein internes Ersuchen einer Staatsanwaltschaft an eine andere Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Ermittlungen ist keine hoheitliche Regelung im Sinne des § 23 EGGVG und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen.
• Ein Zuständigkeitsübergang tritt erst mit der Annahme des Übernahmeersuchens durch die ersuchte Staatsanwaltschaft ein; erst von ihr getroffene Maßnahmen können Betroffene in ihren Rechten verletzen.
• Ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG ist subsidiär gegenüber den prozessualen Rechtsbehelfen gegen Zuständigkeitsfeststellungen des Gerichts und unzulässig, wenn der angegriffene Vorgang rein interner Verwaltungsabstimmung ist.
• Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen, wenn die Anträge unzulässig sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Kontrolle interner Übernahmeersuchen zwischen Staatsanwaltschaften • Ein internes Ersuchen einer Staatsanwaltschaft an eine andere Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Ermittlungen ist keine hoheitliche Regelung im Sinne des § 23 EGGVG und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. • Ein Zuständigkeitsübergang tritt erst mit der Annahme des Übernahmeersuchens durch die ersuchte Staatsanwaltschaft ein; erst von ihr getroffene Maßnahmen können Betroffene in ihren Rechten verletzen. • Ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG ist subsidiär gegenüber den prozessualen Rechtsbehelfen gegen Zuständigkeitsfeststellungen des Gerichts und unzulässig, wenn der angegriffene Vorgang rein interner Verwaltungsabstimmung ist. • Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen, wenn die Anträge unzulässig sind. Der Antragsteller erstattete Anzeige wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gegen den Ortsbürgermeister. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) teilte mit, sie habe das Ermittlungsverfahren mit der Bitte um Übernahme an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben. Der Antragsteller beantragte vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieses Übernahmeersuchens und forderte die Rückübertragung seines Strafantrags sowie die Bearbeitung in Rheinland-Pfalz. Er begehrte außerdem Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist, ob ein ergänzendes gerichtliches Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gegen ein solches Übernahmeersuchen zulässig ist. • Nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nur eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten, die unmittelbare Außenwirkung und Rechtsverletzung bewirken kann. • Das an eine andere Staatsanwaltschaft gerichtete Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist ein interner Vorgang zwischen Behörden und hat keine Regelungswirkung gegenüber dem Betroffenen; es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. • Ein Zuständigkeitsübergang tritt erst mit Annahme des Ersuchens durch die ersuchte Staatsanwaltschaft ein; maßgeblich sind die von der übernehmenden Behörde tatsächlich getroffenen Maßnahmen. • Selbst bei angenommener Übernahme begründet die Übernahme selbst keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Dritten; erst darauf folgende Handlungen der übernehmenden Behörde wären ggf. angreifbar. • Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abgabe könne die künftige Wahl des Anklageorts beeinflussen, ist hierfür der ordentliche Rechtsweg gegeben: Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist im Anklageverfahren nach § 16 StPO zu prüfen und gegebenenfalls durch Rechtsbehelf angreifbar; ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist subsidiär und hier nicht eröffnet. • Mangels Erfolgsaussichten war die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die unzulässigen Anträge zu verweigern; zusätzlich fehlte die nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgten nach § 30 EGGVG i.V.m. einschlägigen Gebührenvorschriften; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Übernahmeersuchens und auf Verpflichtung zur Rückforderung und Bearbeitung des Strafantrags in Rheinland-Pfalz wurden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass ein internes Übernahmeersuchen zwischen Staatsanwaltschaften keine hoheitliche Maßnahme mit unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen darstellt und daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG sein kann. Ein Zuständigkeitsübergang tritt erst mit der Annahme durch die ersuchte Staatsanwaltschaft ein und nur von der übernehmenden Behörde getroffene Maßnahmen könnten gegebenenfalls die Rechte Dritter berühren. Die Kosten des Verfahrens bleiben dem Antragsteller auferlegt, die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.